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E-3213/2018

E-3213/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Spitals Emmental vom 16. Mai 2018 über ein ambulantes Notfallgespräch vom (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit 2009 mindestens einmal im Monat beziehungsweise seit 2011 mehrfach bei seiner Frau vom CID (Criminal Investigation Department) sowie von Karuna-Leuten gesucht worden. Die angeblichen Suchaktionen seit 2011 sind unglaubhaft. Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer - der seit 2012 in einer Bar in seiner Heimatstadt arbeitete - mit der angegebenen Intensität gesucht, aber nie gefunden wurde. Ferner steht seine Angabe, es sei seit 2009 mindestens einmal monatlich nach ihm gesucht worden, mit seinen weiteren Ausführungen im Widerspruch (SEM-Akten, A9, S. 8, F39). So kann nicht sein, dass er von den gleichen Institutionen monatlich gesucht wird in einem Zeitraum, in dem er von denselben festgehalten worden sein soll (2009 bis 2011). Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen im Übrigen stereotyp aus und zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die Kenntnisnahme der Suchaktionen lediglich über Drittperson nicht aus, um eine Verfolgung glaubhaft darzulegen (vgl. hierzu BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, "le fait d'avoir appris par des tiers que l'on est recherché ne suffit pas pour établir l'existence fondée de futures persécutions"). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die angeblichen Suchaktionen seien unglaubhaft. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr (...) vom CID (...) befragt worden. Ende 2004 oder Anfang 2005 sei von regierungsnahen Gruppierungen versucht worden ihn anzuschiessen. Im (...) sei er sodann von der Polizei festgenommen und über Nacht festgehalten worden, weil man ihn der Aktivitäten für die LTTE verdächtigt habe. Am nächsten Tag sei er einem Gericht vorgeführt und freigelassen worden. Es ist unglaubhaft, dass regierungsnahe Gruppierungen den Beschwerdeführer anzuschiessen versuchen und dies nicht gelingt. Das mit Originaldokumenten belegte Verfahren aus dem Jahr (...) - in dem der Beschwerdeführer gerichtlich vom Vorwurf der Nähe zu den LTTE freigesprochen wurde - gibt indes keinen Anlass zu Zweifeln. Kurz nach diesem Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen eine Identitätskarte von den Behörden ausstellen lassen (Ausstellungsdatum: [...]). Vor dem Hintergrund des Freispruchs im Jahr (...) sind die angegebenen Befragungen des CID im Jahr (...) nicht von Relevanz. Ferner bestätigt der Beschwerdeführer, dass er nichts mit den LTTE zu tun gehabt hat. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch diejenigen zum fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise - nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei (...) festgenommen und befragt sowie anschliessend von der Karuna-Gruppe bis 2011 zu Arbeit verpflichtet worden. Zu der geltend gemachten Festnahme und seinem Verfahren im Jahr (...) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente im Original ein. Der für den Zeitraum zwischen 2009 und 2011 geltend gemachte Sachverhalt bleibt indessen unbelegt, was erste Zweifel zulässt. Vor dem Hintergrund, dass er (...) freigesprochen wurde, ist es unglaubhaft, dass hinter der Festnahme im Jahr (...) erneut die Behörden stehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - sofern überhaupt eine Festnahme im Jahr (...) stattgefunden hat - diese den Behörden unbekannt gewesen sein muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung - gefragt nach seinen beruflichen Tätigkeiten - aussagte, er sei von 2009 bis 2011 bei der Gruppierung Karuna tätig gewesen und ab 2012 in einer Bar, untermauert diese Schlussfolgerung und lässt nicht auf Unfreiwilligkeit seiner entsprechenden Anstellung (Putztätigkeiten und Ähnliches) schliessen (SEM-Akten, A4, S. 4, Ziff. 1.17.05). Wie bereits erwähnt, widersprechen sich seine Aussagen betreffend die monatliche Suchaktion seit 2009 nach ihm mit seiner angeblichen Festnahme seitens derselben Gruppierungen in demselben Zeitraum. Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das auf Beschwerdeebene zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (ebd. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte in den letzten Jahren vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Er bestätigt selbst, nie Kontakt mit den LTTE gehabt zu haben und im Jahr (...) von entsprechenden Vorwürfen gerichtlich freigesprochen und von den Behörden entlassen worden zu sein. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er über eine Identitätskarte verfügt und ihm von den sri-lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, der ihm vom Schlepper abgenommen wurde (SEM-Akten, A4, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem Argument der Risikofaktoren die Grundlage entzogen. Die auf Beschwerdeebene hervorgehobene angebliche Inhaftierung im Jahr (...) hat der Beschwerdeführer - im Unterschied zum Verfahren im Jahr (...) - weder belegt noch ist deren Schilderung glaubhaft ausgefallen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer noch weitere Jahre in Sri Lanka leben und einer geregelten Arbeit nachgehen. Wie ausgeführt, gelang es ihm nicht, nach dem Urteil im Jahr (...) glaubhaft zu machen, behördlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder zumindest die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Schliesslich lassen die Narben (schwach risikobegründende Faktoren) für sich alleine nicht auf ein entsprechendes Risikoprofil schliessen. Exilpolitische Tätigkeiten sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Dauer der Zweitbefragung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich (zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz B._______, wo er vor seiner Ausreise lebte; die Herkunft ist belegt (u. a. Identitätskarte und Kopie Geburtsurkunde im SEM-Dossier). Sodann leben beispielsweise seine Ehefrau, sein Sohn, seine Schwester ([...]) und seine Schwiegereltern vor Ort. Mithin verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz. Ferner verfügt er über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung. Dass er auch finanziell auf die Hilfe eines intakten Beziehungsnetzes zurückgreifen kann, bezeugt schliesslich die Finanzierung seiner Reise in die Schweiz durch seine Eltern und seine Frau (SEM-Akten, A4, S. 6, Ziff. 5.02). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des Spitals Emmental vom (...) beruht auf einer Selbsteinweisung und stellt eine Anpassungsstörung, Störungen infolge Alkoholkonsums sowie eine eventuelle komplexe posttraumatische Belastungsstörung fest; der Patient sei nach dem Gespräch mit Tabletten entlassen worden. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass das öffentliche Gesundheitssystem im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht nur im Distrikt Jaffna, sondern auch in Trincomalee und in Kilinochchi in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich ist und sogar grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Daneben bestehen auch private Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5774/2016 vom 23. April 2018 E. 8.3.3.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo und insbesondere im "National Institute of Mental Health" (NIMH) in Angoda, Distrikt Colombo, möglich. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Dasselbe gilt für die starken Kopfschmerzen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3213/2018 Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 23. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Spitals Emmental vom 16. Mai 2018 über ein ambulantes Notfallgespräch vom (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzten hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit 2009 mindestens einmal im Monat beziehungsweise seit 2011 mehrfach bei seiner Frau vom CID (Criminal Investigation Department) sowie von Karuna-Leuten gesucht worden. Die angeblichen Suchaktionen seit 2011 sind unglaubhaft. Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer - der seit 2012 in einer Bar in seiner Heimatstadt arbeitete - mit der angegebenen Intensität gesucht, aber nie gefunden wurde. Ferner steht seine Angabe, es sei seit 2009 mindestens einmal monatlich nach ihm gesucht worden, mit seinen weiteren Ausführungen im Widerspruch (SEM-Akten, A9, S. 8, F39). So kann nicht sein, dass er von den gleichen Institutionen monatlich gesucht wird in einem Zeitraum, in dem er von denselben festgehalten worden sein soll (2009 bis 2011). Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen im Übrigen stereotyp aus und zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die Kenntnisnahme der Suchaktionen lediglich über Drittperson nicht aus, um eine Verfolgung glaubhaft darzulegen (vgl. hierzu BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, "le fait d'avoir appris par des tiers que l'on est recherché ne suffit pas pour établir l'existence fondée de futures persécutions"). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die angeblichen Suchaktionen seien unglaubhaft. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr (...) vom CID (...) befragt worden. Ende 2004 oder Anfang 2005 sei von regierungsnahen Gruppierungen versucht worden ihn anzuschiessen. Im (...) sei er sodann von der Polizei festgenommen und über Nacht festgehalten worden, weil man ihn der Aktivitäten für die LTTE verdächtigt habe. Am nächsten Tag sei er einem Gericht vorgeführt und freigelassen worden. Es ist unglaubhaft, dass regierungsnahe Gruppierungen den Beschwerdeführer anzuschiessen versuchen und dies nicht gelingt. Das mit Originaldokumenten belegte Verfahren aus dem Jahr (...) - in dem der Beschwerdeführer gerichtlich vom Vorwurf der Nähe zu den LTTE freigesprochen wurde - gibt indes keinen Anlass zu Zweifeln. Kurz nach diesem Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen eine Identitätskarte von den Behörden ausstellen lassen (Ausstellungsdatum: [...]). Vor dem Hintergrund des Freispruchs im Jahr (...) sind die angegebenen Befragungen des CID im Jahr (...) nicht von Relevanz. Ferner bestätigt der Beschwerdeführer, dass er nichts mit den LTTE zu tun gehabt hat. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch diejenigen zum fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise - nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei (...) festgenommen und befragt sowie anschliessend von der Karuna-Gruppe bis 2011 zu Arbeit verpflichtet worden. Zu der geltend gemachten Festnahme und seinem Verfahren im Jahr (...) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente im Original ein. Der für den Zeitraum zwischen 2009 und 2011 geltend gemachte Sachverhalt bleibt indessen unbelegt, was erste Zweifel zulässt. Vor dem Hintergrund, dass er (...) freigesprochen wurde, ist es unglaubhaft, dass hinter der Festnahme im Jahr (...) erneut die Behörden stehen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - sofern überhaupt eine Festnahme im Jahr (...) stattgefunden hat - diese den Behörden unbekannt gewesen sein muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung - gefragt nach seinen beruflichen Tätigkeiten - aussagte, er sei von 2009 bis 2011 bei der Gruppierung Karuna tätig gewesen und ab 2012 in einer Bar, untermauert diese Schlussfolgerung und lässt nicht auf Unfreiwilligkeit seiner entsprechenden Anstellung (Putztätigkeiten und Ähnliches) schliessen (SEM-Akten, A4, S. 4, Ziff. 1.17.05). Wie bereits erwähnt, widersprechen sich seine Aussagen betreffend die monatliche Suchaktion seit 2009 nach ihm mit seiner angeblichen Festnahme seitens derselben Gruppierungen in demselben Zeitraum. Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das auf Beschwerdeebene zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (ebd. E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte in den letzten Jahren vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend machen. Er bestätigt selbst, nie Kontakt mit den LTTE gehabt zu haben und im Jahr (...) von entsprechenden Vorwürfen gerichtlich freigesprochen und von den Behörden entlassen worden zu sein. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass er über eine Identitätskarte verfügt und ihm von den sri-lankischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, der ihm vom Schlepper abgenommen wurde (SEM-Akten, A4, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem Argument der Risikofaktoren die Grundlage entzogen. Die auf Beschwerdeebene hervorgehobene angebliche Inhaftierung im Jahr (...) hat der Beschwerdeführer - im Unterschied zum Verfahren im Jahr (...) - weder belegt noch ist deren Schilderung glaubhaft ausgefallen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer noch weitere Jahre in Sri Lanka leben und einer geregelten Arbeit nachgehen. Wie ausgeführt, gelang es ihm nicht, nach dem Urteil im Jahr (...) glaubhaft zu machen, behördlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder zumindest die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen zu haben. Schliesslich lassen die Narben (schwach risikobegründende Faktoren) für sich alleine nicht auf ein entsprechendes Risikoprofil schliessen. Exilpolitische Tätigkeiten sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Dauer der Zweitbefragung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich (zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen E. 6.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz B._______, wo er vor seiner Ausreise lebte; die Herkunft ist belegt (u. a. Identitätskarte und Kopie Geburtsurkunde im SEM-Dossier). Sodann leben beispielsweise seine Ehefrau, sein Sohn, seine Schwester ([...]) und seine Schwiegereltern vor Ort. Mithin verfügt er über ein intaktes Beziehungsnetz. Ferner verfügt er über gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung. Dass er auch finanziell auf die Hilfe eines intakten Beziehungsnetzes zurückgreifen kann, bezeugt schliesslich die Finanzierung seiner Reise in die Schweiz durch seine Eltern und seine Frau (SEM-Akten, A4, S. 6, Ziff. 5.02). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des Spitals Emmental vom (...) beruht auf einer Selbsteinweisung und stellt eine Anpassungsstörung, Störungen infolge Alkoholkonsums sowie eine eventuelle komplexe posttraumatische Belastungsstörung fest; der Patient sei nach dem Gespräch mit Tabletten entlassen worden. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass das öffentliche Gesundheitssystem im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht nur im Distrikt Jaffna, sondern auch in Trincomalee und in Kilinochchi in verschiedenen staatlichen Institutionen zugänglich ist und sogar grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Daneben bestehen auch private Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-5774/2016 vom 23. April 2018 E. 8.3.3.2 f.). Es ist dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo und insbesondere im "National Institute of Mental Health" (NIMH) in Angoda, Distrikt Colombo, möglich. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Dasselbe gilt für die starken Kopfschmerzen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: