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D-5172/2011

D-5172/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Anlässlich der Erteilung der Einreisebewilligung hat das BFM über das Kostenübernahmegesuch der Beschwerdeführenden zu befinden.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Den Beschwerdeführenden wird zulasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5172/2011 Urteil vom 13. Oktober 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , und ihr Sohn B._______, geboren am ... , Eritrea, beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. August 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Eritrea, welche sich im Sudan aufhalten - am 3. März 2011 durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen liessen, dass sie in ihrer Eingabe namentlich das Eintreten auf ihr Gesuch, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, inklusive die Übernahme der Reisekosten durch das Bundesamt, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachten, A._______ (die Beschwerdeführerin) habe in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen, zumal sie in Eritrea bereits im Gefängnis gewesen sei und vor rund zwei Monaten das Land mit ihrem jüngsten Sohn B._______ (der Beschwerdeführer) ohne gültige Papiere, insbesondere ohne Ausreisevisa und damit illegal verlassen habe, dass sie zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausführten, sie befänden sich zwar seit rund zwei Monaten in Khartum, sie seien jedoch in keiner Weise mit dem Sudan vertraut und würden dort auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, dass im Sudan die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge generell prekär und eritreische Flüchtlinge zudem von einer Abschiebung in ihre Heimat bedroht seien, dass für sie eine anderweitige Schutzsuche als in der Schweiz faktisch ausgeschlossen sei, da sie nicht über ordentliche Reisepapiere verfügten, ohnehin zu keinem Staat in der Region eine Beziehung hätten und etwa im benachbarten Äthiopien unzumutbare Verhältnisse anzutreffen hätten, dass sie nach diesen Ausführungen das Vorliegen einer engen Beziehung zur Schweiz geltend machten, da sich mit C._______ (...) eine volljährige Tochter und mit D._______ (...) ein noch minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin respektive zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 28. Juni 2011 zum einen darüber in Kenntnis gesetzt wurden, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die schweizerische Vertretung in Khartum sei mangels Kapazitäten nicht möglich, und zum andern aufgefordert wurde, zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Reihe von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnisse in der Heimat, zu ihren Ausreisegründe, zu ihrem Aufenthalt im Sudan und zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2011 durch ihren Rechtsvertreter zum Fragekatalog des BFM Stellung nahmen, dass sie dabei unter anderem vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei vor rund fünf Jahren von der Gemeinde enteignet und damit um ihren bescheidenen Landbesitz gebracht worden, dass sie vor diesem Hintergrund ihre Heimat mit ihrem Enkelkind (dem in Eritrea verbliebenen Sohn ihrer Tochter C._______) habe verlassen wollen, dass sie jedoch bei diesem ersten Fluchtversuch mit ihrem Enkel an der Grenze zum Sudan gefasst worden und für einen Monat bei Tesseney unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert worden sei, dass sie in der Folge nur freigekommen sei, weil ihr Schwiegersohn (der ebenfalls in der Schweiz befindliche Ehemann ihrer Tochter C._______) eine Bürgschaft von rund 1'000.- US-Dollar geleistet habe, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2011 mit ihrem jüngsten Sohn einen zweiten und erfolgreichen Fluchtversuch unternommen habe, dass sie beide zuerst die sudanesische Grenzstadt Kassala erreicht hätten, von wo sie jedoch nach Khartum weitergeflohen seien, da die Stadt Kassala mit Flüchtlingen überfüllt sei und dort die Flüchtlinge von eritreischen Spionen bedroht und erpresst würden, dass sie sich im Sudan nicht beim UNHCR hätten registrieren lassen, sondern in Khartum in einer kleinen Mietwohnung lebten, da die Registrierungsstelle an der Grenze liege, sie sich dort aber bedroht fühlten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 - eröffnet am 22. Au­gust 2011 - den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylgesuche ablehnte, dass das Bundesamt in seinem Entscheid den entscheidrelevanten Sach­verhalt als hinreichend erstellt erklärte und vorab festhielt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen nicht darauf schliessen, sie und ihr Kind hätten vor ihrer Ausreise ernstzunehmende Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, jedoch sei davon auszugehen, sie und ihr Kind hätten die Heimat illegal verlassen, dass es im Anschluss daran erwog, die Beschwerdeführenden hätten zwar einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, jedoch sei für sie - im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - ein anderweitiges Schutzersuchen als in der Schweiz sowohl möglich als auch zumutbar, dass das Bundesamt diesbezüglich ausführte, die Beschwerdeführenden könnten im Sudan beim UNHCR um Schutz ersuchen, da die geltend ge­machte Furcht vor einer Deportation nach Eritrea unbegründet sei, dass zwar ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, da hier der Tochter C._______ im Jahre 2009 Asyl gewährt worden sei und sich mit D._______ auch ein minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, dass sich dieser Anknüpfungspunkt jedoch nicht als von überwiegendem Gewicht erweise, da aufgrund der Stellungnahme vom 8. August 2011 davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden würden auch im Sudan über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, dass das Bundesamt nach diesen Ausführungen zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen, sondern es sei ihnen vielmehr zuzumuten, vorderhand im Sudan zu bleiben, dass es daran anschliessend unter Hinweis auf die Praxis zum asylrechtlichen Familienbegriff festhielt, im Falle der Beschwerdeführenden seien auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG) nicht erfüllt, da zwischen der Beschwerdeführerin und der volljährigen Tochter mit Asylstatus keine enge Beziehung bestehe und da der in der Schweiz befindliche minderjährige Sohn noch über keinen Status verfüge, dass die Beschwerdeführenden am 16. September 2011 durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, inklusive die Übernahme der Reisekosten durch das Bundesamt, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals über ihren persönlichen Hintergrund sowie den ersten und gescheiterten Fluchtversuch der Beschwerdeführerin vom November 2009 berichteten, in dessen Folge sie während einem Monat in Tesseney inhaftiert und erst gegen Leistung einer Bürgschaft wieder freigekommen sei, dass sich die Beschwerdeführerin trotz behördlicher Warnungen vor einem erneuten Fluchtversuch zu einem zweiten Ausreiseversuch entschlossen habe, worauf ihr im Februar 2011 gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn die Flucht aus Eritrea gelungen sei, dass die Beschwerdeführerin damit - entgegen den Ausführungen des BFM - bereits schwerwiegende Konflikte mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und ihr dort eine schwere Bestrafung drohe, zumal nicht nur sie, sondern vor ihr schon zwei Kinder die Heimat illegal verlassen hätten, dass sie damit die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, darüber hinaus aber auch Vorfluchtgründe beständen, welche einer vertieften Abklärungen bedürften, dass die Beschwerdeführenden im Anschluss daran an ihren Vorbringen betreffend den Sudan respektive an der geltend gemachten Furcht vor einer Abschiebung nach Eritrea festhielt und namentlich das Fehlen eines dortigen Beziehungsnetzes geltend machten, dass sie dabei namentlich vorbrachten, entgegen den Erwägungen des BFM - welche sich auf eine falsche Interpretation der Stellungnahme vom 8. August 2011 stützten - hätten sie im Sudan keine Verwandten, sondern sie hätten sich dort nur dank der Zuwendungen von der in England lebenden Schwester der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz lebenden Tochter über Wasser halten können, dass die Beschwerdeführenden zusammenfassend vorbrachten, zum Sudan hätten sie weder eine persönliche Beziehung noch verfügten sie dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, wogegen zur Schweiz eine besondere Nähe bestehe, da sich hier die Tochter C._______ als anerkannter Flüchtling und seit rund zwei Jahren auch der minderjährige Sohn D._______ als Asylsuchender aufhalte, dass für die weitere Beschwerdebegründung respektive die Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. S. 10) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Akten auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. März 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland an die Hand genommen hat, auch wenn das Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass das BFM aufgrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung grundsätzlich zu einer Befragung verpflichtet gewesen wäre, den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen jedoch mit der Zustellung des schriftlichen Fragekataloges und der Möglichkeit zur Stellungnahme Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.2-5.3 und E 5.6-5.7), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder aber, wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass demgegenüber die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit besteht, was von der Vorinstanz - mit Blick auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea - anerkannt wird, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch Hinweise auf bereits in der Heimat erlittene Nachteile bestehen, wobei der geltend gemachten Inhaftierung in Tesseney nach einem gescheiterten Ausreiseversuch gegebenenfalls Asylrelevanz zukommt, dass damit aufgrund der derzeitigen Aktenlage konkrete Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden hätten im Falle einer Rückkehr respektive einer Rückschiebung nach Eritrea gezielte und ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu gewärtigen, dass bei dieser Sachlage zu prüfen ist, ob das Asylgesuch der Beschwer­deführenden abzuweisen wäre, weil sie - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz ersuchen können (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass in diesem Zusammenhang praxisgemäss in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21), dass sich dabei nicht nur die Frage der Qualität der Beziehung zum Sudan, sondern gerade auch die persönliche Beziehungsnähe zur Schweiz stellt, dass die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund der Akten als gewichtig zu bezeichnen ist, halten sich doch in der Schweiz einerseits die volljährige Tochter C._______ mit ihrer Familie als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus auf, und andererseits der Sohn D._______, welcher Ende 2009 als Minderjähriger in die Schweiz eingereist ist und dessen Asylgesuch noch hängig ist, dass zwar der Sohn inzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, dieser Umstand an der starken Bindung unter den Angehörigen der Kernfamilie jedoch nichts ändert, zumal die Beziehungsnähe im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit dem Familienbegriff im Sinne von Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 S. 139), dass auf der anderen Seite das BFM zu Unrecht von familiären Beziehungen im Sudan ausgegangen ist, dass weder aufgrund der Gesuchseingabe vom 3. März 2011 noch der Stellungnahme vom 8. August 2011 Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden würden dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte oder ein sonstiges Beziehungsnetz verfügen, dass sich auch aus den Asylgesuchsakten von C._______ (...) oder von D._______ (...) nichts anderes ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden vielmehr zwar seit einigen Monaten im Sudan aufhalten, in dieser Zeit jedoch offenbar von ihren Verwandten in der Schweiz und in England unterstützt wurden, dass zwar praxisgemäss nicht von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Verbleibs im Sudan für eritreische Flüchtlingen auszugehen ist, sich dennoch aber die Gestaltung des Alltags für die über 50-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn angesichts der Verhältnisse vor Ort als recht schwierig erweisen dürfte, dass nach einer Abwägung der massgeblichen Kriterien - kein relevanter Bezug zum Sudan, namentlich keinerlei soziales Netz vor Ort und auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe, hingegen starke persönliche Beziehungen in der Schweiz - die Beziehungsnähe zur Schweiz als klar überwiegend und im Resultat als ausschlaggeben zu erkennen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 [insbes. E. 8.6], E-4469/2009 vom 1. März 2011 [E. 5], E-2247/2009 vom 9. August 2010 [E. 7] und D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 [E. 6.2.]), anders dagegen D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 und D-4758/2010 vom 30. August 2010), dass es nach vorstehenden Erwägungen aufgrund der gesamten Umstände nicht geboten erscheint, die Beschwerdeführenden auf den Schutz im Drittstaat Sudan zu verweisen, weshalb das BFM die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt hat, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu nachfolgend), und die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass demgegenüber auf den Antrag betreffend die Übernahme der Einreisekosten durch das BFM (nach Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 53 Bst. d der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]) nicht einzutreten ist, da diesbezüglich noch gar kein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt respektive nach vorliegendem Urteil das BFM über das Finanzierungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 3. März 2011 erst noch entscheiden muss, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden sodann zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 - 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Aufwand des Rechtsvertreters mangels Vorliegen einer Kostennote abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 600.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 19. August 2011 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Anlässlich der Erteilung der Einreisebewilligung hat das BFM über das Kostenübernahmegesuch der Beschwerdeführenden zu befinden.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Den Beschwerdeführenden wird zulasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: