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E-3278/2013

E-3278/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Oktober 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea verlassen, weil sie während der 7-jährigen Leistung des Militärdienstes (ab 1997) schreckliche Zeiten erlebt habe. Sie sei insbesondere aufgefordert worden, an schlimmen Aktivitäten teilzunehmen, ihr sei kein Taschengeld ausbezahlt und ihr sei verboten worden, die Bibel zu lesen und zu beten. Sie habe 2003 zwar ihren Ehemann heiraten können, die Feier habe jedoch in Angst vor ihren Verfolgern stattgefunden. Die Regierung habe ihre Suche nach den Führern und Mitgliedern der Glaubensgruppe fortgesetzt. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann inhaftiert worden. Sie habe versucht, die Behelligungen, die Verzweiflung und die Misshandlungen zu ertragen, die sie wegen ihres Glaubens im Heimatland erlitten habe. Am 2. April 2009 habe sie gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Eritrea verlassen und habe sich in den Sudan begeben. Ihren Ehemann habe sie im Gefängnis zurücklassen müssen. Zur Zeit lebten sie in Khartum, wo die Beschwerdeführerin weitere Misshandlungen durch sudanesische Polizisten erleiden müsse. Obwohl sie über einen Flüchtlingsausweis verfüge, habe sie im Sudan keine Rechte. B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung Einreisebewilligungen nur sehr restriktiv erteilt würden. Eritreische Bürger würden unabhängig von ihren Einreisegründen vom UNHCR im Sudan registriert und den Flüchtlingslagern zugewiesen, wo sie eine Grundversorgung erhielten. Grundsätzlich gehe das Bundesamt davon aus, dass Ausländer im Sudan verbleiben könnten; entsprechende Asylgesuche würden daher in der Regel abgewiesen. Diese restriktive Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-2047/2010 vom 29. April 2010 bestätigt worden. Eine summarische Prüfung ihres Asylgesuches ergebe, dass die Chancen der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer Einreisebewilligung sehr limitiert seien. Sollte die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch festhalten, müsse sie die Schweizerische Vertretung in Khartum entsprechend benachrichtigen. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte an ihrem Asylgesuch fest. Es treffe nicht zu, dass sie im besagten Flüchtlingslager von den sudanesischen Behörden und vom UNHCR die vom BFM erwähnte Grundversorgung erhalte. Sie habe sich im Jahr 2009 einige Monate lang in Flüchtlingslagern aufgehalten, wo sie mit ihren Töchtern viel gelitten habe. Diese Camps im Sudan seien in der Nähe der Grenze zu Eritrea gelegen. Von der eritreischen Regierung geführte Schlepper und Entführer würden in diese Lager eindringen. Es gebe dort keine hinreichende Nahrung, keine medizinische Versorgung und keinen Schulunterricht. Auch nachdem sie das Lager verlassen habe, werde sie in Khartum von Mitgliedern der Sicherheitskräfte behelligt. Oft werde ihr mit Deportation nach Eritrea respektive mit einer Rückführung ins Flüchtlingslager gedroht. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass ihre Schwägerin in der Schweiz lebe. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen das Bundesamt sie - unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. Mit englischsprachiger Eingabe, die am 6. Juli 2011 bei der Schweizerischen Vertretung einging, wurden die von der Botschaft in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2011 gestellten Fragen beantwortet. Dieser - nicht unterzeichneten - Eingabe wurden Kopien der Geburtszertifikate der Familie (Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer und ihre beiden Töchter) sowie Kopien von zwei Flüchtlingsausweisen inklusive Übersetzung (betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer) beigelegt. Ergänzend wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea von (...) bis (...) Militärdienst geleistet. Danach habe sie sich mit ihrer Familie (Eltern) in der Umgebung von Asmara aufgehalten. Ihr Ehemann sei aus dem Gefängnis entlassen worden und sei der Beschwerdeführerin in den Sudan gefolgt, wo er vom UNHCR im Shegerab-Flüchtlingslager registriert worden sei. Zur Zeit bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit anderen eritreischen Flüchtlingen, mit welchen sie ein Haus gemietet habe. Meist habe sie keine Arbeit, weil sie niemanden gefunden habe, der ihre Kinder betreuen könne. Sie könne selbst für die Kinder finanziell nicht in genügendem Masse aufkommen und sei auf die Hilfe ihrer Wohnpartner angewiesen. Ihre aktuelle Situation mit den Kindern sei untragbar. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen und blieben ungebildet. Sie befürchte angesichts der engen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan eine Deportation. Zudem habe sie aufgrund der herrschenden muslimischen Regeln Schwierigkeiten und sei in diesem Zusammenhang mehrfach auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Sie könne nicht ins Flüchtlingslager zurückkehren. Sie habe es dort versucht und habe erfahren, dass Diebe und Entführer in den Lagern anwesend seien. E. Mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 24. Juli 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin an das BFM und führte ergänzend aus, ihr Ehemann habe am 5. Juli 2012 anlässlich einer medizinischen Untersuchung erfahren, dass er an (...) leide. Auf Anraten seines Arztes habe er seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten in prekären Verhältnissen; sie benötigten staatliche respektive humanitäre Unterstützung. Dieser Eingabe wurden Bestätigungen vom 10. und 16. Juli 2012 betreffend (...)-Erkrankung des Ehemannes inklusive Laborberichte (in Kopie) beigelegt. F. Mit Verfügung vom 11. März 2013 - den Beschwerdeführenden persönlich eröffnet am 17. März 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittel­bare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR gemeldet und sich mehrere Monate lang im Flüchtlingslager aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Wie aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, sei ihnen aber zumutbar, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig von ihren Ausreisegründen. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2009 in Khartum auf und gehe gelegentlich Arbeiten nach. Ihr Ehemann lebe zwischenzeitlich auch mit ihr und leide an (...). Angesichts ihres vierjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Allgemeine Nachteile und humanitäre Überlegungen zur Schulbildung ihrer Kinder stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zur Furcht vor Deportation sei weiter festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Die Beschwerdeführerenden hätten keinen konkreten Vorfall geltend gemacht. Falls sie wirklich Schwierigkeiten haben sollten, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Ehemann habe sich für einen Check-up in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat gewesen wäre respektive er eine ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR (Commissioner for Refugees Office) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Erwerbseinkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selbst bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Falls eritreische Flüchtlinge nach Khartum umziehen würden und dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Obwohl die Beschwerdeführenden über eine in der Schweiz lebenden Angehörige verfügten, sei dieser Anknüpfungspunkt nicht derart wichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. G. Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführenden (Eingang bei der Botschaft am 16. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die BFM-Verfügung vom 11. März 2013 beim Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung beim UNHCR gemeldet. Dort sei ihnen seitens eines Mitarbeiters respektive einer Pflegeangestellten mitgeteilt worden, dass sie sich ins Flüchtlingslager zurückbegeben müssten. In den Lagern herrschten jedoch unhaltbare Zustände, die grundlegenden Bedürfnisse und die Sicherheit seien nicht gewährleistet. Bei der Einreichung des Asylgesuches sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern alleine gewesen. Nun habe sich der Beschwerdeführer zu ihnen begeben. Der Beschwerdeführer könne keine medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen. Zudem gingen die Kinder nicht zur Schule. Die Rechtsmitteleingabe ist von der Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet worden.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2.1 Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführenden ist vorliegend insofern fraglich, als die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Asylverfahren vor dem BFM teilgenommen haben müssen und das Stellen eines Asylgesuches als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl ersuchende Person im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, steht nicht fest, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar, ob sie als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und demnach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

E. 1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftlichen Eingabe vom 29. Oktober 2010 eingeleitet worden. Diese Eingabe hat die Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet. Das Schreiben zur Ergänzung des Asylgesuches vom 5. Januar 2011 trägt ebenfalls nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Eingabe vom 6. Juli 2011, mit welcher auf die individuell gestellten, persönlichen Fragen der Botschaft eingegangen wird, ist nicht unterzeichnet. Die Eingabe vom 24. Juli 2012 trägt wiederum einzig die Unterschrift der Beschwerdeführerin, wobei ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht werden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann sind persönlich zu ihren Asylgründen befragt worden. Auf diesen Aspekt wird im Rahmen der weiteren Erwägungen näher einzugehen sein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 6. Juni 2011 hat sich die Schweizer Botschaft in Khartum an die Beschwerdeführerin persönlich gewandt und diese um die Beantwortung konkreter Fragen ersucht, wobei die aufgeworfenen Fragen auch teilweise ihren Ehemann betrafen. Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 6. Juli 2011, welches keine persönliche Unterschriften aufweist, werden insbesondere Angaben zur Situation der Beschwerdeführerin, aber am Rande auch zum Ehemann, namentlich was seine Inhaftierung betrifft, gemacht. Aus dem Inhalt der erwähnten, insgesamt vier im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangenen schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder (Jahrgänge 2005 und 2007) um Asyl ersucht hat und somit ein Asylgesuch alle vier Personen betreffend vorliegt. Laut der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2013 ist offensichtlich auch das BFM davon ausgegangen, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin im Asylgesuch eingeschlossen sind. Die Namen des Ehemannes und der beiden Töchter sind sowohl im Betreff (vgl. S. 1), als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht sich auf"; vgl. S. 6 und 8 der BFM-Verfügung) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestätigung (vgl. Akte A11/2) ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit ihrer Unterschrift eigenhändig bestätigt haben, dass sie die BFM-Verfügung vom 11. März 2013 am 17. April 2013 persönlich in Empfang genommen haben. Die Beschwerdeeingabe, welche am 16. Mai 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangen ist, trägt zwar nur die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin. Aus den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe muss indessen der Schluss gezogen werden, dass der Ehemann zumindest teilweise den Text der Beschwerde für sich, seine Frau und die beiden Kinder formuliert hat und auch persönlich um Asyl nachsucht ("In the first application, my wife alone with my kids has applied but now I come and am with them, through the refugee camp, I asked to her why she left the refugee camp, then she told me that there was lack of security force, lack of basic necessities [...]."). Zudem wird von einer in der Schweiz lebenden "sister" (Schwester) gesprochen, während die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben jeweils eine "sister in law" (Schwägerin) genannt hat. Daraus folgt, dass es sich um die Schwester des Ehemannes respektive um die Schwägerin der Beschwerdeführerin handeln muss. Es wird auch konkret Bezug genommen auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes. Aus der Rechtsmitteleingabe geht auch eindeutig hervor, dass der oder die Verfasser - d.h. die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gemeinsam - einen entsprechenden Beschwerdewillen haben, denn sie bringen zum Ausdruck, dass sie die Gelegenheit nützen wollen, Beschwerde einzureichen ("It is great to get once moment for appeal [...]"; vgl. erster Textabschnitt). Nachdem der Beschwerdewillen bei beiden Beschwerdeführenden bejaht werden muss und die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet hat, ist davon auszugehen, dass sie dabei auch in Vertretung ihres Ehemannes und der beiden Kinder Beschwerde erhoben hat.

E. 1.2.3 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei­zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 11. März 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte mit seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 6. Juni 2011 um die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes und unterbreitete dazu konkrete Fragen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Eritrea. In der Folge wurde mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung genommen; dabei wurden einige persönliche, auf die Beschwerdeführenden bezogenen Antworten abgegeben.

E. 4.3 Die vom BFM unterbreiteten Fragen wurden grundsätzlich an die Beschwerdeführerin gerichtet; sie wurde nach den genauen Lebensverhältnissen in Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan (derzeitiger Aufenthaltsort, Umstände der Bestreitung des Lebensunterhalts) gefragt. Zur Person des Beschwerdeführers wurde lediglich die Frage gestellt, ob sich dieser noch in Haft in Eritrea befinde. Im betreffenden Antwortschreiben vom 6. Juli 2011 sind entsprechend auch vorwiegend Angaben zur Beschwerdeführerin enthalten (Angaben zur Person, zum Aufenthalt in Eritrea, familiäre Umstände, derzeitiger Aufenthalt im Sudan). Die Angaben zum Beschwerdefahrer beschränken sich auf seine Personalien und auf den Umstand, dass er nicht mehr in Eritrea inhaftiert, sondern seiner Familie in den Sudan gefolgt sei.

E. 4.4 Im Rahmen einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung hätte das BFM im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sich auch um die weitere Erhellung des Sachverhaltes bezüglich des Beschwerdeführers (Umstände der Inhaftierung in Eritrea, Gründe für seine Ausreise aus Eritrea; Lebensumstände im Sudan, allfälliger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, Aufenthaltsstatus [Registrierung beim UNHCR] im Sudan u.s.w) bemühen müssen. Alleine die beiden Umstände, dass einerseits aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Gefängnis in Eritrea inhaftiert ist und andererseits aufgrund der eingereichten Dokumentenkopien davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, genügen nicht, um von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen.

E. 4.5 Im Weiteren haben die Beschwerdeführerenden auf die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen und diese mit Beweismitteln (Bestätigungen und Laborergebnisse) untermauert. In der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM jedoch nicht eingehender mit der Frage der konkret zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers im Sudan auseinandergesetzt und keine diesbezüglichen einzelfallspezifischen Abklärungen vorgenommen. Das BFM hat vielmehr in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an das UNHCR wenden könne, welches gemeinsam mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstelle beziehungsweise bei einem Aufenthalt ausserhalb der Flüchtlingslager entsprechende Überweisungsscheine ausstelle.

E. 4.6 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt wurde.

E. 4.7 Auch bezüglich der Situation der beiden Kinder der Beschwerdeführenden hat das BFM weder Abklärungen vorgenommen, noch hat es sich mit ihrer Lage im Sudan eingehender auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Eingaben darauf hingewiesen, dass ihre Kinder weder in Khartum noch im Flüchtlingslager die Möglichkeit hätten, den Schulunterricht zu besuchen. Das BFM hat sich zu diesem Vorbringen und zum Kindeswohl im Allgemeinen mit keinem Wort geäussert, sondern es mit dem Hinweis bewenden lassen, humanitäre Überlegungen zur Schulbildung der Kinder stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Nachdem beide Kinder, zumindest die Tochter Elim, im schulpflichtigen Alter sein dürften, wäre das BFM gehalten gewesen, diesem Aspekt mehr Beachtung zu schenken und entsprechende Erwägungen in seinen Entscheid einzubeziehen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers und der Kinder auszugehen. Nachdem die - vom BFM noch zu erstellende - aktuelle Situation des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin entfaltet, muss auch der Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin als nicht hinreichend erstellt betrachtet werden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Der festgestellte Verfahrensmangel der unvollständigen Sachverhaltsermittlung wiegt schwer, zumal es dabei um die zentrale Fragen der Prüfung des Vorliegens ausreiserelevanter Umstände respektive um die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der gesamten Familie im Drittstaat Sudan geht. Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann.

E. 4.9 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben ist, da sich das BFM bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht hinreichend mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers und der Kinder respektive mit der Frage der Zumutbarkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Sudan auseinandergesetzt hat.

E. 5.1 Im Nachfolgenden ist nunmehr in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das gestellte Gesuch um Einreisebewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG gutzuheissen ist. Massgeblich ist diesbezüglich, ob für die Beschwerdeführenden, soweit erkennbar, eine aktuelle Gefährdung für die Dauer des noch durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahrens bejaht werden muss und aus diesem Grund zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.

E. 5.2 Obwohl der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht noch offen ist, bestehen keine konkrete Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Sudan zur Zeit akut bedroht sind.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit längerer Zeit - die Beschwerdeführerin seit 2009 - im Sudan. Aufgrund ihrer bisherigen Angaben und den in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweisen ist zur Zeit davon auszugehen, dass sie durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden sind. Folglich verfügen sie gemäss aktueller Aktenlage über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden haben und die Möglichkeit hätten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzugeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht ziehen. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführenden, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr im bisherigen Rahmen werden bestreiten und mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora werden rechnen können. Ob den Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers, ein längerdauernder Aufenthalt im Sudan zugemutet werden kann, wird nach erfolgter vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu prüfen sein. Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage ist eine aktuelle, akut drohende Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht erstellt, weshalb die Einreisebewilligung zur Zeit zu verweigern ist.

E. 6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben ist. Die Akten sind zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist die Einreise nach dem Gesagten nicht zu bewilligen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Den Beschwerdeführenden wäre angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht vertreten waren, ist nicht vom Entstehen derartiger Kosten auszugehen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3278/2013 Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, deren Ehemann B._______, und deren Kinder C._______, D._______, alle Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Oktober 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea verlassen, weil sie während der 7-jährigen Leistung des Militärdienstes (ab 1997) schreckliche Zeiten erlebt habe. Sie sei insbesondere aufgefordert worden, an schlimmen Aktivitäten teilzunehmen, ihr sei kein Taschengeld ausbezahlt und ihr sei verboten worden, die Bibel zu lesen und zu beten. Sie habe 2003 zwar ihren Ehemann heiraten können, die Feier habe jedoch in Angst vor ihren Verfolgern stattgefunden. Die Regierung habe ihre Suche nach den Führern und Mitgliedern der Glaubensgruppe fortgesetzt. Im Jahr 2007 sei ihr Ehemann inhaftiert worden. Sie habe versucht, die Behelligungen, die Verzweiflung und die Misshandlungen zu ertragen, die sie wegen ihres Glaubens im Heimatland erlitten habe. Am 2. April 2009 habe sie gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Eritrea verlassen und habe sich in den Sudan begeben. Ihren Ehemann habe sie im Gefängnis zurücklassen müssen. Zur Zeit lebten sie in Khartum, wo die Beschwerdeführerin weitere Misshandlungen durch sudanesische Polizisten erleiden müsse. Obwohl sie über einen Flüchtlingsausweis verfüge, habe sie im Sudan keine Rechte. B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung Einreisebewilligungen nur sehr restriktiv erteilt würden. Eritreische Bürger würden unabhängig von ihren Einreisegründen vom UNHCR im Sudan registriert und den Flüchtlingslagern zugewiesen, wo sie eine Grundversorgung erhielten. Grundsätzlich gehe das Bundesamt davon aus, dass Ausländer im Sudan verbleiben könnten; entsprechende Asylgesuche würden daher in der Regel abgewiesen. Diese restriktive Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-2047/2010 vom 29. April 2010 bestätigt worden. Eine summarische Prüfung ihres Asylgesuches ergebe, dass die Chancen der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer Einreisebewilligung sehr limitiert seien. Sollte die Beschwerdeführerin an ihrem Asylgesuch festhalten, müsse sie die Schweizerische Vertretung in Khartum entsprechend benachrichtigen. C. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte an ihrem Asylgesuch fest. Es treffe nicht zu, dass sie im besagten Flüchtlingslager von den sudanesischen Behörden und vom UNHCR die vom BFM erwähnte Grundversorgung erhalte. Sie habe sich im Jahr 2009 einige Monate lang in Flüchtlingslagern aufgehalten, wo sie mit ihren Töchtern viel gelitten habe. Diese Camps im Sudan seien in der Nähe der Grenze zu Eritrea gelegen. Von der eritreischen Regierung geführte Schlepper und Entführer würden in diese Lager eindringen. Es gebe dort keine hinreichende Nahrung, keine medizinische Versorgung und keinen Schulunterricht. Auch nachdem sie das Lager verlassen habe, werde sie in Khartum von Mitgliedern der Sicherheitskräfte behelligt. Oft werde ihr mit Deportation nach Eritrea respektive mit einer Rückführung ins Flüchtlingslager gedroht. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass ihre Schwägerin in der Schweiz lebe. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen das Bundesamt sie - unter Hinweise auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellung­nahme zu ergänzen. Mit englischsprachiger Eingabe, die am 6. Juli 2011 bei der Schweizerischen Vertretung einging, wurden die von der Botschaft in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2011 gestellten Fragen beantwortet. Dieser - nicht unterzeichneten - Eingabe wurden Kopien der Geburtszertifikate der Familie (Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer und ihre beiden Töchter) sowie Kopien von zwei Flüchtlingsausweisen inklusive Übersetzung (betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer) beigelegt. Ergänzend wurde vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea von (...) bis (...) Militärdienst geleistet. Danach habe sie sich mit ihrer Familie (Eltern) in der Umgebung von Asmara aufgehalten. Ihr Ehemann sei aus dem Gefängnis entlassen worden und sei der Beschwerdeführerin in den Sudan gefolgt, wo er vom UNHCR im Shegerab-Flüchtlingslager registriert worden sei. Zur Zeit bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit anderen eritreischen Flüchtlingen, mit welchen sie ein Haus gemietet habe. Meist habe sie keine Arbeit, weil sie niemanden gefunden habe, der ihre Kinder betreuen könne. Sie könne selbst für die Kinder finanziell nicht in genügendem Masse aufkommen und sei auf die Hilfe ihrer Wohnpartner angewiesen. Ihre aktuelle Situation mit den Kindern sei untragbar. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen und blieben ungebildet. Sie befürchte angesichts der engen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan eine Deportation. Zudem habe sie aufgrund der herrschenden muslimischen Regeln Schwierigkeiten und sei in diesem Zusammenhang mehrfach auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Sie könne nicht ins Flüchtlingslager zurückkehren. Sie habe es dort versucht und habe erfahren, dass Diebe und Entführer in den Lagern anwesend seien. E. Mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 24. Juli 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin an das BFM und führte ergänzend aus, ihr Ehemann habe am 5. Juli 2012 anlässlich einer medizinischen Untersuchung erfahren, dass er an (...) leide. Auf Anraten seines Arztes habe er seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten in prekären Verhältnissen; sie benötigten staatliche respektive humanitäre Unterstützung. Dieser Eingabe wurden Bestätigungen vom 10. und 16. Juli 2012 betreffend (...)-Erkrankung des Ehemannes inklusive Laborberichte (in Kopie) beigelegt. F. Mit Verfügung vom 11. März 2013 - den Beschwerdeführenden persönlich eröffnet am 17. März 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittel­bare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR gemeldet und sich mehrere Monate lang im Flüchtlingslager aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Wie aus mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, sei ihnen aber zumutbar, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig von ihren Ausreisegründen. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 2009 in Khartum auf und gehe gelegentlich Arbeiten nach. Ihr Ehemann lebe zwischenzeitlich auch mit ihr und leide an (...). Angesichts ihres vierjährigen Aufenthalts sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Allgemeine Nachteile und humanitäre Überlegungen zur Schulbildung ihrer Kinder stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zur Furcht vor Deportation sei weiter festzuhalten, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Die Beschwerdeführerenden hätten keinen konkreten Vorfall geltend gemacht. Falls sie wirklich Schwierigkeiten haben sollten, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Ehemann habe sich für einen Check-up in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat gewesen wäre respektive er eine ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR (Commissioner for Refugees Office) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Erwerbseinkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selbst bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Falls eritreische Flüchtlinge nach Khartum umziehen würden und dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung setzen. Obwohl die Beschwerdeführenden über eine in der Schweiz lebenden Angehörige verfügten, sei dieser Anknüpfungspunkt nicht derart wichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. G. Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführenden (Eingang bei der Botschaft am 16. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen die BFM-Verfügung vom 11. März 2013 beim Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung beim UNHCR gemeldet. Dort sei ihnen seitens eines Mitarbeiters respektive einer Pflegeangestellten mitgeteilt worden, dass sie sich ins Flüchtlingslager zurückbegeben müssten. In den Lagern herrschten jedoch unhaltbare Zustände, die grundlegenden Bedürfnisse und die Sicherheit seien nicht gewährleistet. Bei der Einreichung des Asylgesuches sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern alleine gewesen. Nun habe sich der Beschwerdeführer zu ihnen begeben. Der Beschwerdeführer könne keine medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen. Zudem gingen die Kinder nicht zur Schule. Die Rechtsmitteleingabe ist von der Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführenden ist vorliegend insofern fraglich, als die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Asylverfahren vor dem BFM teilgenommen haben müssen und das Stellen eines Asylgesuches als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl ersuchende Person im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, steht nicht fest, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar, ob sie als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und demnach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftlichen Eingabe vom 29. Oktober 2010 eingeleitet worden. Diese Eingabe hat die Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet. Das Schreiben zur Ergänzung des Asylgesuches vom 5. Januar 2011 trägt ebenfalls nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Die Eingabe vom 6. Juli 2011, mit welcher auf die individuell gestellten, persönlichen Fragen der Botschaft eingegangen wird, ist nicht unterzeichnet. Die Eingabe vom 24. Juli 2012 trägt wiederum einzig die Unterschrift der Beschwerdeführerin, wobei ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht werden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann sind persönlich zu ihren Asylgründen befragt worden. Auf diesen Aspekt wird im Rahmen der weiteren Erwägungen näher einzugehen sein. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 6. Juni 2011 hat sich die Schweizer Botschaft in Khartum an die Beschwerdeführerin persönlich gewandt und diese um die Beantwortung konkreter Fragen ersucht, wobei die aufgeworfenen Fragen auch teilweise ihren Ehemann betrafen. Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 6. Juli 2011, welches keine persönliche Unterschriften aufweist, werden insbesondere Angaben zur Situation der Beschwerdeführerin, aber am Rande auch zum Ehemann, namentlich was seine Inhaftierung betrifft, gemacht. Aus dem Inhalt der erwähnten, insgesamt vier im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingegangenen schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführenden kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann und die beiden Kinder (Jahrgänge 2005 und 2007) um Asyl ersucht hat und somit ein Asylgesuch alle vier Personen betreffend vorliegt. Laut der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. März 2013 ist offensichtlich auch das BFM davon ausgegangen, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin im Asylgesuch eingeschlossen sind. Die Namen des Ehemannes und der beiden Töchter sind sowohl im Betreff (vgl. S. 1), als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht sich auf"; vgl. S. 6 und 8 der BFM-Verfügung) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestätigung (vgl. Akte A11/2) ist weiter zu entnehmen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit ihrer Unterschrift eigenhändig bestätigt haben, dass sie die BFM-Verfügung vom 11. März 2013 am 17. April 2013 persönlich in Empfang genommen haben. Die Beschwerdeeingabe, welche am 16. Mai 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangen ist, trägt zwar nur die Originalunterschrift der Beschwerdeführerin. Aus den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe muss indessen der Schluss gezogen werden, dass der Ehemann zumindest teilweise den Text der Beschwerde für sich, seine Frau und die beiden Kinder formuliert hat und auch persönlich um Asyl nachsucht ("In the first application, my wife alone with my kids has applied but now I come and am with them, through the refugee camp, I asked to her why she left the refugee camp, then she told me that there was lack of security force, lack of basic necessities [...]."). Zudem wird von einer in der Schweiz lebenden "sister" (Schwester) gesprochen, während die Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben jeweils eine "sister in law" (Schwägerin) genannt hat. Daraus folgt, dass es sich um die Schwester des Ehemannes respektive um die Schwägerin der Beschwerdeführerin handeln muss. Es wird auch konkret Bezug genommen auf die gesundheitliche Situation des Ehemannes. Aus der Rechtsmitteleingabe geht auch eindeutig hervor, dass der oder die Verfasser - d.h. die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gemeinsam - einen entsprechenden Beschwerdewillen haben, denn sie bringen zum Ausdruck, dass sie die Gelegenheit nützen wollen, Beschwerde einzureichen ("It is great to get once moment for appeal [...]"; vgl. erster Textabschnitt). Nachdem der Beschwerdewillen bei beiden Beschwerdeführenden bejaht werden muss und die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe eigenhändig unterzeichnet hat, ist davon auszugehen, dass sie dabei auch in Vertretung ihres Ehemannes und der beiden Kinder Beschwerde erhoben hat. 1.2.3 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei­zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 11. März 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte mit seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 6. Juni 2011 um die Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes und unterbreitete dazu konkrete Fragen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers in Eritrea. In der Folge wurde mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung genommen; dabei wurden einige persönliche, auf die Beschwerdeführenden bezogenen Antworten abgegeben. 4.3 Die vom BFM unterbreiteten Fragen wurden grundsätzlich an die Beschwerdeführerin gerichtet; sie wurde nach den genauen Lebensverhältnissen in Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan (derzeitiger Aufenthaltsort, Umstände der Bestreitung des Lebensunterhalts) gefragt. Zur Person des Beschwerdeführers wurde lediglich die Frage gestellt, ob sich dieser noch in Haft in Eritrea befinde. Im betreffenden Antwortschreiben vom 6. Juli 2011 sind entsprechend auch vorwiegend Angaben zur Beschwerdeführerin enthalten (Angaben zur Person, zum Aufenthalt in Eritrea, familiäre Umstände, derzeitiger Aufenthalt im Sudan). Die Angaben zum Beschwerdefahrer beschränken sich auf seine Personalien und auf den Umstand, dass er nicht mehr in Eritrea inhaftiert, sondern seiner Familie in den Sudan gefolgt sei. 4.4 Im Rahmen einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung hätte das BFM im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sich auch um die weitere Erhellung des Sachverhaltes bezüglich des Beschwerdeführers (Umstände der Inhaftierung in Eritrea, Gründe für seine Ausreise aus Eritrea; Lebensumstände im Sudan, allfälliger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, Aufenthaltsstatus [Registrierung beim UNHCR] im Sudan u.s.w) bemühen müssen. Alleine die beiden Umstände, dass einerseits aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Gefängnis in Eritrea inhaftiert ist und andererseits aufgrund der eingereichten Dokumentenkopien davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, genügen nicht, um von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. 4.5 Im Weiteren haben die Beschwerdeführerenden auf die (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen und diese mit Beweismitteln (Bestätigungen und Laborergebnisse) untermauert. In der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM jedoch nicht eingehender mit der Frage der konkret zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers im Sudan auseinandergesetzt und keine diesbezüglichen einzelfallspezifischen Abklärungen vorgenommen. Das BFM hat vielmehr in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer an das UNHCR wenden könne, welches gemeinsam mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstelle beziehungsweise bei einem Aufenthalt ausserhalb der Flüchtlingslager entsprechende Überweisungsscheine ausstelle. 4.6 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt wurde. 4.7 Auch bezüglich der Situation der beiden Kinder der Beschwerdeführenden hat das BFM weder Abklärungen vorgenommen, noch hat es sich mit ihrer Lage im Sudan eingehender auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Eingaben darauf hingewiesen, dass ihre Kinder weder in Khartum noch im Flüchtlingslager die Möglichkeit hätten, den Schulunterricht zu besuchen. Das BFM hat sich zu diesem Vorbringen und zum Kindeswohl im Allgemeinen mit keinem Wort geäussert, sondern es mit dem Hinweis bewenden lassen, humanitäre Überlegungen zur Schulbildung der Kinder stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Nachdem beide Kinder, zumindest die Tochter Elim, im schulpflichtigen Alter sein dürften, wäre das BFM gehalten gewesen, diesem Aspekt mehr Beachtung zu schenken und entsprechende Erwägungen in seinen Entscheid einzubeziehen. 4.8 Nach dem Gesagten ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt bezüglich des Beschwerdeführers und der Kinder auszugehen. Nachdem die - vom BFM noch zu erstellende - aktuelle Situation des Beschwerdeführers auch Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin entfaltet, muss auch der Sachverhalt bezüglich der Beschwerdeführerin als nicht hinreichend erstellt betrachtet werden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Der festgestellte Verfahrensmangel der unvollständigen Sachverhaltsermittlung wiegt schwer, zumal es dabei um die zentrale Fragen der Prüfung des Vorliegens ausreiserelevanter Umstände respektive um die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der gesamten Familie im Drittstaat Sudan geht. Aus diesen Gründen wird ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann. 4.9 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben ist, da sich das BFM bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht hinreichend mit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers und der Kinder respektive mit der Frage der Zumutbarkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Sudan auseinandergesetzt hat. 5. 5.1 Im Nachfolgenden ist nunmehr in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das gestellte Gesuch um Einreisebewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG gutzuheissen ist. Massgeblich ist diesbezüglich, ob für die Beschwerdeführenden, soweit erkennbar, eine aktuelle Gefährdung für die Dauer des noch durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahrens bejaht werden muss und aus diesem Grund zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 5.2 Obwohl der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht noch offen ist, bestehen keine konkrete Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Sudan zur Zeit akut bedroht sind. 5.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit längerer Zeit - die Beschwerdeführerin seit 2009 - im Sudan. Aufgrund ihrer bisherigen Angaben und den in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweisen ist zur Zeit davon auszugehen, dass sie durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden sind. Folglich verfügen sie gemäss aktueller Aktenlage über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden haben und die Möglichkeit hätten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzugeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht ziehen. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführenden, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr im bisherigen Rahmen werden bestreiten und mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora werden rechnen können. Ob den Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers, ein längerdauernder Aufenthalt im Sudan zugemutet werden kann, wird nach erfolgter vollständiger Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu prüfen sein. Aufgrund der heute bestehenden Aktenlage ist eine aktuelle, akut drohende Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht erstellt, weshalb die Einreisebewilligung zur Zeit zu verweigern ist.

6. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben ist. Die Akten sind zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage ist die Einreise nach dem Gesagten nicht zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden wäre angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht vertreten waren, ist nicht vom Entstehen derartiger Kosten auszugehen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2013 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in der Sache neu zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: