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D-4978/2015

D-4978/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), verliess ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 zusammen mit ihrem Vater (N [...]) und reiste am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 7. August 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP). Sie reichte eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins zu den Akten. Am 16. Januar 2013 hörte sie das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in B._______ gelebt. 1986 sei ihr Vater verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. Ihr Vater habe für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gearbeitet. Sie habe von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbeitet. 1995 seien sie ins Vanni-Gebiet geflüchtet. 1996 sei ihre Mutter gestorben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder umgezogen und habe diesen gepflegt, weshalb sie nicht mehr als Lehrerin habe arbeiten können. Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben und Artikel für die Zeitung geschrieben. Als sie von 1995 bis 1997 im Vanni-Gebiet gelebt hätten, hätten NGOs - darunter eine von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführte NGO - das (...)-Konsortium ([...]) gegründet, für welches ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater habe zudem in C._______ für die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) gewisse Tätigkeiten für Flüchtlinge ausgeübt. Danach hätten sie wieder im Vanni gelebt, wo ihr Vater mit den LTTE zusammengearbeitet und Übersetzungen gemacht habe. In E._______ habe er für die LTTE gearbeitet, die ihnen ein Haus zur Verfügung gestellt habe. Darin hätten LTTE-Frauen der politischen Abteilung (...) für rund sechs Monate bei ihnen gelebt. Ab 2008 bis zur Ausreise hätten sie in C._______ gelebt. Auch nach dem Krieg 2009 hätten singhalesische Soldaten bei normalen Kontrollen unnötige Fragen gestellt, sie stundenlang warten lassen, ihr die Identitätskarte weggenommen und Hausdurchsuchungen gemacht. Die singhalesische Armee habe vermutet, dass ihr Vater der LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien sodann Unbekannte in Zivil - vermutlich Beamte des Nachrichtendienstes - bei ihr aufgetaucht und hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten wissen wollen, ob ihr Vater noch für die LTTE arbeite und wie lange er für die LTTE gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht mehr für die LTTE arbeite. Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand, weder die Polizei noch humanitäre Organisationen, wissen dürften, dass sie hier gewesen seien. Beim zweiten Mal im April 2012 hätten die Unbekannten sie auch bedroht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen getragen habe, seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch Mitglied der LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen Lieferwagen entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbekannten ein drittes Mal kämen, und sie nicht wisse, was sie dann machen würden, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie habe auch befürchtet, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht worden sei und sie dann ganz auf sich alleine gestellt gewesen wäre. Sie als Frau sei seitens der Armee gefährdet und könne Opfer einer Vergewaltigung werden. C. Mit Verfügungen vom 18. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Vaters ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Vaters vom 19. April 2013 ab. Am 9. September 2013 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 3. Oktober 2013 an. E. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2013 suchte die Beschwerdeführerin und ihr Vater ein zweites Mal um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch damit, dass die bisher vorgenommenen Einschätzungen der Asylbehörden betreffend Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unzutreffend gewesen seien und die Glaubhaftigkeitsprüfung im ersten Asylverfahren mangelhaft gewesen sei. Die Verhaftungen und Folterungen von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Personen tamilischer Ethnie im Juli und August 2013 würden klar neue Ereignisse darstellen. Dies sei bereits daran ersichtlich, dass das BFM einen Vollzugsstopp erlassen und entschieden habe, sämtliche Dossiers von auszuschaffenden Personen tamilischer Ethnie nochmals sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden solle. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr geschlechterspezifischer Gewalt ausgesetzt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 45 Berichte zur Lage in Sri Lanka ein. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um einen unverzüglichen Entscheid und reichte eine Zusammenfassung der Beschwerde mit einem Bericht zur Lage in Sri Lanka inklusive einer CD mit den Quellen ein. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim SEM ein ärztliches Zeugnis vom 21. Januar 2015 ein, gemäss welchem sie an einer hypertensiven Herzkrankheit und Diabetes mellitus Typ 2 leidet. H. Am 2. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2001 vom Vanni-Gebiet an eine Hochzeit gegangen sei und bei Bekannten übernachtet habe. Die Polizei habe eine Razzia gemacht und sie und die Hausbesitzerin etwa zwei Tage auf dem Posten festgehalten. Sie hätten sie nicht freilassen wollen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet herkomme und ihr unterstellt, sie habe eine Bombe zünden wollen. Die Familie habe schliesslich eine Summe bezahlt und sie rausgeholt. Einen Monat lang habe sie danach Unterschrift leisten müssen. Darüber habe sie ihrem Vater aus Rücksicht auf dessen Gesundheit nichts erzählt. Als sie 1998/1999 im Vanni-Gebiet gelebt hätten, habe Thamilini mit ihrer Gruppe bei ihnen genächtigt und gegessen. Thamilini habe politische Berichte geschrieben, wobei sie ihr geholfen habe. Thamilini habe ihr die Stichworte gegeben und sie habe einen Bericht daraus verfasst, welche in der LTTE-Zeitung F._______ erschienen seien. Auch für die Frauenzeitschrift G._______ habe sie Berichte geschrieben und dazu Bilder gemalt. Betreffend die Frage nach den beiden Befragungen durch den Nachrichtendienst vor ihrer Ausreise gab sie an, im Januar 2012 seien vier bis fünf Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Vater sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder gewesen. Die Männer hätten sie zur Arbeit ihres Vaters mit den LTTE befragt und ob sie mit Thamilini in Kontakt gestanden sei, was sie schliesslich bejaht habe, da sie Druck aufgesetzt hätten. Nach diesem Besuch habe sie grosse Angst gehabt. Im April 2012 als ihr Vater an einer Beerdigung gewesen sei, seien Männer vom Criminal Investigation Department (CID) aus Colombo gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt, sie bedroht, in den Türrahmen gestossen und ins Zimmer gebracht. Als sie weggerannt sei, hätten sie ihr Nachthemd zerrissen. Im gleichen Zeitpunkt sei eine muslimische Gruppe für Wahlpropaganda vorbeigekommen, welcher sie geschildert habe, dass Militärpersonen im Haus seien. Die Gruppe sei ins Haus gegangen und habe die beiden Militärs beschimpft, welche daraufhin das Haus verlassen hätten. Da anlässlich der ersten Anhörung auch ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe sie keinen Mut gehabt, dies zu erzählen. Sie habe in der Zwischenzeit mit Leuten darüber gesprochen, welche ihr gesagt hätten, sie müsse alles erzählen, weshalb sie dies nun gemacht habe. Sie habe zudem ein persönliches Problem mit einer Person der Eelam's People's Democratic Party (EPDP) gehabt, weil sie dessen Liebe nicht erwidert habe. Ferner sei Thamilini am Flughafen und verrate die ehemaligen LTTE-Mitglieder und solche, die mit ihr zusammengearbeitet hätten. Ihre Tante habe ihr telefonisch mitgeteilt, Ende November 2014 seien zwei oder drei Personen gekommen, die nach ihrem Vater gefragt hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten im Quartier bereits zuvor mehrmals eine Razzia gemacht und sich dabei nach ihnen erkundigt. Die Tante habe deshalb gewünscht, dass sie ihnen nicht zu oft telefoniere. I. Da anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 keine Hilfswerksvertretung anwesend war, sandte das SEM der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 das Anhörungsprotokoll zu und gab ihr Gelegenheit, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich nachzureichen. Zudem forderte das SEM sie auf, hinsichtlich der von ihr verfassten Zeitungs- und Zeitschriftenberichte geeignete Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung und beantragte, bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des körperlichen Übergriffs eine Anhörung im Rahmen eines Frauenteams durchzuführen. Sie reichte ein handschriftliches, englischsprachiges Schreiben von ihr ein, in welchem sie ausdrückt, dass sie alles im Krieg 2009 verloren habe und die Organisation (...) bis zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion nicht wieder aufgenommen habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, Dokumente zu beschaffen. Aus Angst vor der sri-lankischen Armee, sei auch niemand willens, ihr dabei zu helfen. K. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 - eröffnet am 15. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 19. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. L. Mit Eingabe vom 14. August 2015 (Datum Posttempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzungen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben wegen der Verletzung der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers und auf Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Vaters (D-4977/2015). Zudem beantragte sie, die in der Beschwerde aufgeführten Dossiers der vergleichbaren Entscheide des SEM zu edieren und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit ihrem Fall zu überprüfen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Medienmitteilungen des SEM beziehungsweise BFM vom 4. September 2013, 3. Oktober 2013, 26. Mai 2014 und 26. Januar 2015, zwei Dokumentationen, je die Zusammenfassung des Rechtsgutachtens von Prof. Kälin und der Evaluation des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eine Übersicht der Rechtsprechung und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ein Interview mit dem BFM-Direktor Mario Gattiker vom 27. Mai 2014 und eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive eine CD-ROM mit Quellen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin den voraussichtlichen Spruchkörper mit und erhob einen Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe vom 11. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien. Sie reichte eine Sozialhilfebestätigung vom 3. September 2015 ein. O. Mit Verfügung vom 18. September 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. P. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 zur Replik ein. R. Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. S. Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2015 verstorben sei. Aufgrund des Todes ihres Vaters, welcher zu zahlreichen wichtigen Exponenten der LTTE in Kontakt gestanden sei und den sie regelmässig begleitet habe, verfüge sie aus Sicht der sri-lankischen Behörden auch über ein grosses Wissen über die entsprechenden Kontakte und Zusammenhänge, weshalb sie nach dessen Versterben umso mehr von den sri-lankischen Behörden befragt werde. T. Das Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (D-4977/2015) wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Antrag auf Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Vaters ist aufgrund des Hinschieds ihres Vaters am (...) 2015 und der darauffolgenden Abschreibung seines Beschwerdeverfahrens am 13. Januar 2016 gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrem Mehrfachgesuch im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend wie bereits in ihrem ersten Asylgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 zu ihren Vorbringen geäussert und sei zum Schluss gelangt, dass diese nicht asylrelevant seien. Aufgrund der Verschärfung der Lage in Sri Lanka seit 2013 obliege es gleichwohl dem SEM, sich erneut zu ihren Vorbringen zu äussern. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass sie und ihr Vater ab und zu, mutmasslich mehrmals über mehrere einzelne Nächte, LTTE-Frauen beherbergt hätten, ohne jedoch mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen oder gar für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein. Ihr Vater sei vor Kriegsende für verschiedene NGOs tätig gewesen und dabei auch in Kontakt mit Mitgliedern der LTTE gekommen. In C._______ hätten sich Unbekannte bei ihnen nach den früheren Tätigkeiten ihres Vaters erkundigt, ohne dass es zu Übergriffen oder anderen ernsthaften Nachteilen gekommen sei. Die erneute Anhörung bestätige diese Einschätzung im Wesentlichen. Jedoch falle insbesondere die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellte, nachgeschobene Aufbauschung des Sachverhalts auf. Dies betreffe vorderhand die geltend gemachte Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen. Während sie anlässlich der BZP ausgesagt habe, in jenem Haus, in welchem sie mit ihrem Vater in E._______ gelebt hätten, hätten auch Frauen der Gruppe Thamilini gelebt und anlässlich der Anhörung dargelegt habe, die LTTE-Frauen hätten für etwa sechs Monate lang bei ihnen gelebt, mache sie in der Anhörung vom Februar 2015 geltend, die LTTE-Frauen hätten zuerst sechs Monate lang bei ihnen gelebt, seien dann in kleineren Gruppen gekommen, hätten später wieder drei bis vier Monate dort gelebt und schliesslich noch einmal rund drei Monate. Zudem mache sie in jener Befragung erstmals geltend, sie habe für Thamilini politische Berichte geschrieben, welche in der Zeitung F._______ erschienen seien. Zudem habe sie für die Frauenzeitung G._______ Bilder gemalt und Berichte und Geschichten geschrieben. Zwar habe sie im Rahmen ihres ersten Asylgesuches in der Anhörung beiläufig erwähnt, sie habe manchmal für die Zeitung Artikel und Gedichte geschrieben und Bilder gezeichnet. Ihre Darstellung anlässlich der Anhörung im Februar 2015 sei jedoch eindeutig als nachgeschobene Steigerung des Sachverhalts zu werten und vermöge nicht zu überzeugen. Sie sei denn auch nicht in der Lage, Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens beizubringen und begründe dies pauschal damit, sie habe alles hinter sich gelassen und niemand sei in Sri Lanka bereit, Dokumente zu beschaffen und ihr zu helfen. Zusammenfassend gehe das SEM in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass sie und ihr Vater im Jahr 1999 ein- oder mehrmals während einigen Nächten LTTE-Frauen beherbergt hätten, ohne jedoch mit diesen näher in Kontakt gekommen zu sein. In der Anhörung vom Februar 2015 mache sie zudem weitere Sachverhaltselemente geltend, welche sie ohne ersichtlichen Grund bis dahin zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erwähnt habe. Ihr Erklärungsversuch, sie habe diese Vorbringen zuvor nicht erwähnt, weil sie sich nur auf ihren Vater und nicht auf ihre eigenen Sachen konzentriert habe, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Ihr Vorbringen, sie sei im Jahr 2001 zwei Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden und danach einer einmonatigen Unterschriftspflicht unterstanden, weil sie, als sie vom Vanni her kommend an eine Hochzeit gegangen sei, ohne dass ihr Besuch angemeldet worden sei, verdächtigt worden sei, eine Bombe zünden zu wollen, könne deshalb nicht gehört werden. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden zudem stereotyp und unsubstantiiert ausfallen. Auch ihr Vorbringen, als sie im April 2012 von CID-Leuten befragt worden sei, hätten diese sie tätlich angegriffen und belästigt, müsse als nachträgliche Aufbauschung des Sachverhalts gewertet werden. Auch wenn sie, wie vorgebracht, tatsächlich nicht den Mut gehabt habe, dies vor einem männlichen Dolmetscher zu erzählen, sei zu erwarten gewesen, dass sie eine solch einschneidende und einprägsame Erfahrung ohne weiteres und ohne Aufforderung bei erster Gelegenheit, wenn nicht explizit, so doch zumindest sinngemäss zu Protokoll gegeben hätte. Dass offensichtlich nicht einmal ihr Rechtsvertreter - also jene Person, welcher sie ihr Asylverfahren anvertraut habe - von diesem angeblichen Übergriff gewusst habe, bestätige die Einschätzung des SEM, dass sie nachträglich versuche, den Sachverhalt aufzubauschen, um so ihre Chancen auf die Gewährung von Asyl zu erhöhen. Auch hier falle zudem auf, dass ihre Schilderung zwar relativ umfangreich, jedoch ohne persönlichen Bezug ausfalle und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpfe. Es sei ihr die Möglichkeit geboten worden, weiter in einem reinen Frauenteam angehört zu werden, wozu sie jedoch gemeint habe, sie habe jetzt alles sagen können. Eine erneute Anhörung, wie vom Rechtsvertreter gefordert worden sei, erübrige sich daher. Des Weiteren verstricke sie sich in der Anhörung vom Februar 2015 bezüglich der angeblichen Befragungen zu ihren LTTE-Verbindungen in Widersprüche. So lege sie in ihrem ersten Asylgesuch dar, als die Soldaten im April 2012 zum zweiten Mal zu ihr gekommen seien, habe sie kurze Haare gehabt, weshalb die Soldaten sie als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Sie hätten sie beim zweiten Mal bedroht und hätten ihr gesagt, sie müsse sich beim Militärstützpunkt melden und unterschreiben, dass sie ein LTTE-Mitglied sei. Anlässlich der Anhörung im Februar 2015 mache sie demgegenüber geltend, als im Januar 2012 zum ersten Mal Personen in Zivil gekommen seien und sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, habe sie die Haare kurz geschnitten gehabt, weshalb sie sie gefragt hätten, ob sie eine Rebellin sei. Das Militär habe sie auf ein leeres Blatt Papier unterschreiben lassen, habe ihr aber nicht gesagt, dass sie sich irgendwo melden müsse. Nach dem Gesagten seien auch die geltend gemachten Befragungen und Belästigungen in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft. Die im Verlauf ihres Asylverfahrens zunehmende Aufbauschung des Sachverhalts lasse darauf schliessen, dass sie in Wahrheit vor ihrer Ausreise kaum Probleme gehabt habe. Zwar seien sie wohl - wie der Grossteil der tamilischen Bevölkerung - ein oder mehrmals im Rahmen von Routinekontrollen befragt worden, weiter sei aber nichts geschehen. Ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung vom Februar 2015, im Jahr 2014 hätten die Behörden bei der Familie ihres Onkels nach ihrem Vater gesucht, müsse als reine Behauptung, welche durch nichts substantiiert oder belegt werde, gewertet werden. Wie in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bezüglich das Mehrfachgesuch ihres Vaters dargelegt, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass in ihrem Heimatstaat gezielt nach ihrem Vater gesucht werde. Sie mache geltend, sie habe zusammen mit ihrem Vater, welcher für verschiedene NGOs gearbeitet habe, bis kurz vor Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im durch die LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 1999 hätten LTTE-Frauen in ihrem Haus übernachtet. Sie habe für eine Zeitung Geschichten geschrieben und Bilder gemalt. Nach Ende des Bürgerkrieges seien sie zu ihrer Vergangenheit und jener ihres Vaters befragt worden. Ihre Vorbringen bezüglich den Befragungen seien im Kontext der Folgen des Bürgerkrieges in Sri Lanka und den Bemühungen der Behörden, eine Formierung einer Nachfolgeorganisation der LTTE zu verhindern, zu beurteilen. Es handle sich dabei um Massnahmen, welche den grössten Teil der Bevölkerung des Nordens der Insel betroffen hätten und die den Schluss, sie und ihr Vater seien gesucht worden und würden bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sine von Art. 3 AsylG erleiden, nicht zuliessen. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb als unbegründet, als sie nicht über ein Profil verfügen würden, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könne. Sie seien nie Mitglied der LTTE gewesen und hätten die Bewegung zu keinem Zeitpunkt in beachtlicher Weise unterstützt. Der Umstand allein, dass sie während ihrer Zeit im Vanni-Gebiet mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungswahrscheinlichkeit zu bewerten, zumal davon auszugehen sei, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung entsprechende Kontakte aufgewiesen habe. Auch dass im Jahr 1999 mehrmals Mitglieder der LTTE-Frauensektion in ihrem Haus übernachtet hätten, vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal dieses Engagement sowohl in zeitlicher Hinsicht auch als betreffend Umfang und Intensität sehr beschränkt gewesen sei. Schliesslich ändere auch die Tatsache, dass ihr Vater während mehreren Jahren als Administrator und Übersetzer für verschiedene NGOs gearbeitet habe, nichts an dieser Einschätzung. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Sie sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka 2012 verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in ihrem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche - kumuliert mit ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Ihre Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter, eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und ihr mehrjähriger Aufenthalt im Vanni-Gebiet könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sieMassnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Nach dem Gesagten hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das Rechtsgleichheitsgebot werde durch die angefochtene Verfügung verletzt, indem das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, welches vergleichbar sei mit dem von zahlreichen Personen, welchen Asyl in der Schweiz erteilt worden sei, nicht entsprechend berücksichtigt und ihr kein Asyl erteilt werde. Die Schlussfolgerung des SEM, dass später im Verfahren vorgebrachte Sachverhaltselemente und Konkretisierungen des Sachverhalts per se als unglaubhaft zu gelten haben, sei mangelhaft. Damit bleibe die Prüfung und die Würdigung dieser Sachverhaltselemente (Umfang Beherbergung, Verdacht Bombenanschlag, tätliche Angriffe, Belästigungen und Befragung von Seiten der Behörden, behördliches Interesse Vater) aus. Das SEM hätte der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente in der Schweiz Asyl erteilen müssen. Dies sei aufgrund der neuen Lageeinschätzung und der neu definierten Praxis des SEM, seit dem Ausschaffungsstopp aber auch wie sich aus den aktuell verfügbaren Länderinformationen ergebe, unabdingbar gewesen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der Schweiz rechtsungleich behandelt. Im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin ein erstes Mal vorgebracht, dass es bei den Behelligungen von Seiten des CID im April 2012 zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Es habe im Rahmen der Anhörung vom Februar 2014 (recte: 2015) Anzeichen gegeben, dass diese Übergriffe auch sexueller Natur gewesen seien (Wortlaut F12: "Dann wollten sie mich in ein Zimmer bringen. Ich habe etwas gespürt. Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich war im Nachthemd. Sie haben dieses Nachthemd erwischt und es ist zerrissen worden [GS weint]."). Sie habe dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht darlegen können, da sie sich vor dem männlichen Übersetzer geschämt habe. Insbesondere das geäusserte Schamgefühl gegenüber dem männlichen Übersetzer lasse die Vermutung aufkommen, dass die entsprechenden behördlichen Übergriffe eine sexuelle Komponente beinhalten würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. Juni 2015 sei beantragt worden, bei Zweifeln an diesem Vorbringen eine Anhörung im Rahmen einer Frauenrunde durchzuführen. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung mit einem weiblichen Team abzuklären. Im angefochtenen Entscheid halte das SEM nun fest, es sei als Aufbauschung des Sachverhalts zu werten. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass traumatisierte Personen, insbesondere Frauen, welche sexuellen Übergriffe ausgesetzt gewesen seien, erst in einem späteren Zeitpunkt und meist erst vor weiblichen Personen in der Lage seien, den entsprechenden Sachverhalt vorzubringen. Dass der männliche Rechtsvertreter von Seiten der Beschwerdeführerin nicht über dieses Sachverhaltselement aufgeklärt worden sei, werde in anzunehmender Weise auf ihre Schamgefühle zurückzuführen sein. Schliesslich ergebe sich aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls, dass sie sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den entsprechenden Vorbringen gehabt habe, was sich in deren Gefühlsausbruch geäussert habe. Die Argumentation des SEM zur Ablehnung des Antrages auf eine Anhörung in einem Frauenteam vermöge nicht zu überzeugen. So könne es nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin liegen, ob es in ihrem Asylverfahren notwendig gewesen wäre, eine solche Anhörung durchzuführen. Vielmehr müsse das SEM von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abklären. Indem das SEM die Beschwerdeführerin nicht zu den Übergriffen des CID in einer Frauenrunde angehört habe und dem entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015 mehrere bis dahin unbekannte Sachverhaltselemente vorgebracht: umfangreichere Beherbergung der LTTE-Rebellinnen, umfangreichere journalistische Tätigkeiten zugunsten der LTTE, Übergriffe von Seiten des CID im April 2012, Hochzeitsbesuch im Vanni-Gebiet im Jahr 2001, Festnahme Polizei, Bezichtigung geplanter Bombenanschlag, Lösegeldzahlung und Meldepflicht. Sie habe diese nachträglichen Vorbringen damit begründet, dass sie erst anlässlich der zweiten Anhörung in der Lage gewesen sei, sich vollständig zu öffnen dank eines besseren Anhörungsklimas und aufgrund einer Fixierung auf die eigene Geschichte, nachdem lange die Problematik des Vaters im Zentrum gestanden sei. Es handle sich bei diesen Vorbringen um Konkretisierungen von bereits in vorangehenden Verfahren dargelegten Sachverhaltselementen. Dass sich der Sachverhalt durch eine zusätzliche Anhörung erweitere, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin nur unvollständig abgeklärt worden sei, liege in der Natur der Sache. Indem sich das SEM pauschal auf die Argumentation "nachgeschoben gleich unglaubhaft" hinauslasse, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe weiter den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Die Beschwerdeführerin halte sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und somit in einem Diasporazentrum auf. Alleine dieser Umstand würde sie, als Tamilin aus dem Norden Sri Lankas, mit einem langjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und einer behördlich bekannten Verbindung zur LTTE gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen. Dies insbesondere, weil diese den Verdacht hege, dass sie sich in der Schweiz, ein Land, welches bekannt sei für den tamilischen exilpolitischen Aktivismus, gegen die sri-lankische Regierung politisch engagiert habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Sri Lanka und dortigen Backgroundchecks der sri-lankischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Gemäss den momentanen Länderinformationen und der aktuellen Rechtsprechung vermöchten bereits ein behördlicher Verdacht auf LTTE-Unterstützung und/oder die sozialen Verbindungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen eine asylrelevante Verfolgung begründen. Eine tatsächliche LTTE-Hilfstätigkeit oder gar eine journalistische Tätigkeit zugunsten der LTTE, welche zweifelsfrei Einzug in die Akten der LTTE gefunden habe, erst recht. Es spiele dabei keine Rolle, wann die entsprechende LTTE-Unterstützung erfolgt sei. Schliesslich könne es auch nicht von Relevanz sein, ob denn vor der Ausreise Verfolgungshandlungen von Seiten der sri-lankischen Behörden stattgefunden hätten, zumal vorliegend sehr wohl ein behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin, respektive ihrem Vater bestanden habe. Es ergebe sich also, dass das SEM nicht über die aktuellen Länderinformationen verfüge, weshalb es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass bei notwendig weiteren Sachverhaltsabklärungen alleine wegen der Kognitionsbeschränkung eine Kassation notwendig sei. Die erwähnten formellen Verfahrensverletzungen würden zwingend eine Kassation notwendig machen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin müsse im Rahmen einer Frauenrunde zu den erlittenen Übergriffen von Seiten des CID im April 2012 angehört werden. Selbst wenn wie im vorliegenden Fall lediglich von dem Sachverhalt ausgegangen werde, welcher gemäss SEM und Bundesverwaltungsgericht unbestritten geblieben sei, weise die Beschwerdeführerin ein Profil auf, welches gemäss aktueller Rechtsprechung zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Es sei unbestritten, dass ihr Vater 1986 von der sri-lankischen Armee verhaftet und einen Monat inhaftiert worden sei, sie von 1995 bis 2008 im Vanni-Gebiet gelebt und in den Jahren 1998 bis 1999 mehrmals LTTE-Rebellinnen bei sich zuhause beherbergt habe. Der Vater habe für ein Konsortium gearbeitet habe, welches von den LTTE geführt worden sei, und häufige Kontakte mit LTTE-Mitgliedern gehabt. Er habe Übersetzungen gemacht und Informationen an Organisationen und Behörden weitergeleitet. Nach Ende des Bürgerkriegs sei die Beschwerdeführerin bei Routinekontrollen befragt worden. Der Vater sei von Unbekannten gesucht worden. Unbestritten seien ihre journalistischen Tätigkeiten für die LTTE-Zeitung F._______ sowie für die Frauenzeitung G._______, was vom SEM im angefochtenen Entscheid lediglich in einem Satz erwähnt worden sei. Es habe weder eine Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich dieses Sachverhaltselements noch eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden. Diese zahlreichen Verbindungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE würden ein asylrelevantes Risikoprofil definieren. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückreise nach Sri Lanka inhaftiert würde und dabei Verhören unter Folter oder gar einer extralegalen Tötung ausgesetzt wäre. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, dass die Dossiers des in der Verwaltungsbeschwerde aufgeführten vergleichbaren Entscheide des SEM ediert und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin überprüft werde.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2012 in der Schweiz und habe bereits ein vollständiges Asyl- und Beschwerdeverfahren durchlaufen und sei seit April 2013 in ihrem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dass sie erst anlässlich der dritten Anhörung beim SEM im Februar 2015 in der Lage gewesen sein solle, sich völlig zu öffnen, und auf Anraten von Angehörigen hin erst dann alles erzählt habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es erstaune, dass sie sich in ihrem Heimatland einerseits offensichtlich in Gefahr gewähnt habe und genug Vertrauen in die Schweizerische Eidgenossenschaft gehabt habe, um Schutz zu ersuchen, andererseits jedoch nicht das nötige Vertrauen aufgebracht habe und sich angeblich nicht genug auf ihre Probleme konzentriert habe, um alle Gründe für die befürchtete Verfolgung zu nennen. Dass sie trotz seit langem bestehender Vertretung durch einen Anwalt erst mehr als drei Jahre nach Gesuchseinreichung auf Anraten von Bekannten hin alles erzähle, sei nicht plausibel. Bei den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen (mehrmalige, längerfristigere Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen; umfangreiche journalistische Tätigkeiten; Festhaltung, Befragung und Unterschriftenpflicht 2011; angedeutete sexuelle Belästigung 2012) handle es sich zudem, nicht wie vom Mandatar behauptet, um eine blosse Konkretisierung von bereits zuvor vorgebrachten Ereignissen, sondern vielmehr um eine offensichtliche Aufbauschung des bisher vorgebrachten Sachverhalts. Dass die vorgebrachte Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen aufgebauscht und nachgeschoben worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bereits selber festgestellt. Die Konkretisierung sei zudem bereits anlässlich der vertieften Anhörung im Januar 2013 und spätestens anlässlich des Beschwerdeverfahrens 2013 zu erwarten gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass mehrere anlässlich der Anhörung im Februar 2015 neu geltend gemachte Sachverhaltselemente offensichtlich nicht einmal dem Mandatar bekannt gewesen seien, verdeutliche, dass es sich dabei um eine nachträgliche Steigerung des Sachverhalts handle, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Dass es sich bei einem der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente um ein Ereignis mit angedeuteter sexueller Komponente handle, ändere daran nichts; die Beschwerdeführerin habe den Mandatar aus freien Stücken mit der Wahrung der Interessen betraut. Ein solches Vertretungsverhältnis setze per se ein Vertrauensverhältnis voraus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin das entsprechende Ereignis spätestens anlässlich des Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ihrem Rechtsvertreter gegenüber geltend machen müsse. Die Beschwerdeführerin könne sodann nicht überzeugend dartun, weshalb sie plötzlich in der Lage gewesen sein sollte, diese Ereignisse wiederzugeben, zumal ihr schon zuvor klar gewesen sein müsse, dass sie alle relevanten Geschehnisse nennen müsse und an der Anhörung, entgegen der Behauptung des Mandatars in der Beschwerdeschrift, ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es keine erneute Anhörung in einem reinen Frauenteam angesetzt habe, verkenne sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Februar 2015 direkt und persönlich gefragt worden sei, ob es etwas gebe, das sie noch immer nicht habe sagen können oder lieber in einem reinen Frauenteam besprechen würde. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mündige und urteilsfähige erwachsene Person handle, welche zudem von einem Mitarbeiter ihres Rechtsvertreters an der Anhörung begleitet worden sei, bestehe kein Grund dafür, dieser Aussage die Validität abzusprechen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens führe der Mandatar an, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den Vorbringen gehabt, habe sie doch geweint. Gefühlsausbrüche könnten jedoch verschiedenste Ursachen haben und weder als Beweis für noch als Argument gegen die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens gewertet werden. Schliesslich verkenne die Rüge - das SEM habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem es im vorliegenden Fall die aktuell geltende Praxis und das asylrelevante Risikoprofil der Beschwerdeführerin missachtet habe - dass im Asylverfahren in jedem Fall eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Das Vorliegen von einzelnen Risikofaktoren führe auch im Kontext von Sri Lanka nicht automatisch zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr prüfe das SEM in jedem Fall individuell, ob aufgrund des Profils eines Asylsuchenden davon ausgegangen werden müsse, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe. Im vorliegenden Fall habe das SEM dies verneint, zumal die Kontakte der Beschwerdeführerin zur LTTE nicht über das hinausgingen, was für die Bewohner des Vanni-Gebiets bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 üblich gewesen sei. Die zwei Fälle, welche der Mandatar in der Beschwerdeschrift als "ohne weiteres vergleichbar" aufführe, unterscheide sich in Tat und Wahrheit in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall: Y.N. habe die LTTE während mehreren Jahren mit Propagandaaktivitäten unterstützt und sei der Bruder eines LTTE-Mitgliedes gewesen. P.T. wiederum habe die LTTE während Jahren mit Nahrungsmitteln und dem Bau von Bunkern unterstützt, sei 2006 selber inhaftiert gewesen und sei auch in der Folge mehrmals festgenommen worden. Derartige Konstellationen als "ohne weiteres vergleichbar" mit dem vorliegenden Fall zu bezeichnen, scheine doch relativ absurd.

E. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, es sei heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer häufig weitgehend unfähig seien, über ihre Erlebnisse zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt sei, und deshalb erst nach längerer Zeit über ihre Erlebnisse zu sprechen begännen. Dieses Zitat sei mittlerweile mehr als 25 Jahre alt und stamme aus dem Grundriss des Asylverfahrens. Diese somit bereits vor 25 Jahren bestehenden Erkenntnisse über das Verhalten von wichtigen Gründen, dies aus Scham und Schuldgefühlen sei offensichtlich noch nicht bei der sowohl für den angefochtenen Entscheid, als auch die Vernehmlassung verantwortliche Fachspezialistin des SEM angekommen. Würden die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vor diesem breit abgestützten Hintergrund betrachtet, so werde klar, dass die entsprechenden Ausführungen dieser Fachspezialistin völlig haltlos seien. So helfe es beispielsweise nicht weiter, dass eine traumatisierte Beschwerdeführerin einen Anwalt aus freien Stücken wähle, um die psychologisch begründeten Barrieren bei ihren Aussagen aufzuheben. Auch der Verweis auf die Mitwirkungspflicht oder die Relevanz ihrer Aussage sei unbehilflich, da das entsprechende Phänomen nicht auf der Ebene der Logik, sondern auf der Ebene der Psyche zu lösen sei. An den Ausführungen in der Beschwerde werde dementsprechend festgehalten und weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht eine ständige Praxis habe, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzunehmen, wenn wichtige Vorbringen aufgrund einer offensichtlichen und erheblichen Traumatisierung oder auch aus offensichtlichen Schamgefühlen erst später vorgebracht werde. Aus der Tatsache der Mündigkeit und Urteilsfähigkeit könne nichts bezogen auf ein Trauma und dem dadurch veränderten Aussageverhalten geschlossen werden. Würden Gefühlsausbrüche in Bezug auf konkrete Aussagen in einer Anhörung beobachtet, so ergebe sich daraus logischerweise klar ein Beweis für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Solche nonverbalen Botschaften seien zwangsläufig zu Gunsten einer Glaubhaftigkeit zu werten, wenn diese im Einklang mit den verbal vorgebrachten Äusserungen stünden, wie es vorliegend der Fall sei. Wenn die konkreten Vergleiche zu ähnlichen Fällen als absurd bezeichnet würden, so sei auf den Umfang der Kontakte der Beschwerdeführerin zu den LTTE, die Zeitdauer, die Aktivitäten, welche ausgeübt worden seien, und die behördlichen Massnahmen hinzuweisen. So sei nicht absurd, dass die erwähnten Fälle als vergleichbar bezeichnet worden seien. Interessant sei, dass das SEM es unterlassen habe, darzulegen, was denn nicht vergleichbar sein solle, respektive was denn so absurd an diesem Vergleich sein solle.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ihre Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.2.1 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, welches vergleichbar sei mit dem von zahlreichen Personen, welchen Asyl in der Schweiz erteilt worden sei, nicht entsprechend berücksichtigt. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der Schweiz rechtsungleich behandelt. Solches ist aus der angefochtenen Verfügung indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat das SEM ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat es vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt würden. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche sich nicht aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4111/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1).

E. 6.2.2 Betreffend den Antrag, die in der Beschwerde aufgeführten Dossiers mit vergleichbaren Entscheiden des SEM seien zu edieren und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wird festgestellt, dass einerseits keine Vollmachten für die Dossiers des SEM vorliegen und andererseits das Akteneinsichtsgesuch ohnehin beim SEM einzureichen gewesen wäre. Angesichts der Einzelfallwürdigung und dem Umstand, dass trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind (vgl. E. 6.2.2), erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit der aufgeführten Fällen mit demjenigen Fall der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 6.3.2 Indem das SEM die Beschwerdeführerin nicht zu den Übergriffen des CID in einer Frauenrunde angehört habe und dem entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt abgeklärt.

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer zweiten Anhörung erstmals körperliche Übergriffe von sri-lankischen Beamten geltend gemacht und als Begründung, warum sie diese nicht bei der ersten Anhörung erwähnt habe, den damals anwesenden männlichen Dolmetscher erwähnt (vgl. Akte B7/9 F13). Dies weist daraufhin, dass sie Schamgefühle gegenüber männlichen Personen hinsichtlich der Übergriffe hatte. Da auch anlässlich der Anhörung im Februar 2015 ein männlicher Dolmetscher anwesend war, fragte die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden dieser Übergriffe, ob es etwas gäbe, dass sie auch heute noch nicht habe sagen können und sie lieber in einem Frauenteam besprechen möchte. Die Beschwerdeführerin antwortete, das sei alles (vgl. Akte B7/9 F14). Da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, in einem Frauenteam weitere Ausführungen zu machen, sie dies aber gar nicht wünschte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Allenfalls kann kritisiert werden, dass die Sachbearbeiterin keine weiteren Fragen zum Übergriff gestellt und deshalb den Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, im Gegensatz zum SEM von der Glaubhaftigkeit des Übergriffs ausgeht, erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen.

E. 6.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 6.4.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Die Unterstellung, das SEM habe die anlässlich der Anhörung vom Februar 2015 neu geltend gemachten Sachverhaltselemente pauschal als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt, trifft so nicht zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Dies ergeht jedoch so nicht aus der Verfügung. Bei den dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich vielmehr um eine Rüge hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 6.6 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Im Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 erachtete es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater LTTE-Frauen der Gruppe von Thamilini beherbergt haben, der Vater für verschiedene NGOs tätig war und dabei in Kontakt mit der LTTE kam, für welche er Übersetzungsarbeiten geleistet hat und dass im Januar und April 2012 sich Beamten des Nachrichtendienstes bei der Beschwerdeführerin nach ihrem Vater erkundigt hatten. Es beurteilte die Vorbringen aber nicht als asylrelevant. Anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, im Jahr 2001 sei sie auf einem Polizeiposten festgehalten worden und sie habe für Thamilini politische Berichte ausformuliert und selber für Zeitungen Berichte geschrieben oder gestaltet. Zudem sei es bei der Suche nach ihrem Vater im April 2012 zu einem Übergriff der sri-lankischen Beamten auf die Beschwerdeführerin gekommen. Zudem habe sie persönliche Probleme mit einer Person der EPDP gehabt. Vor Ende November 2014 habe es Razzien gegeben, wobei nach ihr und ihrem Vater gefragt worden sei und mehrere Personen hätten sich nach ihrem Vater erkundigt.

E. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).

E. 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 8.1 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2001 auf einem Polizeiposten festgehalten worden, gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen und es sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden, handelt es sich - unabhängig davon, ob das Geschilderte glaubhaft ist oder nicht - um keinen asylrelevanten Sachverhalt. Die damaligen Probleme stehen in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der elf Jahre späteren Ausreise. So sind der Beschwerdeführerin danach auch keine weiteren Probleme widerfahren, die im Zusammenhang mit jenem Vorfall im Jahr 2001 standen.

E. 8.2 Hinsichtlich des persönlichen Problems mit einer Person der EPDP, weil die Beschwerdeführerin dessen Liebe nicht erwiderte, ist festzustellen, dass diesem Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich relevanter Grund zugrunde liegt.

E. 8.3 Die journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erwähnte sie bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2013 (vgl. Akte A12/15 F72). Das SEM stellte jedoch im Gegensatz zur Anhörung vom 2. Februar 2015 dazumal keine weiteren Fragen dazu. Es handelt sich deshalb nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern wie der Rechtsvertreter zu Recht formulierte, sind die Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 als Konkretisierungen des Sachverhalts zu erachten. Allerdings ergehen keine Hinweise aus den Akten, dass die sri-lankischen Behörden von ihren Texten oder Zeichnungen Notiz genommen haben. Insofern die Beschwerdeführerin für Thamilini deren politische Berichte ausformuliert hat, hat sie selbst erwähnt, dass Thamilini ihren Namen dort nirgends genannt habe (vgl. Akte B7/9 F18). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeiten konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 geltend, Thamilini sei am Flughafen und werde zu ihrer eigenen Sicherheit verraten, dass sie mit ihr zusammengearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits anlässlich des Besuchs der sri-lankischen Behörden im Januar 2012 zu den Kontakten zu Thamilini befragt, wobei sie ihnen gestand, dass Thamilini und ihre Kolleginnen 1998 und 1999 bei ihr und ihrem Vater gewesen seien (vgl. Akte B7/9 F12). Die sri-lankischen Behörden waren also bereits vor dem Zeitpunkt, als Thamilini sich am Flughafen aufhielt, darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin mit ihr Kontakt hatte. Da die sri-lankischen Behörden bereits damals sich nicht veranlasst sahen, die Beschwerdeführerin für eine intensivere Befragung mitzunehmen, ist auch nach dem Aufenthalt von Thamilini am Flughafen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Kontaktes mit Thamilini auszugehen.

E. 8.5.1 Als hauptsächlichen Grund für die Ausreise nannte die Beschwerdeführerin die Verfolgung der sri-lankischen Behörden ihres Vaters, wegen dessen Arbeit für die LTTE und ein Konsortium. Sie sei zu ihrem Vater zwei Mal von sri-lankischen Beamten befragt worden, wobei es beim zweiten Mal zu einem Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen sei. Das SEM bezweifelt diesen Übergriff und erachtet diesen als nachgeschoben und Aufbauschung des Sachverhalts. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung am 16. Januar 2013, dass sie von den Beamten bedroht worden und an der Hand angefasst worden sei (vgl. Akte A12/15 F63). Zudem brachte sie vor, dass sie als Frau nicht genau schildern könne, was sie (die Beamten) alles mit einem machen könnten (vgl. Akte A12/15 F75) und dass ihr Vater ihr immer gesagt habe, als Frau könne ihr etwas Schlimmes zustossen (vgl. Akte A12/15 F92). Anlässlich der letzten Frage machte sie damals geltend, dass sie als Frau Opfer einer Vergewaltigung werden könnte (vgl. Akte A12/15 F119). Es gab demnach bereits anlässlich der ersten Anhörung Andeutungen. Als Begründung, warum sie nicht schon damals den Übergriff erwähnt habe, gab sie den an der ersten Anhörung anwesenden männlichen Dolmetscher an. Diese Begründung ist vorliegend nachvollziehbar bei Vorbringen, welche eine geschlechterspezifische Komponente aufweisen. So ist festzuhalten, dass Opfer von (sexuellen) Übergriffen bekanntermassen häufig Probleme haben, überhaupt über das Erlittene zu reden; diese können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Schutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Für die Glaubhaftigkeit des erlittenen Übergriffs spricht, dass die Beschwerdeführerin das Erlebte - entgegen der Auffassung des SEM - durchaus substantiiert und mit Realkennzeichen versehen geschildert hat. Dem Protokoll der Anhörung vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass sie ihre seitenlange ausführliche freie Schilderung über die zwei Besuche der sri-lankischen Beamten mit Details bereicherte und Gespräche zwischen ihr und den Beamten wiedergeben konnte, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin das Gespräch quasi wiedererlebt (vgl. Akte B7/9 F12). Auffällig in ihrer Schilderung ist auch, dass sie die Handlungsabfolge des konkreten Übergriffs im Gegensatz zu den restlichen Ausführungen in kurzen Sätzen, bruchstückweise, mit Auslassungen von Geschehnissen erzählte: "Dann wollten sie mich in ein Zimmer bringen. Ich habe etwas gespürt. Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich war im Nachthemd. Sie haben dieses Nachthemd erwischt und es ist zerrissen worden (GS weint)". Diese Erzählweise, wo wesentliche Elemente weggeblendet werden, wäre für eine Person, die eine Geschichte konstruiert, gerade atypisch. Nebensächlich ist dabei den vom SEM festgestellten Widerspruch, ob sie beim ersten oder beim zweiten Mal wegen der kurzen Haare zu einer LTTE-Mitgliedschaft befragt worden ist. Einerseits liegt die Anhörung drei Jahre zurück und die Fragen der Beamten dürften ähnlich gewesen sein. Zudem wachsen die Haare im Zeitraum von Januar bis April 2012 grundsätzlich nicht massiv, weshalb sie beide Male kurze Haare gehabt haben könnte. Ausserdem ist wie eingangs zu den formellen Rügen erwähnt, zu kritisieren, dass die Sachbearbeiterin keine Fragen zum Übergriff gestellt hat. Schliesslich hat auch die Sachbearbeiterin des SEM anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 festgestellt, dass die Ausführungen der zwei Besuche detailliert seien (vgl. Akte B7/9 F13). Sodann ist der reelle Kontext in Sri Lanka zum Zeitpunkt des Übergriffs zu berücksichtigen, wonach Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem darstellte (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 15). Vor diesem Hintergrund wird der Übergriff der Beschwerdeführerin durch sri-lankische Beamte im April 2012 als glaubhaft erachtet.

E. 8.5.2 Die Asylgewährung dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 127). Die Beschwerdeführerin erlitt den Übergriff durch die sri-lankischen Behörden, weil diese auf der Suche nach ihrem Vater waren, der nicht zu Hause war. Zwar wurde auch sie zu einer LTTE-Mitgliedschaft befragt, das Interesse der Beamten galt jedoch hauptsächlich ihrem Vater und seinen Tätigkeiten. Hätten die Behörden eine Gefahr in der Beschwerdeführerin gesehen oder damit gerechnet, dass auch sie über für die sri-lankischen Behörden erhebliche Informationen und Wissen besitzt, hätten sie sie im April 2012 mitgenommen und nicht im Haus zurückgelassen. Angesichts dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Übergriff auf die Beschwerdeführerin mit den Tätigkeiten ihres Vaters und dessen Suche zusammenhängt. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). Da der Vater im Dezember 2015 gestorben ist, liegen keine objektiven Umstände für eine Reflexverfolgung mehr vor. Der Übergriff im Jahr 2012 ist deshalb nicht mehr asylrelevant.

E. 8.6 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe von ihrer Tante erfahren, dass sich Ende November 2014 zwei bis drei Personen nach ihrem Vater erkundigt hätten und es im Quartier Razzien gegeben habe. Aufgrund des Hinschieds des Vaters entfalten diese Nachfragen nach dem Vater aktuell keine Asylrelevanz mehr und bei den Razzien ist von üblichen behördlichen Kontrollen auszugehen, welche nicht konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren, zumal das ganze Quartier betroffen gewesen war. Somit sind auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 8.7.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 8.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 8.7.3 Wie bereits erwähnt machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein und wurde auch nie ernsthaft verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein. Ausser dem Kochen für Thamilini und ihre Kolleginnen und dem Ausformulieren von politischen Texten, welche jedoch nicht in ihrem Namen publiziert worden sind, hatte die Beschwerdeführerin keine über die damals üblichen hinausgehenden Verbindungen zur LTTE. Den Kontakt mit Thamilini war den sri-lankischen Behörden bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bekannt. Auch die zweitägige Festnahme im Jahr 2001 im Zusammenhang mit einer Razzia führte damals zu keiner asylrelevanten Verfolgung, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie müsse deswegen aktuell einen Vermerk in der "Stop List" oder "Watch List" befürchten. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Rückkehr nach Sri Lanka und der Umstand, dass sie sich bald viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermögen noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Im Übrigen ergehen auch keine Hinweise aus den Akten, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Es ist daher anzunehmen, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihr ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihr angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt.

E. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Berichte nichts.

E. 9 Somit ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin bleibt davon unberührt.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach sie nicht mehr bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4978/2015 pjn Urteil vom 20. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), verliess ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 zusammen mit ihrem Vater (N [...]) und reiste am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 7. August 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP). Sie reichte eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins zu den Akten. Am 16. Januar 2013 hörte sie das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in B._______ gelebt. 1986 sei ihr Vater verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. Ihr Vater habe für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gearbeitet. Sie habe von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbeitet. 1995 seien sie ins Vanni-Gebiet geflüchtet. 1996 sei ihre Mutter gestorben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder umgezogen und habe diesen gepflegt, weshalb sie nicht mehr als Lehrerin habe arbeiten können. Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben und Artikel für die Zeitung geschrieben. Als sie von 1995 bis 1997 im Vanni-Gebiet gelebt hätten, hätten NGOs - darunter eine von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführte NGO - das (...)-Konsortium ([...]) gegründet, für welches ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater habe zudem in C._______ für die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) gewisse Tätigkeiten für Flüchtlinge ausgeübt. Danach hätten sie wieder im Vanni gelebt, wo ihr Vater mit den LTTE zusammengearbeitet und Übersetzungen gemacht habe. In E._______ habe er für die LTTE gearbeitet, die ihnen ein Haus zur Verfügung gestellt habe. Darin hätten LTTE-Frauen der politischen Abteilung (...) für rund sechs Monate bei ihnen gelebt. Ab 2008 bis zur Ausreise hätten sie in C._______ gelebt. Auch nach dem Krieg 2009 hätten singhalesische Soldaten bei normalen Kontrollen unnötige Fragen gestellt, sie stundenlang warten lassen, ihr die Identitätskarte weggenommen und Hausdurchsuchungen gemacht. Die singhalesische Armee habe vermutet, dass ihr Vater der LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien sodann Unbekannte in Zivil - vermutlich Beamte des Nachrichtendienstes - bei ihr aufgetaucht und hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten wissen wollen, ob ihr Vater noch für die LTTE arbeite und wie lange er für die LTTE gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht mehr für die LTTE arbeite. Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand, weder die Polizei noch humanitäre Organisationen, wissen dürften, dass sie hier gewesen seien. Beim zweiten Mal im April 2012 hätten die Unbekannten sie auch bedroht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen getragen habe, seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch Mitglied der LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen Lieferwagen entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbekannten ein drittes Mal kämen, und sie nicht wisse, was sie dann machen würden, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie habe auch befürchtet, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht worden sei und sie dann ganz auf sich alleine gestellt gewesen wäre. Sie als Frau sei seitens der Armee gefährdet und könne Opfer einer Vergewaltigung werden. C. Mit Verfügungen vom 18. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Vaters ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Vaters vom 19. April 2013 ab. Am 9. September 2013 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 3. Oktober 2013 an. E. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2013 suchte die Beschwerdeführerin und ihr Vater ein zweites Mal um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch damit, dass die bisher vorgenommenen Einschätzungen der Asylbehörden betreffend Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden unzutreffend gewesen seien und die Glaubhaftigkeitsprüfung im ersten Asylverfahren mangelhaft gewesen sei. Die Verhaftungen und Folterungen von aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften Personen tamilischer Ethnie im Juli und August 2013 würden klar neue Ereignisse darstellen. Dies sei bereits daran ersichtlich, dass das BFM einen Vollzugsstopp erlassen und entschieden habe, sämtliche Dossiers von auszuschaffenden Personen tamilischer Ethnie nochmals sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden solle. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr geschlechterspezifischer Gewalt ausgesetzt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 45 Berichte zur Lage in Sri Lanka ein. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um einen unverzüglichen Entscheid und reichte eine Zusammenfassung der Beschwerde mit einem Bericht zur Lage in Sri Lanka inklusive einer CD mit den Quellen ein. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim SEM ein ärztliches Zeugnis vom 21. Januar 2015 ein, gemäss welchem sie an einer hypertensiven Herzkrankheit und Diabetes mellitus Typ 2 leidet. H. Am 2. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 2001 vom Vanni-Gebiet an eine Hochzeit gegangen sei und bei Bekannten übernachtet habe. Die Polizei habe eine Razzia gemacht und sie und die Hausbesitzerin etwa zwei Tage auf dem Posten festgehalten. Sie hätten sie nicht freilassen wollen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet herkomme und ihr unterstellt, sie habe eine Bombe zünden wollen. Die Familie habe schliesslich eine Summe bezahlt und sie rausgeholt. Einen Monat lang habe sie danach Unterschrift leisten müssen. Darüber habe sie ihrem Vater aus Rücksicht auf dessen Gesundheit nichts erzählt. Als sie 1998/1999 im Vanni-Gebiet gelebt hätten, habe Thamilini mit ihrer Gruppe bei ihnen genächtigt und gegessen. Thamilini habe politische Berichte geschrieben, wobei sie ihr geholfen habe. Thamilini habe ihr die Stichworte gegeben und sie habe einen Bericht daraus verfasst, welche in der LTTE-Zeitung F._______ erschienen seien. Auch für die Frauenzeitschrift G._______ habe sie Berichte geschrieben und dazu Bilder gemalt. Betreffend die Frage nach den beiden Befragungen durch den Nachrichtendienst vor ihrer Ausreise gab sie an, im Januar 2012 seien vier bis fünf Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Vater sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder gewesen. Die Männer hätten sie zur Arbeit ihres Vaters mit den LTTE befragt und ob sie mit Thamilini in Kontakt gestanden sei, was sie schliesslich bejaht habe, da sie Druck aufgesetzt hätten. Nach diesem Besuch habe sie grosse Angst gehabt. Im April 2012 als ihr Vater an einer Beerdigung gewesen sei, seien Männer vom Criminal Investigation Department (CID) aus Colombo gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt, sie bedroht, in den Türrahmen gestossen und ins Zimmer gebracht. Als sie weggerannt sei, hätten sie ihr Nachthemd zerrissen. Im gleichen Zeitpunkt sei eine muslimische Gruppe für Wahlpropaganda vorbeigekommen, welcher sie geschildert habe, dass Militärpersonen im Haus seien. Die Gruppe sei ins Haus gegangen und habe die beiden Militärs beschimpft, welche daraufhin das Haus verlassen hätten. Da anlässlich der ersten Anhörung auch ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe sie keinen Mut gehabt, dies zu erzählen. Sie habe in der Zwischenzeit mit Leuten darüber gesprochen, welche ihr gesagt hätten, sie müsse alles erzählen, weshalb sie dies nun gemacht habe. Sie habe zudem ein persönliches Problem mit einer Person der Eelam's People's Democratic Party (EPDP) gehabt, weil sie dessen Liebe nicht erwidert habe. Ferner sei Thamilini am Flughafen und verrate die ehemaligen LTTE-Mitglieder und solche, die mit ihr zusammengearbeitet hätten. Ihre Tante habe ihr telefonisch mitgeteilt, Ende November 2014 seien zwei oder drei Personen gekommen, die nach ihrem Vater gefragt hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten im Quartier bereits zuvor mehrmals eine Razzia gemacht und sich dabei nach ihnen erkundigt. Die Tante habe deshalb gewünscht, dass sie ihnen nicht zu oft telefoniere. I. Da anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 keine Hilfswerksvertretung anwesend war, sandte das SEM der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 das Anhörungsprotokoll zu und gab ihr Gelegenheit, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich nachzureichen. Zudem forderte das SEM sie auf, hinsichtlich der von ihr verfassten Zeitungs- und Zeitschriftenberichte geeignete Beweismittel einzureichen. J. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung und beantragte, bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des körperlichen Übergriffs eine Anhörung im Rahmen eines Frauenteams durchzuführen. Sie reichte ein handschriftliches, englischsprachiges Schreiben von ihr ein, in welchem sie ausdrückt, dass sie alles im Krieg 2009 verloren habe und die Organisation (...) bis zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion nicht wieder aufgenommen habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, Dokumente zu beschaffen. Aus Angst vor der sri-lankischen Armee, sei auch niemand willens, ihr dabei zu helfen. K. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 - eröffnet am 15. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 19. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. L. Mit Eingabe vom 14. August 2015 (Datum Posttempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM wegen Verletzungen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben wegen der Verletzung der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers und auf Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Vaters (D-4977/2015). Zudem beantragte sie, die in der Beschwerde aufgeführten Dossiers der vergleichbaren Entscheide des SEM zu edieren und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit ihrem Fall zu überprüfen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Medienmitteilungen des SEM beziehungsweise BFM vom 4. September 2013, 3. Oktober 2013, 26. Mai 2014 und 26. Januar 2015, zwei Dokumentationen, je die Zusammenfassung des Rechtsgutachtens von Prof. Kälin und der Evaluation des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eine Übersicht der Rechtsprechung und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ein Interview mit dem BFM-Direktor Mario Gattiker vom 27. Mai 2014 und eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive eine CD-ROM mit Quellen ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin den voraussichtlichen Spruchkörper mit und erhob einen Kostenvorschuss. N. Mit Eingabe vom 11. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien. Sie reichte eine Sozialhilfebestätigung vom 3. September 2015 ein. O. Mit Verfügung vom 18. September 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. P. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 zur Replik ein. R. Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. S. Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2016 mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) 2015 verstorben sei. Aufgrund des Todes ihres Vaters, welcher zu zahlreichen wichtigen Exponenten der LTTE in Kontakt gestanden sei und den sie regelmässig begleitet habe, verfüge sie aus Sicht der sri-lankischen Behörden auch über ein grosses Wissen über die entsprechenden Kontakte und Zusammenhänge, weshalb sie nach dessen Versterben umso mehr von den sri-lankischen Behörden befragt werde. T. Das Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (D-4977/2015) wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Antrag auf Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Vaters ist aufgrund des Hinschieds ihres Vaters am (...) 2015 und der darauffolgenden Abschreibung seines Beschwerdeverfahrens am 13. Januar 2016 gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrem Mehrfachgesuch im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend wie bereits in ihrem ersten Asylgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 zu ihren Vorbringen geäussert und sei zum Schluss gelangt, dass diese nicht asylrelevant seien. Aufgrund der Verschärfung der Lage in Sri Lanka seit 2013 obliege es gleichwohl dem SEM, sich erneut zu ihren Vorbringen zu äussern. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass sie und ihr Vater ab und zu, mutmasslich mehrmals über mehrere einzelne Nächte, LTTE-Frauen beherbergt hätten, ohne jedoch mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen oder gar für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein. Ihr Vater sei vor Kriegsende für verschiedene NGOs tätig gewesen und dabei auch in Kontakt mit Mitgliedern der LTTE gekommen. In C._______ hätten sich Unbekannte bei ihnen nach den früheren Tätigkeiten ihres Vaters erkundigt, ohne dass es zu Übergriffen oder anderen ernsthaften Nachteilen gekommen sei. Die erneute Anhörung bestätige diese Einschätzung im Wesentlichen. Jedoch falle insbesondere die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellte, nachgeschobene Aufbauschung des Sachverhalts auf. Dies betreffe vorderhand die geltend gemachte Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen. Während sie anlässlich der BZP ausgesagt habe, in jenem Haus, in welchem sie mit ihrem Vater in E._______ gelebt hätten, hätten auch Frauen der Gruppe Thamilini gelebt und anlässlich der Anhörung dargelegt habe, die LTTE-Frauen hätten für etwa sechs Monate lang bei ihnen gelebt, mache sie in der Anhörung vom Februar 2015 geltend, die LTTE-Frauen hätten zuerst sechs Monate lang bei ihnen gelebt, seien dann in kleineren Gruppen gekommen, hätten später wieder drei bis vier Monate dort gelebt und schliesslich noch einmal rund drei Monate. Zudem mache sie in jener Befragung erstmals geltend, sie habe für Thamilini politische Berichte geschrieben, welche in der Zeitung F._______ erschienen seien. Zudem habe sie für die Frauenzeitung G._______ Bilder gemalt und Berichte und Geschichten geschrieben. Zwar habe sie im Rahmen ihres ersten Asylgesuches in der Anhörung beiläufig erwähnt, sie habe manchmal für die Zeitung Artikel und Gedichte geschrieben und Bilder gezeichnet. Ihre Darstellung anlässlich der Anhörung im Februar 2015 sei jedoch eindeutig als nachgeschobene Steigerung des Sachverhalts zu werten und vermöge nicht zu überzeugen. Sie sei denn auch nicht in der Lage, Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens beizubringen und begründe dies pauschal damit, sie habe alles hinter sich gelassen und niemand sei in Sri Lanka bereit, Dokumente zu beschaffen und ihr zu helfen. Zusammenfassend gehe das SEM in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass sie und ihr Vater im Jahr 1999 ein- oder mehrmals während einigen Nächten LTTE-Frauen beherbergt hätten, ohne jedoch mit diesen näher in Kontakt gekommen zu sein. In der Anhörung vom Februar 2015 mache sie zudem weitere Sachverhaltselemente geltend, welche sie ohne ersichtlichen Grund bis dahin zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erwähnt habe. Ihr Erklärungsversuch, sie habe diese Vorbringen zuvor nicht erwähnt, weil sie sich nur auf ihren Vater und nicht auf ihre eigenen Sachen konzentriert habe, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Ihr Vorbringen, sie sei im Jahr 2001 zwei Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden und danach einer einmonatigen Unterschriftspflicht unterstanden, weil sie, als sie vom Vanni her kommend an eine Hochzeit gegangen sei, ohne dass ihr Besuch angemeldet worden sei, verdächtigt worden sei, eine Bombe zünden zu wollen, könne deshalb nicht gehört werden. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden zudem stereotyp und unsubstantiiert ausfallen. Auch ihr Vorbringen, als sie im April 2012 von CID-Leuten befragt worden sei, hätten diese sie tätlich angegriffen und belästigt, müsse als nachträgliche Aufbauschung des Sachverhalts gewertet werden. Auch wenn sie, wie vorgebracht, tatsächlich nicht den Mut gehabt habe, dies vor einem männlichen Dolmetscher zu erzählen, sei zu erwarten gewesen, dass sie eine solch einschneidende und einprägsame Erfahrung ohne weiteres und ohne Aufforderung bei erster Gelegenheit, wenn nicht explizit, so doch zumindest sinngemäss zu Protokoll gegeben hätte. Dass offensichtlich nicht einmal ihr Rechtsvertreter - also jene Person, welcher sie ihr Asylverfahren anvertraut habe - von diesem angeblichen Übergriff gewusst habe, bestätige die Einschätzung des SEM, dass sie nachträglich versuche, den Sachverhalt aufzubauschen, um so ihre Chancen auf die Gewährung von Asyl zu erhöhen. Auch hier falle zudem auf, dass ihre Schilderung zwar relativ umfangreich, jedoch ohne persönlichen Bezug ausfalle und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpfe. Es sei ihr die Möglichkeit geboten worden, weiter in einem reinen Frauenteam angehört zu werden, wozu sie jedoch gemeint habe, sie habe jetzt alles sagen können. Eine erneute Anhörung, wie vom Rechtsvertreter gefordert worden sei, erübrige sich daher. Des Weiteren verstricke sie sich in der Anhörung vom Februar 2015 bezüglich der angeblichen Befragungen zu ihren LTTE-Verbindungen in Widersprüche. So lege sie in ihrem ersten Asylgesuch dar, als die Soldaten im April 2012 zum zweiten Mal zu ihr gekommen seien, habe sie kurze Haare gehabt, weshalb die Soldaten sie als LTTE-Mitglied verdächtigt hätten. Sie hätten sie beim zweiten Mal bedroht und hätten ihr gesagt, sie müsse sich beim Militärstützpunkt melden und unterschreiben, dass sie ein LTTE-Mitglied sei. Anlässlich der Anhörung im Februar 2015 mache sie demgegenüber geltend, als im Januar 2012 zum ersten Mal Personen in Zivil gekommen seien und sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, habe sie die Haare kurz geschnitten gehabt, weshalb sie sie gefragt hätten, ob sie eine Rebellin sei. Das Militär habe sie auf ein leeres Blatt Papier unterschreiben lassen, habe ihr aber nicht gesagt, dass sie sich irgendwo melden müsse. Nach dem Gesagten seien auch die geltend gemachten Befragungen und Belästigungen in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft. Die im Verlauf ihres Asylverfahrens zunehmende Aufbauschung des Sachverhalts lasse darauf schliessen, dass sie in Wahrheit vor ihrer Ausreise kaum Probleme gehabt habe. Zwar seien sie wohl - wie der Grossteil der tamilischen Bevölkerung - ein oder mehrmals im Rahmen von Routinekontrollen befragt worden, weiter sei aber nichts geschehen. Ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung vom Februar 2015, im Jahr 2014 hätten die Behörden bei der Familie ihres Onkels nach ihrem Vater gesucht, müsse als reine Behauptung, welche durch nichts substantiiert oder belegt werde, gewertet werden. Wie in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bezüglich das Mehrfachgesuch ihres Vaters dargelegt, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass in ihrem Heimatstaat gezielt nach ihrem Vater gesucht werde. Sie mache geltend, sie habe zusammen mit ihrem Vater, welcher für verschiedene NGOs gearbeitet habe, bis kurz vor Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im durch die LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr 1999 hätten LTTE-Frauen in ihrem Haus übernachtet. Sie habe für eine Zeitung Geschichten geschrieben und Bilder gemalt. Nach Ende des Bürgerkrieges seien sie zu ihrer Vergangenheit und jener ihres Vaters befragt worden. Ihre Vorbringen bezüglich den Befragungen seien im Kontext der Folgen des Bürgerkrieges in Sri Lanka und den Bemühungen der Behörden, eine Formierung einer Nachfolgeorganisation der LTTE zu verhindern, zu beurteilen. Es handle sich dabei um Massnahmen, welche den grössten Teil der Bevölkerung des Nordens der Insel betroffen hätten und die den Schluss, sie und ihr Vater seien gesucht worden und würden bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sine von Art. 3 AsylG erleiden, nicht zuliessen. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb als unbegründet, als sie nicht über ein Profil verfügen würden, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könne. Sie seien nie Mitglied der LTTE gewesen und hätten die Bewegung zu keinem Zeitpunkt in beachtlicher Weise unterstützt. Der Umstand allein, dass sie während ihrer Zeit im Vanni-Gebiet mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungswahrscheinlichkeit zu bewerten, zumal davon auszugehen sei, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung entsprechende Kontakte aufgewiesen habe. Auch dass im Jahr 1999 mehrmals Mitglieder der LTTE-Frauensektion in ihrem Haus übernachtet hätten, vermöge keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal dieses Engagement sowohl in zeitlicher Hinsicht auch als betreffend Umfang und Intensität sehr beschränkt gewesen sei. Schliesslich ändere auch die Tatsache, dass ihr Vater während mehreren Jahren als Administrator und Übersetzer für verschiedene NGOs gearbeitet habe, nichts an dieser Einschätzung. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Sie sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka 2012 verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in ihrem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche - kumuliert mit ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Ihre Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter, eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und ihr mehrjähriger Aufenthalt im Vanni-Gebiet könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sieMassnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Nach dem Gesagten hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das Rechtsgleichheitsgebot werde durch die angefochtene Verfügung verletzt, indem das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, welches vergleichbar sei mit dem von zahlreichen Personen, welchen Asyl in der Schweiz erteilt worden sei, nicht entsprechend berücksichtigt und ihr kein Asyl erteilt werde. Die Schlussfolgerung des SEM, dass später im Verfahren vorgebrachte Sachverhaltselemente und Konkretisierungen des Sachverhalts per se als unglaubhaft zu gelten haben, sei mangelhaft. Damit bleibe die Prüfung und die Würdigung dieser Sachverhaltselemente (Umfang Beherbergung, Verdacht Bombenanschlag, tätliche Angriffe, Belästigungen und Befragung von Seiten der Behörden, behördliches Interesse Vater) aus. Das SEM hätte der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente in der Schweiz Asyl erteilen müssen. Dies sei aufgrund der neuen Lageeinschätzung und der neu definierten Praxis des SEM, seit dem Ausschaffungsstopp aber auch wie sich aus den aktuell verfügbaren Länderinformationen ergebe, unabdingbar gewesen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der Schweiz rechtsungleich behandelt. Im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin ein erstes Mal vorgebracht, dass es bei den Behelligungen von Seiten des CID im April 2012 zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Es habe im Rahmen der Anhörung vom Februar 2014 (recte: 2015) Anzeichen gegeben, dass diese Übergriffe auch sexueller Natur gewesen seien (Wortlaut F12: "Dann wollten sie mich in ein Zimmer bringen. Ich habe etwas gespürt. Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich war im Nachthemd. Sie haben dieses Nachthemd erwischt und es ist zerrissen worden [GS weint]."). Sie habe dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht darlegen können, da sie sich vor dem männlichen Übersetzer geschämt habe. Insbesondere das geäusserte Schamgefühl gegenüber dem männlichen Übersetzer lasse die Vermutung aufkommen, dass die entsprechenden behördlichen Übergriffe eine sexuelle Komponente beinhalten würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. Juni 2015 sei beantragt worden, bei Zweifeln an diesem Vorbringen eine Anhörung im Rahmen einer Frauenrunde durchzuführen. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt im Rahmen einer Anhörung mit einem weiblichen Team abzuklären. Im angefochtenen Entscheid halte das SEM nun fest, es sei als Aufbauschung des Sachverhalts zu werten. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass traumatisierte Personen, insbesondere Frauen, welche sexuellen Übergriffe ausgesetzt gewesen seien, erst in einem späteren Zeitpunkt und meist erst vor weiblichen Personen in der Lage seien, den entsprechenden Sachverhalt vorzubringen. Dass der männliche Rechtsvertreter von Seiten der Beschwerdeführerin nicht über dieses Sachverhaltselement aufgeklärt worden sei, werde in anzunehmender Weise auf ihre Schamgefühle zurückzuführen sein. Schliesslich ergebe sich aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls, dass sie sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den entsprechenden Vorbringen gehabt habe, was sich in deren Gefühlsausbruch geäussert habe. Die Argumentation des SEM zur Ablehnung des Antrages auf eine Anhörung in einem Frauenteam vermöge nicht zu überzeugen. So könne es nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin liegen, ob es in ihrem Asylverfahren notwendig gewesen wäre, eine solche Anhörung durchzuführen. Vielmehr müsse das SEM von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abklären. Indem das SEM die Beschwerdeführerin nicht zu den Übergriffen des CID in einer Frauenrunde angehört habe und dem entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015 mehrere bis dahin unbekannte Sachverhaltselemente vorgebracht: umfangreichere Beherbergung der LTTE-Rebellinnen, umfangreichere journalistische Tätigkeiten zugunsten der LTTE, Übergriffe von Seiten des CID im April 2012, Hochzeitsbesuch im Vanni-Gebiet im Jahr 2001, Festnahme Polizei, Bezichtigung geplanter Bombenanschlag, Lösegeldzahlung und Meldepflicht. Sie habe diese nachträglichen Vorbringen damit begründet, dass sie erst anlässlich der zweiten Anhörung in der Lage gewesen sei, sich vollständig zu öffnen dank eines besseren Anhörungsklimas und aufgrund einer Fixierung auf die eigene Geschichte, nachdem lange die Problematik des Vaters im Zentrum gestanden sei. Es handle sich bei diesen Vorbringen um Konkretisierungen von bereits in vorangehenden Verfahren dargelegten Sachverhaltselementen. Dass sich der Sachverhalt durch eine zusätzliche Anhörung erweitere, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin nur unvollständig abgeklärt worden sei, liege in der Natur der Sache. Indem sich das SEM pauschal auf die Argumentation "nachgeschoben gleich unglaubhaft" hinauslasse, habe es seine Begründungspflicht verletzt. Das SEM habe weiter den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Die Beschwerdeführerin halte sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und somit in einem Diasporazentrum auf. Alleine dieser Umstand würde sie, als Tamilin aus dem Norden Sri Lankas, mit einem langjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und einer behördlich bekannten Verbindung zur LTTE gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen. Dies insbesondere, weil diese den Verdacht hege, dass sie sich in der Schweiz, ein Land, welches bekannt sei für den tamilischen exilpolitischen Aktivismus, gegen die sri-lankische Regierung politisch engagiert habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Sri Lanka und dortigen Backgroundchecks der sri-lankischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Gemäss den momentanen Länderinformationen und der aktuellen Rechtsprechung vermöchten bereits ein behördlicher Verdacht auf LTTE-Unterstützung und/oder die sozialen Verbindungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen eine asylrelevante Verfolgung begründen. Eine tatsächliche LTTE-Hilfstätigkeit oder gar eine journalistische Tätigkeit zugunsten der LTTE, welche zweifelsfrei Einzug in die Akten der LTTE gefunden habe, erst recht. Es spiele dabei keine Rolle, wann die entsprechende LTTE-Unterstützung erfolgt sei. Schliesslich könne es auch nicht von Relevanz sein, ob denn vor der Ausreise Verfolgungshandlungen von Seiten der sri-lankischen Behörden stattgefunden hätten, zumal vorliegend sehr wohl ein behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin, respektive ihrem Vater bestanden habe. Es ergebe sich also, dass das SEM nicht über die aktuellen Länderinformationen verfüge, weshalb es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass bei notwendig weiteren Sachverhaltsabklärungen alleine wegen der Kognitionsbeschränkung eine Kassation notwendig sei. Die erwähnten formellen Verfahrensverletzungen würden zwingend eine Kassation notwendig machen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin müsse im Rahmen einer Frauenrunde zu den erlittenen Übergriffen von Seiten des CID im April 2012 angehört werden. Selbst wenn wie im vorliegenden Fall lediglich von dem Sachverhalt ausgegangen werde, welcher gemäss SEM und Bundesverwaltungsgericht unbestritten geblieben sei, weise die Beschwerdeführerin ein Profil auf, welches gemäss aktueller Rechtsprechung zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Es sei unbestritten, dass ihr Vater 1986 von der sri-lankischen Armee verhaftet und einen Monat inhaftiert worden sei, sie von 1995 bis 2008 im Vanni-Gebiet gelebt und in den Jahren 1998 bis 1999 mehrmals LTTE-Rebellinnen bei sich zuhause beherbergt habe. Der Vater habe für ein Konsortium gearbeitet habe, welches von den LTTE geführt worden sei, und häufige Kontakte mit LTTE-Mitgliedern gehabt. Er habe Übersetzungen gemacht und Informationen an Organisationen und Behörden weitergeleitet. Nach Ende des Bürgerkriegs sei die Beschwerdeführerin bei Routinekontrollen befragt worden. Der Vater sei von Unbekannten gesucht worden. Unbestritten seien ihre journalistischen Tätigkeiten für die LTTE-Zeitung F._______ sowie für die Frauenzeitung G._______, was vom SEM im angefochtenen Entscheid lediglich in einem Satz erwähnt worden sei. Es habe weder eine Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich dieses Sachverhaltselements noch eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden. Diese zahlreichen Verbindungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE würden ein asylrelevantes Risikoprofil definieren. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückreise nach Sri Lanka inhaftiert würde und dabei Verhören unter Folter oder gar einer extralegalen Tötung ausgesetzt wäre. Es werde ausdrücklich der Antrag gestellt, dass die Dossiers des in der Verwaltungsbeschwerde aufgeführten vergleichbaren Entscheide des SEM ediert und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin überprüft werde. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2012 in der Schweiz und habe bereits ein vollständiges Asyl- und Beschwerdeverfahren durchlaufen und sei seit April 2013 in ihrem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dass sie erst anlässlich der dritten Anhörung beim SEM im Februar 2015 in der Lage gewesen sein solle, sich völlig zu öffnen, und auf Anraten von Angehörigen hin erst dann alles erzählt habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es erstaune, dass sie sich in ihrem Heimatland einerseits offensichtlich in Gefahr gewähnt habe und genug Vertrauen in die Schweizerische Eidgenossenschaft gehabt habe, um Schutz zu ersuchen, andererseits jedoch nicht das nötige Vertrauen aufgebracht habe und sich angeblich nicht genug auf ihre Probleme konzentriert habe, um alle Gründe für die befürchtete Verfolgung zu nennen. Dass sie trotz seit langem bestehender Vertretung durch einen Anwalt erst mehr als drei Jahre nach Gesuchseinreichung auf Anraten von Bekannten hin alles erzähle, sei nicht plausibel. Bei den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen (mehrmalige, längerfristigere Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen; umfangreiche journalistische Tätigkeiten; Festhaltung, Befragung und Unterschriftenpflicht 2011; angedeutete sexuelle Belästigung 2012) handle es sich zudem, nicht wie vom Mandatar behauptet, um eine blosse Konkretisierung von bereits zuvor vorgebrachten Ereignissen, sondern vielmehr um eine offensichtliche Aufbauschung des bisher vorgebrachten Sachverhalts. Dass die vorgebrachte Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen aufgebauscht und nachgeschoben worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bereits selber festgestellt. Die Konkretisierung sei zudem bereits anlässlich der vertieften Anhörung im Januar 2013 und spätestens anlässlich des Beschwerdeverfahrens 2013 zu erwarten gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass mehrere anlässlich der Anhörung im Februar 2015 neu geltend gemachte Sachverhaltselemente offensichtlich nicht einmal dem Mandatar bekannt gewesen seien, verdeutliche, dass es sich dabei um eine nachträgliche Steigerung des Sachverhalts handle, um die Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Dass es sich bei einem der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente um ein Ereignis mit angedeuteter sexueller Komponente handle, ändere daran nichts; die Beschwerdeführerin habe den Mandatar aus freien Stücken mit der Wahrung der Interessen betraut. Ein solches Vertretungsverhältnis setze per se ein Vertrauensverhältnis voraus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin das entsprechende Ereignis spätestens anlässlich des Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ihrem Rechtsvertreter gegenüber geltend machen müsse. Die Beschwerdeführerin könne sodann nicht überzeugend dartun, weshalb sie plötzlich in der Lage gewesen sein sollte, diese Ereignisse wiederzugeben, zumal ihr schon zuvor klar gewesen sein müsse, dass sie alle relevanten Geschehnisse nennen müsse und an der Anhörung, entgegen der Behauptung des Mandatars in der Beschwerdeschrift, ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es keine erneute Anhörung in einem reinen Frauenteam angesetzt habe, verkenne sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Februar 2015 direkt und persönlich gefragt worden sei, ob es etwas gebe, das sie noch immer nicht habe sagen können oder lieber in einem reinen Frauenteam besprechen würde. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mündige und urteilsfähige erwachsene Person handle, welche zudem von einem Mitarbeiter ihres Rechtsvertreters an der Anhörung begleitet worden sei, bestehe kein Grund dafür, dieser Aussage die Validität abzusprechen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens führe der Mandatar an, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den Vorbringen gehabt, habe sie doch geweint. Gefühlsausbrüche könnten jedoch verschiedenste Ursachen haben und weder als Beweis für noch als Argument gegen die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens gewertet werden. Schliesslich verkenne die Rüge - das SEM habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem es im vorliegenden Fall die aktuell geltende Praxis und das asylrelevante Risikoprofil der Beschwerdeführerin missachtet habe - dass im Asylverfahren in jedem Fall eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Das Vorliegen von einzelnen Risikofaktoren führe auch im Kontext von Sri Lanka nicht automatisch zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr prüfe das SEM in jedem Fall individuell, ob aufgrund des Profils eines Asylsuchenden davon ausgegangen werden müsse, dass dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe. Im vorliegenden Fall habe das SEM dies verneint, zumal die Kontakte der Beschwerdeführerin zur LTTE nicht über das hinausgingen, was für die Bewohner des Vanni-Gebiets bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 üblich gewesen sei. Die zwei Fälle, welche der Mandatar in der Beschwerdeschrift als "ohne weiteres vergleichbar" aufführe, unterscheide sich in Tat und Wahrheit in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall: Y.N. habe die LTTE während mehreren Jahren mit Propagandaaktivitäten unterstützt und sei der Bruder eines LTTE-Mitgliedes gewesen. P.T. wiederum habe die LTTE während Jahren mit Nahrungsmitteln und dem Bau von Bunkern unterstützt, sei 2006 selber inhaftiert gewesen und sei auch in der Folge mehrmals festgenommen worden. Derartige Konstellationen als "ohne weiteres vergleichbar" mit dem vorliegenden Fall zu bezeichnen, scheine doch relativ absurd. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, es sei heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer häufig weitgehend unfähig seien, über ihre Erlebnisse zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt sei, und deshalb erst nach längerer Zeit über ihre Erlebnisse zu sprechen begännen. Dieses Zitat sei mittlerweile mehr als 25 Jahre alt und stamme aus dem Grundriss des Asylverfahrens. Diese somit bereits vor 25 Jahren bestehenden Erkenntnisse über das Verhalten von wichtigen Gründen, dies aus Scham und Schuldgefühlen sei offensichtlich noch nicht bei der sowohl für den angefochtenen Entscheid, als auch die Vernehmlassung verantwortliche Fachspezialistin des SEM angekommen. Würden die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vor diesem breit abgestützten Hintergrund betrachtet, so werde klar, dass die entsprechenden Ausführungen dieser Fachspezialistin völlig haltlos seien. So helfe es beispielsweise nicht weiter, dass eine traumatisierte Beschwerdeführerin einen Anwalt aus freien Stücken wähle, um die psychologisch begründeten Barrieren bei ihren Aussagen aufzuheben. Auch der Verweis auf die Mitwirkungspflicht oder die Relevanz ihrer Aussage sei unbehilflich, da das entsprechende Phänomen nicht auf der Ebene der Logik, sondern auf der Ebene der Psyche zu lösen sei. An den Ausführungen in der Beschwerde werde dementsprechend festgehalten und weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht eine ständige Praxis habe, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzunehmen, wenn wichtige Vorbringen aufgrund einer offensichtlichen und erheblichen Traumatisierung oder auch aus offensichtlichen Schamgefühlen erst später vorgebracht werde. Aus der Tatsache der Mündigkeit und Urteilsfähigkeit könne nichts bezogen auf ein Trauma und dem dadurch veränderten Aussageverhalten geschlossen werden. Würden Gefühlsausbrüche in Bezug auf konkrete Aussagen in einer Anhörung beobachtet, so ergebe sich daraus logischerweise klar ein Beweis für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. Solche nonverbalen Botschaften seien zwangsläufig zu Gunsten einer Glaubhaftigkeit zu werten, wenn diese im Einklang mit den verbal vorgebrachten Äusserungen stünden, wie es vorliegend der Fall sei. Wenn die konkreten Vergleiche zu ähnlichen Fällen als absurd bezeichnet würden, so sei auf den Umfang der Kontakte der Beschwerdeführerin zu den LTTE, die Zeitdauer, die Aktivitäten, welche ausgeübt worden seien, und die behördlichen Massnahmen hinzuweisen. So sei nicht absurd, dass die erwähnten Fälle als vergleichbar bezeichnet worden seien. Interessant sei, dass das SEM es unterlassen habe, darzulegen, was denn nicht vergleichbar sein solle, respektive was denn so absurd an diesem Vergleich sein solle. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gleichbehandlungsgebot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ihre Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, welches vergleichbar sei mit dem von zahlreichen Personen, welchen Asyl in der Schweiz erteilt worden sei, nicht entsprechend berücksichtigt. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die Beschwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der Schweiz rechtsungleich behandelt. Solches ist aus der angefochtenen Verfügung indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat das SEM ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat es vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt würden. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche sich nicht aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4111/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1). 6.2.2 Betreffend den Antrag, die in der Beschwerde aufgeführten Dossiers mit vergleichbaren Entscheiden des SEM seien zu edieren und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wird festgestellt, dass einerseits keine Vollmachten für die Dossiers des SEM vorliegen und andererseits das Akteneinsichtsgesuch ohnehin beim SEM einzureichen gewesen wäre. Angesichts der Einzelfallwürdigung und dem Umstand, dass trotz ähnlich erscheinenden Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Entscheide möglich sind (vgl. E. 6.2.2), erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit der aufgeführten Fällen mit demjenigen Fall der Beschwerdeführerin zu überprüfen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 6.3.2 Indem das SEM die Beschwerdeführerin nicht zu den Übergriffen des CID in einer Frauenrunde angehört habe und dem entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer zweiten Anhörung erstmals körperliche Übergriffe von sri-lankischen Beamten geltend gemacht und als Begründung, warum sie diese nicht bei der ersten Anhörung erwähnt habe, den damals anwesenden männlichen Dolmetscher erwähnt (vgl. Akte B7/9 F13). Dies weist daraufhin, dass sie Schamgefühle gegenüber männlichen Personen hinsichtlich der Übergriffe hatte. Da auch anlässlich der Anhörung im Februar 2015 ein männlicher Dolmetscher anwesend war, fragte die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden dieser Übergriffe, ob es etwas gäbe, dass sie auch heute noch nicht habe sagen können und sie lieber in einem Frauenteam besprechen möchte. Die Beschwerdeführerin antwortete, das sei alles (vgl. Akte B7/9 F14). Da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, in einem Frauenteam weitere Ausführungen zu machen, sie dies aber gar nicht wünschte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Allenfalls kann kritisiert werden, dass die Sachbearbeiterin keine weiteren Fragen zum Übergriff gestellt und deshalb den Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, im Gegensatz zum SEM von der Glaubhaftigkeit des Übergriffs ausgeht, erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen. 6.4 6.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.4.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Die Unterstellung, das SEM habe die anlässlich der Anhörung vom Februar 2015 neu geltend gemachten Sachverhaltselemente pauschal als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt, trifft so nicht zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Dies ergeht jedoch so nicht aus der Verfügung. Bei den dazu gemachten Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich vielmehr um eine Rüge hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.6 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Im Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 erachtete es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater LTTE-Frauen der Gruppe von Thamilini beherbergt haben, der Vater für verschiedene NGOs tätig war und dabei in Kontakt mit der LTTE kam, für welche er Übersetzungsarbeiten geleistet hat und dass im Januar und April 2012 sich Beamten des Nachrichtendienstes bei der Beschwerdeführerin nach ihrem Vater erkundigt hatten. Es beurteilte die Vorbringen aber nicht als asylrelevant. Anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, im Jahr 2001 sei sie auf einem Polizeiposten festgehalten worden und sie habe für Thamilini politische Berichte ausformuliert und selber für Zeitungen Berichte geschrieben oder gestaltet. Zudem sei es bei der Suche nach ihrem Vater im April 2012 zu einem Übergriff der sri-lankischen Beamten auf die Beschwerdeführerin gekommen. Zudem habe sie persönliche Probleme mit einer Person der EPDP gehabt. Vor Ende November 2014 habe es Razzien gegeben, wobei nach ihr und ihrem Vater gefragt worden sei und mehrere Personen hätten sich nach ihrem Vater erkundigt. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 7.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 8. 8.1 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2001 auf einem Polizeiposten festgehalten worden, gegen Bezahlung von Lösegeld freigekommen und es sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden, handelt es sich - unabhängig davon, ob das Geschilderte glaubhaft ist oder nicht - um keinen asylrelevanten Sachverhalt. Die damaligen Probleme stehen in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der elf Jahre späteren Ausreise. So sind der Beschwerdeführerin danach auch keine weiteren Probleme widerfahren, die im Zusammenhang mit jenem Vorfall im Jahr 2001 standen. 8.2 Hinsichtlich des persönlichen Problems mit einer Person der EPDP, weil die Beschwerdeführerin dessen Liebe nicht erwiderte, ist festzustellen, dass diesem Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich relevanter Grund zugrunde liegt. 8.3 Die journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erwähnte sie bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2013 (vgl. Akte A12/15 F72). Das SEM stellte jedoch im Gegensatz zur Anhörung vom 2. Februar 2015 dazumal keine weiteren Fragen dazu. Es handelt sich deshalb nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern wie der Rechtsvertreter zu Recht formulierte, sind die Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 als Konkretisierungen des Sachverhalts zu erachten. Allerdings ergehen keine Hinweise aus den Akten, dass die sri-lankischen Behörden von ihren Texten oder Zeichnungen Notiz genommen haben. Insofern die Beschwerdeführerin für Thamilini deren politische Berichte ausformuliert hat, hat sie selbst erwähnt, dass Thamilini ihren Namen dort nirgends genannt habe (vgl. Akte B7/9 F18). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeiten konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. 8.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 geltend, Thamilini sei am Flughafen und werde zu ihrer eigenen Sicherheit verraten, dass sie mit ihr zusammengearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits anlässlich des Besuchs der sri-lankischen Behörden im Januar 2012 zu den Kontakten zu Thamilini befragt, wobei sie ihnen gestand, dass Thamilini und ihre Kolleginnen 1998 und 1999 bei ihr und ihrem Vater gewesen seien (vgl. Akte B7/9 F12). Die sri-lankischen Behörden waren also bereits vor dem Zeitpunkt, als Thamilini sich am Flughafen aufhielt, darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin mit ihr Kontakt hatte. Da die sri-lankischen Behörden bereits damals sich nicht veranlasst sahen, die Beschwerdeführerin für eine intensivere Befragung mitzunehmen, ist auch nach dem Aufenthalt von Thamilini am Flughafen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Kontaktes mit Thamilini auszugehen. 8.5 8.5.1 Als hauptsächlichen Grund für die Ausreise nannte die Beschwerdeführerin die Verfolgung der sri-lankischen Behörden ihres Vaters, wegen dessen Arbeit für die LTTE und ein Konsortium. Sie sei zu ihrem Vater zwei Mal von sri-lankischen Beamten befragt worden, wobei es beim zweiten Mal zu einem Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen sei. Das SEM bezweifelt diesen Übergriff und erachtet diesen als nachgeschoben und Aufbauschung des Sachverhalts. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung am 16. Januar 2013, dass sie von den Beamten bedroht worden und an der Hand angefasst worden sei (vgl. Akte A12/15 F63). Zudem brachte sie vor, dass sie als Frau nicht genau schildern könne, was sie (die Beamten) alles mit einem machen könnten (vgl. Akte A12/15 F75) und dass ihr Vater ihr immer gesagt habe, als Frau könne ihr etwas Schlimmes zustossen (vgl. Akte A12/15 F92). Anlässlich der letzten Frage machte sie damals geltend, dass sie als Frau Opfer einer Vergewaltigung werden könnte (vgl. Akte A12/15 F119). Es gab demnach bereits anlässlich der ersten Anhörung Andeutungen. Als Begründung, warum sie nicht schon damals den Übergriff erwähnt habe, gab sie den an der ersten Anhörung anwesenden männlichen Dolmetscher an. Diese Begründung ist vorliegend nachvollziehbar bei Vorbringen, welche eine geschlechterspezifische Komponente aufweisen. So ist festzuhalten, dass Opfer von (sexuellen) Übergriffen bekanntermassen häufig Probleme haben, überhaupt über das Erlittene zu reden; diese können unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Schutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Für die Glaubhaftigkeit des erlittenen Übergriffs spricht, dass die Beschwerdeführerin das Erlebte - entgegen der Auffassung des SEM - durchaus substantiiert und mit Realkennzeichen versehen geschildert hat. Dem Protokoll der Anhörung vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass sie ihre seitenlange ausführliche freie Schilderung über die zwei Besuche der sri-lankischen Beamten mit Details bereicherte und Gespräche zwischen ihr und den Beamten wiedergeben konnte, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin das Gespräch quasi wiedererlebt (vgl. Akte B7/9 F12). Auffällig in ihrer Schilderung ist auch, dass sie die Handlungsabfolge des konkreten Übergriffs im Gegensatz zu den restlichen Ausführungen in kurzen Sätzen, bruchstückweise, mit Auslassungen von Geschehnissen erzählte: "Dann wollten sie mich in ein Zimmer bringen. Ich habe etwas gespürt. Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich war im Nachthemd. Sie haben dieses Nachthemd erwischt und es ist zerrissen worden (GS weint)". Diese Erzählweise, wo wesentliche Elemente weggeblendet werden, wäre für eine Person, die eine Geschichte konstruiert, gerade atypisch. Nebensächlich ist dabei den vom SEM festgestellten Widerspruch, ob sie beim ersten oder beim zweiten Mal wegen der kurzen Haare zu einer LTTE-Mitgliedschaft befragt worden ist. Einerseits liegt die Anhörung drei Jahre zurück und die Fragen der Beamten dürften ähnlich gewesen sein. Zudem wachsen die Haare im Zeitraum von Januar bis April 2012 grundsätzlich nicht massiv, weshalb sie beide Male kurze Haare gehabt haben könnte. Ausserdem ist wie eingangs zu den formellen Rügen erwähnt, zu kritisieren, dass die Sachbearbeiterin keine Fragen zum Übergriff gestellt hat. Schliesslich hat auch die Sachbearbeiterin des SEM anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 festgestellt, dass die Ausführungen der zwei Besuche detailliert seien (vgl. Akte B7/9 F13). Sodann ist der reelle Kontext in Sri Lanka zum Zeitpunkt des Übergriffs zu berücksichtigen, wonach Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem darstellte (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 15). Vor diesem Hintergrund wird der Übergriff der Beschwerdeführerin durch sri-lankische Beamte im April 2012 als glaubhaft erachtet. 8.5.2 Die Asylgewährung dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 127). Die Beschwerdeführerin erlitt den Übergriff durch die sri-lankischen Behörden, weil diese auf der Suche nach ihrem Vater waren, der nicht zu Hause war. Zwar wurde auch sie zu einer LTTE-Mitgliedschaft befragt, das Interesse der Beamten galt jedoch hauptsächlich ihrem Vater und seinen Tätigkeiten. Hätten die Behörden eine Gefahr in der Beschwerdeführerin gesehen oder damit gerechnet, dass auch sie über für die sri-lankischen Behörden erhebliche Informationen und Wissen besitzt, hätten sie sie im April 2012 mitgenommen und nicht im Haus zurückgelassen. Angesichts dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Übergriff auf die Beschwerdeführerin mit den Tätigkeiten ihres Vaters und dessen Suche zusammenhängt. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). Da der Vater im Dezember 2015 gestorben ist, liegen keine objektiven Umstände für eine Reflexverfolgung mehr vor. Der Übergriff im Jahr 2012 ist deshalb nicht mehr asylrelevant. 8.6 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe von ihrer Tante erfahren, dass sich Ende November 2014 zwei bis drei Personen nach ihrem Vater erkundigt hätten und es im Quartier Razzien gegeben habe. Aufgrund des Hinschieds des Vaters entfalten diese Nachfragen nach dem Vater aktuell keine Asylrelevanz mehr und bei den Razzien ist von üblichen behördlichen Kontrollen auszugehen, welche nicht konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren, zumal das ganze Quartier betroffen gewesen war. Somit sind auch diese Vorbringen nicht asylrelevant. 8.7 8.7.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 8.7.3 Wie bereits erwähnt machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein und wurde auch nie ernsthaft verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein. Ausser dem Kochen für Thamilini und ihre Kolleginnen und dem Ausformulieren von politischen Texten, welche jedoch nicht in ihrem Namen publiziert worden sind, hatte die Beschwerdeführerin keine über die damals üblichen hinausgehenden Verbindungen zur LTTE. Den Kontakt mit Thamilini war den sri-lankischen Behörden bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bekannt. Auch die zweitägige Festnahme im Jahr 2001 im Zusammenhang mit einer Razzia führte damals zu keiner asylrelevanten Verfolgung, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie müsse deswegen aktuell einen Vermerk in der "Stop List" oder "Watch List" befürchten. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Rückkehr nach Sri Lanka und der Umstand, dass sie sich bald viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermögen noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Im Übrigen ergehen auch keine Hinweise aus den Akten, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Es ist daher anzunehmen, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihr ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihr angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt. 8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Berichte nichts.

9. Somit ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin bleibt davon unberührt. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach sie nicht mehr bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Sarah Ferreyra Versand: