opencaselaw.ch

D-436/2019

D-436/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz - suchte am 27. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Anfang 2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, in das Vanni-Gebiet gezogen, wo er bei einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da sein Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Ende 2006 sei er von Kontaktpersonen der LTTE nach B._______ zurückgeschickt worden, um dort anderen Kontaktpersonen beim (...) zu helfen, was er bis zum Abbruch des Kontaktes zu den LTTE-Verbindungspersonen im Mai 2007 dreimal gemacht habe. Im September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem im Jahr 2008 in die Schweiz geflohenen Bruder befragt worden. Im Jahr 2011 habe die sri-lankische Armee seine Familienmitglieder zu Hause aufgesucht und sie zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den familiären LTTE-Verbindungen befragt. Mitte September 2014 sei er zu Hause, als er gerade bei einer Verwandten gewesen sei, vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen der (...) gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontaktpersonen festgenommen worden und habe ihn verraten. Nach Warnungen seiner Mutter sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Als er auch bei seinen Verwandten gesucht worden sei, sei er am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denen an die Asylrelevanz stand. C. Mit Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Mai 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, die verfahrensrechtlichen Rügen seien unbegründet. In materieller Hinsicht führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE im Jahr 2006 durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE jemals (und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2014) behördlich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden müsse, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis über seine früheren Tätigkeiten hätten. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien als niedrigschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, weshalb er keine über die üblichen so genannten "Backgroundchecks" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. II. D. Mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein, wobei er in materieller Hinsicht vorbrachte, aufgrund der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2018 bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Hinzu kämen die beim Beschwerdeführer im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zu erwartenden Papierbeschaffungsmassnahmen. Insgesamt führten die Faktoren zu einem Risikoprofil, wonach der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor nicht über ein Risikoprofil nach geltender Rechtsprechung und erachtete das Folgegesuch als offensichtlich aussichtslos, wobei es einen Gebührenkostenvorschuss erhob. F. In seiner Verfügung vom 23. August 2018 nahm das SEM die Vorbingen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel teilweise als Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch und teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese Gesuche ab. Das SEM lehnte zudem die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers betreffend Durchführung einer weiteren Anhörung und Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden ab und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. G. Mit Urteil D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es wies die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung wegen Verfahrensfehlern zu kassieren, ab, ebenso die gestellten Beweisanträge. Zudem hielt es fest, das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das zweite Asylgesuch abgelehnt, da keine relevanten Hinweise vorlägen, wonach eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils zu erfolgen habe. Auch aus der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden ergäbe sich keine asylrelevante Gefährdung im Fall der Rückkehr. Die vom Beschwerdeführer eingereichte aktualisierte Lageanalyse sowie die umfangreiche Länderdokumentation seien mangels individuellen Bezuges nicht geeignet, ein entsprechendes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu belegen. III. H. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch und brachte vor, die Sachlage habe sich nach dem letzten Urteil des Gerichts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtserheblich verändert. Durch die politische Krise sei die Gefahr des erneuten Ausbruchs politischer Gewalt wesentlich gestiegen und es bestehe eine deutlich erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer. Daher sei auch der Beschwerdeführer vor seinem Hintergrund (der LTTE-Verbindung, dem politischen Profil des Bruders, den exilpolitischen Aktivitäten) gefährdet, bei der Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen zu werden und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Die einzelnen Risikofaktoren der geltenden Rechtsprechung hätten vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage mit dem massiv erhöhten Verfolgungsrisiko verstärkt Geltung. Zur Untermauerung der asylrelevanten Gefährdung tamilischer Asylsuchender reichte der Beschwerdeführer mittels eines Datenträgers einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen weiteren Beweismitteln (neben dem erwähnten Länderbericht) zu den Akten (insgesamt 61 Beilagen). I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (eröffnet am 23. Januar 2019) nahm die Vorinstanz das Gesuch, in welchem sinngemäss geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen politischen Lage massiv gefährdet und die bisher angewandten Risikoprüfungen durch das SEM seien nicht mehr aktuell, als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses nach Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, da auch unter Berücksichtigung der jüngsten Regierungskrise keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung der Risikofaktoren gegeben seien, die geeignet wären, die in den vorhergehenden Verfahren getroffenen Ausführungen umzustossen. Auch für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges bestünden keine neuen Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit sprechen würden. Vorliegend rechtfertige sich wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingereichten Beschwerde und beantragte, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ausserdem beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 8). In der Beschwerde wird eine ausführliche Beschwerdeergänzung, insbesondere zu den geltend gemachten formellen Rechtsverletzungen, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist angekündigt. Wegen der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers klar das öffentliche Vollzugs-interesse, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen sei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die angekündigte Beschwerdeschrift ein. In der Beschwerdeschrift fehlt bei den aufgelisteten Rechtsbegehren der Antrag aus der Beschwerde vom 24. Januar 2019, es sei angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2 der Beschwerde vom 24. Januar 2019.) Der Antrag aus Ziff. 8 der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019 beschränkt sich - nach dem zwischenzeitlich erfolgten Vollzugsstopp - in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 nur noch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beweisantrag im Fall der materiellen Würdigung wird die Durchführung einer erneuten Anhörung verlangt. Der Beschwerdeführer reichte die bereits mit dem dritten Asylgesuch eingereichten sowie weitere Beweismittel auf einem Datenträger ein (insgesamt 67 Beilagen). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (E. 3.2) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzug des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.

E. 5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch, dass etwa zwei Wochen nach Erlass des letzten Urteils und nach zwei bereits durchlaufenen Asylverfahren gestellt worden sei, mangels persönlichen Bezugs offensichtlich unbegründet sei und den Anschein erwecke, alleine wegen des erhofften Verzögerungseffektes eingereicht worden zu sein. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung in diesem Folgeasylverfahren das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine Gefährdung aus. Das SEM hat demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzogen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

E. 6.1 In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der mit der Beschwerde vom 24. Januar 2019 gestellte Hauptantrag, angesichts der infolge der Krise veränderten Lage sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 nicht mehr gestellt, ist aber sinngemäss in den Kassationsanträgen, insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, enthalten.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 eine mangelhafte Abklärung und Risikoprüfung vorgenommen habe und lediglich auf die vorhergehenden Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen habe, ohne eine zweite Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte nach Beschwerdeauffassung wegen der veränderten Sachlage und der über drei Jahre zurückliegenden Anhörung ein zweites Mal angehört werden müssen (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 8 f.). Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Das erste Asylverfahren wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018, das zweite Asylverfahren mit Urteil vom 24. Oktober 2018 abgeschlossen. Die im Rahmen jener beiden Verfahren geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Eine Anfechtung der Vorbringen des letzten Urteils wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Asylvorbringen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht einzugehen. Bezüglich der Forderung nach einer zweiten Anhörung kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweist. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es überdies die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, um die persönlichen Asylvorbringen bei der Gesuchseinreichung umfassend und substantiiert darzulegen. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen zudem hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist folglich unberechtigt. Gleiches gilt für die Forderung, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen über drei Jahre zurückliege (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 S. 9, mit Verweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin).

E. 6.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen hinsichtlich der veränderten Lage nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 10 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf die ersten beiden abgeschlossenen Asylverfahren hingewiesen. Danach setzte es sich mit dem neuen Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung vorliege, auseinander. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Schlussfolgerungen des SEM, wonach keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, beruhe auf einer ungenügenden Lageanalyse, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, wonach die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich.

E. 6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender beziehungsweise der Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 13 ff.). Das SEM habe es unterlassen, sich mit den LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich dessen Teilnahme am (...), auseinanderzusetzen. Auch das exilpolitische Engagement habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt. Es fehle eine Prüfung des gesamten Risikoprofils des Beschwerdeführers unter der Gesamtbetrachtung der Vorbingen im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, seine LTTE-Verbindungen und sein exilpolitisches Engagement seien vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht weiter thematisiert worden, ist auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgebrachten Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Auch seien die exilpolitischen Aktivitäten als niedrigschwellig einzustufen. In dem Urteil wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Über diese Vorbringen ist demnach bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung fehlschlägt. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte das SEM fest, es bestünden keine Hinweise für eine Änderung der Einschätzung der Risikofaktoren, die geeignet wären, die Feststellungen aus den vorherigen Verfahren umzustossen. Mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht die Erstellung des Sachverhalts betroffen, sondern es handelt sich erneut um eine Frage der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 6.7 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes geltend, wobei er auf seinen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 verweist, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka unzureichend erkannt (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 16 ff.). Schliesslich liege auch nach der Wiedereinsetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe die eigentliche Macht noch immer bei dem Oppositionsführer im Parlament, Mahinda Rajapaksa. Es herrsche eine generelle Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage und es bestehe die Gefahr der Verfolgung regimekritischer Gegner unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung. Dies zeige sich auch an der kürzlich durch den Staatspräsidenten Maithripala Sirisena angekündigten Wiedereinführung der Todesstrafe. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf diese asylrelevant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr verschiedener Risikogruppen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere den veralteten SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Da das Profil des Beschwerdeführers als Unterstützer der LTTE mit direkten Verbindungen zu den LTTE, einem in die Schweiz geflohenen Bruder, der ehemaliges LTTE-Mitglied sei, und dem eigenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer erneut die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebene Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.

E. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, es besteht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.9 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag, Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 33) abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, in den beiden vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sogenannten Risikofaktoren sei festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse oder gar von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Seine Gefährdungslage sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdigung des SEM auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes festzustellen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, da er an einem (...) der LTTE gearbeitet und in Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gestanden habe, wobei er zusammen mit anderen LTTE-Mitgliedern (...) der LTTE begutachtet habe. Zudem sei sein Bruder ein ehemaliges LTTE-Mitglied und zwangsrekrutiert worden. Der Beschwerdeführer würde nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz als tamilischem Exilzentrum nach Sri Lanka ohne gültige Reisepapiere zurückkehren. Er habe sich in der Schweiz auch exilpolitisch betätigt. Auch gehöre der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe als Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung an, nämlich der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die wiederholt Opfer von Verfolgungshandlungen wie Folter, Entführung und unmenschlicher Behandlung würde, was auch einer aufgeführten Zusammenstellung aktueller Berichte über Folter und Verhaftungen abgewiesener und nach Sri Lanka zurückgekehrter Asylsuchender zu entnehmen sei (siehe Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 44 ff.). Die sri-lankischen Behörden nähmen die Bedrohung aus dem Ausland äusserst ernst und überwachten die tamilische Diaspora systematisch. Der Aufenthalt eines Tamilen in der Schweiz und die Asylgesuchstellung seien für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein gewichtiges Verdachtsmoment, weshalb diese Personen am Flughafen in Colombo systematisch befragt und allenfalls in Haft genommen würden. Jedem aus der Schweiz zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, drohe potentiell die Inhaftierung. Zudem sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, da er auch der Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer angehöre (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 50 ff.), wobei als Unterstützung der LTTE auch familiäre Verbindungen zu den LTTE oder exilpolitisches Engagement genügten. Das von den Behörden unterstellte Wissen und Engagement zugunsten der LTTE und des tamilischen Separatismus blieben unabänderlich auch nach etlichen Jahren bestehen. Es werde hingewiesen auf eine in der Beschwerdeschrift aufgeführte beispielhafte Auflistung von Berichten über Folterungen und Verhaftungen vermeintlicher LTTE-Unterstützer und -Mitglieder. Mit den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 habe es einen Richtungswechsel in der Politik und eine Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka gegeben. Tamilen mit LTTE-Verbindungen seien einer grösseren Gefahr eines Übergriffs und einer Belangung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgesetzt. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches, auch schwaches LTTE-Engagement für den tamilischen Separatismus genüge, um eine staatliche Verfolgung auszulösen. Oft würden die Verfolgungsmassnahmen auch von Personen in zivil, die keiner Behörde direkt zuzuordnen seien, verfolgt. Die sri-lankischen Behörden würden die Verfolgungsmassnahmen bewusst an Dritte auslagern, um nicht für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden zu können.

E. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 beziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen zur aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka, wobei die eingereichten Beweismittel keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Es gibt mangels spezifischer Anknüpfungspunkte keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen und der aktuellen allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka gefährdet sein könnte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts Grundlegendes zu ändern, da die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als angespannt und volatil zu beurteilen ist, jedoch trotz gegenteiliger Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die nach wie vor Gültigkeit aufweisenden Risikofaktoren des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist daran zu erinnern, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 5. April 2016 und die Ausführungen des Urteils D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der geschilderten Unterstützungsleistungen für die LTTE 2006/2007 im Jaffna Distrikt und der familiären Verbindungen kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, von den Behörden wegen seiner früheren Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE jemals behördlich gesucht worden zu sein, weshalb überdies anzunehmen sei, dass die Behörden keine Kenntnis der früheren Tätigkeiten hätten. Auch sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren vom SEM und Bundesverwaltungsgericht als niedrigschwellig eingestuft worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3). Es ist zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen mag, da aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der Risikofaktoren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere. Das SEM hat in der Verfügung eine Würdigung des gesamten Sachverhaltes in impliziter sowie expliziter Weise vorgenommen, was insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Erheblichkeit der neuen allgemein gehaltenen Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu genügen vermag.

E. 9.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Erwägungen ihrer Verfügungen vom 5. April 2016 und 23. August 2018. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beigelegten allgemeinen Länderinformationen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 E. 13.4.1).

E. 11.3.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 wurden die Erwägungen der Vorinstanz und die aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend bestätigt und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet (vgl. D-5586/2018, E. 13.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sich die Einwände auf Beschwerdeebene im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten beschränken, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1300.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

E. 13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 100.- festzusetzen.

E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 28. Januar 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-436/2019 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz - suchte am 27. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Anfang 2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, in das Vanni-Gebiet gezogen, wo er bei einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da sein Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Ende 2006 sei er von Kontaktpersonen der LTTE nach B._______ zurückgeschickt worden, um dort anderen Kontaktpersonen beim (...) zu helfen, was er bis zum Abbruch des Kontaktes zu den LTTE-Verbindungspersonen im Mai 2007 dreimal gemacht habe. Im September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem im Jahr 2008 in die Schweiz geflohenen Bruder befragt worden. Im Jahr 2011 habe die sri-lankische Armee seine Familienmitglieder zu Hause aufgesucht und sie zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den familiären LTTE-Verbindungen befragt. Mitte September 2014 sei er zu Hause, als er gerade bei einer Verwandten gewesen sei, vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen der (...) gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontaktpersonen festgenommen worden und habe ihn verraten. Nach Warnungen seiner Mutter sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Als er auch bei seinen Verwandten gesucht worden sei, sei er am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denen an die Asylrelevanz stand. C. Mit Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Mai 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, die verfahrensrechtlichen Rügen seien unbegründet. In materieller Hinsicht führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE im Jahr 2006 durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE jemals (und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2014) behördlich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden müsse, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis über seine früheren Tätigkeiten hätten. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien als niedrigschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, weshalb er keine über die üblichen so genannten "Backgroundchecks" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. II. D. Mit einer an das SEM gerichteten Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein, wobei er in materieller Hinsicht vorbrachte, aufgrund der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2018 bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein. Hinzu kämen die beim Beschwerdeführer im Rahmen des Wegweisungsvollzuges zu erwartenden Papierbeschaffungsmassnahmen. Insgesamt führten die Faktoren zu einem Risikoprofil, wonach der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor nicht über ein Risikoprofil nach geltender Rechtsprechung und erachtete das Folgegesuch als offensichtlich aussichtslos, wobei es einen Gebührenkostenvorschuss erhob. F. In seiner Verfügung vom 23. August 2018 nahm das SEM die Vorbingen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel teilweise als Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch und teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies diese Gesuche ab. Das SEM lehnte zudem die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers betreffend Durchführung einer weiteren Anhörung und Akteneinsichtsgesuch an die sri-lankischen Behörden ab und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. G. Mit Urteil D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichterin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es wies die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung wegen Verfahrensfehlern zu kassieren, ab, ebenso die gestellten Beweisanträge. Zudem hielt es fest, das SEM habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das zweite Asylgesuch abgelehnt, da keine relevanten Hinweise vorlägen, wonach eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils zu erfolgen habe. Auch aus der Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden ergäbe sich keine asylrelevante Gefährdung im Fall der Rückkehr. Die vom Beschwerdeführer eingereichte aktualisierte Lageanalyse sowie die umfangreiche Länderdokumentation seien mangels individuellen Bezuges nicht geeignet, ein entsprechendes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu belegen. III. H. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch und brachte vor, die Sachlage habe sich nach dem letzten Urteil des Gerichts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtserheblich verändert. Durch die politische Krise sei die Gefahr des erneuten Ausbruchs politischer Gewalt wesentlich gestiegen und es bestehe eine deutlich erhöhte Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer. Daher sei auch der Beschwerdeführer vor seinem Hintergrund (der LTTE-Verbindung, dem politischen Profil des Bruders, den exilpolitischen Aktivitäten) gefährdet, bei der Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen zu werden und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Die einzelnen Risikofaktoren der geltenden Rechtsprechung hätten vor dem Hintergrund der neuen Ausgangslage mit dem massiv erhöhten Verfolgungsrisiko verstärkt Geltung. Zur Untermauerung der asylrelevanten Gefährdung tamilischer Asylsuchender reichte der Beschwerdeführer mittels eines Datenträgers einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen weiteren Beweismitteln (neben dem erwähnten Länderbericht) zu den Akten (insgesamt 61 Beilagen). I. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 (eröffnet am 23. Januar 2019) nahm die Vorinstanz das Gesuch, in welchem sinngemäss geltend gemacht werde, der Beschwerdeführer sei aufgrund der aktuellen politischen Lage massiv gefährdet und die bisher angewandten Risikoprüfungen durch das SEM seien nicht mehr aktuell, als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses nach Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das SEM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, da auch unter Berücksichtigung der jüngsten Regierungskrise keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung der Risikofaktoren gegeben seien, die geeignet wären, die in den vorhergehenden Verfahren getroffenen Ausführungen umzustossen. Auch für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges bestünden keine neuen Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit sprechen würden. Vorliegend rechtfertige sich wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingereichten Beschwerde und beantragte, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Ausserdem beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen (Ziff. 8). In der Beschwerde wird eine ausführliche Beschwerdeergänzung, insbesondere zu den geltend gemachten formellen Rechtsverletzungen, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist angekündigt. Wegen der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers klar das öffentliche Vollzugs-interesse, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen sei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Am 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die angekündigte Beschwerdeschrift ein. In der Beschwerdeschrift fehlt bei den aufgelisteten Rechtsbegehren der Antrag aus der Beschwerde vom 24. Januar 2019, es sei angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2 der Beschwerde vom 24. Januar 2019.) Der Antrag aus Ziff. 8 der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2019 beschränkt sich - nach dem zwischenzeitlich erfolgten Vollzugsstopp - in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 nur noch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beweisantrag im Fall der materiellen Würdigung wird die Durchführung einer erneuten Anhörung verlangt. Der Beschwerdeführer reichte die bereits mit dem dritten Asylgesuch eingereichten sowie weitere Beweismittel auf einem Datenträger ein (insgesamt 67 Beilagen). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (E. 3.2) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzug des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. 5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch, dass etwa zwei Wochen nach Erlass des letzten Urteils und nach zwei bereits durchlaufenen Asylverfahren gestellt worden sei, mangels persönlichen Bezugs offensichtlich unbegründet sei und den Anschein erwecke, alleine wegen des erhofften Verzögerungseffektes eingereicht worden zu sein. Daher überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung in diesem Folgeasylverfahren das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keine Gefährdung aus. Das SEM hat demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzogen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Januar 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der mit der Beschwerde vom 24. Januar 2019 gestellte Hauptantrag, angesichts der infolge der Krise veränderten Lage sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 nicht mehr gestellt, ist aber sinngemäss in den Kassationsanträgen, insbesondere in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, enthalten. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 eine mangelhafte Abklärung und Risikoprüfung vorgenommen habe und lediglich auf die vorhergehenden Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen habe, ohne eine zweite Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hätte nach Beschwerdeauffassung wegen der veränderten Sachlage und der über drei Jahre zurückliegenden Anhörung ein zweites Mal angehört werden müssen (Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 8 f.). Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen: Das erste Asylverfahren wurde mit Urteil vom 16. Mai 2018, das zweite Asylverfahren mit Urteil vom 24. Oktober 2018 abgeschlossen. Die im Rahmen jener beiden Verfahren geltend gemachten Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Eine Anfechtung der Vorbringen des letzten Urteils wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Asylvorbringen im Rahmen des ersten und zweiten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht einzugehen. Bezüglich der Forderung nach einer zweiten Anhörung kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweist. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es überdies die Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, um die persönlichen Asylvorbringen bei der Gesuchseinreichung umfassend und substantiiert darzulegen. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen zudem hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist folglich unberechtigt. Gleiches gilt für die Forderung, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen über drei Jahre zurückliege (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019 S. 9, mit Verweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin). 6.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen hinsichtlich der veränderten Lage nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 10 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf die ersten beiden abgeschlossenen Asylverfahren hingewiesen. Danach setzte es sich mit dem neuen Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung vorliege, auseinander. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Schlussfolgerungen des SEM, wonach keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, beruhe auf einer ungenügenden Lageanalyse, ist dem entgegenzuhalten, dass mit diesem Vorbringen keine konkrete Rüge verbunden ist, wonach die Gefährdung des Beschwerdeführers ungenügend begründet worden sei. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflichtverletzung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich. 6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich der individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abgewiesener tamilischer Asylsuchender beziehungsweise der Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 13 ff.). Das SEM habe es unterlassen, sich mit den LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich dessen Teilnahme am (...), auseinanderzusetzen. Auch das exilpolitische Engagement habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt. Es fehle eine Prüfung des gesamten Risikoprofils des Beschwerdeführers unter der Gesamtbetrachtung der Vorbingen im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, seine LTTE-Verbindungen und sein exilpolitisches Engagement seien vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht weiter thematisiert worden, ist auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgebrachten Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Auch seien die exilpolitischen Aktivitäten als niedrigschwellig einzustufen. In dem Urteil wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Über diese Vorbringen ist demnach bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung fehlschlägt. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte das SEM fest, es bestünden keine Hinweise für eine Änderung der Einschätzung der Risikofaktoren, die geeignet wären, die Feststellungen aus den vorherigen Verfahren umzustossen. Mit der Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht die Erstellung des Sachverhalts betroffen, sondern es handelt sich erneut um eine Frage der materiellen rechtlichen Würdigung der Sache. 6.7 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes geltend, wobei er auf seinen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 verweist, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka unzureichend erkannt (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 16 ff.). Schliesslich liege auch nach der Wiedereinsetzung des Premierminister Ranil Wickremesinghe die eigentliche Macht noch immer bei dem Oppositionsführer im Parlament, Mahinda Rajapaksa. Es herrsche eine generelle Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage und es bestehe die Gefahr der Verfolgung regimekritischer Gegner unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung. Dies zeige sich auch an der kürzlich durch den Staatspräsidenten Maithripala Sirisena angekündigten Wiedereinführung der Todesstrafe. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf diese asylrelevant veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr verschiedener Risikogruppen. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere den veralteten SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Da das Profil des Beschwerdeführers als Unterstützer der LTTE mit direkten Verbindungen zu den LTTE, einem in die Schweiz geflohenen Bruder, der ehemaliges LTTE-Mitglied sei, und dem eigenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers mit mehreren Risikoprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asylrechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer erneut die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebene Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 6.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, es besteht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vor-instanz, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6.9 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag, Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 33) abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, in den beiden vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sogenannten Risikofaktoren sei festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, würden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse oder gar von einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. 8.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Seine Gefährdungslage sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdigung des SEM auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe, einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes festzustellen. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, da er an einem (...) der LTTE gearbeitet und in Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gestanden habe, wobei er zusammen mit anderen LTTE-Mitgliedern (...) der LTTE begutachtet habe. Zudem sei sein Bruder ein ehemaliges LTTE-Mitglied und zwangsrekrutiert worden. Der Beschwerdeführer würde nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz als tamilischem Exilzentrum nach Sri Lanka ohne gültige Reisepapiere zurückkehren. Er habe sich in der Schweiz auch exilpolitisch betätigt. Auch gehöre der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe als Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung an, nämlich der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die wiederholt Opfer von Verfolgungshandlungen wie Folter, Entführung und unmenschlicher Behandlung würde, was auch einer aufgeführten Zusammenstellung aktueller Berichte über Folter und Verhaftungen abgewiesener und nach Sri Lanka zurückgekehrter Asylsuchender zu entnehmen sei (siehe Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 44 ff.). Die sri-lankischen Behörden nähmen die Bedrohung aus dem Ausland äusserst ernst und überwachten die tamilische Diaspora systematisch. Der Aufenthalt eines Tamilen in der Schweiz und die Asylgesuchstellung seien für die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein gewichtiges Verdachtsmoment, weshalb diese Personen am Flughafen in Colombo systematisch befragt und allenfalls in Haft genommen würden. Jedem aus der Schweiz zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, der mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, drohe potentiell die Inhaftierung. Zudem sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, da er auch der Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer angehöre (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2019, S. 50 ff.), wobei als Unterstützung der LTTE auch familiäre Verbindungen zu den LTTE oder exilpolitisches Engagement genügten. Das von den Behörden unterstellte Wissen und Engagement zugunsten der LTTE und des tamilischen Separatismus blieben unabänderlich auch nach etlichen Jahren bestehen. Es werde hingewiesen auf eine in der Beschwerdeschrift aufgeführte beispielhafte Auflistung von Berichten über Folterungen und Verhaftungen vermeintlicher LTTE-Unterstützer und -Mitglieder. Mit den Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 habe es einen Richtungswechsel in der Politik und eine Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka gegeben. Tamilen mit LTTE-Verbindungen seien einer grösseren Gefahr eines Übergriffs und einer Belangung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgesetzt. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches, auch schwaches LTTE-Engagement für den tamilischen Separatismus genüge, um eine staatliche Verfolgung auszulösen. Oft würden die Verfolgungsmassnahmen auch von Personen in zivil, die keiner Behörde direkt zuzuordnen seien, verfolgt. Die sri-lankischen Behörden würden die Verfolgungsmassnahmen bewusst an Dritte auslagern, um nicht für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden zu können. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 beziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen zur aktuellen allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka, wobei die eingereichten Beweismittel keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Es gibt mangels spezifischer Anknüpfungspunkte keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten Entwicklungen und der aktuellen allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka gefährdet sein könnte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts Grundlegendes zu ändern, da die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als angespannt und volatil zu beurteilen ist, jedoch trotz gegenteiliger Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die nach wie vor Gültigkeit aufweisenden Risikofaktoren des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist daran zu erinnern, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 5. April 2016 und die Ausführungen des Urteils D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der geschilderten Unterstützungsleistungen für die LTTE 2006/2007 im Jaffna Distrikt und der familiären Verbindungen kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, von den Behörden wegen seiner früheren Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE jemals behördlich gesucht worden zu sein, weshalb überdies anzunehmen sei, dass die Behörden keine Kenntnis der früheren Tätigkeiten hätten. Auch sei das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren vom SEM und Bundesverwaltungsgericht als niedrigschwellig eingestuft worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3). Es ist zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen mag, da aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der Risikofaktoren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere. Das SEM hat in der Verfügung eine Würdigung des gesamten Sachverhaltes in impliziter sowie expliziter Weise vorgenommen, was insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Erheblichkeit der neuen allgemein gehaltenen Sachverhaltsvorbringen und Beweismittel ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu genügen vermag. 9.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Erwägungen ihrer Verfügungen vom 5. April 2016 und 23. August 2018. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die beigelegten allgemeinen Länderinformationen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Januar 2019 E. 13.4.1). 11.3.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2018 vom 24. Oktober 2018 wurden die Erwägungen der Vorinstanz und die aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend bestätigt und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet (vgl. D-5586/2018, E. 13.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sich die Einwände auf Beschwerdeebene im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten beschränken, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1300.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 13.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 100.- festzusetzen.

14. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom 28. Januar 2019 dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: