Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Am 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, er sei Anfang 2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt C._______, in das Vanni-Gebiet gezogen, wo er auf einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da sein Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Ende 2006 hätten ihn (den Beschwerdeführer) drei Kontaktpersonen der LTTE nach B._______ zurückgeschickt, um zwei weiteren dort befindlichen Personen beim Verstecken von Waffen zu helfen. Bis Mai 2007 habe er die beiden Kontaktleute der LTTE insgesamt dreimal zu den Waffenverstecken begleitet, um sie später anderen LTTE-Angehörigen zeigen zu können. Danach sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen. Im September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem (2008 in die Schweiz geflüchteten) Bruder befragt worden. Im Jahr 2011 habe die sri-lankische Armee die Eltern sowie eine seiner Schwestern zuhause aufgesucht und sie zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den familiären LTTE-Verbindungen befragt. Mitte September 2014 sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen der Waffenverstecke gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontaktpersonen festgenommen worden, die ihn daraufhin verraten habe. Er habe sich zu dem Zeitpunkt bei einer Verwandten aufgehalten und sei, nachdem ihn seine Mutter gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei er auch bei seinen Verwandten gesucht worden, weshalb er seine Heimat am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Mai 2016 hiergegen erhobene Beschwerde ab. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er einerseits aus, aufgrund der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 sei er heute bei einer Rückkehr in seine Heimat in asylrelevanter Weise gefährdet. Zum anderen habe das SEM einen Gefährdungstatbestand geschaffen, weil es beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf um Ersatzreisepapiere für seine Rückreise ersucht habe, was automatisch einen Backgroundcheck durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auslöse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter namentlich eine von ihm selbst erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 9. Juli 2018 sowie ein Schreiben des SEM zur Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas in Genf vom 19. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein, von welcher der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - lehnte das SEM die Anträge, es sei eine weitere Anhörung durch das SEM durchzuführen, und die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch sowie sein Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche durch den geleisteten Vorschuss gedeckt sei. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2018 sowie dessen Zwischenverfügung (Akteneinsicht in die Vollzugsakten) vom 20. Juli 2018 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom 23. August 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 5), eventuell wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 6) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 7) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 8). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 9) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 10). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 3). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 59 Ziff. 7). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018 und 71 weitere Dokumente [Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 1). Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
E. 6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 17. Juli 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
E. 6.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
E. 7 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug auf den zu erwartenden Background Check durch die sri-lankischen Behörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale Vorbringen nicht gewürdigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt.
E. 8.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer.
E. 8.3 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 16. Mai 2018 mit dem Urteil D-2906/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Damit ist auch der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
E. 8.4 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 9) vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die LTTE im In- und Ausland, familiäre Verbindungen zur LTTE, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).
E. 8.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. Ziff. 9.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; Umstände, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren, müssen nicht erneut überprüft werden.
E. 8.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, übermittelt.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
E. 9.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 7.2), ist abzuweisen.
E. 9.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag Ziff. 7.1). Mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
E. 9.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 11.1 Die Vorinstanz lehnte das Folgeasylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG vollumfänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom 17. Juli 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine erhöhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittelten Informationen. Im Übrigen habe sich mit dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzen würden.
E. 11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 5. April 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein, auseinander, und erachteten dieses als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil D-2906/2016 zwar im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2016 davon aus, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 glaubhaft seien. Auch erachtete es die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem (nunmehr in der Schweiz befindlichen) Bruder im Rahmen eines Round-up im Jahr 2009 als glaubhaft, indessen mangels Intensität als nicht asylbeachtlich, zumal es für ihn keinerlei weitere Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Demgegenüber hielt es das Bundesverwaltungsgericht klarerweise für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE jemals (und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2014) behördlich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden müsse, dass die heimatlichen Behörden um seine früheren Tätigkeiten nicht wüssten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stuften sowohl das SEM als auch das Gericht als niederschwellig ein. Ferner kamen sie unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wären, die Ausführungen im Asylentscheid des SEM vom 5. April 2016 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 umzustossen beziehungsweise zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 11.5 Auch unter Berücksichtigung der weiteren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er ein Gesamtprofil aufweist, das nahelegen würde, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
E. 11.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zufolge der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2906/2016 vom 16. Mai 2018, E. 8.4.2 verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer, welcher aus dem C._______-Distrikt ([...]) stamme, vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Er habe Schulbildung und Arbeitserfahrung, weshalb auch davon auszugehen sei, dass er sich in seiner Heimat wirtschaftlich wieder integrieren könne. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 16 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5586/2018mel Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, er sei Anfang 2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt C._______, in das Vanni-Gebiet gezogen, wo er auf einem (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da sein Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in die Schweiz geflüchtet. Ende 2006 hätten ihn (den Beschwerdeführer) drei Kontaktpersonen der LTTE nach B._______ zurückgeschickt, um zwei weiteren dort befindlichen Personen beim Verstecken von Waffen zu helfen. Bis Mai 2007 habe er die beiden Kontaktleute der LTTE insgesamt dreimal zu den Waffenverstecken begleitet, um sie später anderen LTTE-Angehörigen zeigen zu können. Danach sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen. Im September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem (2008 in die Schweiz geflüchteten) Bruder befragt worden. Im Jahr 2011 habe die sri-lankische Armee die Eltern sowie eine seiner Schwestern zuhause aufgesucht und sie zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den familiären LTTE-Verbindungen befragt. Mitte September 2014 sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen der Waffenverstecke gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontaktpersonen festgenommen worden, die ihn daraufhin verraten habe. Er habe sich zu dem Zeitpunkt bei einer Verwandten aufgehalten und sei, nachdem ihn seine Mutter gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei er auch bei seinen Verwandten gesucht worden, weshalb er seine Heimat am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und mit einem gefälschten Pass verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Mai 2016 hiergegen erhobene Beschwerde ab. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Begründung führte er einerseits aus, aufgrund der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 sei er heute bei einer Rückkehr in seine Heimat in asylrelevanter Weise gefährdet. Zum anderen habe das SEM einen Gefährdungstatbestand geschaffen, weil es beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf um Ersatzreisepapiere für seine Rückreise ersucht habe, was automatisch einen Backgroundcheck durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auslöse. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter namentlich eine von ihm selbst erstellte Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 9. Juli 2018 sowie ein Schreiben des SEM zur Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas in Genf vom 19. Juni 2018 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein, von welcher der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - lehnte das SEM die Anträge, es sei eine weitere Anhörung durch das SEM durchzuführen, und die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu ersuchen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch sowie sein Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, welche durch den geleisteten Vorschuss gedeckt sei. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2018 sowie dessen Zwischenverfügung (Akteneinsicht in die Vollzugsakten) vom 20. Juli 2018 ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom 23. August 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 5), eventuell wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 6) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 7) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 8). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 9) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 10). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 3). Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 59 Ziff. 7). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 18. September 2018 und 71 weitere Dokumente [Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 1). Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 17. Juli 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). 6.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 7. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug auf den zu erwartenden Background Check durch die sri-lankischen Behörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale Vorbringen nicht gewürdigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. 8.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. 8.3 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 16. Mai 2018 mit dem Urteil D-2906/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Damit ist auch der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen. 8.4 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 9) vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 8.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die LTTE im In- und Ausland, familiäre Verbindungen zur LTTE, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 8.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. Ziff. 9.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; Umstände, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren, müssen nicht erneut überprüft werden. 8.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, übermittelt. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. 9.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 7.2), ist abzuweisen. 9.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag Ziff. 7.1). Mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 9.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2). 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Die Vorinstanz lehnte das Folgeasylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG vollumfänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. 11.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom 17. Juli 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine erhöhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittelten Informationen. Im Übrigen habe sich mit dem Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzen würden. 11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 5. April 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein, auseinander, und erachteten dieses als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil D-2906/2016 zwar im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2016 davon aus, dass die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 glaubhaft seien. Auch erachtete es die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem (nunmehr in der Schweiz befindlichen) Bruder im Rahmen eines Round-up im Jahr 2009 als glaubhaft, indessen mangels Intensität als nicht asylbeachtlich, zumal es für ihn keinerlei weitere Konsequenzen zur Folge gehabt habe. Demgegenüber hielt es das Bundesverwaltungsgericht klarerweise für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE jemals (und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2014) behördlich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden müsse, dass die heimatlichen Behörden um seine früheren Tätigkeiten nicht wüssten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stuften sowohl das SEM als auch das Gericht als niederschwellig ein. Ferner kamen sie unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wären, die Ausführungen im Asylentscheid des SEM vom 5. April 2016 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 umzustossen beziehungsweise zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 11.5 Auch unter Berücksichtigung der weiteren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er ein Gesamtprofil aufweist, das nahelegen würde, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 11.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Zufolge der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2906/2016 vom 16. Mai 2018, E. 8.4.2 verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer, welcher aus dem C._______-Distrikt ([...]) stamme, vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Er habe Schulbildung und Arbeitserfahrung, weshalb auch davon auszugehen sei, dass er sich in seiner Heimat wirtschaftlich wieder integrieren könne. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Philipp Reimann Versand: