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E-1707/2022

E-1707/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer suchten zusammen mit ihren beiden Kindern am

23. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme und im Rahmen der persönlichen Ge- spräche erklärten sie, sie seien im Jahr (…) aus dem Heimatstaat in den Kosovo gereist. Dort seien sie registriert gewesen, hätten eine Aufenthalts- bewilligung gehabt und – zuletzt – in E._______ gelebt und gearbeitet. Am (…) 2020 hätten sie den Kosovo verlassen und seien in die Schweiz ge- reist; dies aus Angst, in die Türkei zurückgeschoben und dort verhaftet zu werden. Es seien (…) (der Beschwerdeführerin) der türkischen Polizei übergeben und in der Türkei inhaftiert worden, obwohl diese einen Aufent- haltsstatus im Kosovo besessen hätten. C. Gestützt auf diese Angaben wandte sich das SEM an die kosovarischen Behörden zur Abklärung, ob die Beschwerdeführer gültige Aufenthaltstitel im Kosovo besässen. Ein bestätigendes Antwortschreiben der kosovari- schen Behörden gelangte am 11. Dezember 2020 an das SEM. D. Zum Aufenthaltsstatus im Kosovo und dem beabsichtigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gewährte das SEM den Beschwerdeführern am

16. Dezember 2020 das rechtliche Gehör, dies unter Beilage des obge- nannten Antwortschreibens. E. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 führten die Beschwerdeführer aus, sie seien mit der beabsichtigten Wegweisung in den Kosovo nicht ein- verstanden. Sie hätten bereits erklärt, dass sie Angst hätten, in die Türkei zurückgeschoben oder vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden. Dies sei ihren (…) im Jahr 2018 zugestossen. Ein Rechtsvertreter dieser überstellten Kollegen habe ihm (dem Beschwerdeführer) zudem ein Doku- ment übergeben. Daraus gehe hervor, dass die türkische Botschaft im Ko- sovo eine Liste von dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, die der Gülen-Bewegung angehörten, an das türkische Aussenministerium ge- schickt habe. Auch er (der Beschwerdeführer) sei auf der Liste aufgeführt. Den Medien sei sodann zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit der türkischen und kosovarischen Behörden bestehe und die Türkei Einfluss

E-1707/2022 Seite 3 auf den Kosovo habe. Im Falle einer Wegweisung in den Kosovo wüssten sie zudem nicht, an welche Behörde sie sich wenden sollten, da sie kein Vertrauen in das kosovarische Justizsystem hätten. Da sein Pass (des Be- schwerdeführers) ungültig sei, sei es möglich, dass seine Daueraufent- haltsbewilligung im Kosovo aufgehoben worden sei. Medienberichten zu- folge seien solche illegalen Rückschaffungen im Wissen der kosovarischen Regierung geschehen. Eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, sei bekanntlich verboten. Vorliegend lä- gen zahlreiche Hinweise vor, die auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung deuten würden. F. Am 23. Dezember 2020 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, es sei unverständlich, dass Kosovo als verfolgungssicher bezeichnet werde. Es sei belegt, dass die illegalen Überstellungen in die Türkei im Jahr 2018 unter aktiver Teilnahme des Kosovo stattgefunden hätten. Folglich lägen konkrete Hinweise vor, dass der Kosovo seinen völker- und menschen- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. In ähnlichen Fällen hätten die schweizeri- schen Behörden zudem unterschiedlich entschieden. Ihre eingereichten Beweismittel würden sich zwar auf andere Personen beziehen, dies seien aber (…), die der Gülen-Bewegung angehörten. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb das SEM einwende, es könnten keine persönlichen Rück- schlüsse auf sie gezogen werden. Die gesetzliche Vermutung, dass Schutz vor Rückschiebung bestehe, könne vorliegend nicht aufrechterhalten wer- den. Hinzu komme, dass weder ein Rückübernahmegesuch der schweize- rischen Behörden noch eine schriftliche Zustimmung der kosovarischen Behörden vorliege, obwohl dies gemäss Rückübernahmeabkommen zwi- schen der Schweiz und der Republik Kosovo vom 3. Februar 2010 (SR 0.142.114.759) vorzuliegen habe. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem

E-1707/2022 Seite 4 Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2021 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Dezember 2020 auf und erklärte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Da- raufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-56/2021 mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. J. Mit Entscheid des SEM vom 9. Februar 2021 wurden die Beschwerdefüh- rer dem erweiterten Verfahren zugeteilt; der damals mandatierte Rechts- vertreter wurde beibehalten. K. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsge- richt wies die Beschwerde mit Urteil E-910/2021 vom 4. Mai 2021 ab. Hier- bei führte es aus, die Beschwerdeführer hätten sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Kosovo aufgehalten und ver- fügen dort über Aufenthaltsbewilligungen, womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung komme. Der Kosovo werde gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als «safe country», mithin als Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, erachtet (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das SEM habe zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, die kosovarischen Behörden würden sich nicht an Menschenrechte halten, sei festzustellen, dass bei der Beurteilung, der Ko- sovo gelte als verfolgungssicher, unter anderem die dortige politische Sta- bilität sowie die Einhaltung der Menschenrechte berücksichtigt worden seien. Zudem habe das SEM Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltssta- tus der Beschwerdeführer im Kosovo getroffen und festgestellt, dass diese über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Aufgrund dessen seien die koso-

E-1707/2022 Seite 5 varischen Behörden über die Rückführung der Beschwerdeführer in Kennt- nis gesetzt worden (gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo). Im Rahmen der Vernehmlassung habe das SEM zusätzlich das Einholen einer schriftlichen Zusicherung der kosovari- schen Behörden nachgeholt. Diesem behördlichen Schreiben vom

24. März 2021 sei zu entnehmen, dass der Rückübernahme der Beschwer- deführer explizit zugestimmt und – unter Nennung der gesetzlichen Grund- lage – keine Rückschiebung erfolgen werde. Damit liege einerseits die Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden und anderer- seits ein Nachweis vor, wonach im Einzelfall den Beschwerdeführern ein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in die Türkei bestehe. Zudem werde in dem Schreiben erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführer über gültige Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügten. Die Beschwerde- führer seien von den erwähnten Rückschiebungen nicht selbst betroffen gewesen, auch wenn es sich bei den rückgeschobenen Personen teilweise um (…) von ihnen gehandelt haben solle. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung in das «safe country» Kosovo zulässig, zumutbar und mög- lich. M. Am (…) reichten die Beschwerdeführer beim UNO-Ausschuss gegen Fol- ter (Committee Against Torture, CAT, Verfahrensnummer CAT […]) Be- schwerde ein. N. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführer beim SEM ein als neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsge- such bezeichnetes Gesuch ein. Hierbei machten sie geltend, seit dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts habe er (der Beschwerdeführer) einen türkischen Anwalt bevollmächtigen und Dokumente von seinem geheimen Strafverfahren beziehungsweise staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei beschaffen können. Aus diesen Dokumenten gehe im We- sentlichen hervor, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei FETÖ (Gülen-Bewegung) hängig sei. Es sei ersichtlich, dass ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei FETÖ, auch gemäss seinem türkischen Anwalt, in der Türkei eine Freiheitsstrafe drohen dürfte. Er habe bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dieses Strafverfahren in der Türkei ge- kannt und genannt, jedoch erst jetzt Belege dafür beschaffen können. Aus- serdem sei sein im ersten Asylverfahren genannter Kollege/Bekannter (N […]), mit ähnlich gelagertem Sachverhalt, am 30. Juli 2021 als Flüchtling

E-1707/2022 Seite 6 mit Asylstatus anerkannt worden. Auch daraus gehe hervor, dass Mitglie- dern der Gülen-Bewegung mit einem Strafverfahren in der Türkei wegen Mitgliedschaft zu FETÖ und einer damit verbundenen mehrjährigen Frei- heitsstrafe aus politischen Gründen eine extralegale Rückschaffung aus dem Kosovo drohen könne. Zudem habe sich ihr (der Beschwerdeführerin) psychischer Gesundheitszustand auch aufgrund der drohenden Rück- schaffung in den Kosovo gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2021 ver- schlechtert. Sie leide nun an einer mittelgradig (…) Episode. Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihrem Gesuch vom 6. Ja- nuar 2022 folgende Beweismittel zu den Akten: Türkische Anwaltsvoll- macht vom (…) (inkl. Übersetzung), Akteneinsichtsgesuch vom (…) im tür- kischen Verfahren (…) wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ (inkl. Übersetzung), Einschränkungsbeschluss betreffend Aktenein- sicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ vom (…) (inkl. Überset- zung) mit Beschwerde des türkischen Anwalts gegen diesen Beschluss vom (…) (inkl. Übersetzung), Abweisung der Beschwerde gegen den Ein- schränkungsbeschluss vom (…) (inkl. Übersetzung), Schreiben der türki- schen Anwaltskanzlei vom (…) (inkl. Übersetzung), Kopie des Zustellcou- verts aus G._______ vom (…), positiver Asylentscheid des SEM betreffend N (…) vom 30. Juli 2021 und Arztbericht vom 16. Dezember 2021 betref- fend die Beschwerdeführerin. O. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 nahm das SEM das Gesuch vom

6. Januar 2022 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab soweit es darauf eintrat, bestätigte die Verfügung vom 22. Feb- ruar 2021, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. P. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfü- gung des SEM vom 28. Februar 2022 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Even- tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit

E-1707/2022 Seite 7 oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut wür- den. Gleichzeitig sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausge- wählt worden seien. Sollte in die Auswahl eingegriffen worden sein, habe das Gericht die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Hierzu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Aus- wahl getroffen habe, zudem sei das Dokument mit der Spruchkörperbil- dung offenzulegen. Q. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2022 setzte der Instruk- tionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1707/2022 Seite 8

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben.

E. 4.2 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlproze- dere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätz- liche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtsspra- che, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Ab- teilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).

E. 4.3 Ein Anspruch auf Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts besteht nicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzuse- hen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Nieder- schriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit der das Bun- desverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Ver- fahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte (vgl. die Urteile des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4 [insb. 4.5.4] und D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3., je m.w.H.). Anträge auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge sind daher abzuweisen (vgl. a.a.O., E. 4.5.4.). Die Anträge, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei und es sei das

E-1707/2022 Seite 9 Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen, sind daher abzuwei- sen.

E. 5 Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu prü- fen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts- grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 7.1 Die Beschwerdeführer monieren zunächst, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem sie das vorliegende Verfahren nicht analog den fast identisch gelagerten Fällen N (…), N (…) und N (…) beurteilt habe. Weiter wird gerügt, die Verweigerung der Ausei- nandersetzung der Vorinstanz mit diesen fast identisch gelagerten Fällen dokumentiere eine Verletzung der Begründungspflicht.

E-1707/2022 Seite 10 Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Unglei- ches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleich- heitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tat- sache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünf- tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unter- scheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge- troffen werden müssen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Be- hörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu er- kennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechts- gleichheitsgebot in Verbindung mit dem Willkürverbot verletzt haben könnte. Die Beschwerdeführer scheinen mit ihrer Argumentation zu ver- kennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vor- liegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unter- scheidungen unterlassen. Angesichts der Einzelfallwürdigung und dem Umstand, dass trotz ähnlich erscheinender Eckdaten aufgrund verschiede- ner Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind, erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit der aufgeführten Fälle mit dem Fall der Beschwerde- führer zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer D-4978/2015 vom 20. April 2017 E. 6.2.2). Es besteht mithin auch im Beschwerdeverfahren keine Ver- anlassung, die Akten – nicht mit den Beschwerdeführern verwandter Per- sonen – N (...), N (...) und N (...) (erneut) beizuziehen; der entsprechende Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der vorinstanzliche Verweis auf das vorangegangene Verfahren, in dem entsprechende Verfahren bereits ins Recht geführt wurden, ist ausreichend und verletzt die Begründungspflicht nicht. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen gelangt, als von den Beschwerdeführern verlangt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. Im Übrigen ist festzustellen, dass die aus- führliche Beschwerdeeingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte

E-1707/2022 Seite 11 Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war. Die Begründungspflicht ist nicht verletzt.

E. 7.2 Weiter wird gerügt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unzureichend abgeklärt und das ins Recht gelegte ärztliche Gutachten sei unzutreffend gewürdigt worden, da dieses die Unzulässigkeit/Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht impliziere. Vorliegend wurden die gesundheitlichen Vorbringen genügend abgeklärt und der Sachverhalt auch diesbezüglich hinreichend festgestellt. Die Be- schwerdeführer reichten zusammen mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2022 einen Arztbericht vom 16. Dezember 2021 die Beschwerdeführerin betref- fend zu den Akten. Der Umstand, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel anders als von den Beschwerdeführern erwartet gewürdigt hat, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Kosovo sowohl die nicht neu belegten gesundheitlichen Vorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren (Rückenbeschwerden und Reflux-Probleme) als auch die neu belegten ge- sundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ausreichend gewür- digt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 Ziff. 3). Aufgrund der im Arztbericht vom 16. Dezember 2021 gestellten Diagnose ([…]) und Prognose (güns- tige Prognose mit Behandlung) durfte die Vorinstanz darauf verzichten und ist es auch im Lichte der Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht erforder- lich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen weiter abzuklären beziehungsweise den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens anzusetzen, wozu diese im Übrigen mittlerweile ausreichend Zeit gehabt hätten.

E. 7.3 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 2 bis 5) sind abzu- weisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführer stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Es sei ihnen umfassende Einsicht in die Asyldossiers N (...), N (...) und N (...) – wenn notwendig in geschwärzter Form – zu gewähren. Der

E-1707/2022 Seite 12 Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die effektiven Behand- lungsmöglichkeiten in Slowenien (recte: Kosovo) seien von Amtes wegen abzuklären und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärzt- lichen Berichts anzusetzen.

E. 8.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die besagten Beweisanträge gestützt auf die Ausführungen in den vor- stehenden Erwägungen (vgl. E. 7) abzuweisen. Zudem ist festzustellen, dass in Akten Dritter grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung Ein- sicht gewährt werden kann, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer bekannt sein dürfte; entsprechende Erklärungen liegen dem Gericht nicht vor.

E. 9 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän- dernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwer- deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen An- spruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Be- schwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen bele- gen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

E. 10.1 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihrem Gesuch vom

6. Januar 2022 eine Anwaltsvollmacht vom (…) (Anwalt in der Türkei), ein Akteneinsichtsgesuch vom (…) in türkische Akten im Verfahren (…) wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ, einen Einschränkungsbe- schluss betreffend Akteneinsicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ vom (…), eine Beschwerde des türkischen Anwalts gegen die-

E-1707/2022 Seite 13 sen Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht vom (…) mit er- neutem Gesuch um Akteneinsicht, eine Abweisung der Beschwerde vom (…) gegen den Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ , ein Schreiben der türkischen An- waltskanzlei vom (…), eine Kopie des Zustellcouverts aus G._______ vom (…) sowie ein positiver Asylentscheid vom 30. Juli 2021 betreffend N (…) zu den Akten. Im Übrigen reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.

E. 10.2 Diese Beweismittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge- richts (4. Mai 2021) entstanden. Einzig der Einschränkungsbeschluss vom (…) datiert vor dem Urteil, soll den Beschwerdeführern aber erst nach die- sem Urteil bekannt geworden sein. Diese Beweismittel sollen vorbestan- dene Tatsachen belegen. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerde- führer vom 6. Januar 2022 somit zutreffend als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch anhand genommen. Diese Qualifikation wird in der Be- schwerde sodann auch nicht beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend das Bestehen von qualifizierten Wiedererwä- gungsgründen verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu kei- ner anderen Betrachtungsweise.

E. 10.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Kosovo einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Ver- pflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2022 betreffen das hängige Strafverfahren in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und eine Asyl- gewährung eines Kollegen/Bekannten der Beschwerdeführer in der Schweiz. Diese vermögen indessen weiterhin die Regelvermutung (effek- tiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG im sicheren Dritt- staat Kosovo) nicht umzustossen. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer in der Türkei verfolgt sein könnte, reicht hierzu nicht aus. Die aufgeführ- ten Fälle angeblicher Rückschaffungen von Anhängern der Gülen-Bewe- gung vom Kosovo in die Türkei geben ebenfalls keinen Anlass zur An- nahme einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführer respektive auf einen fehlenden Schutz ihnen gegenüber vor einer Rückschiebung in

E-1707/2022 Seite 14 die Türkei. Es trifft zwar zu, dass in den Medien von Entführungen von Gü- len-Anhängern seitens des türkischen Geheimdienstes im Kosovo berich- tet wurde. Diese Entführungen sind jedoch keine Rückschiebungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Zudem gehen die Entführungen auf das Jahr 2018 zurück, beschränkten sich nicht nur auf das Staatsgebiet des Kosovo und hat die kosovarische Regierung inzwischen entsprechende Massnah- men ergriffen (vgl. hierzu auch die von den Beschwerdeführern im ordentli- chen Verfahren eingereichten Beweismittel: Kosovo knickt vor Erdogan ein, Tagesanzeiger.ch vom 1. April 2018, Erdogan critics kidnapped by Turkish intelligence in Kosovo were included in bogus terrorosm probe, nordic monitor vom 23. Juli 2020). Den Beschwerdeführern gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, aktuelle Fälle von tatsächlichen Überstellun- gen des kosovarischen Staates in die Türkei aufzuzeigen und diese in ei- nen ausreichenden persönlichen Bezug zu sich zu setzen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die in der Beschwerde hierzu angegebenen Inter- netlinks nicht abrufbar sind (vgl. Fussnoten Beschwerde S. 14). Im Übrigen ist auf das Urteil E-910/2021 vom 4. Mai 2021 (insb. E. 7) zu verweisen (vgl. hierzu auch Sachverhalt Bst. L). Sodann ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügen. So verfügt der Be- schwerdeführer im Kosovo seit (…) über eine befristete und seit (…) über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und die übrigen Beschwerdefüh- rer (seine Frau und beide Kinder) sind im Kosovo als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SEM-eAkten 1076070-39/2 und 1076070-78/2). Bereits im ordentli- chen Verfahren haben sie wiederholt behauptet, ihre Aufenthaltsbewilli- gungen könnten abgelaufen sein, was sich aufgrund der Antwort der koso- varischen Behörden indes als unzutreffend erwiesen hat (vgl. a.a.O., Sach- verhalt Bst. E und Urteil des BVGer E-910/2021 vom 4. Mai 2021 insb. E 7.2). Selbst wenn eine der Aufenthaltsbewilligungen inzwischen abgelau- fen sein sollte, würde dies nicht auf den Verlust des jeweiligen Status schliessen lassen. Im Übrigen verstösst eine regelmässige Überprüfung von Amtes wegen auch nicht gegen die Vorgaben des Europäischen Asyl- rechts (vgl. Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die An- erkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]). Die Beschwerdeführer haben keine Dokumente eingereicht, die darauf

E-1707/2022 Seite 15 schliessen lassen, dass ihnen namentlich im Rahmen einer solchen Regelüberprüfung ihr Status entzogen worden wäre oder ihnen ein Entzug droht. Überdies haben die kosovarischen Behörden dem Übernahmeersu- chen der Vorinstanz wiederholt explizit zugestimmt, mit dem Hinweis da- rauf, dass die Beschwerdeführer nicht von einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat betroffen sein werden. Vor diesem Hintergrund ist – zusam- men mit der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass die Aufenthalts- bewilligungen im Kosovo aufgehoben und/oder der Flüchtlingsstatus aber- kannt worden wäre.

E. 10.4 Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll- zugs der Wegweisung in den Kosovo kann – auch in Bezug auf das Kin- deswohl – vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-910/2021 vom

4. Mai 2021 (insb. E. 9) verwiesen werden. An diesen Einschätzungen ver- mag weder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Jahr länger in der Schweiz aufgehalten haben noch die (…) der Be- schwerdeführerin etwas zu ändern (vgl. Arztbericht vom 16. Dezember 2021). Es ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung bei ge- sundheitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer weisen aktuell keine gesundheitlichen Be- schwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Selbst die auf Beschwerdeebene betonte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Der ge- sundheitlichen Situation ist aber bei der Ausgestaltung der Vollzugsmoda- litäten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 10.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Gründe dar- zulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom

22. Februar 2021 führen. Folglich hat die Vorinstanz das qualifizierte Wie- dererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zu Recht ab- gewiesen.

E-1707/2022 Seite 16

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. April 2022 vom Bundesverwaltungsgericht verfügte Vollzugs- stopp fällt dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1707/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1707/2022 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten zusammen mit ihren beiden Kindern am 23. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme und im Rahmen der persönlichen Gespräche erklärten sie, sie seien im Jahr (...) aus dem Heimatstaat in den Kosovo gereist. Dort seien sie registriert gewesen, hätten eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und - zuletzt - in E._______ gelebt und gearbeitet. Am (...) 2020 hätten sie den Kosovo verlassen und seien in die Schweiz gereist; dies aus Angst, in die Türkei zurückgeschoben und dort verhaftet zu werden. Es seien (...) (der Beschwerdeführerin) der türkischen Polizei übergeben und in der Türkei inhaftiert worden, obwohl diese einen Aufenthaltsstatus im Kosovo besessen hätten. C. Gestützt auf diese Angaben wandte sich das SEM an die kosovarischen Behörden zur Abklärung, ob die Beschwerdeführer gültige Aufenthaltstitel im Kosovo besässen. Ein bestätigendes Antwortschreiben der kosovarischen Behörden gelangte am 11. Dezember 2020 an das SEM. D. Zum Aufenthaltsstatus im Kosovo und dem beabsichtigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gewährte das SEM den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2020 das rechtliche Gehör, dies unter Beilage des obgenannten Antwortschreibens. E. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 führten die Beschwerdeführer aus, sie seien mit der beabsichtigten Wegweisung in den Kosovo nicht einverstanden. Sie hätten bereits erklärt, dass sie Angst hätten, in die Türkei zurückgeschoben oder vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden. Dies sei ihren (...) im Jahr 2018 zugestossen. Ein Rechtsvertreter dieser überstellten Kollegen habe ihm (dem Beschwerdeführer) zudem ein Dokument übergeben. Daraus gehe hervor, dass die türkische Botschaft im Kosovo eine Liste von dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, die der Gülen-Bewegung angehörten, an das türkische Aussenministerium geschickt habe. Auch er (der Beschwerdeführer) sei auf der Liste aufgeführt. Den Medien sei sodann zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit der türkischen und kosovarischen Behörden bestehe und die Türkei Einfluss auf den Kosovo habe. Im Falle einer Wegweisung in den Kosovo wüssten sie zudem nicht, an welche Behörde sie sich wenden sollten, da sie kein Vertrauen in das kosovarische Justizsystem hätten. Da sein Pass (des Beschwerdeführers) ungültig sei, sei es möglich, dass seine Daueraufenthaltsbewilligung im Kosovo aufgehoben worden sei. Medienberichten zufolge seien solche illegalen Rückschaffungen im Wissen der kosovarischen Regierung geschehen. Eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, sei bekanntlich verboten. Vorliegend lägen zahlreiche Hinweise vor, die auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung deuten würden. F. Am 23. Dezember 2020 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, es sei unverständlich, dass Kosovo als verfolgungssicher bezeichnet werde. Es sei belegt, dass die illegalen Überstellungen in die Türkei im Jahr 2018 unter aktiver Teilnahme des Kosovo stattgefunden hätten. Folglich lägen konkrete Hinweise vor, dass der Kosovo seinen völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. In ähnlichen Fällen hätten die schweizerischen Behörden zudem unterschiedlich entschieden. Ihre eingereichten Beweismittel würden sich zwar auf andere Personen beziehen, dies seien aber (...), die der Gülen-Bewegung angehörten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM einwende, es könnten keine persönlichen Rückschlüsse auf sie gezogen werden. Die gesetzliche Vermutung, dass Schutz vor Rückschiebung bestehe, könne vorliegend nicht aufrechterhalten werden. Hinzu komme, dass weder ein Rückübernahmegesuch der schweizerischen Behörden noch eine schriftliche Zustimmung der kosovarischen Behörden vorliege, obwohl dies gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo vom 3. Februar 2010 (SR 0.142.114.759) vorzuliegen habe. H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Dezember 2020 auf und erklärte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-56/2021 mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. J. Mit Entscheid des SEM vom 9. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt; der damals mandatierte Rechtsvertreter wurde beibehalten. K. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-910/2021 vom 4. Mai 2021 ab. Hierbei führte es aus, die Beschwerdeführer hätten sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Kosovo aufgehalten und verfügen dort über Aufenthaltsbewilligungen, womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung komme. Der Kosovo werde gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als «safe country», mithin als Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, erachtet (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Das SEM habe zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, die kosovarischen Behörden würden sich nicht an Menschenrechte halten, sei festzustellen, dass bei der Beurteilung, der Kosovo gelte als verfolgungssicher, unter anderem die dortige politische Stabilität sowie die Einhaltung der Menschenrechte berücksichtigt worden seien. Zudem habe das SEM Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer im Kosovo getroffen und festgestellt, dass diese über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Aufgrund dessen seien die kosovarischen Behörden über die Rückführung der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden (gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo). Im Rahmen der Vernehmlassung habe das SEM zusätzlich das Einholen einer schriftlichen Zusicherung der kosovarischen Behörden nachgeholt. Diesem behördlichen Schreiben vom 24. März 2021 sei zu entnehmen, dass der Rückübernahme der Beschwerdeführer explizit zugestimmt und - unter Nennung der gesetzlichen Grundlage - keine Rückschiebung erfolgen werde. Damit liege einerseits die Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden und andererseits ein Nachweis vor, wonach im Einzelfall den Beschwerdeführern ein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in die Türkei bestehe. Zudem werde in dem Schreiben erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführer über gültige Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügten. Die Beschwerdeführer seien von den erwähnten Rückschiebungen nicht selbst betroffen gewesen, auch wenn es sich bei den rückgeschobenen Personen teilweise um (...) von ihnen gehandelt haben solle. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung in das «safe country» Kosovo zulässig, zumutbar und möglich. M. Am (...) reichten die Beschwerdeführer beim UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT, Verfahrensnummer CAT [...]) Beschwerde ein. N. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführer beim SEM ein als neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Gesuch ein. Hierbei machten sie geltend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er (der Beschwerdeführer) einen türkischen Anwalt bevollmächtigen und Dokumente von seinem geheimen Strafverfahren beziehungsweise staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei beschaffen können. Aus diesen Dokumenten gehe im Wesentlichen hervor, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei FETÖ (Gülen-Bewegung) hängig sei. Es sei ersichtlich, dass ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei FETÖ, auch gemäss seinem türkischen Anwalt, in der Türkei eine Freiheitsstrafe drohen dürfte. Er habe bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dieses Strafverfahren in der Türkei gekannt und genannt, jedoch erst jetzt Belege dafür beschaffen können. Ausserdem sei sein im ersten Asylverfahren genannter Kollege/Bekannter (N [...]), mit ähnlich gelagertem Sachverhalt, am 30. Juli 2021 als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt worden. Auch daraus gehe hervor, dass Mitgliedern der Gülen-Bewegung mit einem Strafverfahren in der Türkei wegen Mitgliedschaft zu FETÖ und einer damit verbundenen mehrjährigen Freiheitsstrafe aus politischen Gründen eine extralegale Rückschaffung aus dem Kosovo drohen könne. Zudem habe sich ihr (der Beschwerdeführerin) psychischer Gesundheitszustand auch aufgrund der drohenden Rückschaffung in den Kosovo gemäss Arztbericht vom 16. Dezember 2021 verschlechtert. Sie leide nun an einer mittelgradig (...) Episode. Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihrem Gesuch vom 6. Januar 2022 folgende Beweismittel zu den Akten: Türkische Anwaltsvollmacht vom (...) (inkl. Übersetzung), Akteneinsichtsgesuch vom (...) im türkischen Verfahren (...) wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ (inkl. Übersetzung), Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ vom (...) (inkl. Übersetzung) mit Beschwerde des türkischen Anwalts gegen diesen Beschluss vom (...) (inkl. Übersetzung), Abweisung der Beschwerde gegen den Einschränkungsbeschluss vom (...) (inkl. Übersetzung), Schreiben der türkischen Anwaltskanzlei vom (...) (inkl. Übersetzung), Kopie des Zustellcouverts aus G._______ vom (...), positiver Asylentscheid des SEM betreffend N (...) vom 30. Juli 2021 und Arztbericht vom 16. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin. O. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 nahm das SEM das Gesuch vom 6. Januar 2022 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab soweit es darauf eintrat, bestätigte die Verfügung vom 22. Februar 2021, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. P. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sollte in die Auswahl eingegriffen worden sein, habe das Gericht die objektiven Kriterien der Auswahl bekanntzugeben. Hierzu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, zudem sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Q. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. April 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das vollständige Spruchgremium wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. 4.2 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). 4.3 Ein Anspruch auf Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts besteht nicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit der das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte (vgl. die Urteile des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4 [insb. 4.5.4] und D-960/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.3., je m.w.H.). Anträge auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge sind daher abzuweisen (vgl. a.a.O., E. 4.5.4.). Die Anträge, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher der Spruchkörper kreiert worden sei und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen, sind daher abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführer machen formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführer monieren zunächst, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem sie das vorliegende Verfahren nicht analog den fast identisch gelagerten Fällen N (...), N (...) und N (...) beurteilt habe. Weiter wird gerügt, die Verweigerung der Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesen fast identisch gelagerten Fällen dokumentiere eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorliegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot in Verbindung mit dem Willkürverbot verletzt haben könnte. Die Beschwerdeführer scheinen mit ihrer Argumentation zu verkennen, dass Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen haben. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Angesichts der Einzelfallwürdigung und dem Umstand, dass trotz ähnlich erscheinender Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind, erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit der aufgeführten Fälle mit dem Fall der Beschwerdeführer zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer D-4978/2015 vom 20. April 2017 E. 6.2.2). Es besteht mithin auch im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, die Akten - nicht mit den Beschwerdeführern verwandter Personen - N (...), N (...) und N (...) (erneut) beizuziehen; der entsprechende Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der vorinstanzliche Verweis auf das vorangegangene Verfahren, in dem entsprechende Verfahren bereits ins Recht geführt wurden, ist ausreichend und verletzt die Begründungspflicht nicht. Allein im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführern verlangt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. Im Übrigen ist festzustellen, dass die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich aufzeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne Weiteres möglich war. Die Begründungspflicht ist nicht verletzt. 7.2 Weiter wird gerügt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unzureichend abgeklärt und das ins Recht gelegte ärztliche Gutachten sei unzutreffend gewürdigt worden, da dieses die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischer Sicht impliziere. Vorliegend wurden die gesundheitlichen Vorbringen genügend abgeklärt und der Sachverhalt auch diesbezüglich hinreichend festgestellt. Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2022 einen Arztbericht vom 16. Dezember 2021 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Der Umstand, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel anders als von den Beschwerdeführern erwartet gewürdigt hat, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Kosovo sowohl die nicht neu belegten gesundheitlichen Vorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren (Rückenbeschwerden und Reflux-Probleme) als auch die neu belegten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ausreichend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 Ziff. 3). Aufgrund der im Arztbericht vom 16. Dezember 2021 gestellten Diagnose ([...]) und Prognose (günstige Prognose mit Behandlung) durfte die Vorinstanz darauf verzichten und ist es auch im Lichte der Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht erforderlich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen weiter abzuklären beziehungsweise den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens anzusetzen, wozu diese im Übrigen mittlerweile ausreichend Zeit gehabt hätten. 7.3 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 2 bis 5) sind abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Es sei ihnen umfassende Einsicht in die Asyldossiers N (...), N (...) und N (...) - wenn notwendig in geschwärzter Form - zu gewähren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die effektiven Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien (recte: Kosovo) seien von Amtes wegen abzuklären und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. 8.2 Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erstellt ist, sind die besagten Beweisanträge gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7) abzuweisen. Zudem ist festzustellen, dass in Akten Dritter grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung Einsicht gewährt werden kann, was dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt sein dürfte; entsprechende Erklärungen liegen dem Gericht nicht vor. 9. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 10. 10.1 Die Beschwerdeführer reichten zusammen mit ihrem Gesuch vom 6. Januar 2022 eine Anwaltsvollmacht vom (...) (Anwalt in der Türkei), ein Akteneinsichtsgesuch vom (...) in türkische Akten im Verfahren (...) wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ, einen Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ vom (...), eine Beschwerde des türkischen Anwalts gegen diesen Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht vom (...) mit erneutem Gesuch um Akteneinsicht, eine Abweisung der Beschwerde vom (...) gegen den Einschränkungsbeschluss betreffend Akteneinsicht durch den Friedensstrafrichter in F._______ , ein Schreiben der türkischen Anwaltskanzlei vom (...), eine Kopie des Zustellcouverts aus G._______ vom (...) sowie ein positiver Asylentscheid vom 30. Juli 2021 betreffend N (...) zu den Akten. Im Übrigen reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. 10.2 Diese Beweismittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (4. Mai 2021) entstanden. Einzig der Einschränkungsbeschluss vom (...) datiert vor dem Urteil, soll den Beschwerdeführern aber erst nach diesem Urteil bekannt geworden sein. Diese Beweismittel sollen vorbestandene Tatsachen belegen. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer vom 6. Januar 2022 somit zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Diese Qualifikation wird in der Beschwerde sodann auch nicht beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend das Bestehen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 10.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Kosovo einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Vorbringen in der Eingabe vom 6. Januar 2022 betreffen das hängige Strafverfahren in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und eine Asylgewährung eines Kollegen/Bekannten der Beschwerdeführer in der Schweiz. Diese vermögen indessen weiterhin die Regelvermutung (effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG im sicheren Drittstaat Kosovo) nicht umzustossen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt sein könnte, reicht hierzu nicht aus. Die aufgeführten Fälle angeblicher Rückschaffungen von Anhängern der Gülen-Bewegung vom Kosovo in die Türkei geben ebenfalls keinen Anlass zur Annahme einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführer respektive auf einen fehlenden Schutz ihnen gegenüber vor einer Rückschiebung in die Türkei. Es trifft zwar zu, dass in den Medien von Entführungen von Gülen-Anhängern seitens des türkischen Geheimdienstes im Kosovo berichtet wurde. Diese Entführungen sind jedoch keine Rückschiebungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Zudem gehen die Entführungen auf das Jahr 2018 zurück, beschränkten sich nicht nur auf das Staatsgebiet des Kosovo und hat die kosovarische Regierung inzwischen entsprechende Massnahmen ergriffen (vgl. hierzu auch die von den Beschwerdeführern im ordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel: Kosovo knickt vor Erdogan ein, Tagesanzeiger.ch vom 1. April 2018, Erdogan critics kidnapped by Turkish intelligence in Kosovo were included in bogus terrorosm probe, nordic monitor vom 23. Juli 2020). Den Beschwerdeführern gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, aktuelle Fälle von tatsächlichen Überstellungen des kosovarischen Staates in die Türkei aufzuzeigen und diese in einen ausreichenden persönlichen Bezug zu sich zu setzen. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die in der Beschwerde hierzu angegebenen Internetlinks nicht abrufbar sind (vgl. Fussnoten Beschwerde S. 14). Im Übrigen ist auf das Urteil E-910/2021 vom 4. Mai 2021 (insb. E. 7) zu verweisen (vgl. hierzu auch Sachverhalt Bst. L). Sodann ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügen. So verfügt der Beschwerdeführer im Kosovo seit (...) über eine befristete und seit (...) über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und die übrigen Beschwerdeführer (seine Frau und beide Kinder) sind im Kosovo als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SEM-eAkten 1076070-39/2 und 1076070-78/2). Bereits im ordentlichen Verfahren haben sie wiederholt behauptet, ihre Aufenthaltsbewilligungen könnten abgelaufen sein, was sich aufgrund der Antwort der kosovarischen Behörden indes als unzutreffend erwiesen hat (vgl. a.a.O., Sachverhalt Bst. E und Urteil des BVGer E-910/2021 vom 4. Mai 2021 insb. E 7.2). Selbst wenn eine der Aufenthaltsbewilligungen inzwischen abgelaufen sein sollte, würde dies nicht auf den Verlust des jeweiligen Status schliessen lassen. Im Übrigen verstösst eine regelmässige Überprüfung von Amtes wegen auch nicht gegen die Vorgaben des Europäischen Asylrechts (vgl. Art. 15 bis 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]). Die Beschwerdeführer haben keine Dokumente eingereicht, die darauf schliessen lassen, dass ihnen namentlich im Rahmen einer solchen Regelüberprüfung ihr Status entzogen worden wäre oder ihnen ein Entzug droht. Überdies haben die kosovarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz wiederholt explizit zugestimmt, mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer nicht von einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat betroffen sein werden. Vor diesem Hintergrund ist - zusammen mit der Vorinstanz - nicht davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo aufgehoben und/oder der Flüchtlingsstatus aberkannt worden wäre. 10.4 Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo kann - auch in Bezug auf das Kindeswohl - vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-910/2021 vom 4. Mai 2021 (insb. E. 9) verwiesen werden. An diesen Einschätzungen vermag weder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Jahr länger in der Schweiz aufgehalten haben noch die (...) der Beschwerdeführerin etwas zu ändern (vgl. Arztbericht vom 16. Dezember 2021). Es ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung bei gesundheitlichen Problemen nur im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführer weisen aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Selbst die auf Beschwerdeebene betonte Suizidalität vermag hieran nichts zu ändern. Der wegweisende Staat ist hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Wegweisungsvollzug Abstand zu nehmen. Der gesundheitlichen Situation ist aber bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 10.5 Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2021 führen. Folglich hat die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2022 zu Recht abgewiesen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. April 2022 vom Bundesverwaltungsgericht verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: