Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. April 2008 stellte das BFM fest, A._______ - Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im Juli 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hatte. Das BFM lehnte indessen das Asylgesuch vom 5. Januar 2007 gestützt auf Art. 7 AsylG mangels Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A._______ als Flüchtling an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2008 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seines Sohnes ein. C. Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2008 teilte das BFM A._______ mit, es habe das Gesuch um Einbezug seiner Familie in die vorläufige Aufnahme an die zuständige kantonale Behörde, welche gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zuständig sei, weitergeleitet. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die kantonale Behörde mit, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und minderjährige Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden. Da die vorläufige Aufnahme von Herrn A._______ erst am 11. April 2008 erfolgt sei, erfülle dieser die Anforderungen an den Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die kantonale Behörde sei deshalb nicht bereit, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten. E. Am 8. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Namen und demjenigen ihres gemeinsamen Sohnes C._______ auf der Schweizer Botschaft in Khartoum um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig ein in Englisch verfasstes Schreiben an die Botschaft, datiert vom 7. Oktober 2008, ein. Diesem Schreiben ist als Begründung ihres Asylgesuches Folgendes zu entnehmen: Wegen der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea sei sie für vier Monate inhaftiert worden. Gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa, welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie aufgebracht hätten, sei sie daher freigekommen. Auch danach sei sie jedoch noch mehrmals mitgenommen worden. Sie habe sich dann entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Aufgrund der Probleme, die sie dort nun habe, wollten sie und ihr Kind ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz folgen. Der Befragung durch die Botschaft vom 8. Oktober 2008 (siehe Formular "Application for Asylum / for an Entry Visa") sind sodann folgende Angaben zu entnehmen: Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea habe man sie politischer Aktivitäten beschuldigt. Sie habe jedoch nie etwas mit Politik zu tun gehabt. Man habe sie dann zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert. Sie sei täglich befragt worden, unter anderem hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe angegeben, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sie habe in der Tat nicht gewusst, wohin dieser gegangen sei. Nachdem sie durch eine Kautionsleistung freigekommen sei, habe sie im März 2007 ihren Herkunftsort verlassen. Im November 2007 sei sie in den Sudan eingereist. Zuerst hätten sie in Kassala in einem Flüchtlingslager gelebt. Nach Erhalt der Flüchtlingskarte seien sie nach Khartoum gegangen. Dort hielten sie sich nun beim Freund ihres Mannes auf. Während zweier Jahre habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Im Februar 2008 habe ihr Ehemann sie im Sudan angerufen. Durch einen dort wohnhaften Freund hätten sie in Kontakt treten können. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte sie ein Geburtszertifikat, einen Militärausweis und eine Registrierungskarte des UNHCR zu den Akten. F. Mit Schreiben des BFM vom 19. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Asylgesuch ergänzende Angaben zu machen. Sie habe insbesondere anzugeben, weshalb ihr ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht mehr zumutbar sei. Zudem habe sie darzulegen, wo und mit wem sie vor und nach der Heirat in Eritrea gelebt habe, wo sie sich zwischen März und November 2007 aufgehalten habe, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, weshalb ihr Ehemann Eritrea im August 2006 verlassen habe, was genau die Behörden ihr nach dem Weggang des Ehemannes vorgeworfen hätten, wann die Behörden erstmals vorbeigekommen seien, was diese gewollt hätten, wann sie inhaftiert worden sei, wer sie inhaftiert habe, wer während welchen Zeitraums täglich vorbeigekommen sei und wie und wann genau sie freigekommen sei. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. Für die Beantwortung der Fragen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 19. Dezember 2008 gesetzt. G. Mit auf der Schweizer Botschaft in Khartoum durchgeführter Befragung vom 7. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM und den Lebensumständen im Sudan wie folgt Stellung: Sie lebe ohne Arbeit im Sudan. Für sich und ihren Sohn könne sie nur durch die Unterstützung ihres Ehemannes aus der Schweiz aufkommen. Als Christin fühle sie sich in der Umgebung von Moslems nicht wohl. Sie stamme aus dem Süden Eritreas, aus einem Ort namens E._______. Sie habe auch nach der Heirat noch mit ihrem Ehemann dort gelebt. Zuletzt, ab März 2007 bis November 2007, habe sie an einem Ort namens F._______ gewohnt. Dort habe sie in einem (...) gearbeitet. Ihre Ehemann sei im August 2006 von zwei Soldaten abgeholt worden. Sie habe damals nicht mit ihm reden können und auch später nicht mehr. Die Soldaten hätten ihr auch keinen Grund für die Mitnahme genannt. Nach seinem Weggang, erstmals im November 2006, sei sie wiederholt von einem Vertreter der regionalen Behörden befragt worden. Zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes habe sie aber nichts sagen können. Sie sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar 2007 inhaftiert worden. Im Februar 2008 habe sie von der Schwester des Ehemannes erfahren, dass dieser die Schweiz erreicht habe. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Khartoum am 19. Februar 2009 eröffnet. A._______ wurde eine Kopie des Entscheides zugestellt. Auf die Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens und Asylgewährung zu bewilligen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Weiter sei Einsicht in die Vorakten zu gewähren. Der Eingabe lag eine Kopie eines Ausweises des UNHCR bei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den fremdsprachigen Ausweis übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin die begehrte Akteneinsicht gewährt und es wurde ihr Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte der Rechtsvertreter die geforderte Übersetzung der Ausweiskopie samt einer Farbkopie zu den Akten. Der Rechtsvertreter machte geltend, aus dem Ausweis gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden bloss als Asylsuchende im Sudan aufhielten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2009 wurde dem Rechtsvertreter unter anderem mitgeteilt, dass das Gericht entgegen seiner Behauptung vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Sudan ausgehe und diesbezüglich keine weiteren Abklärungen im Sudan notwendig seien. Dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Rechtsvertreter das Original des Flüchtlingsausweises zu den Akten. Er machte dazu geltend, es handle sich dabei entgegen der eingereichten Übersetzung nicht um einen von der UNO ausgestellten, sondern um einen von einem sudanesischen Flüchtlingskommissar herausgegebenen Ausweis. Die eingereichte Übersetzung sei auch noch in weiteren Punkten falsch, weshalb er (der Rechtsvertreter) nun selbst eine Übersetzung vorgenommen habe. Dem sudanesischen Flüchtlingsausweis könne nicht entnommen werden, ob der Inhaber ein Asylbewerber oder ein anerkannter Flüchtling sei. Bei seinen Mandanten handle es sich aber klarerweise um Asylbewerber. Dem eingereichten Ausweis sei sodann eine massiv eingeschränkte Bewegungsfreiheit zu entnehmen. Auch sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Das UNHCR habe dem Rechtsvertreter bestätigt, dass es immer wieder zu Ausweisungen komme. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befänden sich im Sudan in einer existenziellen Notlage und sie seien vollständig von humanitärer Hilfe und den Überweisungen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters abhängig. N. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Schreiben vom 4. Mai 2009 zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 hielt das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. P. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (nach einem Besuch des Ehemannes im Sudan) um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Q. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin im Sudan die Tochter D._______. R. Mit Eingabe vom 31. August 2010 reichte der Rechtsvertreter den Taufschein der Tochter ein. Gleichzeitig verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem der Aufenthalt einer alleinstehenden Frau ohne Beziehungsnetz im Sudan als unzumutbar bezeichnet worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010). S. Am 20. September 2010 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, dass die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Sudan unerträglich geworden sei. Er ersuchte erneut um prioritäre Behandlung der Beschwerde. T. Am 22. Oktober 2010 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier angesichts der Beschwerdeergänzungen dem BFM nochmals zur Vernehmlassung. U. In der Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die sudanesischen Behörden würden zwar tatsächlich teilweise Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren. Diese Rückführungen erfolgten jedoch nicht flächendeckend. Vorliegend bestünden keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, weshalb es diesen zuzumuten sei, weiterhin dort zu leben und den dort gewährten Schutz als Flüchtlinge zu beanspruchen. Das BFM verwies sodann auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. V. Mit Eingabe vom 25. November 2010 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Er teilte unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin im Sudan wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, als sie sich ausserhalb des Flüchtlingslagers Shegerab aufgehalten habe. Die Situation sei für sie und ihre beiden kleinen Kinder in einem Land ohne Beziehungsnetz nicht zumutbar. Aufgrund der zahlreichen Berichte fürchte sie sich zudem vor einer Rückschiebung nach Eritrea. W. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass sich seine Frau und die Kinder zwischenzeitlich nach Äthiopien begeben hätten, nachdem sie im Sudan von den sudanesischen Sicherheitskräften bedroht worden seien. Auch aufgrund ihres christlichen Glaubens habe seine Ehefrau im Sudan viel erleiden müssen. Christen seien nicht nur unbeliebt, sie würden gar heimlich verfolgt und diskriminiert. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz arbeitstätig und erhoffe sich, dass seine Familie bald einreisen könne. X. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 verwies der Rechtsvertreter nochmals auf den Umstand der zwischenzeitlich erfolgten Flucht der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus dem Sudan nach Äthiopien. Er machte geltend, auch dort seien die Lebens- und Daseinsbedingungen seiner Mandantin als alleinstehende Mutter ohne familiäres Netz erheblich in Frage gestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um einen baldigen Entscheid. Y. Am 3. März 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht nochmals um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Weiter machte er geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der langen Trennung von seiner Frau und seinen Kindern in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass voraussichtlich in den nächsten Monaten über die Beschwerde befunden werden könne, dass die Eingabe jedoch nach allfälligem Ablauf der Dreijahresfrist nochmals dem BFM zur Stellungnahme hinsichtlich der Gewährung des Familiennachzugs zugestellt werde. Z. Mit Eingabe vom 15. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Als wesentlichen Grund für die Weiterreise der Frau und Kinder nach Äthiopien nannte er den Umstand, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Sudan erkrankt sei und die Familie dort keinerlei Unterstützung gefunden habe. In der Zwischenzeit hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das Flüchtlingslager Adi Harush erreicht und sie und ihre Kinder seien in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannt worden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Harush Refugee Camp sowie eine Kopie der UNHCR-Registrationskarte zu den Akten. Der Rechtsvertreter wies erneut darauf hin, dass die Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Äthiopien äusserst hart seien und ihnen ein weiterer Aufenthalt dort nicht zugemutet werden könne. Der Beschwerdeergänzung lag ein Bericht der Women's Refugee Commission vom September/Oktober 2008 mit dem Titel "Working Women at Risk: The Links Between Making a Living and Sexual Violence for Refugees in Ethiopia" bei. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. AA. Mit Telefonat vom 12. Mai 2011 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht erneut nach dem Verfahrensstand und einem allfälligen weiteren Vernehmlassungsverfahren angesichts der verstrichenen Dreijahresfrist. Dem Rechtsvertreter wurde die nochmalige Überstellung seiner Beschwerde ans BFM in Aussicht gestellt. Im Anschluss an das Telefonat ersuchte das Gericht den Rechtsvertreter per E-Mail unter anderem um Einreichung des Miet- und Arbeitsvertrages seines Mandanten. BB. Mit Eingaben vom 17. und 19. Mai 2011 (per Fax) reichte der Rechtsvertreter zwei Arbeitsbewilligungen, den aktuellen Mietvertrag sowie weitere die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betreffende Dokumente zu den Akten. CC. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde das Beschwerdedossier angesichts der diversen Veränderungen seit der letzten Möglichkeit zur Stellungnahme (Ablaufs der Dreijahresfrist seit der vorläufigen Aufnahme des Ehemannes, Weiterreise der Beschwerdeführenden nach Äthiopien, Geburt eines weiteren Kindes) ein letztes Mal dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. DD. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 nahm das BFM zur Beschwerdeergänzung wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie und ihre Kinder zwischenzeitlich nach Äthiopien hätten flüchten müssen und ihnen der dortige Aufenthalt nicht länger zugemutet werden könne. Dazu sei vorab festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezüglich des Grundes des Wegzugs nach Äthiopien widersprochen hätten (Bedrohung durch Sicherheitskräfte beziehungsweise Krankheit eines Kindes). Zur behaupteten Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Sudan beziehungsweise in Äthiopien führte das BFM aus, die Lage in den beiden Ländern werde sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Es sei der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, entweder wieder in den Sudan zurückzukehren und dort um Schutz nachzusuchen oder in Äthiopien zu verbleiben. Hinsichtlich der Situation für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien verwies das BFM auf seine Praxis sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem die dortige Lage als zumutbar bezeichnet worden sei. Diese Einschätzung gelte auch für alleinstehende Frauen mit Kindern. Aus den Akten gingen keine besonderen Hinweise dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder in einer besonderen Situation wären, welche eine Abweichung von dieser Einschätzung nötig machen würde. Hinsichtlich der Anwendung des Art. 85 Abs. 7 AuG (Familiennachzug) hielt das BFM fest, es fehle ein entsprechender Bericht des Kantons. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch gemäss eigenen Angaben fast vollumfänglich fürsorgeabhängig sei und nicht für seine Familie aufkommen könne, seien die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung eindeutig nicht gegeben. Schliesslich verwies das BFM auf seine früheren Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. EE. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ersuchte die Instruktionsrichterin die kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zur Gewährung des Familiennachzugs für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Nach vorgängiger telefonischer Absprache wurden der kantonalen Behörde die massgeblichen Akten (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Asylentscheid) überstellt. FF. Mit Antwortschreiben vom 9. August 2011 teilte die zuständige kantonale Behörde mit, dass sie nicht bereit sei, dem Gesuch um Familienzusammenführung zuzustimmen und dieses dem BFM zu unterbreiten, da die vierköpfige Familie nur über eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung verfügen würde, was der Grösse der Familie nicht angemessen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien somit schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Es erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen bezüglich der Sozialhilfe. GG. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2011 brachte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juni 2011 sowie das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Bern vom 9. August 2011 zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. HH. Mit Schreiben vom 30. August 2011 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Er wies insbesondere darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführenden im Falle der Einreise der Familie umgehend um eine bedarfsgerechte Wohnung kümmern würde, zumal er ein durchschnittliches Einkommen erziele und auch seine Ehefrau in der Schweiz nach Einbezug in die vorläufige Aufnahme mithelfen könnte, das Einkommen zu steigern. Weiter machte der Rechtsvertreter geltend, A._______ verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und damit über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug, unabhängig vom Ermessen der Behörden. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall (BGE 122 II 1) eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt. Sodann widersprach der Rechtsvertreter der Auffassung des BFM, dass es der Ehefrau und den Kindern zumutbar sei, wieder in ein Flüchtlingslager im Sudan zurückzukehren. Er verwies auf seine bisherigen diesbezüglichen Stellungnahmen sowie eine Lageeinschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Mai 2011. Weiter hielt er an der Unzumutbarkeit sowohl des Lageraufenthalts der Beschwerdeführenden in Äthiopien als auch des Aufenthaltes ausserhalb des Lagers fest. Der Eingabe lag eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juli 2011 bei. II. Am 28. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme der Caritas zu den Akten, in welcher diese dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine fortgeschrittene Integration attestiert. Dem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber für das nächste Jahr eine Festanstellung habe erlangen können. Sodann wird im Schreiben festgestellt, dass sich die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene Trennung von der Familie negativ auf die Gesundheit ausgewirkt habe und es aus sozialarbeiterischer Sicht zu begrüssen wäre, wenn die Beschwerde baldmöglichst positiv entschieden würde. JJ. Mit Fax-Eingabe vom 13. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar die Abweisung des Asylgesuchs, nicht aber eine Wegweisung verfügt wurde, können Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
E. 2 Die am (...) geborene Tochter wird in das Verfahren miteinbezogen.
E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit gleichzeitig die Einreise in die Schweiz ist dann zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 In den schriftlichen Eingaben vom 7. und 8. Oktober 2008 sowie in der Anhörung vom 7. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin folgende Ausreisegründe geltend: Ihr Ehemann sei im August 2006 von zwei Soldaten abgeholt worden. Die Soldaten hätten ihr keinen Grund für die Mitnahme genannt. Nach seiner Mitnahme - erstmals im November 2006 - sei sie von einem Vertreter der regionalen Behörden befragt und politischer Aktivitäten beschuldigt worden, obwohl sie nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe. Sie sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar 2007 zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert worden. Sie sei täglich befragt worden, unter anderem habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, wo dieser sei, was auch der Wahrheit entsprochen habe. Gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa, welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie aufgebracht hätten, sei sie freigekommen. Trotzdem sei sie danach weiterhin mitgenommen worden. Sie habe sich in der Folge entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Im März 2007 habe sie ihren Herkunftsort im Süden Eritreas verlassen und sei in einen Ort namens F._______ gegangen. Dort habe sie in einem (...) arbeiten können. Im November 2007 sei sie in den Sudan gelangt.
E. 5.2 Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 16. Januar 2009 damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG i.V. m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft sei und den Asylbehörden ein weiter Ermessenspielraum zukomme. So seien neben der erforderlichen Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn bereits seit November 2007 als anerkannte Flüchtlinge im Sudan befänden und über entsprechende sudanesische Flüchtlingsausweise verfügten, ihnen die sudanesischen Behörden somit Schutz und Aufenthalt gewährten, benötigten sie keinen zusätzlichen subsidiären Schutz durch die Schweiz. Die sudanesischen Behörden sorgten überdies für die Sicherung der Existenz. Zudem sei der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in der Lage, der Familie gelegentlich einen finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Insgesamt lägen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, ein weiterer Verbleib im Sudan sei unmöglich und unzumutbar. Das BFM wies zudem auch das Gesuch um Familiennachzug ab und begründete diesen Entscheid damit, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden noch nicht während drei Jahren als Flüchtling aufgenommen sei und daher eine der Voraussetzungen von Art 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sei.
E. 5.3 Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sich zwischenzeitlich in ein Flüchtlingslager in Äthiopien begeben hätten, Folgendes aus: Es seien keine konkreten Ereignisse ersichtlich, welche eine Ausreise aus dem Sudan erforderlich gemacht hätten. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann genannten Ausreisegründe seien widersprüchlich. Die Lage im Sudan werde sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Gleiches gelte für Äthiopien. Das BFM halte die dortige Situation auch für alleinstehende eritreische Frauen mit Kindern für zumutbar. Aus den Akten würden keine konkreten Hinweise dafür hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einer besonderen Situation wären, welche eine Abweichung von dieser Einschätzung nötig machen würde (vgl. oben, Bst. DD). Auf Beschwerde- und Replikebene hielt der Rechtsvertreter an der Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in einem Flüchtlingslager im Sudan wie auch in einem solchen in Äthiopien fest.
E. 6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
E. 6.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zur geltend gemachten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Eritrea keine Stellung genommen, sondern ausschliesslich mit der zwischenzeitlich erfolgten Schutzgewährung durch den Sudan und später durch Äthiopien argumentiert. Angesichts der gegenteiligen Einschätzung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien (mehr dazu nachstehend) ist die Frage der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland dennoch aufzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise aus Eritrea in ihrer schriftlichen Eingabe und den Anhörungen in Khartoum weitgehend übereinstimmend damit begründet, dass sie seit der Ausreise ihres Ehemannes im Herbst 2006 von den Behörden immer wieder nach dessen Aufenthaltsort gefragt, dann im November/Dezember 2006 im Gefängnis G._______ inhaftiert und im Februar 2007 gegen Kaution von 50'000 Nakfas, die von ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes geleistet worden sei, freigelassen worden sei. Sie sei auch nach der Entlassung immer wieder mitgenommen und befragt worden und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese übereinstimmend geschilderten und mit der Vorgehensweise der eritreischen Behörden durchaus zu vereinbarenden Vorbringen anzuzweifeln. Dass der Ehemann seine Desertion gegenüber dem BFM nicht glaubhaft zu machen vermochte, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Angesichts der notorisch harten Vorgehensweise der eritreischen Behörden bei illegaler Ausreise reicht bereits der Verdacht auf eine illegale Ausreise eines Familienangehörigen aus, um im angegeben Ausmass Opfer von Massnahmen der eritreischen Behörden zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist nach dem Gesagten zu bejahen. 7.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 7.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe umfasst sicherlich die Kernfamilie, ist aber hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft eine enge Beziehung zum angefragten Staat anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21, E. 4.b.aa S. 140). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Eine fehlende besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz wäre für sich allein für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). 7.3. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 2 seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung unter anderem fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die dieser Feststellung folgende Argumentation des BFM beschränkt sich jedoch auf die Aussage, es lägen keine konkreten Angaben oder Beweismittel vor, aus denen ersichtlich wäre, dass der Familie im Zufluchtsstaat ein weiterer Verbleib unzumutbar oder unmöglich sei. Die Familie stehe nämlich sowohl unter dem Schutz der Behörden vor Ort als auch demjenigen des UNHCR und bedürfe des zusätzlichen subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz nicht. Die Behörden sorgten sodann für ihre Existenzsicherung. Auf die bei der Botschaft im Sudan gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin bezugnehmend führte das BFM sodann aus, offenbar sei auch der Ehemann in der Lage, der Familie gelegentlich einen finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Die Einreise in die Schweiz sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht notwendig. Das BFM unterliess es in der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Vernehmlassungen jedoch, die einleitend angeführte und von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen. 7.4. Die vorinstanzliche Argumentation vermag des Weiteren auch hinsichtlich der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Auffassung des BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Aufenthalts in den gewählten Erst-Zufluchtsländern angeblich zu stützen vermöchten, nicht zu überzeugen. Betreffend die in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 angeführten Urteile ist nämlich Folgendes festzuhalten: Drei der vier angeführten Urteile (D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 und D-3916/2010 vom 12. Mai 2011) betreffen die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan. Nachdem sich die Beschwerdeführenden seit etwa einem Jahr nicht mehr im Sudan aufhalten, sind die sich zum Aufenthalt im Sudan äussernden Urteile für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht mehr massgebend. Nur eines der vom BFM angeführten Urteile betrifft die Situation von Flüchtlingen in Äthiopien (E-145/2010 vom 11. Februar 2010), wobei auch dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, da es sich weder um eritreische Staatsangehörige handelte noch eine Familienzusammenführung in der Schweiz zur Diskussion stand (der Ehemann/Vater war nämlich bereits verstorben). Dem Urteil ist überdies auch keine generelle Aussage zur Zumutbarkeit eines Aufenthaltes in äthiopischen Flüchtlingslagern zu entnehmen. 7.5. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, weswegen sie nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Das Gericht weist das BFM in solchen Fällen jeweils an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6). 7.6. Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben (vgl. Eingabe vom 15. März 2011) in Äthiopien - vermutungsweise vom UNHCR und von der äthiopischen "Administration for Refugee and Returnee Affairs" (ARRA) - als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie leben in Äthiopien seit Anfang Jahr im Flüchtlingslager Adi Harush. Als anerkannte Flüchtlinge dürften sie weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniessen. Angesichts der grossen Zahl der in Äthiopien lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge (gemäss Schätzungen des UNHCR sind es per Ende Dezember 2011 über 61'000; vgl. UNHCR-Ethiopie, Profil d'opérations 2011) lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor. 7.7. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Lebensbedingungen für eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern ohne Beziehungsnetz vor Ort seien überaus hart, alleinstehende Frauen seien verschiedenster Form von Gewalt ausgesetzt und sie müssten oft unzumutbare Kompromisse eingehen, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ging das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht ein. Das Bundesamt begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die - wie dargestellt - zum Vergleich nicht geeignete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Somit sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu bleiben. Eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz sei nicht nötig. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien vor, noch prüfte es die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.8. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (vorliegend die Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zum jeweiligen Land ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz nicht berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren indes reformatorisch zu entscheiden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. 7.9. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin und ihre beiden (...)- und (...)-jährigen Kinder halten sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte alleine in dem im Jahre 2010 aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms neu eröffneten Flüchtlingslager Adi Harush auf. Über ein Beziehungsnetz ausserhalb des Lagers ist nichts aktenkundig. Bei der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihren kleinen Kindern handelt es sich um eine besonders verletzliche Personengruppe. Der Umstand, dass das Lager vorwiegend von eritreischen männlichen Refraktären und Dienstverweigerern aufgesucht wird, wobei monatlich um die Tausend neue Flüchtlinge hinzukommen (vgl. UNHCR, Young Eritreans in Ethiopia face future in limbo, 21. Juli 2011), führt dazu, dass aufgrund dieser Konstellationen die Gefahr der sexuellen Ausbeutung für die Beschwerdeführerin stetig zunimmt. Daneben dürfte die extrem wachsende Zahl an Flüchtlingen auch geeignet sein, zu Problemen im Zusammenhang mit der Ernährung und der Gesundheit zu führen. Nicht ohne Grund erklärte das UNHCR zu den Zielen des Jahres 2011 den verbesserten Schutz der Kinder in der Lagern, Präventionsmassnahmen der Empfangszentren hinsichtlich sexueller Gewalt oder die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Flüchtlinge (vgl. UNHCR-Ethiopie, Profil d'opérations 2011). Mit Äthiopien verbindet die Beschwerdeführenden sodann keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt zu diesem Staat bildet demnach ihr diesjähriger Aufenthalt in einem dortigen Flüchtlingslager. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden seit Januar 2007 als Flüchtling. Angesichts des mehrjährigen hiesigen Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise Vaters verfügen die Beschwerdeführenden über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind ausserdem insbesondere für die zwei- und sechsjährigen Kinder, aber auch für die Mutter, sicherlich nicht geringer als in einem äthiopischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden verfügten über eine Beziehungsnähe zu anderen Staaten und/oder über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles daher durch die Schweiz zu gewähren.
E. 8 Da die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihnen allenfalls die Einreise nach den Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu bewilligen wäre. Diese Frage wäre erst dann zu beantworten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - feststünde, dass die asylsuchende Person, deren Partner in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefährdet wäre beziehungsweise, wenn ihr zugemutet werden könnte, in einem Drittstaat Zuflucht zu nehmen (vgl. BVGE 2007/19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4757/2008 vom 8. Juli 2008 E. 9).
E. 9 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 13. Dezember 2011 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'345.30 eingereicht, ausweisend einen Aufwand von 19,85 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.50. Während die ausgewiesenen Auslagen angemessen erscheinen, muss der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Praxis des Gerichts in anderen, in ihrer Komplexität, ihrer Dauer und ihrem Umfang vergleichbaren Verfahren als nicht vollumfänglich angemessen bezeichnet werden und ist auf insgesamt 16 Stunden (wovon 10 Stunden bis Ende 2010 und 6 Stunden ab 2011) zu reduzieren. Der Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.- erweist sich sodann als tarifkonform. Den Beschwerdeführenden ist demnach gestützt auf Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1165/2009 Urteil vom 22. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. April 2008 stellte das BFM fest, A._______ - Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine Heimat Eritrea im Juli 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hatte. Das BFM lehnte indessen das Asylgesuch vom 5. Januar 2007 gestützt auf Art. 7 AsylG mangels Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme von A._______ als Flüchtling an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2008 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und seines Sohnes ein. C. Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2008 teilte das BFM A._______ mit, es habe das Gesuch um Einbezug seiner Familie in die vorläufige Aufnahme an die zuständige kantonale Behörde, welche gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zuständig sei, weitergeleitet. D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die kantonale Behörde mit, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und minderjährige Kinder frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden. Da die vorläufige Aufnahme von Herrn A._______ erst am 11. April 2008 erfolgt sei, erfülle dieser die Anforderungen an den Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Die kantonale Behörde sei deshalb nicht bereit, das Gesuch dem BFM zu unterbreiten. E. Am 8. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Namen und demjenigen ihres gemeinsamen Sohnes C._______ auf der Schweizer Botschaft in Khartoum um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte gleichzeitig ein in Englisch verfasstes Schreiben an die Botschaft, datiert vom 7. Oktober 2008, ein. Diesem Schreiben ist als Begründung ihres Asylgesuches Folgendes zu entnehmen: Wegen der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea sei sie für vier Monate inhaftiert worden. Gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa, welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie aufgebracht hätten, sei sie daher freigekommen. Auch danach sei sie jedoch noch mehrmals mitgenommen worden. Sie habe sich dann entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Aufgrund der Probleme, die sie dort nun habe, wollten sie und ihr Kind ihrem Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz folgen. Der Befragung durch die Botschaft vom 8. Oktober 2008 (siehe Formular "Application for Asylum / for an Entry Visa") sind sodann folgende Angaben zu entnehmen: Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea habe man sie politischer Aktivitäten beschuldigt. Sie habe jedoch nie etwas mit Politik zu tun gehabt. Man habe sie dann zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert. Sie sei täglich befragt worden, unter anderem hätten sie von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe angegeben, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sie habe in der Tat nicht gewusst, wohin dieser gegangen sei. Nachdem sie durch eine Kautionsleistung freigekommen sei, habe sie im März 2007 ihren Herkunftsort verlassen. Im November 2007 sei sie in den Sudan eingereist. Zuerst hätten sie in Kassala in einem Flüchtlingslager gelebt. Nach Erhalt der Flüchtlingskarte seien sie nach Khartoum gegangen. Dort hielten sie sich nun beim Freund ihres Mannes auf. Während zweier Jahre habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Im Februar 2008 habe ihr Ehemann sie im Sudan angerufen. Durch einen dort wohnhaften Freund hätten sie in Kontakt treten können. Zur Untermauerung ihrer Angaben reichte sie ein Geburtszertifikat, einen Militärausweis und eine Registrierungskarte des UNHCR zu den Akten. F. Mit Schreiben des BFM vom 19. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Asylgesuch ergänzende Angaben zu machen. Sie habe insbesondere anzugeben, weshalb ihr ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht mehr zumutbar sei. Zudem habe sie darzulegen, wo und mit wem sie vor und nach der Heirat in Eritrea gelebt habe, wo sie sich zwischen März und November 2007 aufgehalten habe, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, weshalb ihr Ehemann Eritrea im August 2006 verlassen habe, was genau die Behörden ihr nach dem Weggang des Ehemannes vorgeworfen hätten, wann die Behörden erstmals vorbeigekommen seien, was diese gewollt hätten, wann sie inhaftiert worden sei, wer sie inhaftiert habe, wer während welchen Zeitraums täglich vorbeigekommen sei und wie und wann genau sie freigekommen sei. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. Für die Beantwortung der Fragen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 19. Dezember 2008 gesetzt. G. Mit auf der Schweizer Botschaft in Khartoum durchgeführter Befragung vom 7. Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM und den Lebensumständen im Sudan wie folgt Stellung: Sie lebe ohne Arbeit im Sudan. Für sich und ihren Sohn könne sie nur durch die Unterstützung ihres Ehemannes aus der Schweiz aufkommen. Als Christin fühle sie sich in der Umgebung von Moslems nicht wohl. Sie stamme aus dem Süden Eritreas, aus einem Ort namens E._______. Sie habe auch nach der Heirat noch mit ihrem Ehemann dort gelebt. Zuletzt, ab März 2007 bis November 2007, habe sie an einem Ort namens F._______ gewohnt. Dort habe sie in einem (...) gearbeitet. Ihre Ehemann sei im August 2006 von zwei Soldaten abgeholt worden. Sie habe damals nicht mit ihm reden können und auch später nicht mehr. Die Soldaten hätten ihr auch keinen Grund für die Mitnahme genannt. Nach seinem Weggang, erstmals im November 2006, sei sie wiederholt von einem Vertreter der regionalen Behörden befragt worden. Zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes habe sie aber nichts sagen können. Sie sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar 2007 inhaftiert worden. Im Februar 2008 habe sie von der Schwester des Ehemannes erfahren, dass dieser die Schweiz erreicht habe. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in Khartoum am 19. Februar 2009 eröffnet. A._______ wurde eine Kopie des Entscheides zugestellt. Auf die Begründung des Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Februar 2009 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens und Asylgewährung zu bewilligen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Weiter sei Einsicht in die Vorakten zu gewähren. Der Eingabe lag eine Kopie eines Ausweises des UNHCR bei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies sie das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den fremdsprachigen Ausweis übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin die begehrte Akteneinsicht gewährt und es wurde ihr Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichte der Rechtsvertreter die geforderte Übersetzung der Ausweiskopie samt einer Farbkopie zu den Akten. Der Rechtsvertreter machte geltend, aus dem Ausweis gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden bloss als Asylsuchende im Sudan aufhielten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2009 wurde dem Rechtsvertreter unter anderem mitgeteilt, dass das Gericht entgegen seiner Behauptung vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Sudan ausgehe und diesbezüglich keine weiteren Abklärungen im Sudan notwendig seien. Dem Rechtsvertreter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Rechtsvertreter das Original des Flüchtlingsausweises zu den Akten. Er machte dazu geltend, es handle sich dabei entgegen der eingereichten Übersetzung nicht um einen von der UNO ausgestellten, sondern um einen von einem sudanesischen Flüchtlingskommissar herausgegebenen Ausweis. Die eingereichte Übersetzung sei auch noch in weiteren Punkten falsch, weshalb er (der Rechtsvertreter) nun selbst eine Übersetzung vorgenommen habe. Dem sudanesischen Flüchtlingsausweis könne nicht entnommen werden, ob der Inhaber ein Asylbewerber oder ein anerkannter Flüchtling sei. Bei seinen Mandanten handle es sich aber klarerweise um Asylbewerber. Dem eingereichten Ausweis sei sodann eine massiv eingeschränkte Bewegungsfreiheit zu entnehmen. Auch sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin habe grosse Angst, nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Das UNHCR habe dem Rechtsvertreter bestätigt, dass es immer wieder zu Ausweisungen komme. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befänden sich im Sudan in einer existenziellen Notlage und sie seien vollständig von humanitärer Hilfe und den Überweisungen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters abhängig. N. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Schreiben vom 4. Mai 2009 zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 hielt das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. P. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (nach einem Besuch des Ehemannes im Sudan) um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Q. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin im Sudan die Tochter D._______. R. Mit Eingabe vom 31. August 2010 reichte der Rechtsvertreter den Taufschein der Tochter ein. Gleichzeitig verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem der Aufenthalt einer alleinstehenden Frau ohne Beziehungsnetz im Sudan als unzumutbar bezeichnet worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010). S. Am 20. September 2010 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, dass die Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Sudan unerträglich geworden sei. Er ersuchte erneut um prioritäre Behandlung der Beschwerde. T. Am 22. Oktober 2010 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier angesichts der Beschwerdeergänzungen dem BFM nochmals zur Vernehmlassung. U. In der Vernehmlassung vom 5. November 2010 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, die sudanesischen Behörden würden zwar tatsächlich teilweise Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren. Diese Rückführungen erfolgten jedoch nicht flächendeckend. Vorliegend bestünden keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, weshalb es diesen zuzumuten sei, weiterhin dort zu leben und den dort gewährten Schutz als Flüchtlinge zu beanspruchen. Das BFM verwies sodann auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. V. Mit Eingabe vom 25. November 2010 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Er teilte unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin im Sudan wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden sei, als sie sich ausserhalb des Flüchtlingslagers Shegerab aufgehalten habe. Die Situation sei für sie und ihre beiden kleinen Kinder in einem Land ohne Beziehungsnetz nicht zumutbar. Aufgrund der zahlreichen Berichte fürchte sie sich zudem vor einer Rückschiebung nach Eritrea. W. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass sich seine Frau und die Kinder zwischenzeitlich nach Äthiopien begeben hätten, nachdem sie im Sudan von den sudanesischen Sicherheitskräften bedroht worden seien. Auch aufgrund ihres christlichen Glaubens habe seine Ehefrau im Sudan viel erleiden müssen. Christen seien nicht nur unbeliebt, sie würden gar heimlich verfolgt und diskriminiert. Er sei seit zwei Jahren in der Schweiz arbeitstätig und erhoffe sich, dass seine Familie bald einreisen könne. X. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 verwies der Rechtsvertreter nochmals auf den Umstand der zwischenzeitlich erfolgten Flucht der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus dem Sudan nach Äthiopien. Er machte geltend, auch dort seien die Lebens- und Daseinsbedingungen seiner Mandantin als alleinstehende Mutter ohne familiäres Netz erheblich in Frage gestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um einen baldigen Entscheid. Y. Am 3. März 2011 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht nochmals um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Weiter machte er geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der langen Trennung von seiner Frau und seinen Kindern in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass voraussichtlich in den nächsten Monaten über die Beschwerde befunden werden könne, dass die Eingabe jedoch nach allfälligem Ablauf der Dreijahresfrist nochmals dem BFM zur Stellungnahme hinsichtlich der Gewährung des Familiennachzugs zugestellt werde. Z. Mit Eingabe vom 15. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Als wesentlichen Grund für die Weiterreise der Frau und Kinder nach Äthiopien nannte er den Umstand, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im Sudan erkrankt sei und die Familie dort keinerlei Unterstützung gefunden habe. In der Zwischenzeit hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder das Flüchtlingslager Adi Harush erreicht und sie und ihre Kinder seien in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannt worden. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des Harush Refugee Camp sowie eine Kopie der UNHCR-Registrationskarte zu den Akten. Der Rechtsvertreter wies erneut darauf hin, dass die Lebensbedingungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Äthiopien äusserst hart seien und ihnen ein weiterer Aufenthalt dort nicht zugemutet werden könne. Der Beschwerdeergänzung lag ein Bericht der Women's Refugee Commission vom September/Oktober 2008 mit dem Titel "Working Women at Risk: The Links Between Making a Living and Sexual Violence for Refugees in Ethiopia" bei. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. AA. Mit Telefonat vom 12. Mai 2011 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht erneut nach dem Verfahrensstand und einem allfälligen weiteren Vernehmlassungsverfahren angesichts der verstrichenen Dreijahresfrist. Dem Rechtsvertreter wurde die nochmalige Überstellung seiner Beschwerde ans BFM in Aussicht gestellt. Im Anschluss an das Telefonat ersuchte das Gericht den Rechtsvertreter per E-Mail unter anderem um Einreichung des Miet- und Arbeitsvertrages seines Mandanten. BB. Mit Eingaben vom 17. und 19. Mai 2011 (per Fax) reichte der Rechtsvertreter zwei Arbeitsbewilligungen, den aktuellen Mietvertrag sowie weitere die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betreffende Dokumente zu den Akten. CC. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde das Beschwerdedossier angesichts der diversen Veränderungen seit der letzten Möglichkeit zur Stellungnahme (Ablaufs der Dreijahresfrist seit der vorläufigen Aufnahme des Ehemannes, Weiterreise der Beschwerdeführenden nach Äthiopien, Geburt eines weiteren Kindes) ein letztes Mal dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. DD. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 nahm das BFM zur Beschwerdeergänzung wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sie und ihre Kinder zwischenzeitlich nach Äthiopien hätten flüchten müssen und ihnen der dortige Aufenthalt nicht länger zugemutet werden könne. Dazu sei vorab festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bezüglich des Grundes des Wegzugs nach Äthiopien widersprochen hätten (Bedrohung durch Sicherheitskräfte beziehungsweise Krankheit eines Kindes). Zur behaupteten Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Sudan beziehungsweise in Äthiopien führte das BFM aus, die Lage in den beiden Ländern werde sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Es sei der Beschwerdeführerin somit zuzumuten, entweder wieder in den Sudan zurückzukehren und dort um Schutz nachzusuchen oder in Äthiopien zu verbleiben. Hinsichtlich der Situation für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien verwies das BFM auf seine Praxis sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem die dortige Lage als zumutbar bezeichnet worden sei. Diese Einschätzung gelte auch für alleinstehende Frauen mit Kindern. Aus den Akten gingen keine besonderen Hinweise dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder in einer besonderen Situation wären, welche eine Abweichung von dieser Einschätzung nötig machen würde. Hinsichtlich der Anwendung des Art. 85 Abs. 7 AuG (Familiennachzug) hielt das BFM fest, es fehle ein entsprechender Bericht des Kantons. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch gemäss eigenen Angaben fast vollumfänglich fürsorgeabhängig sei und nicht für seine Familie aufkommen könne, seien die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung eindeutig nicht gegeben. Schliesslich verwies das BFM auf seine früheren Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. EE. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ersuchte die Instruktionsrichterin die kantonale Behörde um Stellungnahme hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zur Gewährung des Familiennachzugs für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Nach vorgängiger telefonischer Absprache wurden der kantonalen Behörde die massgeblichen Akten (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Asylentscheid) überstellt. FF. Mit Antwortschreiben vom 9. August 2011 teilte die zuständige kantonale Behörde mit, dass sie nicht bereit sei, dem Gesuch um Familienzusammenführung zuzustimmen und dieses dem BFM zu unterbreiten, da die vierköpfige Familie nur über eine Eineinhalb-Zimmer-Wohnung verfügen würde, was der Grösse der Familie nicht angemessen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG seien somit schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Es erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen bezüglich der Sozialhilfe. GG. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2011 brachte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 9. Juni 2011 sowie das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Bern vom 9. August 2011 zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. HH. Mit Schreiben vom 30. August 2011 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Er wies insbesondere darauf hin, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführenden im Falle der Einreise der Familie umgehend um eine bedarfsgerechte Wohnung kümmern würde, zumal er ein durchschnittliches Einkommen erziele und auch seine Ehefrau in der Schweiz nach Einbezug in die vorläufige Aufnahme mithelfen könnte, das Einkommen zu steigern. Weiter machte der Rechtsvertreter geltend, A._______ verfüge als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und damit über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug, unabhängig vom Ermessen der Behörden. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall (BGE 122 II 1) eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt. Sodann widersprach der Rechtsvertreter der Auffassung des BFM, dass es der Ehefrau und den Kindern zumutbar sei, wieder in ein Flüchtlingslager im Sudan zurückzukehren. Er verwies auf seine bisherigen diesbezüglichen Stellungnahmen sowie eine Lageeinschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Mai 2011. Weiter hielt er an der Unzumutbarkeit sowohl des Lageraufenthalts der Beschwerdeführenden in Äthiopien als auch des Aufenthaltes ausserhalb des Lagers fest. Der Eingabe lag eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juli 2011 bei. II. Am 28. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme der Caritas zu den Akten, in welcher diese dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine fortgeschrittene Integration attestiert. Dem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber für das nächste Jahr eine Festanstellung habe erlangen können. Sodann wird im Schreiben festgestellt, dass sich die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene Trennung von der Familie negativ auf die Gesundheit ausgewirkt habe und es aus sozialarbeiterischer Sicht zu begrüssen wäre, wenn die Beschwerde baldmöglichst positiv entschieden würde. JJ. Mit Fax-Eingabe vom 13. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Nachdem in der angefochtenen Verfügung zwar die Abweisung des Asylgesuchs, nicht aber eine Wegweisung verfügt wurde, können Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.
2. Die am (...) geborene Tochter wird in das Verfahren miteinbezogen.
3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit gleichzeitig die Einreise in die Schweiz ist dann zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1. In den schriftlichen Eingaben vom 7. und 8. Oktober 2008 sowie in der Anhörung vom 7. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin folgende Ausreisegründe geltend: Ihr Ehemann sei im August 2006 von zwei Soldaten abgeholt worden. Die Soldaten hätten ihr keinen Grund für die Mitnahme genannt. Nach seiner Mitnahme - erstmals im November 2006 - sei sie von einem Vertreter der regionalen Behörden befragt und politischer Aktivitäten beschuldigt worden, obwohl sie nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe. Sie sei dann vom 6. November 2006 bis im Februar 2007 zusammen mit ihrem Sohn inhaftiert worden. Sie sei täglich befragt worden, unter anderem habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe angegeben, nicht zu wissen, wo dieser sei, was auch der Wahrheit entsprochen habe. Gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa, welche ihre Verwandten und die Familie ihres Ehemannes für sie aufgebracht hätten, sei sie freigekommen. Trotzdem sei sie danach weiterhin mitgenommen worden. Sie habe sich in der Folge entschlossen, in den Sudan zu fliehen. Im März 2007 habe sie ihren Herkunftsort im Süden Eritreas verlassen und sei in einen Ort namens F._______ gegangen. Dort habe sie in einem (...) arbeiten können. Im November 2007 sei sie in den Sudan gelangt. 5.2. Das BFM begründete seine negative Verfügung vom 16. Januar 2009 damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG i.V. m. Art. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft sei und den Asylbehörden ein weiter Ermessenspielraum zukomme. So seien neben der erforderlichen Gefährdung namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn bereits seit November 2007 als anerkannte Flüchtlinge im Sudan befänden und über entsprechende sudanesische Flüchtlingsausweise verfügten, ihnen die sudanesischen Behörden somit Schutz und Aufenthalt gewährten, benötigten sie keinen zusätzlichen subsidiären Schutz durch die Schweiz. Die sudanesischen Behörden sorgten überdies für die Sicherung der Existenz. Zudem sei der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in der Lage, der Familie gelegentlich einen finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Insgesamt lägen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, ein weiterer Verbleib im Sudan sei unmöglich und unzumutbar. Das BFM wies zudem auch das Gesuch um Familiennachzug ab und begründete diesen Entscheid damit, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden noch nicht während drei Jahren als Flüchtling aufgenommen sei und daher eine der Voraussetzungen von Art 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sei. 5.3. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sich zwischenzeitlich in ein Flüchtlingslager in Äthiopien begeben hätten, Folgendes aus: Es seien keine konkreten Ereignisse ersichtlich, welche eine Ausreise aus dem Sudan erforderlich gemacht hätten. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann genannten Ausreisegründe seien widersprüchlich. Die Lage im Sudan werde sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet. Gleiches gelte für Äthiopien. Das BFM halte die dortige Situation auch für alleinstehende eritreische Frauen mit Kindern für zumutbar. Aus den Akten würden keine konkreten Hinweise dafür hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einer besonderen Situation wären, welche eine Abweichung von dieser Einschätzung nötig machen würde (vgl. oben, Bst. DD). Auf Beschwerde- und Replikebene hielt der Rechtsvertreter an der Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in einem Flüchtlingslager im Sudan wie auch in einem solchen in Äthiopien fest. 6. 6.1. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6.2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zur geltend gemachten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Eritrea keine Stellung genommen, sondern ausschliesslich mit der zwischenzeitlich erfolgten Schutzgewährung durch den Sudan und später durch Äthiopien argumentiert. Angesichts der gegenteiligen Einschätzung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien (mehr dazu nachstehend) ist die Frage der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland dennoch aufzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausreise aus Eritrea in ihrer schriftlichen Eingabe und den Anhörungen in Khartoum weitgehend übereinstimmend damit begründet, dass sie seit der Ausreise ihres Ehemannes im Herbst 2006 von den Behörden immer wieder nach dessen Aufenthaltsort gefragt, dann im November/Dezember 2006 im Gefängnis G._______ inhaftiert und im Februar 2007 gegen Kaution von 50'000 Nakfas, die von ihrer Familie und derjenigen ihres Ehemannes geleistet worden sei, freigelassen worden sei. Sie sei auch nach der Entlassung immer wieder mitgenommen und befragt worden und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese übereinstimmend geschilderten und mit der Vorgehensweise der eritreischen Behörden durchaus zu vereinbarenden Vorbringen anzuzweifeln. Dass der Ehemann seine Desertion gegenüber dem BFM nicht glaubhaft zu machen vermochte, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Angesichts der notorisch harten Vorgehensweise der eritreischen Behörden bei illegaler Ausreise reicht bereits der Verdacht auf eine illegale Ausreise eines Familienangehörigen aus, um im angegeben Ausmass Opfer von Massnahmen der eritreischen Behörden zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist nach dem Gesagten zu bejahen. 7.1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 7.2. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe umfasst sicherlich die Kernfamilie, ist aber hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft eine enge Beziehung zum angefragten Staat anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21, E. 4.b.aa S. 140). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Eine fehlende besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz wäre für sich allein für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.). 7.3. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 2 seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung unter anderem fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Die dieser Feststellung folgende Argumentation des BFM beschränkt sich jedoch auf die Aussage, es lägen keine konkreten Angaben oder Beweismittel vor, aus denen ersichtlich wäre, dass der Familie im Zufluchtsstaat ein weiterer Verbleib unzumutbar oder unmöglich sei. Die Familie stehe nämlich sowohl unter dem Schutz der Behörden vor Ort als auch demjenigen des UNHCR und bedürfe des zusätzlichen subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz nicht. Die Behörden sorgten sodann für ihre Existenzsicherung. Auf die bei der Botschaft im Sudan gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin bezugnehmend führte das BFM sodann aus, offenbar sei auch der Ehemann in der Lage, der Familie gelegentlich einen finanziellen Beitrag zukommen zu lassen. Die Einreise in die Schweiz sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht notwendig. Das BFM unterliess es in der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Vernehmlassungen jedoch, die einleitend angeführte und von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen. 7.4. Die vorinstanzliche Argumentation vermag des Weiteren auch hinsichtlich der angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Auffassung des BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Aufenthalts in den gewählten Erst-Zufluchtsländern angeblich zu stützen vermöchten, nicht zu überzeugen. Betreffend die in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 angeführten Urteile ist nämlich Folgendes festzuhalten: Drei der vier angeführten Urteile (D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 und D-3916/2010 vom 12. Mai 2011) betreffen die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan. Nachdem sich die Beschwerdeführenden seit etwa einem Jahr nicht mehr im Sudan aufhalten, sind die sich zum Aufenthalt im Sudan äussernden Urteile für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht mehr massgebend. Nur eines der vom BFM angeführten Urteile betrifft die Situation von Flüchtlingen in Äthiopien (E-145/2010 vom 11. Februar 2010), wobei auch dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, da es sich weder um eritreische Staatsangehörige handelte noch eine Familienzusammenführung in der Schweiz zur Diskussion stand (der Ehemann/Vater war nämlich bereits verstorben). Dem Urteil ist überdies auch keine generelle Aussage zur Zumutbarkeit eines Aufenthaltes in äthiopischen Flüchtlingslagern zu entnehmen. 7.5. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, weswegen sie nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar. Das Gericht weist das BFM in solchen Fällen jeweils an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6). 7.6. Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben (vgl. Eingabe vom 15. März 2011) in Äthiopien - vermutungsweise vom UNHCR und von der äthiopischen "Administration for Refugee and Returnee Affairs" (ARRA) - als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie leben in Äthiopien seit Anfang Jahr im Flüchtlingslager Adi Harush. Als anerkannte Flüchtlinge dürften sie weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniessen. Angesichts der grossen Zahl der in Äthiopien lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge (gemäss Schätzungen des UNHCR sind es per Ende Dezember 2011 über 61'000; vgl. UNHCR-Ethiopie, Profil d'opérations 2011) lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor. 7.7. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Lebensbedingungen für eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern ohne Beziehungsnetz vor Ort seien überaus hart, alleinstehende Frauen seien verschiedenster Form von Gewalt ausgesetzt und sie müssten oft unzumutbare Kompromisse eingehen, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen, ging das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht ein. Das Bundesamt begnügte sich vielmehr damit, unter Hinweis auf die - wie dargestellt - zum Vergleich nicht geeignete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern sei für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Somit sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu bleiben. Eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz sei nicht nötig. Das Bundesamt nahm somit weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien vor, noch prüfte es die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.8. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (vorliegend die Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zum jeweiligen Land ein gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz nicht berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife Aktenlage ist das vorliegende Verfahren indes reformatorisch zu entscheiden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. 7.9. Die (...)-jährige Beschwerdeführerin und ihre beiden (...)- und (...)-jährigen Kinder halten sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte alleine in dem im Jahre 2010 aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms neu eröffneten Flüchtlingslager Adi Harush auf. Über ein Beziehungsnetz ausserhalb des Lagers ist nichts aktenkundig. Bei der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihren kleinen Kindern handelt es sich um eine besonders verletzliche Personengruppe. Der Umstand, dass das Lager vorwiegend von eritreischen männlichen Refraktären und Dienstverweigerern aufgesucht wird, wobei monatlich um die Tausend neue Flüchtlinge hinzukommen (vgl. UNHCR, Young Eritreans in Ethiopia face future in limbo, 21. Juli 2011), führt dazu, dass aufgrund dieser Konstellationen die Gefahr der sexuellen Ausbeutung für die Beschwerdeführerin stetig zunimmt. Daneben dürfte die extrem wachsende Zahl an Flüchtlingen auch geeignet sein, zu Problemen im Zusammenhang mit der Ernährung und der Gesundheit zu führen. Nicht ohne Grund erklärte das UNHCR zu den Zielen des Jahres 2011 den verbesserten Schutz der Kinder in der Lagern, Präventionsmassnahmen der Empfangszentren hinsichtlich sexueller Gewalt oder die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Flüchtlinge (vgl. UNHCR-Ethiopie, Profil d'opérations 2011). Mit Äthiopien verbindet die Beschwerdeführenden sodann keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt zu diesem Staat bildet demnach ihr diesjähriger Aufenthalt in einem dortigen Flüchtlingslager. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden seit Januar 2007 als Flüchtling. Angesichts des mehrjährigen hiesigen Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise Vaters verfügen die Beschwerdeführenden über einen engen Bezug zur Schweiz. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind ausserdem insbesondere für die zwei- und sechsjährigen Kinder, aber auch für die Mutter, sicherlich nicht geringer als in einem äthiopischen Flüchtlingslager. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden verfügten über eine Beziehungsnähe zu anderen Staaten und/oder über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen. Der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles daher durch die Schweiz zu gewähren.
8. Da die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ihnen allenfalls die Einreise nach den Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu bewilligen wäre. Diese Frage wäre erst dann zu beantworten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - feststünde, dass die asylsuchende Person, deren Partner in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gefährdet wäre beziehungsweise, wenn ihr zugemutet werden könnte, in einem Drittstaat Zuflucht zu nehmen (vgl. BVGE 2007/19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4757/2008 vom 8. Juli 2008 E. 9).
9. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat am 13. Dezember 2011 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'345.30 eingereicht, ausweisend einen Aufwand von 19,85 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 62.50. Während die ausgewiesenen Auslagen angemessen erscheinen, muss der geltend gemachte zeitliche Aufwand angesichts der Praxis des Gerichts in anderen, in ihrer Komplexität, ihrer Dauer und ihrem Umfang vergleichbaren Verfahren als nicht vollumfänglich angemessen bezeichnet werden und ist auf insgesamt 16 Stunden (wovon 10 Stunden bis Ende 2010 und 6 Stunden ab 2011) zu reduzieren. Der Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.- erweist sich sodann als tarifkonform. Den Beschwerdeführenden ist demnach gestützt auf Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: