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D-4757/2015

D-4757/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer hatte am 30. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht. Zur Begründung hatte er dargelegt, er sei ein Tamile aus B._______ (C._______) und habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt. Von 2004 bis 2006 habe er in D._______ (...) gearbeitet. Im (...) 2006 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und ins E._______-Camp gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach (...) sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am (...) 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber (...) Beamten des Criminal Investigation Departement (CID) (mutmasslich) versucht, ihn beim Camp zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei (...) nach F._______ zu (...) gefahren. Ausserdem sei im (...) 2007 (...) getötet worden. Er habe sich mit Hilfe (...) ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei im (...) 2007 via G._______ nach H._______ weitergereist. Von dort aus habe er sich im (...) 2007 nach Colombo begeben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit (...) habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Seinen Ersuchen bei der (...) Botschaft um Ausstellung eines Studentenvisums sei nicht entsprochen worden. Am (...) 2008 sei er zuhause festgenommen und in I._______ auf einem Polizeiposten für (...) Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht bewirken können. Gegen Bestechung sei er im (...) 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am (...) 2008 erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschuldigt, die Bombe gelegt zu haben. Am (...) 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in Colombo versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch (...) stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. B. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 30. August 2010 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht worden sei oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen; auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils habe nicht angenommen werden müssen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht für zulässig, zumutbar und möglich. II. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter der Überschrift "Wiedererwägungsgesuch" in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010, die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig reichte er nebst anderen Dokumenten insbesondere einen Haftbefehl, zwei Gerichtsvorladungen und zwei Referenzschreiben als Beweismittel ein. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wies das BFM die zuständige kantonale Migrationsbehörde an, den Vollzug der Wegweisung einst­weilen auszusetzen. C.c Mit Schreiben vom 3. September 2013 liess der Beschwerdeführer (...) weitere Beweismittel, darunter insbesondere einen L._______ einreichen. C.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer das BFM darum ersuchen, sein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Feb­ruar 2013 als zweites Asylgesuch behandeln. C.e Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ersuchte das BFM die zuständige kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. C.f Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Colombo. C.g Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersuchen. Die Antwort des SEM datiert vom 19. Januar 2015. C.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. März 2015 zur Stellungnahme zur Botschaftsanfrage und zu dem entsprechenden, beim BFM am 12. Feb­ruar 2015 eingetroffenen Bericht an. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 - eröffnet am 6. Juli 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer dieselben Vorbringen wie im ersten geltend gemacht und neu vorgebracht, dass er damals nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Beweismittel für die staatliche Verfolgung beizubringen. Nach dem damaligen negativen Entscheid des BFM und dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er seine Familienangehörigen in Sri Lanka beauftragt, mögliche Beweismittel zu beschaffen, um die Aktualität der Verfolgung belegen zu können. Solche habe er ab (...) 2012 erhalten. Diese Dokumente - so das SEM - datierten allesamt nach der Rechtskraft des ersten Asylentscheids. Diesbezüglich hätten die in Sri Lanka getätigten Abklärungen Folgendes ergeben: Beim Haftbefehl (...) vom (...) und den beiden Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...) handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die Fallnummer (...) in den Registern des Amtsgerichts im Jahr 2012 nicht existiere. Vollständigkeitshalber seien auch noch ähnliche Fallnummern anderer Jahre geprüft worden. Indessen komme der Name des Beschwerdeführers nicht vor. Gemäss Inhalt dieser drei Dokumente sei der Beschwerdeführer im (...) 2009 festgenommen worden und während der Haftzeit geflohen, habe daraufhin Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und dieser Bewegung geholfen. Demgegenüber halte der "Verification Report" der Schweizer Botschaft Folgendes fest: Wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise verdächtige Personen im (...) 2009 festgenommen worden wären, so wäre in jenem Jahr auch eine Akte eröffnet worden. Wenn die Festnahme und Inhaftierung nach Gesetz erfolgt wäre, so hätte die Polizei mit Sicherheit die Festnahme und Flucht dem Magistrate Court gemeldet, zumal diese Behörde den Fall vor der Weiterleitung an das Gericht hätte registrieren müssen. Das Gericht könne nicht über zuvor nicht registrierte Fälle urteilen beziehungsweise entscheiden. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei erst im Jahr 2012 eine Akte über den Beschwerdeführer eröffnet haben sollte. Obwohl dem Beschwerdeführer vom SEM zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft am 25. (recte: 26.) Februar 2015 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden sei, liege keine Stellungnahme von ihm vor. Da es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Fälschungen handle, vermöchten sie in keiner Weise die ohnehin bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zu beweisen oder zu belegen. Somit erübrige es sich, nochmals auf die im Entscheid vom 29. Juli 2010 abgehandelten Vorbringen einzugehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2012 die Vorbringen als unglaubhaft eingeschätzt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 5. August 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe datiert vom 4. August 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde ein Referenzschreiben samt Zustellcouvert aus Sri Lanka eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 11. August 2015 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung einreichen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008. Das Wiedererwägungs- beziehungsweise zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die neuen Art. 111b und 111c AsylG finden keine Anwendung.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnten die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und inwieweit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 f.; René Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1659).

E. 4.2 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um Behandlung seiner ursprünglich als Wiedererwägungsgesuch eingereichten Eingabe als zweites Asylgesuch. Diesem Ersuchen wurde von der Vorinstanz entsprochen. Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hatten oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt waren, ausser die Anhörung ergab Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten waren, die geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant waren. Nachdem die Vorinstanz in casu auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist, bildet Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob sie zutreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet: Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft überrascht gewesen und hätte dies anfänglich gar nicht glauben können. Seine diesbezüglichen Nachforschungen über Familienangehörige hätten ergeben, dass diese für die Suche nach Verfolgungsbeweisen einen Anwalt beigezogen hätten, welcher ihnen versprochen habe, gegen Bezahlung Gerichtsdokumente und Haftbefehle zu beschaffen. Dies sei in Sri Lanka nicht unüblich. Daraus könne jedoch nicht zwingend abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine Verfolgungsgefahr drohe. Zudem habe es das SEM unterlassen, beim tamilischen Parlamentarier L._______ nachzufragen, auf welche Fakten dieser das bei der Vorinstanz eingereichte Referenzschreiben stütze. Darin betone L._______, dass für den Beschwerdeführer eine akute Verfolgungsgefahr wegen seiner Verbindung zu den LTTE bestehe. Es erscheine unfair, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweise selektiv würdige. Auch der eingereichte K._______ sei in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt beziehungsweise jedenfalls nicht als gefälscht erachtet worden. Schliesslich führe der Anwalt M._______ aus H._______ in dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben aus, dass der Beschwerdeführer in einem Polizeirapport der N._______ erwähnt werde, was gerichtliche Nachforschungen wegen terroristischer Aktivitäten nach sich ziehen könnte, und die Akten aus Gründen der nationalen Sicherheit vom Gericht unter Verschluss gehalten würden (vgl. Beschwerde S. [...], Referenzschreiben von M._______).

E. 6.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen am Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zum Nachweis seiner Verfolgungsvorbringen eingereichten Dokumente als gefälscht erwiesen haben, nichts zu ändern. Mithin vermag er daraus in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten beziehungsweise werden die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bekräftigt. Unter diesen Umständen ist das im Beschwerdeverfahren eingereichte Referenzschreiben von Anwalt M._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen im Referenzschreiben kaum substanziiert sind und daraus namentlich nicht hervorgeht, wie sich der Anwalt Zugang zu angeblich unter Verschluss gehaltenen Informationen im Zusammenhang mit einem angeblichen Polizeirapport der N._______ verschaffen konnte. Sodann trifft zwar zu, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder das Referenzschreiben des Parlamentariers L._______ noch der K._______, welche Dokumente als Beweismittel eingereicht worden waren, von der Vorinstanz explizit gewürdigt worden sind. Indessen kann in casu zumindest von einer impliziten Würdigung dieser und weiterer bei der Vorinstanz eingereichter, von dieser nicht ausdrücklich als gefälscht erkannter Beweismittel ausgegangen werden, zumal das SEM angesichts der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Fälschungserkenntnis in Bezug auf die beiden Gerichtsvorladungen und den Haftbefehl darauf verzichten konnte, auf die Vorbringen, welche sich bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hatten, nochmals einzugehen. Namentlich konnte die Vorinstanz darauf verzichten, beim Parlamentarier N._______ nachzufragen, auf welche Fakten er sein Referenzschreiben stütze, umso weniger als dieses inhaltlich als pauschales Gefälligkeitsschreiben - darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine tief verwurzelte Zugehörigkeit zur O._______, weshalb sein Leben seitens einer unbekannten bewaffneten Gruppierung bedroht gewesen sei - ohne Beweiswert zu qualifizieren ist. Schliesslich ist bezüglich des K._______ festzuhalten, dass dieses Dokument zum einen kommentarlos eingereicht wurde. Zum andern ist dessen Übersetzung lediglich zu übernehmen, dass es eine Auseinandersetzung beziehungsweise einen Streit (...) vom (...) 2013, (...) betrifft. Damals befand sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri Lanka. Mithin vermag er auch aus diesem Dokument, welches bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jeglicher Substanz entbehrt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R. J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRKoder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 8.3.1 In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So hat der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer die Schule bis zum (...)-Level besucht. Ohne das Gymnasium abgeschlossen zu haben, belegte er im Jahr 2003 erfolgreich einen Kurs in (...). Im Zeitraum von 2004 bis 2006 arbeitete er bei (...) in der (...) und (...). Später wurde er von (...) und (...) finanziell unterstützt. Seine Geschwister und (...) halten sich noch in Sri Lanka auf, weshalb er in seiner Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem hat er einen (...) in der Schweiz und Verwandte in P._______. Der noch junge und ledige Beschwerdeführer ist frei von finanziellen und familiären Verpflichtungen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort - insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend folgt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4757/2015 Urteil vom 29. September 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer hatte am 30. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht. Zur Begründung hatte er dargelegt, er sei ein Tamile aus B._______ (C._______) und habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt. Von 2004 bis 2006 habe er in D._______ (...) gearbeitet. Im (...) 2006 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee im Rahmen einer Razzia im Dorf verhaftet und ins E._______-Camp gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach (...) sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht wieder freigekommen. Er habe diese unter prekären Bedingungen befolgt, bis sie ihm am (...) 2007 erlassen worden sei. Am selben Datum hätten aber (...) Beamten des Criminal Investigation Departement (CID) (mutmasslich) versucht, ihn beim Camp zu töten. Er habe sich dem befürchteten Zugriff entziehen können und sei (...) nach F._______ zu (...) gefahren. Ausserdem sei im (...) 2007 (...) getötet worden. Er habe sich mit Hilfe (...) ein Clearance-Zertifikat beschafft und sei im (...) 2007 via G._______ nach H._______ weitergereist. Von dort aus habe er sich im (...) 2007 nach Colombo begeben. Er sei in der Stadt offiziell registriert gewesen. Zusammen mit (...) habe er in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Seinen Ersuchen bei der (...) Botschaft um Ausstellung eines Studentenvisums sei nicht entsprochen worden. Am (...) 2008 sei er zuhause festgenommen und in I._______ auf einem Polizeiposten für (...) Monate inhaftiert worden. Ein eingeschalteter Anwalt habe seine Freilassung vorerst nicht bewirken können. Gegen Bestechung sei er im (...) 2008 freigekommen. Nach einer Bombenexplosion in I._______ sei er am (...) 2008 erneut festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn nach J._______ gebracht, oftmals verhört und gefoltert. Man habe ihn beschuldigt, die Bombe gelegt zu haben. Am (...) 2009 habe er mit Hilfe eines Polizisten aus der Haft fliehen können. Danach habe er bis zur Ausreise in Colombo versteckt gelebt. Im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er ernsthafte Nachteile seitens der Sicherheitskräfte. Auch (...) stehe unter Druck. Ausgereist sei er mit seinem eigenen Pass. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft. B. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 30. August 2010 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht worden sei oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen; auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils habe nicht angenommen werden müssen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Gericht für zulässig, zumutbar und möglich. II. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter der Überschrift "Wiedererwägungsgesuch" in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2010, die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von Vollzugshandlungen abzusehen. Gleichzeitig reichte er nebst anderen Dokumenten insbesondere einen Haftbefehl, zwei Gerichtsvorladungen und zwei Referenzschreiben als Beweismittel ein. C.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wies das BFM die zuständige kantonale Migrationsbehörde an, den Vollzug der Wegweisung einst­weilen auszusetzen. C.c Mit Schreiben vom 3. September 2013 liess der Beschwerdeführer (...) weitere Beweismittel, darunter insbesondere einen L._______ einreichen. C.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer das BFM darum ersuchen, sein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Feb­ruar 2013 als zweites Asylgesuch behandeln. C.e Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 ersuchte das BFM die zuständige kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. C.f Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Colombo. C.g Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer das SEM um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersuchen. Die Antwort des SEM datiert vom 19. Januar 2015. C.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 setzte das SEM dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. März 2015 zur Stellungnahme zur Botschaftsanfrage und zu dem entsprechenden, beim BFM am 12. Feb­ruar 2015 eingetroffenen Bericht an. D. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 - eröffnet am 6. Juli 2015 - stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsste. Im zweiten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer dieselben Vorbringen wie im ersten geltend gemacht und neu vorgebracht, dass er damals nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Beweismittel für die staatliche Verfolgung beizubringen. Nach dem damaligen negativen Entscheid des BFM und dem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er seine Familienangehörigen in Sri Lanka beauftragt, mögliche Beweismittel zu beschaffen, um die Aktualität der Verfolgung belegen zu können. Solche habe er ab (...) 2012 erhalten. Diese Dokumente - so das SEM - datierten allesamt nach der Rechtskraft des ersten Asylentscheids. Diesbezüglich hätten die in Sri Lanka getätigten Abklärungen Folgendes ergeben: Beim Haftbefehl (...) vom (...) und den beiden Gerichtsvorladungen vom (...) und vom (...) handle es sich zweifelsfrei um Fälschungen. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die Fallnummer (...) in den Registern des Amtsgerichts im Jahr 2012 nicht existiere. Vollständigkeitshalber seien auch noch ähnliche Fallnummern anderer Jahre geprüft worden. Indessen komme der Name des Beschwerdeführers nicht vor. Gemäss Inhalt dieser drei Dokumente sei der Beschwerdeführer im (...) 2009 festgenommen worden und während der Haftzeit geflohen, habe daraufhin Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und dieser Bewegung geholfen. Demgegenüber halte der "Verification Report" der Schweizer Botschaft Folgendes fest: Wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise verdächtige Personen im (...) 2009 festgenommen worden wären, so wäre in jenem Jahr auch eine Akte eröffnet worden. Wenn die Festnahme und Inhaftierung nach Gesetz erfolgt wäre, so hätte die Polizei mit Sicherheit die Festnahme und Flucht dem Magistrate Court gemeldet, zumal diese Behörde den Fall vor der Weiterleitung an das Gericht hätte registrieren müssen. Das Gericht könne nicht über zuvor nicht registrierte Fälle urteilen beziehungsweise entscheiden. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei erst im Jahr 2012 eine Akte über den Beschwerdeführer eröffnet haben sollte. Obwohl dem Beschwerdeführer vom SEM zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft am 25. (recte: 26.) Februar 2015 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden sei, liege keine Stellungnahme von ihm vor. Da es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Fälschungen handle, vermöchten sie in keiner Weise die ohnehin bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zu beweisen oder zu belegen. Somit erübrige es sich, nochmals auf die im Entscheid vom 29. Juli 2010 abgehandelten Vorbringen einzugehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. März 2012 die Vorbringen als unglaubhaft eingeschätzt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 5. August 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe datiert vom 4. August 2015) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde ein Referenzschreiben samt Zustellcouvert aus Sri Lanka eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 11. August 2015 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008. Das Wiedererwägungs- beziehungsweise zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2013. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Die neuen Art. 111b und 111c AsylG finden keine Anwendung.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnten die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge, dass es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und inwieweit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl. dazu etwa Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 f.; René Rhinow et. al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1659). 4.2 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz um Behandlung seiner ursprünglich als Wiedererwägungsgesuch eingereichten Eingabe als zweites Asylgesuch. Diesem Ersuchen wurde von der Vorinstanz entsprochen. Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen hatten oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt waren, ausser die Anhörung ergab Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten waren, die geeignet waren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant waren. Nachdem die Vorinstanz in casu auf das zweite Asylgesuch eingetreten ist, bildet Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob sie zutreffend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 6.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet: Der Beschwerdeführer sei vom Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft überrascht gewesen und hätte dies anfänglich gar nicht glauben können. Seine diesbezüglichen Nachforschungen über Familienangehörige hätten ergeben, dass diese für die Suche nach Verfolgungsbeweisen einen Anwalt beigezogen hätten, welcher ihnen versprochen habe, gegen Bezahlung Gerichtsdokumente und Haftbefehle zu beschaffen. Dies sei in Sri Lanka nicht unüblich. Daraus könne jedoch nicht zwingend abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine Verfolgungsgefahr drohe. Zudem habe es das SEM unterlassen, beim tamilischen Parlamentarier L._______ nachzufragen, auf welche Fakten dieser das bei der Vorinstanz eingereichte Referenzschreiben stütze. Darin betone L._______, dass für den Beschwerdeführer eine akute Verfolgungsgefahr wegen seiner Verbindung zu den LTTE bestehe. Es erscheine unfair, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweise selektiv würdige. Auch der eingereichte K._______ sei in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt beziehungsweise jedenfalls nicht als gefälscht erachtet worden. Schliesslich führe der Anwalt M._______ aus H._______ in dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben aus, dass der Beschwerdeführer in einem Polizeirapport der N._______ erwähnt werde, was gerichtliche Nachforschungen wegen terroristischer Aktivitäten nach sich ziehen könnte, und die Akten aus Gründen der nationalen Sicherheit vom Gericht unter Verschluss gehalten würden (vgl. Beschwerde S. [...], Referenzschreiben von M._______). 6.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen am Umstand, dass sich die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zum Nachweis seiner Verfolgungsvorbringen eingereichten Dokumente als gefälscht erwiesen haben, nichts zu ändern. Mithin vermag er daraus in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten beziehungsweise werden die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bekräftigt. Unter diesen Umständen ist das im Beschwerdeverfahren eingereichte Referenzschreiben von Anwalt M._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen im Referenzschreiben kaum substanziiert sind und daraus namentlich nicht hervorgeht, wie sich der Anwalt Zugang zu angeblich unter Verschluss gehaltenen Informationen im Zusammenhang mit einem angeblichen Polizeirapport der N._______ verschaffen konnte. Sodann trifft zwar zu, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weder das Referenzschreiben des Parlamentariers L._______ noch der K._______, welche Dokumente als Beweismittel eingereicht worden waren, von der Vorinstanz explizit gewürdigt worden sind. Indessen kann in casu zumindest von einer impliziten Würdigung dieser und weiterer bei der Vorinstanz eingereichter, von dieser nicht ausdrücklich als gefälscht erkannter Beweismittel ausgegangen werden, zumal das SEM angesichts der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Fälschungserkenntnis in Bezug auf die beiden Gerichtsvorladungen und den Haftbefehl darauf verzichten konnte, auf die Vorbringen, welche sich bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hatten, nochmals einzugehen. Namentlich konnte die Vorinstanz darauf verzichten, beim Parlamentarier N._______ nachzufragen, auf welche Fakten er sein Referenzschreiben stütze, umso weniger als dieses inhaltlich als pauschales Gefälligkeitsschreiben - darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine tief verwurzelte Zugehörigkeit zur O._______, weshalb sein Leben seitens einer unbekannten bewaffneten Gruppierung bedroht gewesen sei - ohne Beweiswert zu qualifizieren ist. Schliesslich ist bezüglich des K._______ festzuhalten, dass dieses Dokument zum einen kommentarlos eingereicht wurde. Zum andern ist dessen Übersetzung lediglich zu übernehmen, dass es eine Auseinandersetzung beziehungsweise einen Streit (...) vom (...) 2013, (...) betrifft. Damals befand sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Sri Lanka. Mithin vermag er auch aus diesem Dokument, welches bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen jeglicher Substanz entbehrt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R. J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRKoder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51 E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.3.1 In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So hat der, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer die Schule bis zum (...)-Level besucht. Ohne das Gymnasium abgeschlossen zu haben, belegte er im Jahr 2003 erfolgreich einen Kurs in (...). Im Zeitraum von 2004 bis 2006 arbeitete er bei (...) in der (...) und (...). Später wurde er von (...) und (...) finanziell unterstützt. Seine Geschwister und (...) halten sich noch in Sri Lanka auf, weshalb er in seiner Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem hat er einen (...) in der Schweiz und Verwandte in P._______. Der noch junge und ledige Beschwerdeführer ist frei von finanziellen und familiären Verpflichtungen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort - insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend folgt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: