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D-5774/2016

D-5774/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem auf den 4. Mai 2009 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Sie wies dabei darauf hin, dass ihre Mutter auch schon um Asyl nachgesucht habe, und machte im Weiteren geltend, sie - die Beschwerdeführerin - werde ebenfalls bedroht. Seit dem 7. März 2009 sei sie viermal von unbekannten Männern, von Polizeibeamten und von Leuten, die sich als Angehörige des Geheimdienstes vorgestellt hätten, zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt, Drohungen ausgesprochen und sie auch fotografiert. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei sie von B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) in die Innenstadt von C._______ gezogen. A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, falls sie das mit der Einreichung des Schreibens vom 4. Mai 2009 angehobene Asylverfahren fortführen wolle, habe sie bis zum 13. Juli 2009 verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 9. Juli 2009 dazu vernehmen. Dabei gab sie in Ergänzung zu den im Schreiben vom 4. Mai 2009 enthaltenen Vorbringen an, ihr Bruder sei am 21. April 2006 von unbekannten Personen in einem weissen Lieferwagen gesucht worden, doch habe er fliehen können. Ihre Familie sei aufgrund ihrer tamilischen Ethnie ständig der Unterstützung militanter Gruppierungen verdächtigt worden. Um Festnahmen zu entgehen, seien sie immer wieder umgezogen; ab Mai 2008 hätten sie vorübergehend in D._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) gewohnt. Wegen ihrer Bedrohungslage hätten sie sich ans Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewandt. A.d Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführerin um Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 31. Oktober 2009 und forderte sie erneut zur Einreichung von Beweismitteln und Identitätspapieren auf. A.e Am 25. Oktober 2009 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zu den bereits erwähnten Behelligungen und nannte die Akten-Nummern der an das IKRK, an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und an eine Menschenrechtsorganisation gerichteten Klagen. Im Weiteren brachte sie vor, ihr Bruder habe sich verschiedentlich für Tamilen, insbesondere für tamilische Flüchtlinge, sozial engagiert. Ihr Bruder befinde sich mittlerweile in der Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht habe. Weitere Angehörige lebten in E._______ und in den F._______. A.f In der Folge teilte das BFM (heute: SEM) einerseits der Beschwerdeführerin am 12. April 2011 mit, aufgrund der vorliegenden Aktenlage werde die Ablehnung ihres Asylgesuches und die Verweigerung einer Einreisebewilligung erwogen, andererseits setzte die Botschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf den 17. Juni 2014 einen Anhörungstermin an, welcher von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen wurde. A.g Das Schreiben des BFM vom 23. Juni 2014, in welchem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu ihrem Nichterscheinen an der Anhörung Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet, woraufhin das Asylgesuch mit Beschluss vom 27. August 2014 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte in der Folge am 6. Juli 2015 am Flughafen G._______ um Asyl nach. Mit SEM-Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihr für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde sie am 8. Juli 2015 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juli 2015 bewilligte das SEM ihre Einreise in die Schweiz und wies sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 26. Januar 2016 wurde sie von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie sowie römisch-katholischen Glaubens und stamme aus C._______. Wegen des Krieges habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern (ihr Vater sei im Jahr (...) verstorben, und von ihren ursprünglich acht Geschwistern seien vier Opfer des Krieges geworden) mehrere Male den Wohnort wechseln und die Schule unterbrechen müssen. Nach Ende ihrer Schulzeit im Jahr (...) habe sie ehrenamtlich an ihrer früheren Schule in C._______ unterrichtet. Im (...) Jahr habe sie mit einem "Youth Club" - und unterstützt von einem Hilfswerk namens "(...)" - eine dreiwöchige Reise nach H._______ gemacht und in I._______ an einem Workshop teilgenommen. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka habe sie noch einen Monat lang für "(...)" gearbeitet. Im April 2006 sei sie mit ihrer Familie für kurze Zeit ins Vanni-Gebiet gezogen. Dort sei sie - wie alle andern Zivilisten - zur Mitarbeit bei den Liberation Tigers of Tamil (LTTE) aufgefordert worden. Im August 2006 sei sie von den LTTE nach J._______ geschickt worden, wo sie habe Informationen sammeln und weiterleiten müssen. Ihre Familie sei noch im selben Jahr nach C._______ zurückgekehrt. Obwohl sie - die Beschwerdeführerin - danach nicht mehr für die LTTE tätig gewesen sei, seien im darauffolgenden Jahr Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes in ihr Elternhaus gekommen und hätten sie nicht nur befragt, sondern auch belästigt. Aus Angst vor weiteren Problemen sei sie mit ihrer Familie im Jahr 2008 nach D._______ und im Jahr 2010 wieder nach C._______ gezogen, während ihr Bruder K._______ in die Schweiz gereist sei (vorinstanzliches Asylverfahren N [...]). Zwischen 2010 und 2012 sei sie drei- oder viermal behördlich vorgeladen und befragt worden; dabei seien ihr Beamte körperlich zu nahe gekommen. Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei beziehungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie alleine befragen wollen. Sie habe ihre Bluse ausziehen müssen und sei von den Männern an intimen Stellen grob angefasst worden. Bevor es aber zu einer Vergewaltigung gekommen sei, habe sie so laut geschrien, dass Nachbarn gekommen seien und die Männer von ihr abgelassen hätten. Trotzdem habe sie durch den Vorfall ihre Würde verloren, zumal Nachbarn sie danach als "unrein" bezeichnet hätten. Sie sei depressiv geworden und habe im Juli 2013 einen Suizidversuch begangen. Danach sei sie von ihrer Mutter zu Verwandten nach L._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) geschickt worden. In den folgenden zwei Jahren habe sie sich abwechslungsweise dort und bei einer Tante in J._______ aufgehalten. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, doch habe sie sich einsam gefühlt und stets Angst gehabt, eines Tages wieder belästigt zu werden, weshalb ihre Mutter ihr schliesslich zur Ausreise geraten habe. Am (...) 2015 habe sie Sri Lanka legal mit ihrem kurz zuvor ausgestellten Pass über den Flughafen von M._______ verlassen und sei via N._______ sowie ein weiteres, ihr nicht namentlich bekanntes Land auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Wie sie dann erfahren habe, sei sie nach ihrer Ausreise noch zweimal zu Hause gesucht worden. B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin - jeweils im Original - ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht, wonach sie vom 17. bis 20. Juli 2013 im "(...)" wegen einer (...) behandelt worden sei, ihre Geburtsurkunde in Kopie sowie den Papierstreifen eines am 19. Juli 2013 durchgeführten Elektrokardiogramms (EKG) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 22. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sämtliche Befragungen durch die sri-lankischen Behörden bis ins Jahr 2012 sowie die dabei geäusserten Vorwürfe seien ungenügend (zu wenig intensiv und ohne zeitlichen Kausalzusammenhang), um als asylrelevant eingestuft zu werden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin in Sri Lanka bei ihren Verwandten in L._______ und J._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aufgrund der Aktenlage bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. August 2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe für ihre Mandantin auf den 4. Oktober 2016 einen Termin beim (...) vereinbaren können, und ersuchte gleichzeitig darum, vor einem Entscheid in der Sache den entsprechenden Bericht des (...) abzuwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde sie aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung von MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurden unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. F.b Am 19. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 30. September 2016 von der Sozialsekretärin der Gemeinde O._______ ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2016 einen am 21. November 2016 vom (...) erstellten ärztlichen Bericht zu den Akten. Danach habe ein erstes Abklärungsgespräch im (...) ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer (...) und einer (...) leide. H. H.a Mit Schreiben vom 30. März 2017 (Datum Poststempel) informierte P._______ (ebenfalls [...]) das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie aufgrund eines internen Wechsels künftig für die Vertretung der Beschwerdeführerin zuständig sei. Gleichzeitig wurde ein am 24. Februar 2017 von Dr. med. Q._______ von der (...) (im Folgenden: [...]) ausgestellter, die Beschwerdeführerin betreffender "Psychiatrischer Kurzbericht" zu den Akten gegeben. H.b Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 die in der Eingabe vom 30. März 2017 (sinngemäss) enthaltenen Anträge auf Entlassung von Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin und Einsetzung von P._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin ab. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Januar 2018 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn die nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hätte, so vermöchte diese an den Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2018 nichts zu ändern. Die Vorfälle vom Juni 2013 seien nämlich aus zwei Hauptgründen als asylirrelevant eingestuft worden: Erstens hätten diese Vorfälle in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 gestanden und zweitens zeigten die zwei Jahre, welche die Beschwerdeführerin bei Verwandten in L._______ und J._______ verbracht habe und in denen keine konkreten Verfolgungssituationen oder Gefährdungsmomente stattgefunden hätten, dass die geltend gemachten Probleme offensichtlich lokal begrenzt gewesen seien und lediglich von zwei bestimmten Soldaten der sri-lankischen Armee und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich ausgegangen seien. Überdies erstaune es, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die zwei Jahre bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin ganz anders geschildert worden seien. Was die von ärztlicher Seite attestierte (...) und (...) betreffe, so sei die Behandlung auch in Sri Lanka möglich. Auch die dargestellte Suizidalität stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 17. Januar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe 14. Februar 2018 einlässlich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 12. Januar 2018 Stellung und reichte gleichzeitig - jeweils als Faxkopien - einen weiteren, am 26. Januar 2018 ausgestellten ärztlichen Bericht des (...) sowie einen ambulanten Bericht des (...) vom 7. Juni 2017 ein. Gemäss den beiden Berichten hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 mit einem (...) selber eine (...) zugefügt. Das Original des ärztlichen Berichts vom 26. Januar 2018 ging am 21. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 4 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.

E. 4.1 Dabei hielt es vorab fest, Befürchtungen, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zudem setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ferner seien staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.

E. 4.1.1 In Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, im Jahr 2006 für einige Monate für die LTTE als Informantin in J._______ gearbeitet zu haben und - nachdem im Jahr 2007 schon einmal Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes in ihr Elternhaus gekommen seien - sie in den Jahren 2010 bis 2012 drei- bis viermal von den Behörden vorgeladen und zu ihren Verbindungen zur den LTTE befragt worden sei (vgl. Vorakten B6 S. 10 und B22 S. 6 ff.), wies das SEM darauf hin, sowohl die Tätigkeit für die LTTE als auch die deswegen durchgeführten Befragungen auf dem Polizeiposten hätten mehrere Jahre vor der Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden. Eine ernsthafte Verfolgung wegen der angeblichen früheren Tätigkeiten sei indessen nie erfolgt und erscheine deshalb auch in Zukunft unwahrscheinlich, zumal das Engagement auf drei beziehungsweise sechs Monate beschränkt und relativ unbedeutender Natur gewesen sei. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin - wie von dieser geltend gemacht - wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit ihres Bruders K._______ als Mitglied der Bewegung eingestuft hätten, wäre anzunehmen gewesen, dass die Behörden bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Juli 2015 konkrete Verfolgungsmassnahmen ergriffen hätten. Die geltend gemachten drei bis vier Befragungen in den Jahren 2010 bis 2012 seien einerseits auch aufgrund der geringen Anzahl zu wenig intensiv gewesen und andererseits auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 gestanden.

E. 4.1.2 Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschliessen. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Beweise oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zum Zeitpunkt der Ausreise fast zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit als LTTE-Informantin gehabt haben könnten. Was die Bemerkung der Vorinstanz zur angeblichen LTTE-Vergangenheit des Bruders der Beschwerdeführerin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das am 28. April 2008 von K._______ gestellte Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 - und mit der Begründung, seine Vorbringen (er werde von den sri-lankischen Behörden und der Armee der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt) seien nicht glaubhaft - abgelehnt wurde, wobei aber der Vollzug der Wegweisung aufgrund der damals herrschenden allgemeinen Situation in der Heimat zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde; die Verfügung vom 1. Dezember 2009 trat unangefochten in Rechtskraft.

E. 4.2 Sodann hielt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung fest, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen geltend, Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei beziehungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee oder des Geheimdienstes zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie alleine befragen wollen und sie dabei auch sexuell bedrängt. Durch diesen Vorfall habe sie ihre Würde verloren; sie sei depressiv geworden und habe einen Suizidversuch unternommen. Danach sei sie zu Verwandten nach L._______ gezogen. Bis zur ihrer Ausreise habe sie sich abwechslungsweise in L._______ und bei einer Tante in J._______ aufgehalten. Zwar habe die sri-lankische Armee dort auch in zahlreichen Haushalten Kontrollen durchgeführt, doch seien diese routinemässig erfolgt und sie sei persönlich keinen weiteren Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Sie habe sich aber einsam gefühlt und stets gefürchtet, eines Tages wieder belästigt zu werden, weshalb sie sich auf Anraten ihrer Mutter hin zur Ausreise entschlossen habe (vgl. B6 S. 10 sowie B22 S. 6 f. und 13 ff.).

E. 4.2.2 Das SEM befand, die Beschwerdeführerin habe demnach ausschliesslich Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise durch einen Wegzug in einen andern Teil ihres Heimatlandes habe entziehen können, sei nicht anzunehmen, dass sie in Zukunft auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Ihre Aussage, die Zeit zwischen 2013 und 2015 sei ereignislos und gefährdungsarm verlaufen, weil sie dieselben CID-Mitglieder nicht mehr angetroffen habe (vgl. B22 S. 20, Antwort auf die Frage 160), bestärke die Einschätzung, wonach die geltend gemachte Verfolgung örtlich begrenzt gewesen und von zwei (oder drei) spezifischen Personen ausgegangen sei. Durch den Wegzug aus C._______ habe sich die Beschwerdeführerin dieser Gefährdung entziehen und weitere Übergriffe vermeiden können, und es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft möglich sei.

E. 4.2.3 Der Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka bei ihren Verwandten in L._______ und J._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anschliessen.

E. 4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 von den Armeeangehörigen nicht nur belästigt, sondern auch vergewaltigt worden. Im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs vom 19. September 2016 habe sie ihrer Rechtsvertreterin "unter Tränen" gesagt, in den Interviews nicht die ganze Wahrheit offengelegt zu haben. Sie habe sich zu fest geschämt, die Vergewaltigung fremden Personen gegenüber offen zu legen. Auch habe sie Angst gehabt, dass diese Informationen nach Sri Lanka gelangen könnten und sie im Fall einer Rückschaffung "nochmals mit den Peinigern konfrontiert würde". Aufgrund des labilen und fragilen Zustands der Beschwerdeführerin habe die Rechtsvertreterin darauf verzichtet, nach Details zu fragen, weshalb im Raum stehe, ob es sich um eine Mehrfachvergewaltigung handle und ob auch schon beim ersten Besuch der CID-Angehörigen im Jahr 2007 sowie bei der Befragung im Jahr 2012 Vergewaltigungen stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 6 f.).

E. 4.3.2 Angesichts der zuvor klar anders lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin (die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe ihre Mutter so laut geschrien, dass die Nachbarn gekommen und die Männer gegangen seien [vgl. B6 S. 10], beziehungsweise sie sei nicht vergewaltigt worden, doch hätten die Männer ihr Geschlechtsorgan angefasst; "das ist alles" [vgl. B22 S. 14, Antwort auf die Frage 105]) äusserte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 berechtigterweise gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Vergewaltigung, zumal die Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem reinen Frauenteam stattgefunden hatte und die Beschwerdeführerin nicht nur ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, sondern auch unmissverständlich eine Vergewaltigung verneinte (wobei sie anfügte, die andern glaubten, dass sie vergewaltigt worden sei; vgl. B22 S. 14, Antwort auf die Frage 105). Dabei sind weder die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere die Bemerkung, eine Vergewaltigung werde gelegentlich "aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie aufgrund der vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen" erst später vorgebracht, oder der Hinweis auf die "Theorie der wissenschaftlichen Traumaforschung"; vgl. Beschwerde S. 7 f.) noch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte geeignet, diese Zweifel völlig auszuräumen, wobei bezüglich der in den ärztlichen Berichten enthaltenen Anamnesen darauf hinzuweisen ist, dass diese sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstützen.

E. 4.3.3 Wie in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 im Weiteren zutreffend festgehalten wurde, vermöchte auch eine tatsächlich stattgefundene Vergewaltigung die - vorstehend (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen) als zutreffend erachtete - Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht zu ändern, standen die geltend gemachten Vorfälle des Jahres 2013 doch - wie bereits festgestellt (vgl. Ziff. 4.2 der Erwägungen) - einerseits in keinem zeitlichen Zusammenhang zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise und waren diese Probleme andererseits nicht nur lokal begrenzt, sondern gingen nur von zwei oder drei bestimmten Personen und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich aus. Wie das SEM in diesem Zusammenhang berechtigterweise bemerkte, spricht für diese Einschätzung auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, für die Ausreise einen auf ihre Personalien ausgestellten Reisepass zu beantragen, sie diesen auch erhielt und damit (problemlos) ausreisen konnte (vgl. B22 S. 15 Antwort auf die Frage 113). Demnach sind die geltend gemachten Übergriffe - in welcher Form sie auch stattgefunden haben - in der Tat auch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht oder eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.

E. 4.4 Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 14. Februar 2018 noch die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und Beweismittel (mit Ausnahme der Identitätskarte und der Geburtsurkunde ausschliesslich medizinische Unterlagen) sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. In Bezug auf die Rüge, der mittels eingereichtem Arztbericht belegte Suizidversuch sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden (vgl. Beschwerde S. 15), ist festzuhalten, dass der vom "(...)" ausgestellte Bericht in der SEM-Verfügung vom 19. August 2016 sehr wohl erwähnt wurde, dass darin jedoch lediglich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei wegen einer (...) behandelt worden; von einem Suizidversuch ist hingegen - soweit für das Gericht ersichtlich - nicht die Rede, und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem EKG-Papierstreifen.

E. 4.5 Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Ausreise geltend gemachten Probleme - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht als asylrechtlich relevant zu erachten. Da der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache "zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5 Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das auch in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin.

E. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine apolitische Person handelt. Jedenfalls hat sie sich in Sri Lanka - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.) und in der Replik (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung - nicht oder zumindest (durch die geltend gemachte kurzzeitige, mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit für die LTTE) nicht in bedeutendem Mass politisch engagiert und ist nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Überdies sind die Vorbringen ihres Bruders K._______, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zu stützen versucht, als nicht glaubhaft qualifiziert worden (vgl. oben Ziff. 4.1.2 der Erwägungen), so dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Zeitraum Mitte 2013 bis zu ihrer Ausreise Mitte 2015 mehrmals im Rahmen von Routinekontrollen in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden geriet (vgl. B22 S. 5, Antwort auf Frage 34) und sie mit ihrem eigenen Pass ausgereist ist. Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer für die LTTE tätig gewesenen Brüder gehabt, wäre ein Zugriff auf sie dannzumal ein Leichtes gewesen. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine staatliche Stelle inne hat (vgl. B22 S. 3, Antwort auf die Fragen 15 und 17 sowie S. 18, Antwort auf die Fragen 143 ff.), was ebenfalls nicht darauf schliessen lässt, die Familie werde der Sympathie für die LTTE verdächtigt. Sodann machte die Beschwerdeführerin keine exilpolitischen Aktivitäten geltend, und es kann allein gestützt auf ihre mehrjährige Landesabwesenheit und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren oder - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Beschwerde S. 12) - gestützt auf ihre tamilische Ethnie und ihre Herkunft aus dem Osten beziehungsweise ihren vorübergehenden Wohnsitz im Norden Sri Lankas gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.

E. 5.3 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen. Mithin ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.2 Gemäss den beiden Berichten der (...) vom 26. Januar 2018 und des (...) vom 7. Juni 2017 hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 (gemäss Bericht vom 26. Januar 2018 in Suizidabsicht) eine (...) am (...) zugefügt. Soweit bereits im Bericht des (...) von einem "deutlichen Suizidrisiko" im Fall einer Ausschaffung die Rede ist und in der Replik vom 14. Februar 2018 (vgl. S. 10) - gestützt auf den Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 - darauf hingewiesen wird, "suizidale Gedanken und Phantasien" bestünden "fast durchgängig", ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 bemerkte, steht auch gemäss der Praxis des Bundesgerichts Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre allenfalls durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen.

E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna, der in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebte, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ und hat die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise vor allem in L._______ sowie in J._______ gelebt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in diese Regionen - und insbesondere in den Distrikt J._______ - grundsätzlich als zumutbar erachtet. Vorliegend kann auch das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben während elf Jahren die Schule besucht, auf dem (höchsten) A-Level abgeschlossen und danach ehrenamtlich als (...) und als (...) unterrichtet. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben und entgegen der Darstellung in der Replik (vgl. S. 11) und im Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 (vgl. S. 2, 2. Abschnitt) - in verschiedenen Städten im Norden und Osten Sri Lankas sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Schwester in C._______, Tanten in J._______, L._______ und R._______ (vgl. B6 S. 6 f. und B22 S. 4 f.), und es ist davon auszugehen, dass ihre im Ausland wohnhaften Geschwister (Bruder in der Schweiz und Schwester in den F._______) sie - falls notwendig - auch finanziell unterstützen würden. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in Sri Lanka, ist als verfahrenstaktischer Nachschub zu werten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls - aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme - medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

E. 8.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren noch keine gesundheitlichen Probleme geltend. Anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2016 erklärte sie ausdrücklich, es gehe ihr gut; seit sie in der Schweiz sei, sei sie nicht einmal zum Arzt gegangen (vgl. B22 S. 5, Antwort auf die Frage 36). Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, am 21. November 2016 vom (...) erstellten ärztlichen Bericht leidet die Beschwerdeführerin insbesondere unter (...) und (...); darüber hinaus zeigen sich (...) mit der deutlichen Gefahr einer suizidalen Handlung. Gestützt darauf wurden eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert und es wurde eine ambulante Weiterbehandlung im (...) sowie allenfalls eine "medikamentöse antidepressive Einstellung" empfohlen. Im "Psychiatrischen Kurzbericht" des (...) vom 24. Februar 2017 wurde sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin komme in Abständen von 2-4 Wochen zu einem "supportiv-psychoedukativen Gespräch" mit Übersetzung durch eine Dolmetscherin sowie zur Verlaufsbeobachtung; zudem seien ihr "(...)" (ein pflanzliches Beruhigungsmittel) und "(...)" (als Antidepressivum) verschrieben worden. Der ärztliche Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 bestätigt die Diagnosen (...) und (...) und verweist auf die im Bericht des (...) vom 7. Juni 2017 festgehaltene Selbstverletzung in sui-zidaler Absicht. Gleichzeitig wird die Durchführung einer "vertieften psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls auch mit zeitweiser stationärer traumatherapeutischer Ausrichtung", empfohlen und zur Medikation "(...)", "(...)", "(...)" sowie - in Reserve - das Beruhigungsmittel "(...)" verschrieben. Bei Abbruch der Behandlung und "Platzierung in ein Umfeld ohne die indizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" bestehe ein "gravierendes Risiko für eine Zunahme der psychopathologischen Symptomatik".

E. 8.3.3.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass das öffentliche Gesundheitssystem im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht nur im Distrikt J._______, sondern auch in C._______ und in L._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde; daneben bestehen auch private Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo und insbesondere an dem vom SEM in der Vernehmlassung erwähnten "National Institute of Mental Health" (NIMH) in Angoda (Distrikt Colombo) möglich. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

E. 8.3.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die vom Gericht nicht in Abrede gestellt wird, führt nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Gefährdung allenfalls durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen ist (vgl. vorstehend Ziff. 8.2.2 der Erwägungen).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und auf die eingereichten ärztlichen Berichte im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Nachdem der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Aufwendungen für die Beschwerdeeinreichung wurden auf Fr. 1210.- beziffert (vgl. Beschwerde S. 3), was angemessen erscheint. Der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer zusätzlichen Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen (Art. 9-13 VGKE). Es ist ihr somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, MLaw Vanessa Koenig, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5774/2016 Urteil vom 23. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem auf den 4. Mai 2009 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Sie wies dabei darauf hin, dass ihre Mutter auch schon um Asyl nachgesucht habe, und machte im Weiteren geltend, sie - die Beschwerdeführerin - werde ebenfalls bedroht. Seit dem 7. März 2009 sei sie viermal von unbekannten Männern, von Polizeibeamten und von Leuten, die sich als Angehörige des Geheimdienstes vorgestellt hätten, zu Hause aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt, Drohungen ausgesprochen und sie auch fotografiert. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen sei sie von B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) in die Innenstadt von C._______ gezogen. A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, falls sie das mit der Einreichung des Schreibens vom 4. Mai 2009 angehobene Asylverfahren fortführen wolle, habe sie bis zum 13. Juli 2009 verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 9. Juli 2009 dazu vernehmen. Dabei gab sie in Ergänzung zu den im Schreiben vom 4. Mai 2009 enthaltenen Vorbringen an, ihr Bruder sei am 21. April 2006 von unbekannten Personen in einem weissen Lieferwagen gesucht worden, doch habe er fliehen können. Ihre Familie sei aufgrund ihrer tamilischen Ethnie ständig der Unterstützung militanter Gruppierungen verdächtigt worden. Um Festnahmen zu entgehen, seien sie immer wieder umgezogen; ab Mai 2008 hätten sie vorübergehend in D._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) gewohnt. Wegen ihrer Bedrohungslage hätten sie sich ans Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und an verschiedene Menschenrechtsorganisationen gewandt. A.d Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführerin um Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 31. Oktober 2009 und forderte sie erneut zur Einreichung von Beweismitteln und Identitätspapieren auf. A.e Am 25. Oktober 2009 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zu den bereits erwähnten Behelligungen und nannte die Akten-Nummern der an das IKRK, an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und an eine Menschenrechtsorganisation gerichteten Klagen. Im Weiteren brachte sie vor, ihr Bruder habe sich verschiedentlich für Tamilen, insbesondere für tamilische Flüchtlinge, sozial engagiert. Ihr Bruder befinde sich mittlerweile in der Schweiz, wo er um Asyl nachgesucht habe. Weitere Angehörige lebten in E._______ und in den F._______. A.f In der Folge teilte das BFM (heute: SEM) einerseits der Beschwerdeführerin am 12. April 2011 mit, aufgrund der vorliegenden Aktenlage werde die Ablehnung ihres Asylgesuches und die Verweigerung einer Einreisebewilligung erwogen, andererseits setzte die Botschaft mit Schreiben vom 19. Mai 2014 auf den 17. Juni 2014 einen Anhörungstermin an, welcher von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen wurde. A.g Das Schreiben des BFM vom 23. Juni 2014, in welchem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu ihrem Nichterscheinen an der Anhörung Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet, woraufhin das Asylgesuch mit Beschluss vom 27. August 2014 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte in der Folge am 6. Juli 2015 am Flughafen G._______ um Asyl nach. Mit SEM-Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihr für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde sie am 8. Juli 2015 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juli 2015 bewilligte das SEM ihre Einreise in die Schweiz und wies sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 26. Januar 2016 wurde sie von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie sowie römisch-katholischen Glaubens und stamme aus C._______. Wegen des Krieges habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern (ihr Vater sei im Jahr (...) verstorben, und von ihren ursprünglich acht Geschwistern seien vier Opfer des Krieges geworden) mehrere Male den Wohnort wechseln und die Schule unterbrechen müssen. Nach Ende ihrer Schulzeit im Jahr (...) habe sie ehrenamtlich an ihrer früheren Schule in C._______ unterrichtet. Im (...) Jahr habe sie mit einem "Youth Club" - und unterstützt von einem Hilfswerk namens "(...)" - eine dreiwöchige Reise nach H._______ gemacht und in I._______ an einem Workshop teilgenommen. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka habe sie noch einen Monat lang für "(...)" gearbeitet. Im April 2006 sei sie mit ihrer Familie für kurze Zeit ins Vanni-Gebiet gezogen. Dort sei sie - wie alle andern Zivilisten - zur Mitarbeit bei den Liberation Tigers of Tamil (LTTE) aufgefordert worden. Im August 2006 sei sie von den LTTE nach J._______ geschickt worden, wo sie habe Informationen sammeln und weiterleiten müssen. Ihre Familie sei noch im selben Jahr nach C._______ zurückgekehrt. Obwohl sie - die Beschwerdeführerin - danach nicht mehr für die LTTE tätig gewesen sei, seien im darauffolgenden Jahr Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes in ihr Elternhaus gekommen und hätten sie nicht nur befragt, sondern auch belästigt. Aus Angst vor weiteren Problemen sei sie mit ihrer Familie im Jahr 2008 nach D._______ und im Jahr 2010 wieder nach C._______ gezogen, während ihr Bruder K._______ in die Schweiz gereist sei (vorinstanzliches Asylverfahren N [...]). Zwischen 2010 und 2012 sei sie drei- oder viermal behördlich vorgeladen und befragt worden; dabei seien ihr Beamte körperlich zu nahe gekommen. Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei beziehungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie alleine befragen wollen. Sie habe ihre Bluse ausziehen müssen und sei von den Männern an intimen Stellen grob angefasst worden. Bevor es aber zu einer Vergewaltigung gekommen sei, habe sie so laut geschrien, dass Nachbarn gekommen seien und die Männer von ihr abgelassen hätten. Trotzdem habe sie durch den Vorfall ihre Würde verloren, zumal Nachbarn sie danach als "unrein" bezeichnet hätten. Sie sei depressiv geworden und habe im Juli 2013 einen Suizidversuch begangen. Danach sei sie von ihrer Mutter zu Verwandten nach L._______ (Distrikt L._______, Nordprovinz) geschickt worden. In den folgenden zwei Jahren habe sie sich abwechslungsweise dort und bei einer Tante in J._______ aufgehalten. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, doch habe sie sich einsam gefühlt und stets Angst gehabt, eines Tages wieder belästigt zu werden, weshalb ihre Mutter ihr schliesslich zur Ausreise geraten habe. Am (...) 2015 habe sie Sri Lanka legal mit ihrem kurz zuvor ausgestellten Pass über den Flughafen von M._______ verlassen und sei via N._______ sowie ein weiteres, ihr nicht namentlich bekanntes Land auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Wie sie dann erfahren habe, sei sie nach ihrer Ausreise noch zweimal zu Hause gesucht worden. B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin - jeweils im Original - ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht, wonach sie vom 17. bis 20. Juli 2013 im "(...)" wegen einer (...) behandelt worden sei, ihre Geburtsurkunde in Kopie sowie den Papierstreifen eines am 19. Juli 2013 durchgeführten Elektrokardiogramms (EKG) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. August 2016 - eröffnet am 22. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sämtliche Befragungen durch die sri-lankischen Behörden bis ins Jahr 2012 sowie die dabei geäusserten Vorwürfe seien ungenügend (zu wenig intensiv und ohne zeitlichen Kausalzusammenhang), um als asylrelevant eingestuft zu werden. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin in Sri Lanka bei ihren Verwandten in L._______ und J._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aufgrund der Aktenlage bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. August 2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe für ihre Mandantin auf den 4. Oktober 2016 einen Termin beim (...) vereinbaren können, und ersuchte gleichzeitig darum, vor einem Entscheid in der Sache den entsprechenden Bericht des (...) abzuwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde sie aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2016 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung von MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurden unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. F.b Am 19. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 30. September 2016 von der Sozialsekretärin der Gemeinde O._______ ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 30. November 2016 einen am 21. November 2016 vom (...) erstellten ärztlichen Bericht zu den Akten. Danach habe ein erstes Abklärungsgespräch im (...) ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer (...) und einer (...) leide. H. H.a Mit Schreiben vom 30. März 2017 (Datum Poststempel) informierte P._______ (ebenfalls [...]) das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sie aufgrund eines internen Wechsels künftig für die Vertretung der Beschwerdeführerin zuständig sei. Gleichzeitig wurde ein am 24. Februar 2017 von Dr. med. Q._______ von der (...) (im Folgenden: [...]) ausgestellter, die Beschwerdeführerin betreffender "Psychiatrischer Kurzbericht" zu den Akten gegeben. H.b Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 die in der Eingabe vom 30. März 2017 (sinngemäss) enthaltenen Anträge auf Entlassung von Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin und Einsetzung von P._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin ab. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Januar 2018 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn die nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hätte, so vermöchte diese an den Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2018 nichts zu ändern. Die Vorfälle vom Juni 2013 seien nämlich aus zwei Hauptgründen als asylirrelevant eingestuft worden: Erstens hätten diese Vorfälle in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 gestanden und zweitens zeigten die zwei Jahre, welche die Beschwerdeführerin bei Verwandten in L._______ und J._______ verbracht habe und in denen keine konkreten Verfolgungssituationen oder Gefährdungsmomente stattgefunden hätten, dass die geltend gemachten Probleme offensichtlich lokal begrenzt gewesen seien und lediglich von zwei bestimmten Soldaten der sri-lankischen Armee und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich ausgegangen seien. Überdies erstaune es, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die zwei Jahre bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin ganz anders geschildert worden seien. Was die von ärztlicher Seite attestierte (...) und (...) betreffe, so sei die Behandlung auch in Sri Lanka möglich. Auch die dargestellte Suizidalität stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreterin am 17. Januar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. I.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe 14. Februar 2018 einlässlich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 12. Januar 2018 Stellung und reichte gleichzeitig - jeweils als Faxkopien - einen weiteren, am 26. Januar 2018 ausgestellten ärztlichen Bericht des (...) sowie einen ambulanten Bericht des (...) vom 7. Juni 2017 ein. Gemäss den beiden Berichten hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 mit einem (...) selber eine (...) zugefügt. Das Original des ärztlichen Berichts vom 26. Januar 2018 ging am 21. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

4. Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.1 Dabei hielt es vorab fest, Befürchtungen, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zudem setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ferner seien staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. 4.1.1 In Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, im Jahr 2006 für einige Monate für die LTTE als Informantin in J._______ gearbeitet zu haben und - nachdem im Jahr 2007 schon einmal Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes in ihr Elternhaus gekommen seien - sie in den Jahren 2010 bis 2012 drei- bis viermal von den Behörden vorgeladen und zu ihren Verbindungen zur den LTTE befragt worden sei (vgl. Vorakten B6 S. 10 und B22 S. 6 ff.), wies das SEM darauf hin, sowohl die Tätigkeit für die LTTE als auch die deswegen durchgeführten Befragungen auf dem Polizeiposten hätten mehrere Jahre vor der Ausreise aus Sri Lanka stattgefunden. Eine ernsthafte Verfolgung wegen der angeblichen früheren Tätigkeiten sei indessen nie erfolgt und erscheine deshalb auch in Zukunft unwahrscheinlich, zumal das Engagement auf drei beziehungsweise sechs Monate beschränkt und relativ unbedeutender Natur gewesen sei. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin - wie von dieser geltend gemacht - wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit ihres Bruders K._______ als Mitglied der Bewegung eingestuft hätten, wäre anzunehmen gewesen, dass die Behörden bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin im Juli 2015 konkrete Verfolgungsmassnahmen ergriffen hätten. Die geltend gemachten drei bis vier Befragungen in den Jahren 2010 bis 2012 seien einerseits auch aufgrund der geringen Anzahl zu wenig intensiv gewesen und andererseits auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juli 2015 gestanden. 4.1.2 Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschliessen. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Beweise oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, zum Zeitpunkt der Ausreise fast zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit als LTTE-Informantin gehabt haben könnten. Was die Bemerkung der Vorinstanz zur angeblichen LTTE-Vergangenheit des Bruders der Beschwerdeführerin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das am 28. April 2008 von K._______ gestellte Asylgesuch vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 - und mit der Begründung, seine Vorbringen (er werde von den sri-lankischen Behörden und der Armee der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt) seien nicht glaubhaft - abgelehnt wurde, wobei aber der Vollzug der Wegweisung aufgrund der damals herrschenden allgemeinen Situation in der Heimat zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde; die Verfügung vom 1. Dezember 2009 trat unangefochten in Rechtskraft. 4.2 Sodann hielt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung fest, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen geltend, Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei beziehungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee oder des Geheimdienstes zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie alleine befragen wollen und sie dabei auch sexuell bedrängt. Durch diesen Vorfall habe sie ihre Würde verloren; sie sei depressiv geworden und habe einen Suizidversuch unternommen. Danach sei sie zu Verwandten nach L._______ gezogen. Bis zur ihrer Ausreise habe sie sich abwechslungsweise in L._______ und bei einer Tante in J._______ aufgehalten. Zwar habe die sri-lankische Armee dort auch in zahlreichen Haushalten Kontrollen durchgeführt, doch seien diese routinemässig erfolgt und sie sei persönlich keinen weiteren Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Sie habe sich aber einsam gefühlt und stets gefürchtet, eines Tages wieder belästigt zu werden, weshalb sie sich auf Anraten ihrer Mutter hin zur Ausreise entschlossen habe (vgl. B6 S. 10 sowie B22 S. 6 f. und 13 ff.). 4.2.2 Das SEM befand, die Beschwerdeführerin habe demnach ausschliesslich Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise durch einen Wegzug in einen andern Teil ihres Heimatlandes habe entziehen können, sei nicht anzunehmen, dass sie in Zukunft auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Ihre Aussage, die Zeit zwischen 2013 und 2015 sei ereignislos und gefährdungsarm verlaufen, weil sie dieselben CID-Mitglieder nicht mehr angetroffen habe (vgl. B22 S. 20, Antwort auf die Frage 160), bestärke die Einschätzung, wonach die geltend gemachte Verfolgung örtlich begrenzt gewesen und von zwei (oder drei) spezifischen Personen ausgegangen sei. Durch den Wegzug aus C._______ habe sich die Beschwerdeführerin dieser Gefährdung entziehen und weitere Übergriffe vermeiden können, und es sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft möglich sei. 4.2.3 Der Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka bei ihren Verwandten in L._______ und J._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anschliessen. 4.3 4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2013 von den Armeeangehörigen nicht nur belästigt, sondern auch vergewaltigt worden. Im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs vom 19. September 2016 habe sie ihrer Rechtsvertreterin "unter Tränen" gesagt, in den Interviews nicht die ganze Wahrheit offengelegt zu haben. Sie habe sich zu fest geschämt, die Vergewaltigung fremden Personen gegenüber offen zu legen. Auch habe sie Angst gehabt, dass diese Informationen nach Sri Lanka gelangen könnten und sie im Fall einer Rückschaffung "nochmals mit den Peinigern konfrontiert würde". Aufgrund des labilen und fragilen Zustands der Beschwerdeführerin habe die Rechtsvertreterin darauf verzichtet, nach Details zu fragen, weshalb im Raum stehe, ob es sich um eine Mehrfachvergewaltigung handle und ob auch schon beim ersten Besuch der CID-Angehörigen im Jahr 2007 sowie bei der Befragung im Jahr 2012 Vergewaltigungen stattgefunden hätten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.3.2 Angesichts der zuvor klar anders lautenden Aussagen der Beschwerdeführerin (die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe ihre Mutter so laut geschrien, dass die Nachbarn gekommen und die Männer gegangen seien [vgl. B6 S. 10], beziehungsweise sie sei nicht vergewaltigt worden, doch hätten die Männer ihr Geschlechtsorgan angefasst; "das ist alles" [vgl. B22 S. 14, Antwort auf die Frage 105]) äusserte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 berechtigterweise gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemachten Vergewaltigung, zumal die Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem reinen Frauenteam stattgefunden hatte und die Beschwerdeführerin nicht nur ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, sondern auch unmissverständlich eine Vergewaltigung verneinte (wobei sie anfügte, die andern glaubten, dass sie vergewaltigt worden sei; vgl. B22 S. 14, Antwort auf die Frage 105). Dabei sind weder die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere die Bemerkung, eine Vergewaltigung werde gelegentlich "aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie aufgrund der vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen" erst später vorgebracht, oder der Hinweis auf die "Theorie der wissenschaftlichen Traumaforschung"; vgl. Beschwerde S. 7 f.) noch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte geeignet, diese Zweifel völlig auszuräumen, wobei bezüglich der in den ärztlichen Berichten enthaltenen Anamnesen darauf hinzuweisen ist, dass diese sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstützen. 4.3.3 Wie in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 im Weiteren zutreffend festgehalten wurde, vermöchte auch eine tatsächlich stattgefundene Vergewaltigung die - vorstehend (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen) als zutreffend erachtete - Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen durch die Vorinstanz nicht zu ändern, standen die geltend gemachten Vorfälle des Jahres 2013 doch - wie bereits festgestellt (vgl. Ziff. 4.2 der Erwägungen) - einerseits in keinem zeitlichen Zusammenhang zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise und waren diese Probleme andererseits nicht nur lokal begrenzt, sondern gingen nur von zwei oder drei bestimmten Personen und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich aus. Wie das SEM in diesem Zusammenhang berechtigterweise bemerkte, spricht für diese Einschätzung auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, für die Ausreise einen auf ihre Personalien ausgestellten Reisepass zu beantragen, sie diesen auch erhielt und damit (problemlos) ausreisen konnte (vgl. B22 S. 15 Antwort auf die Frage 113). Demnach sind die geltend gemachten Übergriffe - in welcher Form sie auch stattgefunden haben - in der Tat auch nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht oder eine asylrelevante Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 4.4 Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vom 14. Februar 2018 noch die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und Beweismittel (mit Ausnahme der Identitätskarte und der Geburtsurkunde ausschliesslich medizinische Unterlagen) sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. In Bezug auf die Rüge, der mittels eingereichtem Arztbericht belegte Suizidversuch sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden (vgl. Beschwerde S. 15), ist festzuhalten, dass der vom "(...)" ausgestellte Bericht in der SEM-Verfügung vom 19. August 2016 sehr wohl erwähnt wurde, dass darin jedoch lediglich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei wegen einer (...) behandelt worden; von einem Suizidversuch ist hingegen - soweit für das Gericht ersichtlich - nicht die Rede, und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem EKG-Papierstreifen. 4.5 Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Ausreise geltend gemachten Probleme - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht als asylrechtlich relevant zu erachten. Da der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache "zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

5. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das auch in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine apolitische Person handelt. Jedenfalls hat sie sich in Sri Lanka - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.) und in der Replik (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung - nicht oder zumindest (durch die geltend gemachte kurzzeitige, mehr als zehn Jahre zurückliegende Tätigkeit für die LTTE) nicht in bedeutendem Mass politisch engagiert und ist nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Überdies sind die Vorbringen ihres Bruders K._______, auf welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zu stützen versucht, als nicht glaubhaft qualifiziert worden (vgl. oben Ziff. 4.1.2 der Erwägungen), so dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stehe aufgrund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lankischen Behörden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Zeitraum Mitte 2013 bis zu ihrer Ausreise Mitte 2015 mehrmals im Rahmen von Routinekontrollen in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden geriet (vgl. B22 S. 5, Antwort auf Frage 34) und sie mit ihrem eigenen Pass ausgereist ist. Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer für die LTTE tätig gewesenen Brüder gehabt, wäre ein Zugriff auf sie dannzumal ein Leichtes gewesen. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine staatliche Stelle inne hat (vgl. B22 S. 3, Antwort auf die Fragen 15 und 17 sowie S. 18, Antwort auf die Fragen 143 ff.), was ebenfalls nicht darauf schliessen lässt, die Familie werde der Sympathie für die LTTE verdächtigt. Sodann machte die Beschwerdeführerin keine exilpolitischen Aktivitäten geltend, und es kann allein gestützt auf ihre mehrjährige Landesabwesenheit und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren oder - wie von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Beschwerde S. 12) - gestützt auf ihre tamilische Ethnie und ihre Herkunft aus dem Osten beziehungsweise ihren vorübergehenden Wohnsitz im Norden Sri Lankas gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben. 5.3 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

6. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen. Mithin ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.2 Gemäss den beiden Berichten der (...) vom 26. Januar 2018 und des (...) vom 7. Juni 2017 hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 (gemäss Bericht vom 26. Januar 2018 in Suizidabsicht) eine (...) am (...) zugefügt. Soweit bereits im Bericht des (...) von einem "deutlichen Suizidrisiko" im Fall einer Ausschaffung die Rede ist und in der Replik vom 14. Februar 2018 (vgl. S. 10) - gestützt auf den Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 - darauf hingewiesen wird, "suizidale Gedanken und Phantasien" bestünden "fast durchgängig", ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegweisende Staat nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 bemerkte, steht auch gemäss der Praxis des Bundesgerichts Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre allenfalls durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna, der in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebte, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ und hat die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise vor allem in L._______ sowie in J._______ gelebt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in diese Regionen - und insbesondere in den Distrikt J._______ - grundsätzlich als zumutbar erachtet. Vorliegend kann auch das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben während elf Jahren die Schule besucht, auf dem (höchsten) A-Level abgeschlossen und danach ehrenamtlich als (...) und als (...) unterrichtet. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben und entgegen der Darstellung in der Replik (vgl. S. 11) und im Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 (vgl. S. 2, 2. Abschnitt) - in verschiedenen Städten im Norden und Osten Sri Lankas sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Schwester in C._______, Tanten in J._______, L._______ und R._______ (vgl. B6 S. 6 f. und B22 S. 4 f.), und es ist davon auszugehen, dass ihre im Ausland wohnhaften Geschwister (Bruder in der Schweiz und Schwester in den F._______) sie - falls notwendig - auch finanziell unterstützen würden. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in Sri Lanka, ist als verfahrenstaktischer Nachschub zu werten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls - aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme - medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 8.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren noch keine gesundheitlichen Probleme geltend. Anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2016 erklärte sie ausdrücklich, es gehe ihr gut; seit sie in der Schweiz sei, sei sie nicht einmal zum Arzt gegangen (vgl. B22 S. 5, Antwort auf die Frage 36). Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, am 21. November 2016 vom (...) erstellten ärztlichen Bericht leidet die Beschwerdeführerin insbesondere unter (...) und (...); darüber hinaus zeigen sich (...) mit der deutlichen Gefahr einer suizidalen Handlung. Gestützt darauf wurden eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert und es wurde eine ambulante Weiterbehandlung im (...) sowie allenfalls eine "medikamentöse antidepressive Einstellung" empfohlen. Im "Psychiatrischen Kurzbericht" des (...) vom 24. Februar 2017 wurde sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin komme in Abständen von 2-4 Wochen zu einem "supportiv-psychoedukativen Gespräch" mit Übersetzung durch eine Dolmetscherin sowie zur Verlaufsbeobachtung; zudem seien ihr "(...)" (ein pflanzliches Beruhigungsmittel) und "(...)" (als Antidepressivum) verschrieben worden. Der ärztliche Bericht des (...) vom 26. Januar 2018 bestätigt die Diagnosen (...) und (...) und verweist auf die im Bericht des (...) vom 7. Juni 2017 festgehaltene Selbstverletzung in sui-zidaler Absicht. Gleichzeitig wird die Durchführung einer "vertieften psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls auch mit zeitweiser stationärer traumatherapeutischer Ausrichtung", empfohlen und zur Medikation "(...)", "(...)", "(...)" sowie - in Reserve - das Beruhigungsmittel "(...)" verschrieben. Bei Abbruch der Behandlung und "Platzierung in ein Umfeld ohne die indizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" bestehe ein "gravierendes Risiko für eine Zunahme der psychopathologischen Symptomatik". 8.3.3.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass das öffentliche Gesundheitssystem im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht nur im Distrikt J._______, sondern auch in C._______ und in L._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde; daneben bestehen auch private Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebenenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo und insbesondere an dem vom SEM in der Vernehmlassung erwähnten "National Institute of Mental Health" (NIMH) in Angoda (Distrikt Colombo) möglich. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 8.3.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die vom Gericht nicht in Abrede gestellt wird, führt nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Gefährdung allenfalls durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen ist (vgl. vorstehend Ziff. 8.2.2 der Erwägungen). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und auf die eingereichten ärztlichen Berichte im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Nachdem der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Aufwendungen für die Beschwerdeeinreichung wurden auf Fr. 1210.- beziffert (vgl. Beschwerde S. 3), was angemessen erscheint. Der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer zusätzlichen Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen (Art. 9-13 VGKE). Es ist ihr somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, MLaw Vanessa Koenig, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: