opencaselaw.ch

E-3816/2015

E-3816/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr Heimatland am 10. Mai 2006 und gelangten in den Sudan, wo sie sich bis 2014 aufgehalten hätten. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin 3 zur Welt gekommen. Im Jahr 2014 seien sie auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, wo sie nach dem Grenzübertritt am 7. März 2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführer 1-3 in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 12. März 2014 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 25. März 2014 erfolgten ausführliche Anhörungen. Bei allen Anhörungen wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre damals mandatierte Rechtsvertretung begleitet. Die ausführliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 wurde durch ein reines Frauenteam durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, im Kontext des äthiopisch-eritreischen Krieges sei er im April 1999 als Minderjähriger zwangsweise ins äthiopische Militär eingezogen worden. Dort sei er für die zahlenmässige Erfassung der kampffähigen Soldaten an der Front mitverantwortlich gewesen. Im Rahmen dieser Funktion habe er nach zusätzlichen Soldaten verlangt, sei damit aber bei seinem Vorgesetzten nicht durchgedrungen. Aufgrund der Entscheidung seines Vorgesetzten seien bei nachfolgenden Kämpfen unnötigerweise Soldaten gefallen und verletzt worden. Um sein eigenes Versäumnis zu vertuschen, habe der Vorgesetzte ihn zwingen wollen, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Er habe dies aber verweigert und die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Deshalb sei er nach einem Krankenhausaufenthalt im Juni 2000 auf Geheiss seines Vorgesetzten direkt in ein Gefängnis verbracht worden. Ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Im Gefängnis sei er erneut unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, Verantwortung für die gefallenen und verwundeten Soldaten zu übernehmen. Trotz körperlicher Misshandlungen habe er das jedoch nicht gemacht, unter anderem weil er befürchtet habe, ihm werde dafür der Prozess gemacht. Nach einigen erfolglosen Fluchtversuchen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis im März 2004 dank der Hilfe eines externen Lebensmittellieferanten gelungen. Trotz einer behördlichen Suche nach ihm habe er sich durch sein Untertauchen bis zur Ausreise im Jahr 2006 einer Verhaftung entziehen können. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im April 2003 verhaftet worden, weil man ihn aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo verdächtigt habe, oppositionelle Parteien zu unterstützen. Ihre Mutter sei bei einem Gefängnisbesuch misshandelt worden. Aus Sehnsucht habe sie ihren Vater dennoch besuchen wollen. In Begleitung eines Familienfreundes habe sie ihren Vater zwei Mal besucht. Trotz Bedenken vonseiten ihres Vaters sei dabei nichts geschehen. Bei einem dritten Gefängnisbesuch sei sie jedoch von mehreren Gefängniswächtern vergewaltigt und zudem mit einem metallenen Gegenstand am Bein verletzt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt habe sie die Vergewaltigung bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Strafverfolgung aufzunehmen, weil es sich bei den Beschuldigten um einflussreiche Personen gehandelt habe. Stattdessen sei sie selbst fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten und bedrängt worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 entliess die Vorinstanz die Beschwerdeführer aus dem Testphasenverfahren und wies sie dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 24. April 2014 mandatierten die Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsanwältin und beauftragten sie mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. E. Am (...) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt. F. Die Rechtsvertreterin wies die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. August 2014 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 hin und reichte einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 13. August 2014 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Zudem setzte es den Beschwerdeführern eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt waren ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt F._______ vom 1. Juni 2015 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter gewährte er ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich forderte er die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Am 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung aufgrund verschiedener Widersprüche in den Anhörungsprotokollen zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Es erübrige sich deshalb, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Beschwerdeführer teilen diese Ansicht nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt.

E. 3.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 führt die Vorinstanz aus, er habe zu seiner Zwangsrekrutierung, zu seiner darauffolgenden Tätigkeit im Militär und zur Flucht aus dem Gefängnis widersprüchliche Angaben gemacht. Das Gericht teilt diese Einschätzung nach Studium der Akten nur mit Vorbehalten. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht vor, dass diese aus den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Rekrutierung für das Militär einen Widerspruch konstruiert hat. Ein solcher Widerspruch ergibt sich aus den Akten nicht, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass in der BzP nur ganz am Rande auf die Rekrutierung eingegangen wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Entsprechend erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 im April 1999 tatsächlich ins Militär eingezogen wurde. Dass er damals erst 14 Jahre alt war, steht dem nicht entgegen, zumal verschiedene Quellen berichten, im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krieges seien in erheblichem Umfang Kindersoldaten rekrutiert worden (vgl. Child Soldiers International, Child Soldiers Global Report 2001 - Ethiopia, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/498805fc2.html , zuletzt abgerufen am 3. Oktober 2016). Umgekehrt ist es dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bereits damals mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wurde, den Bedarf an neuen Soldaten an der Front festzulegen. Realitätsfremd ist auch seine Behauptung, er sei als 15-Jähriger in der Position gewesen, diesbezüglich Anträge bei seinem Vorgesetzten zu stellen und "Nachschub zu verlangen" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 65). Während der Anhörungen vermochte er nicht plausibel zu erklären, warum gerade er als "Kind" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 94) mit derart verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sein sollte. Mit entsprechenden Zweifeln konfrontiert, antwortete er in der Anhörung wiederholt, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Amhara benachteiligt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 36-38, F 47-48, F 55). Diese stereotype Antwort überzeugt nicht, zumal eine missliebige ethnische Zugehörigkeit seine Vorgesetzten im äthiopischen Militär gerade veranlasst haben würde, ihn von verantwortungsvollen Positionen fernzuhalten. Insgesamt erscheint es dem Gericht aus den vorstehenden Gründen als unglaubhaft, dass er in der Position gewesen sein soll, die Verschiebung von Soldaten an die Front zu beantragen, oder sich in dieser Frage mit seinem Vorgesetzten angelegt hat. Damit entfällt auch die Grundlage für seinen späteren angeblichen Gefängnisaufenthalt, der sich allein schon deshalb als unglaubhaft erweist. Weitere Aussagen des Beschwerdeführers 1 bestätigen diesen Schluss: Zuallererst fällt ins Auge, dass er die räumlichen Gegebenheiten und die Geschehnisse im Gefängnis nur äusserst vage und emotional distanziert wiedergab (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 72), obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste. Weitere Angaben sind offensichtlich realitätsfremd: So behauptete er in der Anhörung, er sei einmal an einem Stuhl festgebunden worden, man habe diesen Stuhl anschliessend auf den Kopf gestellt und ihn dann mit einem Gummiknüppel geschlagen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 85-87). Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie es physikalisch möglich sein soll, einen Stuhl mit einem daran angebundenen Menschen ohne besondere Vorkehrungen auf den Kopf zu stellen. Ebenso realitätsfremd ist die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis: So soll es ihm ohne Probleme gelungen sein, mit Hilfe eines Lieferanten aus dem Gefängnis zu fliehen, obwohl er nach mehreren misslungenen Fluchtversuchen bereits unter Beobachtung der Gefängnisbehörden gestanden haben müsste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 114). Schliesslich gelingt es ihm nicht, plausibel zu erklären, warum er nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis und trotz angeblich unmittelbarer Lebensgefahr noch zwei Jahre zugewartet hat, um sein Heimatland endgültig zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 107). Das Gericht kommt aufgrund dieser Schilderungen zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Asylgründen unabhängig von den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen um eine konstruierte Geschichte handelt. Dass er im Gefängnis angeblich die zeitliche Orientierung verlor und deshalb seinen Fluchttag nicht genau angeben konnte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er seine Tätigkeit im Militär nicht völlig kohärent zu schildern vermochte. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ergibt sich weniger aus den von der Vorinstanz teilweise zu Unrecht festgestellten Widersprüchen, als aus seinen oberflächlichen und wirklichkeitsfremden Schilderungen.

E. 3.5 Die Vorinstanz beurteilte auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Vergewaltigung und zur Anzeige bei der äthiopischen Polizei als unglaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Arztbericht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vermöge die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen. Zudem sei trotz ihrer Traumatisierung davon auszugehen, dass sie sich an einschneidende Ereignisse erinnern und diese widerspruchsfrei darlegen könne. In der Beschwerde wird dem unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Mai 2015 entgegengehalten, aus medizinischer Sicht seien die teils widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 klar auf neurobiologische Faktoren und die daraus resultierende posttraumatische Symptomatik zurückzuführen.

E. 3.5.1 Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen Anschuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei St-Yves, Les fausses allégations d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice - Justiz - Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Regel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbringen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen werden: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens damit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stereotyp beschrieben werden können (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewesen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse verdrängt beziehungsweise vergessen (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.5.2 Zwar ist durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vom 13. August 2014 und 26. Mai 2015 dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet für sich genommen jedoch keinen Beweis für eine bestimmte behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Während den Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 2 nur sehr oberflächliche Angaben zu ihrer Vergewaltigung und zu den Zeiträumen davor und danach. Zwar mag noch plausibel sein, dass sie ihren Vater aus Sehnsucht weiterhin im Gefängnis besuchen wollte, obwohl ihre Mutter bei einem Gefängnisbesuch geschlagen worden war und ihr Vater sie wiederholt vor weiteren Besuchen gewarnt hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 68-70). Die weiteren Schilderungen sind jedoch nicht kohärent und enthalten teilweise massive Widersprüche: So behauptet die Beschwerdeführerin 2, ein älterer Mann habe sie vergewaltigt und dann seien weitere Männer gekommen und hätten sie ebenfalls missbraucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 77-78), kann jedoch nicht angeben, wie viele Männer das gewesen seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 79), und vermag auch den älteren Mann nur sehr stereotyp zu beschreiben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 81-82). Als sie zur detaillierten Schilderung der Ereignisse aufgefordert wurde, berief sie sich darauf, bewusstlos gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 83, F 86) und erst im Spital wieder aufgewacht zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 85), womit jedoch wieder neue Fragen auftauchen. So ist nicht klar, wie sie trotz Bewusstlosigkeit zur Erkenntnis gekommen sein will, dass mehrere Männer sie vergewaltigt hätten. Entsprechende Fragen in der Anhörung vermochte sie nicht schlüssig zu beantworten, sondern berief sich darauf, viel gelitten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 89-92), und erst durch die Ärzte erfahren zu haben, von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 111). Als sie gefragt wurde, wie letztere darauf gekommen seien, dass mehrere Männer daran beteiligt gewesen seien, konnte sie darauf keine Antwort geben, sondern wich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 112). Ähnlich vage blieb ihre Antwort auf die Frage, ob sie sich an die Vergewaltigung durch den alten Mann erinnere; diesbezüglich antwortete sie wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf den Vorfall, ihr Vater habe sie vor dem Mann gewarnt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 93). Zweifel weckt überdies, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht weiss, wie sie ins Spital gelangt ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 97) und erst auf Nachfrage hin äusserte, sie habe gehört, der Familienfreund, der sie ins Gefängnis begleitet habe, habe sie ins Spital gebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 98-99). Schliesslich enthält auch die Schilderung der Nachbehandlung im Spital keinerlei Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 105-113).

E. 3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt aus den vorstehenden Gründen Zweifel, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit den tatsächlichen Geschehnissen übereinstimmen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Vergewaltigung in Äthiopien kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch letztlich offen gelassen werden. Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl müsste die Vergewaltigung für die Flucht der Beschwerdeführerin 2 zeitlich kausal gewesen sein (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der Ausreise. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, im Dezember 2003 vergewaltigt worden, kurz darauf zur Polizei gegangen und dort nochmals misshandelt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Ihre Aussagen zu den darauf folgenden Geschehnissen bis zur Ausreise im Mai 2006 sind jedoch diffus und widersprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 133 ff.). Jedenfalls kann in den diesbezüglichen Schilderungen keine gezielt auf die Beschwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgung erblickt werden. Im Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2006 bestand damit keine asylrelevante Verfolgung.

E. 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgeht, wenn auch aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 kann die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich offen gelassen werden, weil sie keine Asylrelevanz entfalten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in aller Regel zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).

E. 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem ein früherer Bericht eingereicht. In beiden Berichten wird übereinstimmend diagnostiziert, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer dissoziativen Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Sie erlebe sich selber als fremd, könne ihr Verhalten teilweise nicht mehr bewusst steuern und habe bis zu Stunden andauernde Erinnerungslücken. Zudem leide sie an Halluzinationen, schweren Schlafstörungen, ständigem Gedankenkreisen, Angstzuständen mit Flashbacks, Gefühl von innerer Leere, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken. Sie brauche deshalb dringend eine spezifische Traumatherapie im Rahmen einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie. Für eine solche seien stabile äussere Bedingungen notwendig. Eine unterstützende medikamentöse Therapie sei bis anhin wegen der Schwangerschaft und der Stillzeit nur begrenzt möglich gewesen. Eine Therapie müsse auf mehrere Jahre angelegt sein. Ohne eine Therapie sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerin 2 völlig dekompensiere und nicht mehr für sich und schon gar nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne.Gemäss internen Abklärungen des SEM, welche auf nicht öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Naturalisation Service der Niederlande Bezug nehmen, ist die ambulante Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Äthiopien im Saint Gabriel General Hospital (Kebele 07, Bole Sub-City) möglich. Stationäre Behandlungen werden demnach im Bethzatha General Hospital (Gebäude des ehemaligen Blue Nile Hotel, Nähe Addis Abeba-Station) angeboten, Behandlungen durch auf soziale Psychiatrie spezialisierte Krankenschwestern im Bethel Teaching General Hospital (Haus Nr. 2181, Kebele 05, Kolfe Keranyo Sub-City). Gemäss weiteren Quellen, die öffentlich zugänglich sind, gibt es in Addis Abeba im Ammanuel Spital zudem zwei stationäre psychiatrische Abteilungen sowie vier ambulante psychiatrische Kliniken (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Bern 5. August 2013). Der zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eingesetzte Wirkstoff OIanzapin (Medikament Zyprexa) ist zudem in Äthiopien ebenso erhältlich wie weitere Antipsychotika (beispielsweise Halperidol, Fluophenazin und Risperidon). Auf Vernehmlassungsstufe hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf die Behandlungsmöglichkeit im Saint Gabriel General Hospital hingewiesen. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre posttraumatische Belastungsstörung in Äthiopien therapieren können wird, wenn auch möglicherweise nicht in gleicher Weise wie in der Schweiz. Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat die Beschwerdeführerin 2 ausserdem die Möglichkeit, sich zusammen mit den sie bereits betreuenden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, die Beschwerdeführerin 2, sofern nötig, mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Insgesamt liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.

E. 5.3.3 Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun. Sie verfügen dort gemäss den Akten über verschiedene Verwandte; so leben die Mütter der Beschwerdeführer 1 und 2 ebenso wie verschiedene Geschwister nach wie vor in Äthiopien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01; A 11/13, F 3.01). Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 derzeit keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter pflegt (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/17, F 9-15), so dürfte es ihm möglich sein, diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rückkehr wieder herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Äthiopien weist - angetrieben durch staatliche Investitionen - schon seit längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte, http://www.nzz.ch/wirtschaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566 , abgerufen am 4. Oktober 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 - Successes and strains in the balance, http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-balance.html , abgerufen am 4. Oktober 2016). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügen eigenen Angaben zufolge über eine schulische Ausbildung und zumindest der Beschwerdeführer 1 über Arbeitserfahrung in Libyen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 1.17.04; A 11/13, F 1.17.04). In Anbetracht der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Äthiopien und der persönlichen Umstände ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird, sich in Äthiopien wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 5.3.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie - entgegen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht abgeklärt habe, welche Situation sich für die heute zwei- beziehungsweise vierjährigen Kinder der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung (namentlich Urteile des BVGer E-4428/2008, E-4429/2008 und E-4430/2008 vom 1. September 2008, E. 6.2) auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende bezieht. Vorliegend werden die Beschwerdeführer 3 und 4 jedoch mit ihren Eltern nach Äthiopien zurück reisen können. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass aufgrund ihres jungen Alters nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne.

E. 5.4 Es obliegt den Beschwerdeführern, bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 angeordneten Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand von 16.5 Stunden à Fr. 250.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der oben rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher aus der Gerichtskasse in amtliches Honorar von Fr. 2902.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und geltend gemachten Spesen) auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird eine Entschädigung von Fr. 2'902.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3816/2015 Urteil vom 9. November 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihr Heimatland am 10. Mai 2006 und gelangten in den Sudan, wo sie sich bis 2014 aufgehalten hätten. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin 3 zur Welt gekommen. Im Jahr 2014 seien sie auf dem Seeweg nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, wo sie nach dem Grenzübertritt am 7. März 2014 noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführer 1-3 in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 12. März 2014 wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 im Rahmen der Personalienaufnahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 25. März 2014 erfolgten ausführliche Anhörungen. Bei allen Anhörungen wurden die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre damals mandatierte Rechtsvertretung begleitet. Die ausführliche Anhörung der Beschwerdeführerin 2 wurde durch ein reines Frauenteam durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, im Kontext des äthiopisch-eritreischen Krieges sei er im April 1999 als Minderjähriger zwangsweise ins äthiopische Militär eingezogen worden. Dort sei er für die zahlenmässige Erfassung der kampffähigen Soldaten an der Front mitverantwortlich gewesen. Im Rahmen dieser Funktion habe er nach zusätzlichen Soldaten verlangt, sei damit aber bei seinem Vorgesetzten nicht durchgedrungen. Aufgrund der Entscheidung seines Vorgesetzten seien bei nachfolgenden Kämpfen unnötigerweise Soldaten gefallen und verletzt worden. Um sein eigenes Versäumnis zu vertuschen, habe der Vorgesetzte ihn zwingen wollen, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Er habe dies aber verweigert und die Wahrheit ans Licht bringen wollen. Deshalb sei er nach einem Krankenhausaufenthalt im Juni 2000 auf Geheiss seines Vorgesetzten direkt in ein Gefängnis verbracht worden. Ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Im Gefängnis sei er erneut unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, Verantwortung für die gefallenen und verwundeten Soldaten zu übernehmen. Trotz körperlicher Misshandlungen habe er das jedoch nicht gemacht, unter anderem weil er befürchtet habe, ihm werde dafür der Prozess gemacht. Nach einigen erfolglosen Fluchtversuchen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis im März 2004 dank der Hilfe eines externen Lebensmittellieferanten gelungen. Trotz einer behördlichen Suche nach ihm habe er sich durch sein Untertauchen bis zur Ausreise im Jahr 2006 einer Verhaftung entziehen können. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen vor, ihr Vater sei im April 2003 verhaftet worden, weil man ihn aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo verdächtigt habe, oppositionelle Parteien zu unterstützen. Ihre Mutter sei bei einem Gefängnisbesuch misshandelt worden. Aus Sehnsucht habe sie ihren Vater dennoch besuchen wollen. In Begleitung eines Familienfreundes habe sie ihren Vater zwei Mal besucht. Trotz Bedenken vonseiten ihres Vaters sei dabei nichts geschehen. Bei einem dritten Gefängnisbesuch sei sie jedoch von mehreren Gefängniswächtern vergewaltigt und zudem mit einem metallenen Gegenstand am Bein verletzt worden. Nach einem Krankenhausaufenthalt habe sie die Vergewaltigung bei der Polizei zur Anzeige bringen wollen. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, die Strafverfolgung aufzunehmen, weil es sich bei den Beschuldigten um einflussreiche Personen gehandelt habe. Stattdessen sei sie selbst fünf Tage auf der Polizeistation festgehalten und bedrängt worden. C. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 entliess die Vorinstanz die Beschwerdeführer aus dem Testphasenverfahren und wies sie dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 24. April 2014 mandatierten die Beschwerdeführer die oben rubrizierte Rechtsanwältin und beauftragten sie mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. E. Am (...) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt. F. Die Rechtsvertreterin wies die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. August 2014 auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 hin und reichte einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 13. August 2014 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Zudem setzte es den Beschwerdeführern eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2015 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Hauptsache beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde beigelegt waren ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015, eine Unterstützungsbestätigung der Stadt F._______ vom 1. Juni 2015 und eine Kostennote der Rechtsvertreterin. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter gewährte er ihnen die unentgeltliche Rechtspflege, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte die oben rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich forderte er die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. Am 8. Juli 2015 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 machten die Beschwerdeführer von ihrem Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung aufgrund verschiedener Widersprüche in den Anhörungsprotokollen zum Schluss, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft. Es erübrige sich deshalb, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Beschwerdeführer teilen diese Ansicht nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt. 3.4 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 führt die Vorinstanz aus, er habe zu seiner Zwangsrekrutierung, zu seiner darauffolgenden Tätigkeit im Militär und zur Flucht aus dem Gefängnis widersprüchliche Angaben gemacht. Das Gericht teilt diese Einschätzung nach Studium der Akten nur mit Vorbehalten. Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz zu Recht vor, dass diese aus den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner Rekrutierung für das Militär einen Widerspruch konstruiert hat. Ein solcher Widerspruch ergibt sich aus den Akten nicht, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass in der BzP nur ganz am Rande auf die Rekrutierung eingegangen wurde (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Entsprechend erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 im April 1999 tatsächlich ins Militär eingezogen wurde. Dass er damals erst 14 Jahre alt war, steht dem nicht entgegen, zumal verschiedene Quellen berichten, im Zuge des äthiopisch-eritreischen Krieges seien in erheblichem Umfang Kindersoldaten rekrutiert worden (vgl. Child Soldiers International, Child Soldiers Global Report 2001 - Ethiopia, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/498805fc2.html , zuletzt abgerufen am 3. Oktober 2016). Umgekehrt ist es dem Beschwerdeführer 1 jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bereits damals mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wurde, den Bedarf an neuen Soldaten an der Front festzulegen. Realitätsfremd ist auch seine Behauptung, er sei als 15-Jähriger in der Position gewesen, diesbezüglich Anträge bei seinem Vorgesetzten zu stellen und "Nachschub zu verlangen" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 65). Während der Anhörungen vermochte er nicht plausibel zu erklären, warum gerade er als "Kind" (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 94) mit derart verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sein sollte. Mit entsprechenden Zweifeln konfrontiert, antwortete er in der Anhörung wiederholt, er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Amhara benachteiligt worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 36-38, F 47-48, F 55). Diese stereotype Antwort überzeugt nicht, zumal eine missliebige ethnische Zugehörigkeit seine Vorgesetzten im äthiopischen Militär gerade veranlasst haben würde, ihn von verantwortungsvollen Positionen fernzuhalten. Insgesamt erscheint es dem Gericht aus den vorstehenden Gründen als unglaubhaft, dass er in der Position gewesen sein soll, die Verschiebung von Soldaten an die Front zu beantragen, oder sich in dieser Frage mit seinem Vorgesetzten angelegt hat. Damit entfällt auch die Grundlage für seinen späteren angeblichen Gefängnisaufenthalt, der sich allein schon deshalb als unglaubhaft erweist. Weitere Aussagen des Beschwerdeführers 1 bestätigen diesen Schluss: Zuallererst fällt ins Auge, dass er die räumlichen Gegebenheiten und die Geschehnisse im Gefängnis nur äusserst vage und emotional distanziert wiedergab (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 72), obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste. Weitere Angaben sind offensichtlich realitätsfremd: So behauptete er in der Anhörung, er sei einmal an einem Stuhl festgebunden worden, man habe diesen Stuhl anschliessend auf den Kopf gestellt und ihn dann mit einem Gummiknüppel geschlagen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 85-87). Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie es physikalisch möglich sein soll, einen Stuhl mit einem daran angebundenen Menschen ohne besondere Vorkehrungen auf den Kopf zu stellen. Ebenso realitätsfremd ist die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis: So soll es ihm ohne Probleme gelungen sein, mit Hilfe eines Lieferanten aus dem Gefängnis zu fliehen, obwohl er nach mehreren misslungenen Fluchtversuchen bereits unter Beobachtung der Gefängnisbehörden gestanden haben müsste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 114). Schliesslich gelingt es ihm nicht, plausibel zu erklären, warum er nach seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis und trotz angeblich unmittelbarer Lebensgefahr noch zwei Jahre zugewartet hat, um sein Heimatland endgültig zu verlassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A18/17, F 107). Das Gericht kommt aufgrund dieser Schilderungen zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Asylgründen unabhängig von den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen um eine konstruierte Geschichte handelt. Dass er im Gefängnis angeblich die zeitliche Orientierung verlor und deshalb seinen Fluchttag nicht genau angeben konnte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er seine Tätigkeit im Militär nicht völlig kohärent zu schildern vermochte. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ergibt sich weniger aus den von der Vorinstanz teilweise zu Unrecht festgestellten Widersprüchen, als aus seinen oberflächlichen und wirklichkeitsfremden Schilderungen. 3.5 Die Vorinstanz beurteilte auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Vergewaltigung und zur Anzeige bei der äthiopischen Polizei als unglaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin 2 nach einem Arztbericht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, vermöge die geltend gemachte Vergewaltigung nicht zu beweisen. Zudem sei trotz ihrer Traumatisierung davon auszugehen, dass sie sich an einschneidende Ereignisse erinnern und diese widerspruchsfrei darlegen könne. In der Beschwerde wird dem unter Bezugnahme auf den Arztbericht vom 26. Mai 2015 entgegengehalten, aus medizinischer Sicht seien die teils widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 klar auf neurobiologische Faktoren und die daraus resultierende posttraumatische Symptomatik zurückzuführen. 3.5.1 Im Bereich der Aussagepsychologie besteht eine Fülle von Literatur zur Abgrenzung einer tatsächlichen Vergewaltigung von einer falschen Anschuldigung (vgl. die zitierten Quellen bei St-Yves, Les fausses allégations d`agression sexuelle: faux crimes, vraies enquêtes, in: Justice - Justiz - Giustizia 2016/3). Die entsprechende Literatur bezieht sich zwar in der Regel auf das Strafverfahren, welches ganz andere Zwecke verfolgt als das Asylverfahren. Zudem findet das Asylverfahren in der Schweiz in der Regel zu einem viel späteren Zeitpunkt statt als ein mögliches Strafverfahren im Heimatland, so dass etwaige forensische Beweise und Verletzungen eines potentiellen Vergewaltigungsopfers kaum mehr in die Prüfung der Vorbringen miteinbezogen werden können. Nichtsdestotrotz können zumindest zwei der in der strafrechtlichen Literatur entwickelten Kriterien auch für die Prüfung entsprechender Vorbringen im Asylverfahren herangezogen werden: Die unwahre Behauptung einer Vergewaltigung korreliert erstens damit, dass die sexuellen Handlungen und ihre Abfolge nicht oder nur stereotyp beschrieben werden können (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). Zweitens kommt es bei falschen Anschuldigung häufiger vor, dass zur Rechtfertigung unsubstantiierter Aussagen darauf verwiesen wird, man habe während der Vergewaltigung nichts gesehen, sei bewusstlos gewesen, habe unter Drogeneinfluss gestanden oder habe die Geschehnisse verdrängt beziehungsweise vergessen (St-Yves, a.a.O., S. 7, mit weiteren Hinweisen). 3.5.2 Zwar ist durch die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte vom 13. August 2014 und 26. Mai 2015 dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin 2 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet für sich genommen jedoch keinen Beweis für eine bestimmte behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Während den Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 2 nur sehr oberflächliche Angaben zu ihrer Vergewaltigung und zu den Zeiträumen davor und danach. Zwar mag noch plausibel sein, dass sie ihren Vater aus Sehnsucht weiterhin im Gefängnis besuchen wollte, obwohl ihre Mutter bei einem Gefängnisbesuch geschlagen worden war und ihr Vater sie wiederholt vor weiteren Besuchen gewarnt hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 68-70). Die weiteren Schilderungen sind jedoch nicht kohärent und enthalten teilweise massive Widersprüche: So behauptet die Beschwerdeführerin 2, ein älterer Mann habe sie vergewaltigt und dann seien weitere Männer gekommen und hätten sie ebenfalls missbraucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 77-78), kann jedoch nicht angeben, wie viele Männer das gewesen seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 79), und vermag auch den älteren Mann nur sehr stereotyp zu beschreiben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 81-82). Als sie zur detaillierten Schilderung der Ereignisse aufgefordert wurde, berief sie sich darauf, bewusstlos gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 83, F 86) und erst im Spital wieder aufgewacht zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 85), womit jedoch wieder neue Fragen auftauchen. So ist nicht klar, wie sie trotz Bewusstlosigkeit zur Erkenntnis gekommen sein will, dass mehrere Männer sie vergewaltigt hätten. Entsprechende Fragen in der Anhörung vermochte sie nicht schlüssig zu beantworten, sondern berief sich darauf, viel gelitten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 89-92), und erst durch die Ärzte erfahren zu haben, von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 111). Als sie gefragt wurde, wie letztere darauf gekommen seien, dass mehrere Männer daran beteiligt gewesen seien, konnte sie darauf keine Antwort geben, sondern wich aus (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 112). Ähnlich vage blieb ihre Antwort auf die Frage, ob sie sich an die Vergewaltigung durch den alten Mann erinnere; diesbezüglich antwortete sie wiederum ohne konkrete Bezugnahme auf den Vorfall, ihr Vater habe sie vor dem Mann gewarnt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 93). Zweifel weckt überdies, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht weiss, wie sie ins Spital gelangt ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 97) und erst auf Nachfrage hin äusserte, sie habe gehört, der Familienfreund, der sie ins Gefängnis begleitet habe, habe sie ins Spital gebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 98-99). Schliesslich enthält auch die Schilderung der Nachbehandlung im Spital keinerlei Realkennzeichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 105-113). 3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt aus den vorstehenden Gründen Zweifel, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 mit den tatsächlichen Geschehnissen übereinstimmen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Vergewaltigung in Äthiopien kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch letztlich offen gelassen werden. Für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl müsste die Vergewaltigung für die Flucht der Beschwerdeführerin 2 zeitlich kausal gewesen sein (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Vergewaltigung und der Ausreise. Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, im Dezember 2003 vergewaltigt worden, kurz darauf zur Polizei gegangen und dort nochmals misshandelt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 7.01). Ihre Aussagen zu den darauf folgenden Geschehnissen bis zur Ausreise im Mai 2006 sind jedoch diffus und widersprüchlich (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/19, F 133 ff.). Jedenfalls kann in den diesbezüglichen Schilderungen keine gezielt auf die Beschwerdeführerin 2 gerichtete Verfolgung erblickt werden. Im Zeitpunkt der Ausreise im Mai 2006 bestand damit keine asylrelevante Verfolgung. 3.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 ausgeht, wenn auch aus anderen Gründen als die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 kann die Frage der Glaubhaftigkeit letztlich offen gelassen werden, weil sie keine Asylrelevanz entfalten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in aller Regel zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Die Beschwerdeführer haben im vorliegenden Verfahren einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zudem ein früherer Bericht eingereicht. In beiden Berichten wird übereinstimmend diagnostiziert, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer dissoziativen Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Sie erlebe sich selber als fremd, könne ihr Verhalten teilweise nicht mehr bewusst steuern und habe bis zu Stunden andauernde Erinnerungslücken. Zudem leide sie an Halluzinationen, schweren Schlafstörungen, ständigem Gedankenkreisen, Angstzuständen mit Flashbacks, Gefühl von innerer Leere, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken. Sie brauche deshalb dringend eine spezifische Traumatherapie im Rahmen einer längerfristigen ambulanten Psychotherapie. Für eine solche seien stabile äussere Bedingungen notwendig. Eine unterstützende medikamentöse Therapie sei bis anhin wegen der Schwangerschaft und der Stillzeit nur begrenzt möglich gewesen. Eine Therapie müsse auf mehrere Jahre angelegt sein. Ohne eine Therapie sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerin 2 völlig dekompensiere und nicht mehr für sich und schon gar nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne.Gemäss internen Abklärungen des SEM, welche auf nicht öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Naturalisation Service der Niederlande Bezug nehmen, ist die ambulante Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Äthiopien im Saint Gabriel General Hospital (Kebele 07, Bole Sub-City) möglich. Stationäre Behandlungen werden demnach im Bethzatha General Hospital (Gebäude des ehemaligen Blue Nile Hotel, Nähe Addis Abeba-Station) angeboten, Behandlungen durch auf soziale Psychiatrie spezialisierte Krankenschwestern im Bethel Teaching General Hospital (Haus Nr. 2181, Kebele 05, Kolfe Keranyo Sub-City). Gemäss weiteren Quellen, die öffentlich zugänglich sind, gibt es in Addis Abeba im Ammanuel Spital zudem zwei stationäre psychiatrische Abteilungen sowie vier ambulante psychiatrische Kliniken (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Bern 5. August 2013). Der zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung eingesetzte Wirkstoff OIanzapin (Medikament Zyprexa) ist zudem in Äthiopien ebenso erhältlich wie weitere Antipsychotika (beispielsweise Halperidol, Fluophenazin und Risperidon). Auf Vernehmlassungsstufe hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf die Behandlungsmöglichkeit im Saint Gabriel General Hospital hingewiesen. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist das Gericht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre posttraumatische Belastungsstörung in Äthiopien therapieren können wird, wenn auch möglicherweise nicht in gleicher Weise wie in der Schweiz. Mit Blick auf eine Rückkehr in die Heimat hat die Beschwerdeführerin 2 ausserdem die Möglichkeit, sich zusammen mit den sie bereits betreuenden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, die Beschwerdeführerin 2, sofern nötig, mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Insgesamt liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 5.3.3 Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dartun. Sie verfügen dort gemäss den Akten über verschiedene Verwandte; so leben die Mütter der Beschwerdeführer 1 und 2 ebenso wie verschiedene Geschwister nach wie vor in Äthiopien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 3.01; A 11/13, F 3.01). Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer 1 derzeit keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter pflegt (vgl. Akten der Vorinstanz, A18/17, F 9-15), so dürfte es ihm möglich sein, diesen Kontakt im Hinblick auf seine Rückkehr wieder herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Äthiopien weist - angetrieben durch staatliche Investitionen - schon seit längerer Zeit eine der höchsten Wirtschaftswachstumsraten des afrikanischen Kontinents aus (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Oktober 2014, Äthiopiens ehrgeizige Infrastrukturprojekte, http://www.nzz.ch/wirtschaft/aethiopiens-ehrgeizige-infrastrukturprojekte-1.18400566 , abgerufen am 4. Oktober 2016). Dieses Wirtschaftswachstum kommt einer vergleichsweise breiten Bevölkerungsschicht zugute (The Africa Report: Ethiopia Country Profile 2015 - Successes and strains in the balance, http://www.theafricareport.com/Horn-East/ethiopia-country-profile-2015-successes-and-strains-in-the-balance.html , abgerufen am 4. Oktober 2016). Die Beschwerdeführer 1 und 2 verfügen eigenen Angaben zufolge über eine schulische Ausbildung und zumindest der Beschwerdeführer 1 über Arbeitserfahrung in Libyen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/13, F 1.17.04; A 11/13, F 1.17.04). In Anbetracht der positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Äthiopien und der persönlichen Umstände ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird, sich in Äthiopien wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 5.3.4 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflichten verletzt, indem sie - entgegen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht abgeklärt habe, welche Situation sich für die heute zwei- beziehungsweise vierjährigen Kinder der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung (namentlich Urteile des BVGer E-4428/2008, E-4429/2008 und E-4430/2008 vom 1. September 2008, E. 6.2) auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende bezieht. Vorliegend werden die Beschwerdeführer 3 und 4 jedoch mit ihren Eltern nach Äthiopien zurück reisen können. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass aufgrund ihres jungen Alters nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden könne. 5.4 Es obliegt den Beschwerdeführern, bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 angeordneten Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Aufwand von 16.5 Stunden à Fr. 250.- ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 12 Stunden als angemessen. Der oben rubrizierten Rechtsvertreterin ist daher aus der Gerichtskasse in amtliches Honorar von Fr. 2902.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und geltend gemachten Spesen) auszubezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Martina Culic, wird eine Entschädigung von Fr. 2'902.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner