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D-3395/2021

D-3395/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus der Nordprovinz – suchte am 10. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (recte: 2. Ok- tober 2018) stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Die am 5. November 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 abgewiesen. B. B.a Am 20. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen am

15. Februar 2021 neu bevollmächtigten, rubrizierten Rechtsvertreter mit ei- ner als "Neues Asylgesuch – Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte dabei im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund neuer rechtserheblicher Sach- verhaltselemente und neuer Beweismittel in Bezug auf seine individuelle Fluchtgeschichte und aufgrund der Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Art und Weise verfolgt und erfülle die Flücht- lingseigenschaft; zumindest sei der Vollzug der Wegweisung als unzuläs- sig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen.

Dabei führte er zusammengefasst aus, wegen seines desolaten psychi- schen Zustands und seiner Suizidalität dürfte er einerseits bei einer er- zwungenen Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser Wahrscheinlichkeit einen psychischen Zusammenbruch lebensbedrohlichen Ausmasses erleiden. Anderseits müsse er mit seinem Profil auch aufgrund der massiv veränder- ten Situation in Sri Lanka beziehungsweise der Erweiterung des "Preven- tion of Terrorism Act" (PTA) mit einer willkürlichen Verhaftung und einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. Weiter gelte es den Umstand zu berück- sichtigen, dass selbst ohne individuellen Verdacht konkreter Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) allen abgewiesenen tamili- schen Asylgesuchstellern aufgrund der Tatsache, dass sie sich über län- gere Zeit in sogenannten LTTE-Exilzentren wie der Schweiz aufgehalten hätten, bei der Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer asylrelevanten

D-3395/2021 Seite 3 Verfolgung durch die dortigen Behörden drohe; die Schweizer Asylbehör- den gingen fälschlicherweise bisher davon aus, dass eine solche Gefahr nicht bestehe. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, wäre für ihn die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 3 EMRK festzustellen. Es sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nach einer Rückschaffung von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Rehabilitationshaft genommen würde, zumal er schon aufgrund seiner Vorgeschichte in die Gruppe der potentiellen Akteure beim Wiederaufbau der LTTE falle. Falls nicht auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werde, sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges festzustellen. Gemäss dem beigelegten psychologischen Bericht sei er auf eine Therapie in der Schweiz angewiesen, und bei einer erzwunge- nen Rückkehr nach Sri Lanka würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit ei- nen psychischen Zusammenbruch lebensbedrohlichen Ausmasses erlei- den. Im Übrigen sei im besagten Bericht explizit darauf hingewiesen wor- den, dass eine Rückkehr in die Abhängigkeit seiner Familie für ihn aus sei- nem subjektiven Erleben heraus einem Todesurteil gleichkommen würde.

B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ei- nen am 16. April 2021 vom (…) in B._______ ausgestellten Bericht, einen von seinem Rechtsvertreter erstellten beziehungsweise per 4. April 2021 aufdatierten Länderbericht (mit Anhängen) sowie einen auf den 9. Februar 2021 datierten Report des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) zu den Akten gegeben.

C. C.a Das SEM wies die zuständige kantonale Migrationsbehörde am

23. April 2021 an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren.

C.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 – eröffnet am 24. Juni 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durch- führung einer Anhörung ab. D. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe

D-3395/2021 Seite 4 vom 26. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich dar- zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wor- den seien. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör [2], eventuell we- gen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und un- richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts [3] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu- mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [5]. Als Beweismittel wurde ein per 4. Juni 2021 aktualisierter Länderbericht eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin an- tragsgemäss den Spruchkörper sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin mit und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde.

F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. August 2021 um Er- lass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und reichte eine am 10. August 2021 von der "(…)" in B._______ ausgestellte Nothilfebestätigung zu den Akten. Überdies wur- den weitergehende Auskünfte betreffend die Spruchköperbildung bezie- hungsweise das Spruchkörpergenerierungssystem verlangt.

D-3395/2021 Seite 5 G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerde- führer – wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs- fall – zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an. Dabei wies sie – in Bezug auf den Eventualantrag, im Falle eines Festhaltens an einem Kostenvorschuss sei dieser Betrag auf Fr. 750.– festzusetzen – darauf hin, dass das Bun- desverwaltungsgericht bei als aussichtslos qualifizierten Folgegesuchen praxisgemäss die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festlege. Die Behand- lung der weiteren Beschwerdeanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Die Zwischenverfügung vom 2. September 2021 wurde am 9. September 2021 eröffnet.

G.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. September 2021 be- zahlt. Mit Eingabe vom gleichen Tag beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichen – unter Beilage eines per 16. August 2021 aktualisierten Länderberichts (mit Anhängen) – die von der Instruktionsrichterin vorge- nommene Beurteilung der Beschwerdeaussichten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nach fristgereichter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3395/2021 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen. Daran ändert der Umstand, dass vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters über die am 26. Juli 2021 eingereichte Be- schwerde befunden wird, nichts.

E. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde in anderen Verfah- ren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4, D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3 und D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, je m.w.H.) schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, als sol- che keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] enthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruch- körper kreiert worden sei, ist daher abzuweisen.

D-3395/2021 Seite 7

E. 5.1 In der Beschwerde vom 26. Juli 2021 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verlet- zung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts), welche in der Eingabe vom

13. September 2021 wiederholt werden. Diese Rügen sind vorab zu beur- teilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 der Be- schwerde).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 5–19) wird geltend gemacht, das SEM habe weder die insbesondere durch die willkürliche Erweiterung des PTA erfolgte massiv veränderte Ländersituation in Sri Lanka und den Umstand, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über längere Zeit in der Schweiz im Exil aufgehalten habe, noch seinen durch ein Fach- gutachten belegten desolaten Gesundheitszustand beachtet. Auch habe es unterlassen, seinen Entscheid auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Abklärungen zu begründen. Im Weiteren bestehe der Eindruck, dass die mit dem Mehrfachgesuch befasste Sachbearbeiterin dieses um jeden Preis habe ablehnen wollen, wodurch deren starke Voreingenom- menheit erstellt sei.

D-3395/2021 Seite 8

E. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvoll- ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es diese Argumentation nicht teilt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vor- instanz mit sämtlichen Vorbringen in der Eingabe vom 21. April 2021 (ins- besondere auch mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers, mit der veränderten Lage in Sri Lanka beziehungsweise der Erweiterung des PTA und der Vorfluchtgeschichte beziehungsweise allfälligen Risiko- faktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer) sowie den eingereichten Be- weismitteln (psychologischer Bericht vom 16. Februar 2021, Länderbericht vom 4. April 2021) auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt sein würde oder dass die Vorbringen den Wegweisungs- vollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Dass das SEM nicht explizit darlegte, weshalb es etwa aus dem OHCHR-Report nicht die gleichen Schlüsse zieht wie der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Be- schwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt – wie bereits in der Zwischen- verfügung vom 2. September 2021 (vgl. S. 3) bemerkt wurde – weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begrün- dungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfest- stellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. In Bezug auf die Rüge der starken Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist festzuhalten, dass die ge- wählte Formulierung in der Verfügung (vgl. S. 9 f.: "…nach negativ abge- schlossenem Asylverfahren" sei "der Regelfall die freiwillige und selbstän- dige Ausreise in Würde", womit es der Beschwerdeführer "selbst in der Hand" habe, "die Schweiz selbstbestimmt zu verlassen und eine zwangs- weise Rückführung zu vermeiden....") zwar allenfalls als verbesserungs- würdig angesehen werden könnte. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des ein- gereichten Berichts des PSD. Ob die darin enthaltenen Aussagen – welche

D-3395/2021 Seite 9 von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurden – als Vollzugshindernis zu be- trachten sind, ist nachfolgend zu prüfen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weite- res möglich war. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Anhörung des Beschwerdeführers durchge- führt hat (vgl. SEM-Verfügung S. 7 f.; Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2 und 3) sind abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge (vgl. Beschwerde S. 19): Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Fachperson, die über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, unter Beachtung seines psychischen Zustandes und unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers (Beweisantrag 1). Ein Sachver- ständiger sei anzuweisen, ein Gutachten über die (…) des Beschwerde- führers zu erstellen (Beweisantrag 2). Des Weiteren sei das SEM anzuwei- sen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, wobei die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen und für jede Ge- genthese der Gegenbeweis zu erbringen sei (Beweisantrag 3).

In der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 (vgl. S. 8) wird überdies geltend gemacht, eine mündliche Parteiverhandlung sei ange- sichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka zielführend und zwin- gend notwendig.

E. 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist dem Beweisantrag 3 der Boden entzogen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen

D-3395/2021 Seite 10 vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG); im Übrigen würde auf- grund der Aktenlage auch keine entsprechende Notwendigkeit bestehen. Sodann ist daran zu erinnern, dass ein Mehrfachgesuch schriftlich und be- gründet zu erfolgen hat (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Erstellung eines Gut- achtens betreffend eine allfällige (…) sind ebenfalls abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwer- deverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Be- weismittel nachgereicht werden konnten. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer, den grundsätzlich die entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde ausreichend gehabt hätte, weitere Unterlagen und Berichte einzureichen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Feb- ruar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 8 D-3395/2021 Seite 11

E. 8.1.1 Das SEM verwies vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-6324/2018 vom 18. Januar 2021, wonach nicht von einer Vorver- folgung und einem damit zusammenhängenden Risikoprofil im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen sei. Deshalb sei auch das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor künftiger Verfolgung ver- neint worden.

E. 8.1.2 Diese Einschätzung vermöge auch das vorliegende Mehrfachgesuch nicht umzustossen. Es seien keine neuen Vorbringen angeführt worden, die als stark risikobegründende Faktoren gelten könnten. Rückkehrer nach Sri Lanka, die zuvor illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts- dokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hin- tergrund befragt. Diese Befragung allein und auch das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten jedoch nach wie vor noch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar.

Gemäss der Beurteilung des Gerichts fehlten auch aktuell ausreichende Hinweise dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko immer im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschafts- wahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsu- chenden Person zu eben diesem Ereignis beziehungsweise zu dessen Fol- gen. Dafür reiche es nicht aus, wie vorliegend pauschal auf politische Ent- wicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzel- fall notwendig, was jedoch vorliegend nicht überzeugend dargetan worden sei. Der Hinweis, das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner früheren Aktivitäten für die (…) beziehungsweise für die (…) vor dem Hintergrund des verschärften PTA an Brisanz gewonnen habe, entbehrten insofern der Grundlage, als dieses Vorbringen im Rahmen des ersten Asyl- verfahrens nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Somit könne auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet wer- den. Der längere Aufenthalt in der Schweiz stelle ebenfalls kein ausrei- chendes Risiko für eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dar.

D-3395/2021 Seite 12 Schliesslich stelle entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen Auffas- sung die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend sei für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrer von der Gesellschaft nicht als sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidende homogene Gruppe wahrgenommen wür- den.

E. 8.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 20–22) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 20. April 2021 enthaltenen Darlegungen wiederholt und – un- ter Hinweis auf den Länderbericht vom 4. Juni 2021 beziehungsweise auf darin erwähnte Unterlagen – geltend gemacht, es gehe nicht darum, das Profil des Beschwerdeführers unter den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung der PTA und der darin enthaltene Radi- kalisierungstatbestand einen neuen Risikofaktor darstelle beziehungs- weise dass mit der Erweiterung der PTA ein komplett neuer Auffangtatbe- stand geschaffen worden sei, um Personen wie den Beschwerdeführer um- gehend zu verhaften und zu foltern.

E. 8.2.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 wird – unter Hinweis auf den per 16. August 2021 aktualisierten Länderbericht – erneut gerügt, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich nach wie vor auf die Be- urteilung der Sicherheitslage mit Stand von August 2016, eine Einschät- zung, welche durch die extrem veränderte Situation im Laufe der letzten fünf Jahre definitiv überholt sei. Ebenfalls möglich sei – und werde in der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2021 offensichtlich gemacht –, dass nicht nur das SEM, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die veränderte Sicherheitslage bewusst völlig ignoriere.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerde- führers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen.

D-3395/2021 Seite 13

E. 8.3.2 Insbesondere sind die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit Januar 2021 nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Be- anstandung, wonach nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka bewusst völlig ignoriere bezie- hungsweise mit den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. Sep- tember 2021 seine verfassungswidrige Untätigkeit kaschiere (vgl. Eingabe vom 13. September 2021 S. 2–4), ist nicht einzelfallspezifisch und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren (vgl. dazu auch das bereits erwähnte BVGer-Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.1). Die mittels verschiedener Berichte untermauerten Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land und zeigen keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer auf- weisen, weshalb – auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausweitung des PTA – keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht be- gründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu be- gründen vermöchten.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachge- such folglich zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3395/2021 Seite 14 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 (vgl. E. 7.2) rechtskräftig bestä- tigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asyl- relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll- zugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusammen mit dem Mehrfachgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten Unter- lagen (mehrfach aktualisierte Länderberichte und OHCHR-Report) noch der allgemeine Hinweis auf die PTA-Gesetzgebung beziehungsweise auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. Beschwerde S. 22 f.) etwas zu ändern.

E. 10.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die da- malige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstella- tion betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemes- sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

D-3395/2021 Seite 15 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im eingereichten Bericht des […] vom 16. April 2021 werden eine […] [{…} gemäss ICD-10-Klassifikation], eine […] [F70.9 i.V.m. 70.9] sowie eine […] [F43.2] diagnostiziert) vermag die Annahme der Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtspre- chung nicht zu rechtfertigen. Das SEM stellte grundsätzlich zutreffend fest, entgegen dem entsprechenden Vorbringen im Mehrfachgesuch fehle im eingereichten Bericht des (…) vom 16. April 2021 die Diagnose (…), auch wenn dort aufgeführt werde, der Beschwerdeführer habe als Beschwerden (…) angegeben, und bei der Prognose ohne Behandlung eine (…) erwähnt werde. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegwei- sung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit (…) drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung ei- ner entsprechenden (…) zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälli- gen (…) ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztli- chen und/oder psychologischen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig medizinisch zu be- gleiten und es ist ihm entsprechende Rückkehrhilfe zu gewähren.

E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.

E. 10.3.1 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6324/2018 den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zu- mutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie das SEM erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in gene- reller Hinsicht weiterhin als zumutbar. Daran vermag die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Ta- gen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Ak- zentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft.

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E. 10.3.2 Trotz der sich verschlechterten Wirtschaftslage in Sri Lanka sind auch keine individuellen Gründe dargetan, welche die Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Sri Lanka und insbesondere nach C._______ (wo er die letzten Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat) oder nach D._______ (wo seine Eltern und Geschwister leben) unzumutbar erscheinen liessen; dies, obwohl die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Der – unter Hinweis auf die im psychologischen Bericht vom 16. April 2021 enthaltene Bemerkung – angebrachte, nicht weiter begründete Ein- wand, eine Rückkehr in die Abhängigkeit seiner Familie würde für den Be- schwerdeführer auch aus seinem subjektiven Erleben heraus einem To- desurteil gleichkommen (vgl. Beschwerde S. 24), führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 10.3.3 In Bezug auf die im Mehrfachgesuch geltend gemachten psychi- schen Probleme kann der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) gefolgt werden, die im eingereichten psychologischen Be- richt enthaltenen Diagnosen ([…], […] und […] ) stellten noch keine schwe- ren psychischen Erkrankungen dar, welche geeignet wären, einen medizi- nischen Notfall im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Dies gilt umso mehr, als auf Beschwerdeebene weder Angaben zu einem allfälligen verschlechterten Zustand gemacht noch – zur allfälligen Untermauerung eines solchen Zustandes – entsprechende ärztliche Berichte oder Zeug- nisse eingereicht wurden. Nachdem seit dem Bericht vom 16. April 2021 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ver- schlechtert hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem sich bei den Akten befindenden psychologischen Bericht keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer zur Be- handlung seiner Probleme Medikamente benötigen würde. Dass dem Be- schwerdeführer im Heimatland allenfalls nicht die in Art und Umfang glei- che ärztliche oder psychologische Betreuung zur Verfügung stehen dürfte wie in der Schweiz, führt angesichts der diagnostizierten Beeinträchtigun- gen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie vermögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen.

E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zu- mutbar.

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E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-960/2019 vom 22. Mai 2022 E. 10.4 m.w.H.).

E. 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg- weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 13. September 2021 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3395/2021 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz - suchte am 10. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. August 2018 (recte: 2. Oktober 2018) stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Die am 5. November 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 abgewiesen. B. B.a Am 20. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen am 15. Februar 2021 neu bevollmächtigten, rubrizierten Rechtsvertreter mit einer als "Neues Asylgesuch - Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe an das SEM und machte dabei im Wesentlichen geltend, er werde aufgrund neuer rechtserheblicher Sachverhaltselemente und neuer Beweismittel in Bezug auf seine individuelle Fluchtgeschichte und aufgrund der Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden in asylrelevanter Art und Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft; zumindest sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu beurteilen. Dabei führte er zusammengefasst aus, wegen seines desolaten psychischen Zustands und seiner Suizidalität dürfte er einerseits bei einer erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser Wahrscheinlichkeit einen psychischen Zusammenbruch lebensbedrohlichen Ausmasses erleiden. Anderseits müsse er mit seinem Profil auch aufgrund der massiv veränderten Situation in Sri Lanka beziehungsweise der Erweiterung des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) mit einer willkürlichen Verhaftung und einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. Weiter gelte es den Umstand zu berücksichtigen, dass selbst ohne individuellen Verdacht konkreter Aktivitäten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) allen abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern aufgrund der Tatsache, dass sie sich über längere Zeit in sogenannten LTTE-Exilzentren wie der Schweiz aufgehalten hätten, bei der Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch die dortigen Behörden drohe; die Schweizer Asylbehörden gingen fälschlicherweise bisher davon aus, dass eine solche Gefahr nicht bestehe. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, wäre für ihn die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 3 EMRK festzustellen. Es sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nach einer Rückschaffung von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Rehabilitationshaft genommen würde, zumal er schon aufgrund seiner Vorgeschichte in die Gruppe der potentiellen Akteure beim Wiederaufbau der LTTE falle. Falls nicht auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werde, sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Gemäss dem beigelegten psychologischen Bericht sei er auf eine Therapie in der Schweiz angewiesen, und bei einer erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit einen psychischen Zusammenbruch lebensbedrohlichen Ausmasses erleiden. Im Übrigen sei im besagten Bericht explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Rückkehr in die Abhängigkeit seiner Familie für ihn aus seinem subjektiven Erleben heraus einem Todesurteil gleichkommen würde. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen am 16. April 2021 vom (...) in B._______ ausgestellten Bericht, einen von seinem Rechtsvertreter erstellten beziehungsweise per 4. April 2021 aufdatierten Länderbericht (mit Anhängen) sowie einen auf den 9. Februar 2021 datierten Report des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) zu den Akten gegeben. C. C.a Das SEM wies die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 23. April 2021 an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. C.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 - eröffnet am 24. Juni 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. D. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts [3] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren [4]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [5]. Als Beweismittel wurde ein per 4. Juni 2021 aktualisierter Länderbericht eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 teilte die Instruktionsrichterin antragsgemäss den Spruchkörper sowie die mitwirkende Gerichtsschreiberin mit und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. August 2021 um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine am 10. August 2021 von der "(...)" in B._______ ausgestellte Nothilfebestätigung zu den Akten. Überdies wurden weitergehende Auskünfte betreffend die Spruchköperbildung beziehungsweise das Spruchkörpergenerierungssystem verlangt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer - wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung an. Dabei wies sie - in Bezug auf den Eventualantrag, im Falle eines Festhaltens an einem Kostenvorschuss sei dieser Betrag auf Fr. 750.- festzusetzen - darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bei als aussichtslos qualifizierten Folgegesuchen praxisgemäss die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festlege. Die Behandlung der weiteren Beschwerdeanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Zwischenverfügung vom 2. September 2021 wurde am 9. September 2021 eröffnet. G.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. September 2021 bezahlt. Mit Eingabe vom gleichen Tag beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichen - unter Beilage eines per 16. August 2021 aktualisierten Länderberichts (mit Anhängen) - die von der Instruktionsrichterin vorgenommene Beurteilung der Beschwerdeaussichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nach fristgereichter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und es wurde kein manueller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem vorgenommen. Daran ändert der Umstand, dass vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters über die am 26. Juli 2021 eingereichte Beschwerde befunden wird, nichts. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde in anderen Verfahren (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4, D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3 und D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4, je m.w.H.) schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte darstellt, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] enthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde vom 26. Juli 2021 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts), welche in der Eingabe vom 13. September 2021 wiederholt werden. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2 und 3 der Beschwerde). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Beschwerde (vgl. S. 5-19) wird geltend gemacht, das SEM habe weder die insbesondere durch die willkürliche Erweiterung des PTA erfolgte massiv veränderte Ländersituation in Sri Lanka und den Umstand, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich über längere Zeit in der Schweiz im Exil aufgehalten habe, noch seinen durch ein Fachgutachten belegten desolaten Gesundheitszustand beachtet. Auch habe es unterlassen, seinen Entscheid auf der Grundlage von vollständigen und korrekten Abklärungen zu begründen. Im Weiteren bestehe der Eindruck, dass die mit dem Mehrfachgesuch befasste Sachbearbeiterin dieses um jeden Preis habe ablehnen wollen, wodurch deren starke Voreingenommenheit erstellt sei. 5.4 Die Vorinstanz hat indes in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die eingereichten Beweismittel als auch die Argumentation des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen hat und weshalb es diese Argumentation nicht teilt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vor-instanz mit sämtlichen Vorbringen in der Eingabe vom 21. April 2021 (insbesondere auch mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers, mit der veränderten Lage in Sri Lanka beziehungsweise der Erweiterung des PTA und der Vorfluchtgeschichte beziehungsweise allfälligen Risikofaktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer) sowie den eingereichten Beweismitteln (psychologischer Bericht vom 16. Februar 2021, Länderbericht vom 4. April 2021) auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, es bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde oder dass die Vorbringen den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Dass das SEM nicht explizit darlegte, weshalb es etwa aus dem OHCHR-Report nicht die gleichen Schlüsse zieht wie der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2021 (vgl. S. 3) bemerkt wurde - weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. In Bezug auf die Rüge der starken Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl. Beschwerde S. 16 f.) ist festzuhalten, dass die gewählte Formulierung in der Verfügung (vgl. S. 9 f.: "...nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren" sei "der Regelfall die freiwillige und selbständige Ausreise in Würde", womit es der Beschwerdeführer "selbst in der Hand" habe, "die Schweiz selbstbestimmt zu verlassen und eine zwangsweise Rückführung zu vermeiden....") zwar allenfalls als verbesserungswürdig angesehen werden könnte. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des eingereichten Berichts des PSD. Ob die darin enthaltenen Aussagen - welche von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurden - als Vollzugshindernis zu betrachten sind, ist nachfolgend zu prüfen. Schliesslich zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat (vgl. SEM-Verfügung S. 7 f.; Art. 111c Abs. 1 AsylG). 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2 und 3) sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 19): Er sei erneut ausführlich anzuhören, dies durch eine Fachperson, die über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, unter Beachtung seines psychischen Zustandes und unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers (Beweisantrag 1). Ein Sachverständiger sei anzuweisen, ein Gutachten über die (...) des Beschwerdeführers zu erstellen (Beweisantrag 2). Des Weiteren sei das SEM anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, wobei die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen und für jede Gegenthese der Gegenbeweis zu erbringen sei (Beweisantrag 3). In der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 (vgl. S. 8) wird überdies geltend gemacht, eine mündliche Parteiverhandlung sei angesichts der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka zielführend und zwingend notwendig. 6.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz ist dem Beweisantrag 3 der Boden entzogen. Sodann besteht im Beschwerdeverfahren in Asylsachen kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (vgl. Art. 40 VGG); im Übrigen würde aufgrund der Aktenlage auch keine entsprechende Notwendigkeit bestehen. Sodann ist daran zu erinnern, dass ein Mehrfachgesuch schriftlich und begründet zu erfolgen hat (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers sowie auf Erstellung eines Gutachtens betreffend eine allfällige (...) sind ebenfalls abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer, den grundsätzlich die entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde ausreichend gehabt hätte, weitere Unterlagen und Berichte einzureichen. 6.3 Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweisanträge abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden im Einzelnen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Das SEM verwies vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6324/2018 vom 18. Januar 2021, wonach nicht von einer Vorverfolgung und einem damit zusammenhängenden Risikoprofil im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen sei. Deshalb sei auch das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint worden. 8.1.2 Diese Einschätzung vermöge auch das vorliegende Mehrfachgesuch nicht umzustossen. Es seien keine neuen Vorbringen angeführt worden, die als stark risikobegründende Faktoren gelten könnten. Rückkehrer nach Sri Lanka, die zuvor illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden zwar am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und auch das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten jedoch nach wie vor noch keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Gemäss der Beurteilung des Gerichts fehlten auch aktuell ausreichende Hinweise dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko immer im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis beziehungsweise zu dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, wie vorliegend pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was jedoch vorliegend nicht überzeugend dargetan worden sei. Der Hinweis, das Risikoprofil des Beschwerdeführers habe aufgrund seiner früheren Aktivitäten für die (...) beziehungsweise für die (...) vor dem Hintergrund des verschärften PTA an Brisanz gewonnen habe, entbehrten insofern der Grundlage, als dieses Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Somit könne auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden. Der längere Aufenthalt in der Schweiz stelle ebenfalls kein ausreichendes Risiko für eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dar. Schliesslich stelle entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen Auffassung die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend sei für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrer von der Gesellschaft nicht als sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidende homogene Gruppe wahrgenommen würden. 8.2 8.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 20-22) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 20. April 2021 enthaltenen Darlegungen wiederholt und - unter Hinweis auf den Länderbericht vom 4. Juni 2021 beziehungsweise auf darin erwähnte Unterlagen - geltend gemacht, es gehe nicht darum, das Profil des Beschwerdeführers unter den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Risikofaktoren von 2016 zu prüfen, sondern anzuerkennen, dass die willkürliche Erweiterung der PTA und der darin enthaltene Radikalisierungstatbestand einen neuen Risikofaktor darstelle beziehungsweise dass mit der Erweiterung der PTA ein komplett neuer Auffangtatbestand geschaffen worden sei, um Personen wie den Beschwerdeführer umgehend zu verhaften und zu foltern. 8.2.2 In der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 wird - unter Hinweis auf den per 16. August 2021 aktualisierten Länderbericht - erneut gerügt, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich nach wie vor auf die Beurteilung der Sicherheitslage mit Stand von August 2016, eine Einschätzung, welche durch die extrem veränderte Situation im Laufe der letzten fünf Jahre definitiv überholt sei. Ebenfalls möglich sei - und werde in der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2021 offensichtlich gemacht -, dass nicht nur das SEM, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht die veränderte Sicherheitslage bewusst völlig ignoriere. 8.3 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 13. September 2021 vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen. 8.3.2 Insbesondere sind die politischen Veränderungen in Sri Lanka seit Januar 2021 nicht geeignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beanstandung, wonach nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht die veränderte Sicherheitslage in Sri Lanka bewusst völlig ignoriere beziehungsweise mit den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 2. September 2021 seine verfassungswidrige Untätigkeit kaschiere (vgl. Eingabe vom 13. September 2021 S. 2-4), ist nicht einzelfallspezifisch und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren (vgl. dazu auch das bereits erwähnte BVGer-Urteil E-1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.1). Die mittels verschiedener Berichte untermauerten Geschehnisse und Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land und zeigen keine Vorkommnisse auf, die einen direkten Konnex zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausweitung des PTA - keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese in Bezug auf den Beschwerdeführer aus objektivierter Sicht begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu begründen vermöchten. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach wiederum zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Im vorangegangenen, ersten Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil D-6324/2018 vom 18. Januar 2021 (vgl. E. 7.2) rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Daran vermögen weder die zusammen mit dem Mehrfachgesuch und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (mehrfach aktualisierte Länderberichte und OHCHR-Report) noch der allgemeine Hinweis auf die PTA-Gesetzgebung beziehungsweise auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (vgl. Beschwerde S. 22 f.) etwas zu ändern. 10.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im eingereichten Bericht des [...] vom 16. April 2021 werden eine [...] [{...} gemäss ICD-10-Klassifikation], eine [...] [F70.9 i.V.m. 70.9] sowie eine [...] [F43.2] diagnostiziert) vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Das SEM stellte grundsätzlich zutreffend fest, entgegen dem entsprechenden Vorbringen im Mehrfachgesuch fehle im eingereichten Bericht des (...) vom 16. April 2021 die Diagnose (...), auch wenn dort aufgeführt werde, der Beschwerdeführer habe als Beschwerden (...) angegeben, und bei der Prognose ohne Behandlung eine (...) erwähnt werde. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit (...) drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden (...) zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen (...) ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen und/oder psychologischen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig medizinisch zu begleiten und es ist ihm entsprechende Rückkehrhilfe zu gewähren. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten. 10.3 10.3.1 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6324/2018 den Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3). Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka in genereller Hinsicht weiterhin als zumutbar. Daran vermag die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 10.3.2 Trotz der sich verschlechterten Wirtschaftslage in Sri Lanka sind auch keine individuellen Gründe dargetan, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und insbesondere nach C._______ (wo er die letzten Jahre vor seiner Ausreise gelebt hat) oder nach D._______ (wo seine Eltern und Geschwister leben) unzumutbar erscheinen liessen; dies, obwohl die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Der - unter Hinweis auf die im psychologischen Bericht vom 16. April 2021 enthaltene Bemerkung - angebrachte, nicht weiter begründete Einwand, eine Rückkehr in die Abhängigkeit seiner Familie würde für den Beschwerdeführer auch aus seinem subjektiven Erleben heraus einem Todesurteil gleichkommen (vgl. Beschwerde S. 24), führt zu keinem anderen Ergebnis. 10.3.3 In Bezug auf die im Mehrfachgesuch geltend gemachten psychischen Probleme kann der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) gefolgt werden, die im eingereichten psychologischen Bericht enthaltenen Diagnosen ([...], [...] und [...] ) stellten noch keine schweren psychischen Erkrankungen dar, welche geeignet wären, einen medizinischen Notfall im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Dies gilt umso mehr, als auf Beschwerdeebene weder Angaben zu einem allfälligen verschlechterten Zustand gemacht noch - zur allfälligen Untermauerung eines solchen Zustandes - entsprechende ärztliche Berichte oder Zeugnisse eingereicht wurden. Nachdem seit dem Bericht vom 16. April 2021 keine derartigen Unterlagen mehr eingingen, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem sich bei den Akten befindenden psychologischen Bericht keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Probleme Medikamente benötigen würde. Dass dem Beschwerdeführer im Heimatland allenfalls nicht die in Art und Umfang gleiche ärztliche oder psychologische Betreuung zur Verfügung stehen dürfte wie in der Schweiz, führt angesichts der diagnostizierten Beeinträchtigungen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Herausforderungen aufgrund der weltweit erlebten Covid-Pandemie vermögen ebenfalls zu keinem anderen Resultat zu führen. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stellen - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-960/2019 vom 22. Mai 2022 E. 10.4 m.w.H.). 10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 13. September 2021 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: