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E-6477/2011

E-6477/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6477/2011 Urteil vom 20. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) für sich und ihre Familie (...) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 5. September 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichtet, dass das Bundesamt sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 die nachgesuchten Angaben zu den Akten reichte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in B._______ (Eritrea) bei (...) aufgewachsen, dass sie ihr Heimatland im Jahre (...) verlassen habe und in den Sudan gereist sei, weil sie befürchtet habe, von der C._______ (...) für (...) zu werden, dass sie nach ihrer Ankunft im Sudan (...) Jahre als (...) in Khartum gearbeitet habe, bevor sie im Jahre (...) die Ehe mit ihrem äthiopischen Ehemann, von dem sie (...) Kinder habe, eingegangen sei, dass sie im Sudan als von der Regierung anerkannte Flüchtlinge registriert seien und seit (...) respektive seit (...) unter schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager des UNHCR in D._______ lebten, dass ihre Kinder nicht zur Schule gehen könnten und eine Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea nicht in Frage komme, weil diese beiden Staaten miteinander verfeindet seien, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen Bestätigungs-kopien des UNHCR vom (...) betreffend Registrierung als anerkannte Flüchtlinge und die Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 - gemäss der sich bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 27. Oktober 2011 eröffnet - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die an die Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin (in englischer und in französischer Sprache) vom 22. November 2011 via das Bundesamt am 30. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss für sich und ihre Familie die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2011 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 5. September 2011 hinreichend Rechnung getragen und den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom 17. Oktober 2011 in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin-weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit langer Zeit im Sudan lebten und dort als Flüchtlinge anerkannt und registriert seien, weshalb sie in diesem Aufenthaltsstaat genügend Schutz geniessen würden und eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erforderlich sei, dass angesichts dieser Sachlage und in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, weil es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als eritreische respektive äthiopische Staatsangehörige zugemutet werden könne, sich im Sudan um einen weiteren Verbleib zu bemühen, dass unbesehen davon der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine Aufenthaltsalternative in Äthiopien zur Verfügung stehe, zumal sich die Lage für eritreische Staatsbürger in diesem Land erheblich verbessert habe, dass aktuell zehntausende eritreische Staatsbürger in Äthiopien lebten und arbeiten würden, ohne dort staatlichen Repressionen oder der Gefahr einer Deportation nach Eritrea ausgesetzt zu sein, dass eritreische Staatsangehörige in Äthiopien die Möglichkeit hätten, sich um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu bemühen, dass zudem die äthiopischen Behörden eritreischen Staatsangehörigen, die mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet seien, nach einem Jahr des Zusammenlebens die äthiopische Staatsbürgerschaft verleihen würden, womit sich die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könnte in Äthiopien als Eritreerin Diskriminierungen ausgesetzt sein, als unbegründet erweise, dass des Weiteren die Beschwerdeführerin auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend mache, dass folglich die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Frage in der Zwischenverfügung vom 5. September 2011 nach Verwandten in der Schweiz nicht richtig verstanden, sie kenne eine in der Schweiz wohnhafte Person namens E._______, die für sie bürgen könne, angesichts ihrer unmissverständlichen Aussage in der Eingabe vom 3. Oktober 2011, sie verfüge weder in der Schweiz noch in anderen Staaten über Familie oder Freunde, als unglaubhaft erweist, und es ihr unbesehen davon auch damit nicht gelingen würde, eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzutun, dass es der Beschwerdeführerin auch mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb sie und ihre Familie nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen sind und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan respektive eine Aufenthaltsalternative in Äthiopien zuzumuten ist, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: