Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - beide Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 und reisten am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Sie wurden vom BFM am 7. August 2012 summarisch befragt und am 16. Januar 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1986 einen Monat lang inhaftiert gewesen und dabei von Soldaten geschlagen worden. Der Kommandant habe aber den Befehl erlassen, ihn zu verschonen. Danach habe er für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) gearbeitet, darunter auch als Koordinator für ein NGO-Konsortium, welches von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführt respektive kontrolliert worden sei. Ab und zu - zwei- bis dreimal - hätten in Z._______ Frauen der LTTE bei ihnen zuhause übernachtet. Die Soldaten der sri-lankischen Armee hätten vermutet, dass er den LTTE geholfen habe, da dieses Gebiet von den LTTE kontrolliert worden sei. Es seien mehrmals Beamte der Criminal Investigation Division (CID) zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Auch in seiner Abwesenheit, seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Tochter und andere Leute nach ihm befragt. Er wisse von Bekannten, dass auch heute noch Soldaten nach ihm suchen würden. In den letzten drei Jahren, seit Kriegsende habe er Englisch unterreichtet und bei NGOs gearbeitet. Da er immer noch gesucht worden sei und sich die Leute hätten registrieren müssen, sei er aus Angst, dass etwas geschehe, ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches zu Protokoll, sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in Jaffna gelebt, wobei sie von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbeitet habe. Ihr Vater habe für verschiedene NGOs gearbeitet. Im Jahr 1996 sei ihre Mutter gestorben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder umgezogen und habe diesen gepflegt, weshalb sie nicht motiviert gewesen sei zu arbeiten. Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben und Artikel für die Zeitung geschrieben. Als sie im Vanni-Gebiet gelebt hätten, hätten NGOs - darunter eine von den LTTE geführte NGO - ein Konsortium gegründet, für welches ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater habe zudem in Z._______ für die (...) gewisse Tätigkeiten für Flüchtlinge ausgeübt. Ungefähr im Jahr 1999 habe ihr Vater unter anderem für die LTTE als Übersetzer gearbeitet, welche ihnen auch ein Haus zur Verfügung gestellt hätten. Darin hätten dann LTTE-Frauen (...) für rund sechs Monate bei ihnen gelebt. Die singalesische Armee habe vermutet, dass ihr Vater den LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien sodann Unbekannte, vermutlich Soldaten in Zivil, bei ihr aufgetaucht und hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten wissen wollen, ob ihr Vater noch für die LTTE arbeite und wie lange er für die LTTE gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht mehr für die LTTE arbeite. Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand, weder die Polizei noch humanitäre Organisationen, wissen dürfe, dass sie hier gewesen seien. Beim zweiten Mal, im April 2012, hätten die Unbekannten sie auch bedroht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen getragen habe, seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch Mitglied der LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen Lieferwagen entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbekannten ein drittes Mal kämen, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie befürchte auch, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht werden würde und sie dann ganz auf sich alleine gestellt wäre. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburtsurkunden, seinen Lebenslauf, ein Dokument des Vorstehers des Distrikts Mannar und ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 18. März 2013 - beide eröffnet am 20. März 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit separaten Eingaben vom 19. April 2013 erhoben die Beschwerdeführenden - jeweils handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sachen ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruchgremiums, um medizinische Abklärungen von Amtes wegen, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel zur Stützung des geltend gemachten Sachverhaltes sowie um Koordination der beiden Verfahren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos von ihm, respektive von ihnen zusammen, sowie jeweils zahlreiche Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- einzubezahlen. Das Gesuch um medizinische Abklärungen von Amtes wegen wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten respektive die von ihnen als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache sowie allfällige ärztliche Berichte nachzureichen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde ihnen - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. E. Mit separaten Eingaben vom 21. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung der Kostenvorschüsse. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichtes. Dabei reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügungen vom 29. Mai 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung der Kostenvorschüsse und erstreckte die Frist des Beschwerdeführers zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. G. Mit Eingaben vom 10. Juni 2013 machten die Beschwerdeführenden jeweils zusätzliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichten diesbezüglich weitere Berichte und Artikel zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zudem einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 3. Juni 2013 ins Recht. H. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, jeweils eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. I. In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausführlich Stellung. Dabei hielt das BFM vollumfänglich an seiner Argumentation fest und wies darauf hin, dass die Vorbringen auch der Glaubhaftmachung nicht standhielten. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin - ebenfalls vom 18. Juni 2013 - verwies das BFM auf die Erwägungen der Vernehmlassung des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügungen vom 20. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin eine Kopie der jeweiligen Vernehmlassungen des BFM den Beschwerdeführenden zu. Der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich eine Kopie der Vernehmlassung des Beschwerdeführers beigelegt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. K. Am 5. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Replik ein und machten dabei auf die neusten Entwicklungen der aktuellen Lage in Sri Lanka aufmerksam. Weiter nahmen sie zu den Vernehmlassungen des BFM einlässlich Stellung und reichten zur Stützung ihrer Vorbringen weitere Artikel und Berichte sowie eine Kopie der Replik vom 5. Juli 2013 des jeweils anderen Verfahrens zu den Akten.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Vater und Tochter, welche im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Die beiden Verfahren sind daher aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.4 Bezüglich der Rüge, das BFM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter verkannt und diese Elemente in der Verfügung weder erwähnt noch weitere Abklärungen in diese Richtung getroffen, ist zu bemerken, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer hat genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und gegebenenfalls schon im erstinstanzlichen Verfahren einen ärztlichen Bericht einzureichen. Zudem erwähnt das BFM auf Seite 6 der Verfügung des Beschwerdeführers seine Betagtheit und seinen Gesundheitszustand explizit. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Gesundheitszustand in seiner Verfügung nicht berücksichtigt hätte. Da der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich in der Anhörung vorbrachte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. BFM Akten N (...) A13 F110), war das BFM nicht gehalten, von sich aus diesbezüglich spezielle Abklärungen zu tätigen. Ferner kann den Befragungsprotokollen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl N (...) A4 und A13). Auch die Hilfswerkvertretung machte keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. N (...) A13, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Die Protokolle stellen somit eine ausreichende Basis für die Prüfung einer allfällig begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen dar, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist und der Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht direkt anzuhören, abgewiesen wird. 4.5 Die beiden identischen Rügen in den Beschwerden, die angefochtenen Verfügungen verletzten die Begründungspflicht in Bezug auf die verwendeten Herkunftsländerinformationen gehen fehl. Beim in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 handelt es sich um ein Verfahren bezüglich Asylwiderruf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe die Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Beschwerdeführers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber Nachforschungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest überprüft hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 E. 8.2 ff.). Darüber hinaus habe es das BFM unterlassen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle der Botschaft oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012 E. 6.4.4 f.). Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur aktuellen Lage eines Herkunftsstaates - wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorliegend der Fall ist -, sondern um spezifische Informationen zu konkreten Handlungen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen können aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM, Quellen offenzulegen, nicht miteinander verglichen werden. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24. Die ausführlichen Beschwerden selbst zeigen denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Urteilen nicht widerspricht. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. 4.6 In ihren Repliken bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das Vorgehen des BFM juristisch nicht korrekt sei, da zuerst die Asylrelevanz der Vorbringen verneint worden sei, dies unter Vorbehalt, nachträglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente eingehen zu können. Dass das BFM auf Beschwerdeebene auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente hinweise, wirke nachgeschoben und entspreche in keiner Weise einem korrekten juristischen Vorgehen. Das BFM stützte seine Entscheidungen in den angefochtenen Verfügungen zur Hauptsache auf die fehlende Asylrelevanz. Die Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind als reine Ergänzung zu diesen Ausführungen zur Asylrelevanz zu verstehen und wirken sich daher nicht nachteilig für die Beschwerdeführenden aus. Zudem hatten die vertretenen Beschwerdeführenden die Möglichkeit, in ihren Repliken Stellung zu den vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen zu nehmen, womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde. Insbesondere ist anzumerken, dass durch die neuen, respektive die spezifizierten Sachverhaltselemente, welche in der Beschwerde vorgebracht wurden, sich Erwägungen zur Glaubhaftigkeit aufgedrängt haben. Die entsprechenden Erwägungen sind in diesem Sinne nicht zu beanstanden. 4.7 Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf wird in den nachfolgen Erwägungen eingegangen. 4.8 Somit ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung der beiden weitgehend identischen Verfügungen der Beschwerdeführenden führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar zu Protokoll gegeben, Unbekannte hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt, respektive Unbekannte hätten die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht und befragt, eine Festnahme oder ernsthafte Übergriffe hätten sie indessen nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe persönlich nie Kontakte mit den Personen gehabt, die nach ihm gesucht hätten. Hätten Drittpersonen oder die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Kontakte zu den LTTE gehabt, so wären die fraglichen Akteure längst gegen ihn vorgegangen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Übergriffe oder Behelligungen geltend mache, lasse eine zukünftige Verfolgung als unwahrscheinlich erscheinen. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger Verfolgung erscheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb unbegründet, weil sie nicht über ein Profil verfügten, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, jemals Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die Bewegung in beachtlicher Weise unterstützt zu haben. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während des Bürgerkriegs für ein NGO-Konsortium der LTTE gearbeitet und auch weibliche Kader der LTTE bei sich zuhause beherbergt, vermöge seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. Die erwähnten Tätigkeiten lägen etliche Jahre zurück und der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungswahrscheinlichkeit zu bewerten. Auch eine Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung vermöge die Beherbergung von LTTE-Kadern nicht zu begründen, da die erwähnte Tätigkeit ihres Vaters etliche Jahre zurück liege und sie diesbezüglich keine ernsthaften Probleme gehabt hätten. Aufgrund der Strukturen der LTTE in deren Gebieten sei vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufgewiesen habe. Eine zukünftige Verfolgung sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer eine betagte Person sei und die sri-lankischen Behörden ihn bestimmt nicht als ernsthaftes Sicherheitsrisiko einstufen würden. Hinsichtlich der einmonatigen Haft von 1986 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis weder zeitlich noch sachlich ursächlich für die Ausreise aus Sri Lanka sei und somit als nicht asylrelevant qualifiziert werden müsse. Ferner vermöge die Haft von 1986 die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv nicht zu begründen. So handle es sich bei der besagten Festnahme um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, das vor dem Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkriegs in Sri Lanka geherrscht habe. Der Beschwerdeführer mache weiter keine ernsthaften, gegen seine Person gerichteten Behelligungen geltend. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Gesuch auch damit, dass die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka schlecht sei und besonders Frauen immer wieder Opfer von Übergriffen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die allgemein veränderte Lage in Sri Lanka hinzuweisen. Im Lichte dieser Erwägungen erscheine die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung als unbegründet. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Somit sei der Hinweis, NGO-Mitarbeiter seien verschiedentlich seitens des sri-lankischen Staates unter Druck gesetzt worden, als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführenden unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten und in diesem Zusammenhang auch seitens Unbekannter gesucht worden seien, respektive Unbekannten die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme indessen aufgrund der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Insbesondere sei es den Beschwerdeführenden trotz der geschilderten Ereignisse offenbar möglich, ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka zu führen. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Bürgerkriegs einer Arbeit als Lehrer habe nachgehen können und die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich ihren Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil von Sri Lanka zu entziehen, womit diese Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren seien. Somit liessen die Akten keine genügend konkreten Hinweise erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 6.2 In ihren Beschwerden vom 19. April 2013 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, er sei heute (...) Jahre alt und habe ein bewegtes Leben hinter sich. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und er leide unter einer erheblichen Demenz und auch unter zahlreichen körperlichen Beschwerden, wie schweren Rückenbeschwerden, welche wohl eine Operation notwendig machen würden. Somit habe er sich auch aufgrund der Demenz bei der Anhörung besser an Details von früherer Zeit erinnern können als an Ereignisse, welche weniger lang zurückliegen. Er könne sich deshalb weder erinnern, was mit seinen früheren Mitarbeitern, welche auch bei den humanitären Organisationen gearbeitet hätten, passiert sei, noch daran, dass sie nicht nur zwei oder drei Mal die Frauen der LTTE, sondern während der Zeit zwischen 1997 und 1999, während insgesamt mehr als zwei Jahren, drei verschiedene Gruppen von LTTE-Kämpferinnen (...) in einem ehemaligen Haus der Distriktverwaltung beherbergt hätten. Er sei als einzige männliche Bezugsperson für deren Schutz verantwortlich gewesen, während sie für diese Gruppe habe einkaufen, kochen und putzen müssen. Zudem sei sie auch für deren persönlichen Sorgen und Anliegen zuständig gewesen. Weiter habe seine Tätigkeit als Lehrer nach Kriegsende aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner erheblichen Demenz darin bestanden, dass er vereinzelten Schülern Nachhilfe in Englisch gegeben habe. Er habe sich während vieler Jahre zu Gunsten der LTTE engagiert, unter anderem als Koordinator von humanitären Aufgaben im Auftrag der LTTE, aber auch durch den Beizug als Übersetzer, beispielsweise in der Zeit von 2004 bis 2008, als sie wiederum im Vanni-Gebiet gelebt hätten, und ebenso durch die Betreuung von mehreren Gruppen von LTTE-Kämpferinnen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bemühungen der sri-lankischen Behörden zur Ermittlung von LTTE-Unterstützern für die Gegend von Z._______ in der vollen Intensität erst Ende 2011, anfangs 2012 eingesetzt hätten, und aufgrund des Umstandes, dass heute regelmässig Mitarbeiter von humanitären Projekten, welche im Auftrag der LTTE durchgeführt würden, verfolgt, inhaftiert oder auch liquidiert würden und aufgrund des klar deklarierten Willens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, alle Unterstützer der LTTE zu eruieren und zu bestrafen, drohe ihnen beiden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung. Entgegen der Meinung des BFM würden sie ein weitaus höheres Risikoprofil aufweisen als die übrigen Bewohner des Vanni-Gebiets, welche gezwungenermassen die LTTE hätten unterstützen müssen. Zudem verwiesen die Beschwerdeführenden jeweils auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten aus dem Jahr 2010. Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der entsprechende rechtserhebliche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar festzuhalten, dass die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern wolle, aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. Zu beachten sei zudem, dass sie bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören würden, welche von einer Rückschaffung nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise bedroht seien. Nachdem sie auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht würden, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Dadurch entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass sie Opfer von extralegaler Gewalt und Tötung würden. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten Neubeginn eines Aufstands der Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen.
E. 6.3 Am 10. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden je eine Beweismitteleingabe ein. Der Beschwerdeführer wies dabei darauf hin, er leide unter Gedächtnisstörungen und sei vorzeitig gealtert und habe damit klar das Gedächtnis eines sehr alten Mannes. Durch diese Erkrankung könne er sich an alles in der Vergangenheit liegende nicht mehr erinnern, zum Beispiel auch nicht, wie seine Mitaktivisten, welche im Auftrag der LTTE und humanitären Organisationen gearbeitet hätten, geheissen hätten. Zudem machten beide Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka. So würden Personen mit Verbindungen zu den LTTE nach wie vor intensiv gesucht. Dabei würden nicht nur ranghohe Mitglieder der LTTE gesucht, sondern gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen mit weitaus niedrigerem Profil. Bei der Beurteilung eines Risikos seien zwei grundsätzliche Faktoren zu unterscheiden. Zum einen die Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum anderen das Schadenspotential. Dadurch ergebe sich bei einer kleinen Verwirklichungswahrscheinlichkeit, aber einem hohen Schadenspotential - wie dies bei einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte der Fall sei - ein hohes Risiko. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, dass sich dieses hohe Risiko verwirklichen könne. Die Verletzungen von durch Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK geschützten Rechten sei kein Einzelphänomen, sondern bei der bisher geringen Zahl der zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern aus Exilzentren der LTTE in recht grosser Anzahl erfolgt. Ihr Risiko, dass sie Opfer einer asylrelevanten Verfolgung würden, sei somit als hoch einzuschätzen, da eine grosse Verwirklichungswahrscheinlichkeit und ein hohes Risiko vorliegen würden.
E. 6.4.1 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 führte das BFM aus, es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Tochter auch der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Das BFM sei in der fraglichen Verfügung nicht auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen, da die Vorbringen der Beschwerdeführer asylunbeachtlich seien. Der Vollständigkeit halber solle im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, er sei informiert worden, dass Unbekannte sich auch nach Kriegsende nach ihm erkundigt hätten. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dies nicht von Verwandten, sondern nur von Bekannten erfahren. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie sei im Jahr 2012 zweimal von Unbekannten zu ihrem Vater befragt worden. Hätten Unbekannte tatsächlich verschiedentlich die Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem Vater befragt, hätte sie ihren Vater bestimmt darüber informiert. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, es bestehe seitens der sri-lankischen Regierung ein gewichtiges Verfolgungsinteresse gegen seine Person. So habe weder der Beschwerdeführer noch seine Tochter ernsthafte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter verschiedentlich von der Armee im Rahmen von Routinekontrollen befragt worden seien, ohne jemals festgenommen oder ernsthaft behelligt worden zu sein, zeige, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die sri-lankische Regierung habe ein ernsthaftes und anhaltendes Verfolgungsinteresse, übertrieben sei. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers, er und seine Tochter hätten während des Bürgerkriegs lediglich zwei bis drei Mal LTTE-Kader beherbergt, werde in der Rechtsmittelschrift die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten über mehrere Jahre LTTE-Kader bei sich zu Hause aufgenommen. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche nach erstinstanzlicher Ablehnung des Asylgesuchs den Sachverhalt nachträglich zu ändern. Zudem stünden die in der Rechtsmittelschrift gemachten Angaben auch mit den Ausführungen der Tochter des Beschwerdeführers im Widerspruch. So werde in der Rechtsmittelschrift behauptet, der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten zwischen 1997 und 1999 LTTE-Kader bei sich zu Hause beherbergt. Die Tochter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Anhörung jedoch angegeben, sie und ihr Vater hätten lediglich im Jahr 1999 für etwa sechs Monate LTTE-Kader zu Hause aufgenommen. Angesichts dieser Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe die LTTE in beachtlicher Weise unterstützt und sei deshalb seitens der sri-lankischen Regierung gesucht worden. Das BFM sei ebenfalls der Ansicht, dass die Verbindungen des Beschwerdeführers mit den LTTE nicht als überdurchschnittlich eng zu bezeichnen seien. So könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er und seine Tochter hätten die LTTE im geltend gemachten Ausmass unterstützt. Zudem mache der Beschwerdeführer nicht geltend, jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zwischen 2004 und 2008 lediglich für ein Konsortium gearbeitet, das angeblich von den LTTE kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit in Y._______ wohnhaft gewesen. Aufgrund der Organisationsstruktur der LTTE in den von ihnen kontrollierten Gebieten sei es nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Übersetzer für das fragliche Konsortium verschiedentlich Kontakt mit den LTTE gehabt habe. Ein solcher Kontakt vermöge jedoch zum heutigen Zeitpunkt die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen.
E. 6.4.2 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2013 verwies das BFM in der Hauptsache auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. 6.5.1 Mit Eingaben vom 5. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zu den in der Vernehmlassung vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen brachte er im Wesentlichen vor, es sei klar, dass er, welcher sich einerseits an manche Dinge nicht mehr erinnern könne, welche wenig lange zurückliegen, anderseits weiter zurückliegende Dinge klar und detailreich erzählen könne, ohne weiteres in seiner Befragung beziehungsweise Anhörung widersprüchlich wirke. Ein Vergleich mit den Aussagen der Anhörung beziehungsweise Befragung seiner Tochter ergebe somit wegen der geltend gemachten Gedächtnisstörungen wenig Sinn. So sei es bereits vorgängig klar gewesen, dass Widersprüche in den Protokollen auftauchen würden, da er nicht einmal seine eigene Geschichte habe widerspruchsfrei darlegen können. Bezüglich des Vorbringens, dass die Tochter ihn über allfällige Fragen durch Unbekannte informiert hätte, könnten gleich zwei Dinge entgegengesetzt werden: Zum einen sei klar, dass er unter Gedächtnisstörungen leide. Es sei deshalb nicht sicher, ob er sich überhaupt noch daran erinnert hätte, wenn seine Tochter ihm dies erzählt hätte. Zum anderen sei nie geklärt worden, ob seine Tochter ihn tatsächlich über diese Vorfälle informiert habe. So scheine es doch ein menschlich nachvollziehbares Vorgehen zu sein, ihn nicht noch durch angstauslösende Informationen zusätzlich zu beunruhigen. Bezüglich des Verfolgungsinteresses gegenüber seiner Person habe er vorgebracht, dass er mehrmals bei sich zuhause gesucht und befragt worden sei. Zudem seien ehemalige NGO-Mitarbeiter vermehrt verhaftet und für einen Monat inhaftiert worden. Seine Tochter habe beschrieben, wie sie mehrmals zu seiner Person befragt worden sei und auch wie Soldaten Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Auch die von ihm eingereichten Zeitungsartikel zeigten deutlich das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf. Somit würden verschiedene Teilbeweise gegen die Annahme des BFM sprechen, dass das Verfolgungsinteresse nicht geglaubt werden könne. Dieses Verfolgungsinteresse ergebe sich durch seine langjährige Arbeit bei humanitären Organisationen und deren Verbindungen zu den LTTE, sowie durch die Beherbergung von LTTE-Mitgliedern. Der Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes, der Dauer und der Intensität der Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen könne damit erklärt werden, dass sie den Kämpferinnen zwei bis dreimal über mehrere Monate Unterschlupf geboten hätten. So seien die LTTE-Kämpferinnen im Jahr 1999 für etwa sechs Monate bei ihnen zuhause gewesen, wie dies seine Tochter ausgesagt habe. Sie habe aber nie gesagt, dass dies lediglich einmal vorgekommen sei. Bezüglich der vom BFM behaupteten unterdurchschnittlich engen Verbindung zu den LTTE könne nochmals auf sein langjähriges Engagement für humanitäre Organisationen in ständiger Verbindung zu den LTTE verwiesen werden, zumal nicht nur LTTE-Mitglieder in den Verdacht der Regierung geraten würden.
E. 6.5.2 In der Replik der Beschwerdeführerin verwies diese in erster Linie auf die Replik des Beschwerdeführers. So habe das BFM der Beschwerdeschrift offenbar nichts entgegenzusetzen, da ansonsten fallbezogene Ausführungen in der Vernehmlassung hätten gemacht werden können und nicht bloss pauschal auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführer hätte verwiesen werden müssen. Zudem habe sie individuelle Asylgründe, auf welche das BFM in seiner Vernehmlassung nicht eingegangen sei. So habe sie weder soziale Kontakte noch Berufserfahrung, da sie in den letzten 17 Jahren ihren Vater gepflegt habe. Daher wäre sie als Frau in Sri Lanka auf sich alleine gestellt, da ihr Vater ihr keinen Schutz bieten könne, was zu einer geschlechtsspezifischen Gefährdung führen könne.
E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 7.2 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde geltend gemachte besorgniserregende Gesundheitszustand durch den ärztlichen Bericht von C._______ vom 3. Juni 2013 nicht bestätigt wird. So hätten die Untersuchungen ergeben, dass sich keine chronischen Erkrankungen ergeben hätten. Die Gedächtnisstörungen müssten als vorzeitig, aber doch altersgerecht eingestuft werden. Es bestünde auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit. Seine Aussagen in der Anhörung respektive in der Befragung erscheinen denn auch im Allgemeinen stimmig und chronologisch korrekt. So vermag der Beschwerdeführer seine vielen Wohnorte und Tätigkeiten verständlich und grösstenteils übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Auch wenn seine Antworten teilweise eher kurz ausfallen, vermag er sich auch an verschiedene Details - wie beispielsweise die Namen der NGOs - zu erinnern und diese zu schildern (vgl. beispielsweise N (...) A13 F13, F37f., F69, F97). Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus - unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters - an die Geschehnisse in Sri Lanka erinnern kann und seine Schilderungen ohne weiteres in die Urteilsfindung miteinbezogen werden können.
E. 7.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist in erster Linie das Vorbringen zur Dauer der Beherbergung von LTTE-Kadern umstritten. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vorbringt, dass "ab und zu" Frauen der LTTE bei ihnen übernachtet hätten, und präzisiert anschliessend: "Nur ab und zu. Zwei bis drei Mal" (vgl. N (...) A13 F48). Auf Nachfrage des Befragers führt er aus: "Nur die Frauen von (den) LTTE. Sie übernachten nur dort und dann gehen sie, das ist normal." (vgl. N (...) A13 F49). Die Beschwerdeführerin hingegen führt diesbezüglich aus: "Die LTTE-Mitglieder, die Frauen-Mitglieder, haben bei uns zu Hause für etwa sechs Monate gelebt." (vgl. N (...) A12 F64). In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, in der Zeit von 1997 bis 1999, während mehr als zwei Jahren drei verschiedene Gruppen von LTTE-Kämpferinnen beherbergt zu haben, wobei der Beschwerdeführer als einzige männliche Bezugsperson für deren Schutz verantwortlich gewesen sei. In der Replik bringen die Beschwerdeführenden wiederum vor, dass zwei bis drei Mal über mehrere Monate LTTE-Kämpferinnen übernachtet hätten.
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden geben unabhängig voneinander zu Protokoll, dass bei ihnen mehrmals Frauen der LTTE übernachtet hätten. Dieses Vorbringen wird daher im Grundsatz nicht bezweifelt. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die genaue Anzahl Nächte, während welchen LTTE-Kämpferinnen bei den Beschwerdeführenden übernachtet haben, nicht eruiert werden kann. Allerdings ist eine derartige Diskrepanz in den Aussagen - zwischen wenigen Nächten bis hin zu mehreren Jahren - nicht erklärbar. Die Vorbringen in der Beschwerde erscheinen ohne Beweismittel oder substanziierte Aussagen als aufgebauscht und nachgeschoben. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann auch nicht zu erklären, warum sie in den Anhörungen eine allfällige Beherbergung während über zwei Jahren nicht stärker ins Zentrum ihrer Asylvorbringen gestellt und erst auf Beschwerdeebene die Intensität der Betreuung vorgebracht hätten. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ab und zu, mutmasslich mehrmals über mehrere einzelne Nächte die LTTE-Frauen beherbergt hatten, ohne jedoch mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen oder gar für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein.
E. 7.5 Die übrigen während der Anhörung gemachten Aussagen erscheinen im Wesentlichen glaubhaft. So ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Kriegsende für verschiedene NGOs tätig war und dabei auch in Kontakt mit Mitgliedern der LTTE gekommen ist. Unter anderem hat er im Jahre 1999 auch Übersetzungsarbeiten für die LTTE geleistet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitstätigkeit nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1996 aufgegeben und sich im Wesentlichen um den Vater gekümmert. Nach Kriegsende haben der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin gelegentlich unterrichtet, und sie sind an ihrem gewöhnlichen Wohnort verblieben. Dort haben sich offenbar Unbekannte nach den früheren Tätigkeiten des Vaters erkundigt, ohne dass der Beschwerdeführer aber selber befragt oder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden wäre. Ausgereist seien sie im Wesentlichen aufgrund dieses Interesses von Unbekannten und aufgrund des Umstandes, dass es zu Übergriffen auf andere frühere NGO-Mitarbeitende gekommen sei.
E. 8 Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen.
E. 8.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 9.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; Dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern, 22. September 2011, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach Konsultation insbesondere auch der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Insbesondere kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit gegenüber Rückkehrern zu willkürlichen Übergriffen gekommen sei, begründe eine objektive Furcht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG. Vielmehr bedarf es zur objektiven Begründetheit einer Furcht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht, was aufgrund der bisherigen Erwägungen einzig aufgrund der Rückreise aus Europa eben nicht der Fall ist.
E. 9.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von aus einem europäischen Land rückkehrenden Tamilen befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 9.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen sowie durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei verschiedenen NGOs, welche zum Teil auch von den LTTE geführt worden seien, heute von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden beziehungsweise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu haben.
E. 9.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die geltend gemachten bisherigen Erlebnisse offensichtlich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen an aktuelle und intensive Nachteile zu erfüllen. So liegt die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1986 zu lange zurück, als dass sie für die Ausreise kausal gewesen sein könnte. Die Befragungen durch Unbekannte oder durch den CID, die die Beschwerdeführenden erlebt haben, können sodann nicht als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden, zumal es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Solche wurden von den Beschwerdeführenden denn auch lediglich befürchtet, nicht zuletzt auch wegen entsprechender Vorkommnisse gegenüber anderen NGO-Mitarbeitenden. Ob diese Befürchtungen objektiv begründet erscheinen, ist im Folgenden zu prüfen.
E. 9.3.3 Bezüglich der Übernachtungen der LTTE-Kämpferinnen in ihrem Haus ist anzumerken, dass seit diesem Ereignis bereits knapp 15 Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführenden machen überdies nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die geleistete Unterstützung sei zu dieser Zeit "normal" gewesen (vgl. N (...) A13 F49). Zweifellos hatte der Beschwerdeführer aber auch durch seine Arbeit bei NGOs verschiedene Kontakte mit den LTTE. Da die LTTE in der fraglichen Zeit das Gebiet, in welchem sich die Beschwerdeführenden aufgehalten haben, kontrollierten, dürften jedoch die meisten Personen Kontakte und Verbindungen mit den LTTE gehabt haben (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Zwar hatte der Beschwerdeführer durch seine intellektuellen Tätigkeiten zweifellos auf einer anderen Ebene Verbindungen zu den LTTE als Personen, die Hilfsarbeiten wie Transporte oder Bunkerbau leisten mussten. Dass diese Verbindungen jedoch auch nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten, lässt sich aus den Akten nicht ableiten.
E. 9.3.4 Im Besonderen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich zweimal und der Beschwerdeführer selber gemäss seinen Aussagen in der Befragung lediglich ab und zu vom CID persönlich befragt wurde, obschon sie bis am 9. Juli 2012 in Sri Lanka an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort blieben und so auffindbar gewesen wären. Hätten die Behörden ein Interesse an den Kenntnissen des Beschwerdeführers gehabt oder hätten sie ihn als Sicherheitsrisiko eingeschätzt, wäre es zweifellos zu weitergehenden Untersuchungen gekommen. Aus dem relativ unbehelligten Aufenthalt in den drei Jahren nach Kriegsende ist abzuleiten, dass die vergangenen Verbindungen mit den LTTE keine Gefährdung auszulösen vermochten. Die geltend gemachten Schikanen gegenüber der Beschwerdeführerin an den Kontrollposten bestätigen diese Einschätzung. So habe manchmal ihr Vater vorbeikommen und auf Singhalesisch erklären müssen, dass sie seine Tochter sei. Danach hätten sie sie gehen lassen (vgl. N (...) A12 F93). Dieses Vorgehen erscheint offenbar undenkbar, wäre der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ernsthaft aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gesucht worden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Situation habe sich kurz vor der Ausreise deutlich verschlechtert. So sei nicht nur nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, es seien auch andere NGO-Mitarbeitende in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt worden. Es ist denn auch bekannt, dass im Rahmen des Kampfes gegen das Wiedererstarken der LTTE NGO-Mitarbeitende wie auch Regimekritiker in Sri Lanka einer Verfolgung ausgesetzt sein können. Dass auch den Beschwerdeführenden eine solche Gefahr drohte, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar versuchen die sri-lankischen Behörden mit allen Mitteln das Wiedererstarken der LTTE zu verhindern oder die Opposition zu schwächen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Beschwerdeführenden nach Kriegsende keine Tätigkeiten mehr ausübten, die auf weiter bestehende Verbindungen zu tamilischen Organisationen schliessen lassen könnten oder die mit regimekritischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden könnten. Dass also der betagte Beschwerdeführer, der kaum noch beruflichen und schon gar keinen politischen Tätigkeiten mehr nachgeht, oder die Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren überwiegend um ihren alten Vater kümmert, von den Behörden als Sicherheitsrisiko eingeschätzt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Bekannte und Verwandte nach dem Beschwerdeführer befragt worden seien.
E. 9.3.5 Obschon in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 festgestellt wurde, dass die Gewalt gegenüber Frauen zugenommen hat, kann aus den Akten auch keine geschlechtsspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Ihre Furcht davor erweist sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen nicht als fundiert, zumal sie mit ihrem Vater zurückkehren kann und im Heimatstaat über weitere familiäre Kontakte verfügt.
E. 9.4 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden kein Risikoprofil aufweisen, das sie in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
E. 9.5 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
E. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
E. 12.1 In ihren Beschwerden führen die Beschwerdeführenden zum Wegweisungsvollzug aus, es sei bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern davon auszugehen, dass sie jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da sie mit ihrer Vorgeschichte und durch ihren Aufenthalt im Ausland in diese bestimmte Gruppe fallen würden, sei auch bei ihnen von einer überwiegenden Gefahr auszugehen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer mit (...) Jahren in einem desolaten Gesundheitszustand. Es dürfte sich nach dem Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Berichte zeigen, dass er unter schwerwiegenden körperlichen und geistigen Erkrankungen leide, dass er auf ständige Betreuung angewiesen sei und dass auch mangels des fälschlicherweise angenommenen Beziehungsnetzes und der fälschlicherweise angenommenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit (durch die Beschwerdeführerin) von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch aus diesen Gründen auszugehen sei.
E. 12.2 In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers bringt das BFM bezüglich des Wegweisungsvollzugs vor, der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er und seine Tochter würden in ihrem letzten Wohnort in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe sehr viele Verwandte in seinem letzten Wohnsitz in X._______. Obschon der Beschwerdeführer und seine Tochter angegeben hätten, sie hätten keinen Kontakt mit ihren Verwandten in Sri Lanka, sei es den Verwandten des Beschwerdeführers im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht dennoch zuzumuten, den Beschwerdeführer und seine Tochter zumindest ansatzweise zu unterstützen. Ferner habe die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, sie und ihr Vater stünden in engem Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers. Auch wenn der fragliche Bruder des Beschwerdeführers selber auch eine betagte Person sei, so sei vorliegend dennoch davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers und seine in X._______ wohnhaften Kinder den Beschwerdeführer und dessen Tochter bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen könnten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er von 2008 bis 2012 immer an derselben Adresse gelebt und gearbeitet. Es sei folglich davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer und seine Tochter etliche Bekannte in X._______ hätten und sich auch auf dieses soziale Beziehungsnetz stützen könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, sei auch deshalb unbegründet, da es den im Ausland wohnhaften Verwandten im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten sei, den Beschwerdeführer und seine Tochter finanziell zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass bereits eine geringe finanzielle Unterstützung aus Kanada und der Schweiz in Sri Lanka eine beachtliche Kaufkraft entfalten könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Tochter ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen könnten. Zudem könne der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. An dieser Stelle sei zu unterstreichen, dass die öffentlichen Spitäler in Sri Lanka unentgeltlich zugänglich seien und einen verhältnismässig hohen medizinischen Standard hätten.
E. 12.3 In ihren Repliken entgegneten die Beschwerdeführenden, bei den vom BFM genannten Verwandten handle es sich um weit entfernte Verwandte, mit welchen sie nicht in einer Beziehung stünden. Diesen Verwandten eine finanzielle Unterstützung zuzumuten sei absurd, da weder das BFM noch sie wüssten, ob diese entfernten Verwandten überhaupt ein Einkommen hätten. Da sein Bruder, welcher der einzige Verwandte sei, mit welchem er noch Kontakt pflege, auch betagt sei, könne dieser nicht für sie aufkommen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka hätten.
E. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 13.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 13.3 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 13.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, a.a.O., S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
E. 13.3.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte - nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
E. 13.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 13.5.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Mannar - in welchem die Beschwerdeführenden die letzten Jahre gelebt haben und wo auch Verwandte leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Davon ausgenommen werden muss der nördliche Teil, welcher sich gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 im Vanni-Gebiet befindet. Im restlichen Gebiet des Distrikts - wo sich auch X._______ befindet - ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
E. 13.5.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise im Jahre 2012 in Z._______ (vgl. N (...) A13 F29 sowie N (...) A12 F20), wo der Beschwerdeführer Englisch unterrichtet hatte. Gemäss den Angaben in den Befragungen der Beschwerdeführenden lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher drei Kinder hat, in X._______ (rund 17 km von Z._______ entfernt). Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei verschiedenen NGOs und der mehrjährigen Anwesenheit in Z._______ zumindest über ein ausgeprägtes ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt und sie sich trotz der Abwesenheit wieder werden integrieren können. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. N (...) A12 F74), womit sie auch nach längerer Zeit ohne Arbeit wieder eine Erwerbsmöglichkeit finden dürfte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers werden mit dem ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2013 relativiert. Dabei weist der behandelnde Arzt C._______ ausdrücklich darauf hin, dass die Abklärungen keine chronischen Erkrankungen ergeben hätten und dass bezüglich der Gedächtnisstörungen keine akute Behandlungsbedürftigkeit bestünde, womit keine Gefährdung bei einer möglichen Ausreise und Rückschaffung ins Heimatland vorliege. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den anderen, in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie auch zum fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers. Daraus folgt ferner, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern sich zusammen mit ihrem zwar betagten, jedoch dem Alter entsprechend gesunden Vater wieder in der Gesellschaft integrieren dürfte, zumal seit ihrer Ausreise erst ein gutes Jahr vergangen ist. Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit Eingaben vom 21. Mai 2013 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2244/2013 D-2237/2013 spn/kna/was Urteil vom 30. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Tochter B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 18. März 2013 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - beide Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliessen ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 und reisten am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Sie wurden vom BFM am 7. August 2012 summarisch befragt und am 16. Januar 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1986 einen Monat lang inhaftiert gewesen und dabei von Soldaten geschlagen worden. Der Kommandant habe aber den Befehl erlassen, ihn zu verschonen. Danach habe er für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) gearbeitet, darunter auch als Koordinator für ein NGO-Konsortium, welches von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführt respektive kontrolliert worden sei. Ab und zu - zwei- bis dreimal - hätten in Z._______ Frauen der LTTE bei ihnen zuhause übernachtet. Die Soldaten der sri-lankischen Armee hätten vermutet, dass er den LTTE geholfen habe, da dieses Gebiet von den LTTE kontrolliert worden sei. Es seien mehrmals Beamte der Criminal Investigation Division (CID) zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Auch in seiner Abwesenheit, seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Tochter und andere Leute nach ihm befragt. Er wisse von Bekannten, dass auch heute noch Soldaten nach ihm suchen würden. In den letzten drei Jahren, seit Kriegsende habe er Englisch unterreichtet und bei NGOs gearbeitet. Da er immer noch gesucht worden sei und sich die Leute hätten registrieren müssen, sei er aus Angst, dass etwas geschehe, ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches zu Protokoll, sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in Jaffna gelebt, wobei sie von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbeitet habe. Ihr Vater habe für verschiedene NGOs gearbeitet. Im Jahr 1996 sei ihre Mutter gestorben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder umgezogen und habe diesen gepflegt, weshalb sie nicht motiviert gewesen sei zu arbeiten. Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben und Artikel für die Zeitung geschrieben. Als sie im Vanni-Gebiet gelebt hätten, hätten NGOs - darunter eine von den LTTE geführte NGO - ein Konsortium gegründet, für welches ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater habe zudem in Z._______ für die (...) gewisse Tätigkeiten für Flüchtlinge ausgeübt. Ungefähr im Jahr 1999 habe ihr Vater unter anderem für die LTTE als Übersetzer gearbeitet, welche ihnen auch ein Haus zur Verfügung gestellt hätten. Darin hätten dann LTTE-Frauen (...) für rund sechs Monate bei ihnen gelebt. Die singalesische Armee habe vermutet, dass ihr Vater den LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien sodann Unbekannte, vermutlich Soldaten in Zivil, bei ihr aufgetaucht und hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten wissen wollen, ob ihr Vater noch für die LTTE arbeite und wie lange er für die LTTE gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht mehr für die LTTE arbeite. Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand, weder die Polizei noch humanitäre Organisationen, wissen dürfe, dass sie hier gewesen seien. Beim zweiten Mal, im April 2012, hätten die Unbekannten sie auch bedroht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen getragen habe, seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch Mitglied der LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen Lieferwagen entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbekannten ein drittes Mal kämen, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie befürchte auch, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht werden würde und sie dann ganz auf sich alleine gestellt wäre. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburtsurkunden, seinen Lebenslauf, ein Dokument des Vorstehers des Distrikts Mannar und ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 18. März 2013 - beide eröffnet am 20. März 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit separaten Eingaben vom 19. April 2013 erhoben die Beschwerdeführenden - jeweils handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sachen ans BFM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruchgremiums, um medizinische Abklärungen von Amtes wegen, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel zur Stützung des geltend gemachten Sachverhaltes sowie um Koordination der beiden Verfahren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos von ihm, respektive von ihnen zusammen, sowie jeweils zahlreiche Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von je Fr. 600.- einzubezahlen. Das Gesuch um medizinische Abklärungen von Amtes wegen wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten respektive die von ihnen als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache sowie allfällige ärztliche Berichte nachzureichen, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde ihnen - unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. E. Mit separaten Eingaben vom 21. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung der Kostenvorschüsse. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichtes. Dabei reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügungen vom 29. Mai 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung der Kostenvorschüsse und erstreckte die Frist des Beschwerdeführers zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. G. Mit Eingaben vom 10. Juni 2013 machten die Beschwerdeführenden jeweils zusätzliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und reichten diesbezüglich weitere Berichte und Artikel zu den Akten. Der Beschwerdeführer legte zudem einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 3. Juni 2013 ins Recht. H. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, jeweils eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. I. In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausführlich Stellung. Dabei hielt das BFM vollumfänglich an seiner Argumentation fest und wies darauf hin, dass die Vorbringen auch der Glaubhaftmachung nicht standhielten. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin - ebenfalls vom 18. Juni 2013 - verwies das BFM auf die Erwägungen der Vernehmlassung des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügungen vom 20. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin eine Kopie der jeweiligen Vernehmlassungen des BFM den Beschwerdeführenden zu. Der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich eine Kopie der Vernehmlassung des Beschwerdeführers beigelegt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. K. Am 5. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Replik ein und machten dabei auf die neusten Entwicklungen der aktuellen Lage in Sri Lanka aufmerksam. Weiter nahmen sie zu den Vernehmlassungen des BFM einlässlich Stellung und reichten zur Stützung ihrer Vorbringen weitere Artikel und Berichte sowie eine Kopie der Replik vom 5. Juli 2013 des jeweils anderen Verfahrens zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Vater und Tochter, welche im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Die beiden Verfahren sind daher aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.4 Bezüglich der Rüge, das BFM habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter verkannt und diese Elemente in der Verfügung weder erwähnt noch weitere Abklärungen in diese Richtung getroffen, ist zu bemerken, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer hat genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und gegebenenfalls schon im erstinstanzlichen Verfahren einen ärztlichen Bericht einzureichen. Zudem erwähnt das BFM auf Seite 6 der Verfügung des Beschwerdeführers seine Betagtheit und seinen Gesundheitszustand explizit. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Gesundheitszustand in seiner Verfügung nicht berücksichtigt hätte. Da der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich in der Anhörung vorbrachte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. BFM Akten N (...) A13 F110), war das BFM nicht gehalten, von sich aus diesbezüglich spezielle Abklärungen zu tätigen. Ferner kann den Befragungsprotokollen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl N (...) A4 und A13). Auch die Hilfswerkvertretung machte keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. N (...) A13, "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Die Protokolle stellen somit eine ausreichende Basis für die Prüfung einer allfällig begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen dar, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist und der Antrag, der Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht direkt anzuhören, abgewiesen wird. 4.5 Die beiden identischen Rügen in den Beschwerden, die angefochtenen Verfügungen verletzten die Begründungspflicht in Bezug auf die verwendeten Herkunftsländerinformationen gehen fehl. Beim in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 handelt es sich um ein Verfahren bezüglich Asylwiderruf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe die Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Beschwerdeführers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber Nachforschungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest überprüft hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom 18. März 2013 E. 8.2 ff.). Darüber hinaus habe es das BFM unterlassen, dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle der Botschaft oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012 E. 6.4.4 f.). Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur aktuellen Lage eines Herkunftsstaates - wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorliegend der Fall ist -, sondern um spezifische Informationen zu konkreten Handlungen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen können aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM, Quellen offenzulegen, nicht miteinander verglichen werden. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24. Die ausführlichen Beschwerden selbst zeigen denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Urteilen nicht widerspricht. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. 4.6 In ihren Repliken bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das Vorgehen des BFM juristisch nicht korrekt sei, da zuerst die Asylrelevanz der Vorbringen verneint worden sei, dies unter Vorbehalt, nachträglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente eingehen zu können. Dass das BFM auf Beschwerdeebene auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente hinweise, wirke nachgeschoben und entspreche in keiner Weise einem korrekten juristischen Vorgehen. Das BFM stützte seine Entscheidungen in den angefochtenen Verfügungen zur Hauptsache auf die fehlende Asylrelevanz. Die Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind als reine Ergänzung zu diesen Ausführungen zur Asylrelevanz zu verstehen und wirken sich daher nicht nachteilig für die Beschwerdeführenden aus. Zudem hatten die vertretenen Beschwerdeführenden die Möglichkeit, in ihren Repliken Stellung zu den vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen zu nehmen, womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde. Insbesondere ist anzumerken, dass durch die neuen, respektive die spezifizierten Sachverhaltselemente, welche in der Beschwerde vorgebracht wurden, sich Erwägungen zur Glaubhaftigkeit aufgedrängt haben. Die entsprechenden Erwägungen sind in diesem Sinne nicht zu beanstanden. 4.7 Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf wird in den nachfolgen Erwägungen eingegangen. 4.8 Somit ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der beiden weitgehend identischen Verfügungen der Beschwerdeführenden führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar zu Protokoll gegeben, Unbekannte hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt, respektive Unbekannte hätten die Beschwerdeführerin zu Hause aufgesucht und befragt, eine Festnahme oder ernsthafte Übergriffe hätten sie indessen nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe persönlich nie Kontakte mit den Personen gehabt, die nach ihm gesucht hätten. Hätten Drittpersonen oder die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Kontakte zu den LTTE gehabt, so wären die fraglichen Akteure längst gegen ihn vorgegangen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Übergriffe oder Behelligungen geltend mache, lasse eine zukünftige Verfolgung als unwahrscheinlich erscheinen. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger Verfolgung erscheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb unbegründet, weil sie nicht über ein Profil verfügten, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, jemals Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die Bewegung in beachtlicher Weise unterstützt zu haben. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während des Bürgerkriegs für ein NGO-Konsortium der LTTE gearbeitet und auch weibliche Kader der LTTE bei sich zuhause beherbergt, vermöge seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. Die erwähnten Tätigkeiten lägen etliche Jahre zurück und der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt gekommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungswahrscheinlichkeit zu bewerten. Auch eine Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung vermöge die Beherbergung von LTTE-Kadern nicht zu begründen, da die erwähnte Tätigkeit ihres Vaters etliche Jahre zurück liege und sie diesbezüglich keine ernsthaften Probleme gehabt hätten. Aufgrund der Strukturen der LTTE in deren Gebieten sei vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufgewiesen habe. Eine zukünftige Verfolgung sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer eine betagte Person sei und die sri-lankischen Behörden ihn bestimmt nicht als ernsthaftes Sicherheitsrisiko einstufen würden. Hinsichtlich der einmonatigen Haft von 1986 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis weder zeitlich noch sachlich ursächlich für die Ausreise aus Sri Lanka sei und somit als nicht asylrelevant qualifiziert werden müsse. Ferner vermöge die Haft von 1986 die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv nicht zu begründen. So handle es sich bei der besagten Festnahme um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, das vor dem Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkriegs in Sri Lanka geherrscht habe. Der Beschwerdeführer mache weiter keine ernsthaften, gegen seine Person gerichteten Behelligungen geltend. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Gesuch auch damit, dass die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka schlecht sei und besonders Frauen immer wieder Opfer von Übergriffen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die allgemein veränderte Lage in Sri Lanka hinzuweisen. Im Lichte dieser Erwägungen erscheine die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung als unbegründet. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Somit sei der Hinweis, NGO-Mitarbeiter seien verschiedentlich seitens des sri-lankischen Staates unter Druck gesetzt worden, als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführenden unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten und in diesem Zusammenhang auch seitens Unbekannter gesucht worden seien, respektive Unbekannten die Beschwerdeführerin aufgesucht hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme indessen aufgrund der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Insbesondere sei es den Beschwerdeführenden trotz der geschilderten Ereignisse offenbar möglich, ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka zu führen. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Bürgerkriegs einer Arbeit als Lehrer habe nachgehen können und die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich ihren Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil von Sri Lanka zu entziehen, womit diese Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren seien. Somit liessen die Akten keine genügend konkreten Hinweise erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. 6.2 In ihren Beschwerden vom 19. April 2013 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, er sei heute (...) Jahre alt und habe ein bewegtes Leben hinter sich. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und er leide unter einer erheblichen Demenz und auch unter zahlreichen körperlichen Beschwerden, wie schweren Rückenbeschwerden, welche wohl eine Operation notwendig machen würden. Somit habe er sich auch aufgrund der Demenz bei der Anhörung besser an Details von früherer Zeit erinnern können als an Ereignisse, welche weniger lang zurückliegen. Er könne sich deshalb weder erinnern, was mit seinen früheren Mitarbeitern, welche auch bei den humanitären Organisationen gearbeitet hätten, passiert sei, noch daran, dass sie nicht nur zwei oder drei Mal die Frauen der LTTE, sondern während der Zeit zwischen 1997 und 1999, während insgesamt mehr als zwei Jahren, drei verschiedene Gruppen von LTTE-Kämpferinnen (...) in einem ehemaligen Haus der Distriktverwaltung beherbergt hätten. Er sei als einzige männliche Bezugsperson für deren Schutz verantwortlich gewesen, während sie für diese Gruppe habe einkaufen, kochen und putzen müssen. Zudem sei sie auch für deren persönlichen Sorgen und Anliegen zuständig gewesen. Weiter habe seine Tätigkeit als Lehrer nach Kriegsende aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner erheblichen Demenz darin bestanden, dass er vereinzelten Schülern Nachhilfe in Englisch gegeben habe. Er habe sich während vieler Jahre zu Gunsten der LTTE engagiert, unter anderem als Koordinator von humanitären Aufgaben im Auftrag der LTTE, aber auch durch den Beizug als Übersetzer, beispielsweise in der Zeit von 2004 bis 2008, als sie wiederum im Vanni-Gebiet gelebt hätten, und ebenso durch die Betreuung von mehreren Gruppen von LTTE-Kämpferinnen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bemühungen der sri-lankischen Behörden zur Ermittlung von LTTE-Unterstützern für die Gegend von Z._______ in der vollen Intensität erst Ende 2011, anfangs 2012 eingesetzt hätten, und aufgrund des Umstandes, dass heute regelmässig Mitarbeiter von humanitären Projekten, welche im Auftrag der LTTE durchgeführt würden, verfolgt, inhaftiert oder auch liquidiert würden und aufgrund des klar deklarierten Willens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, alle Unterstützer der LTTE zu eruieren und zu bestrafen, drohe ihnen beiden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung. Entgegen der Meinung des BFM würden sie ein weitaus höheres Risikoprofil aufweisen als die übrigen Bewohner des Vanni-Gebiets, welche gezwungenermassen die LTTE hätten unterstützen müssen. Zudem verwiesen die Beschwerdeführenden jeweils auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten aus dem Jahr 2010. Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der entsprechende rechtserhebliche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar festzuhalten, dass die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern wolle, aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. Zu beachten sei zudem, dass sie bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen Asylgesuchstellern gehören würden, welche von einer Rückschaffung nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise bedroht seien. Nachdem sie auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht würden, sei davon auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist worden sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Dadurch entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass sie Opfer von extralegaler Gewalt und Tötung würden. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für den befürchteten Neubeginn eines Aufstands der Tamilen verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbesondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zudem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, massiv gewachsen. 6.3 Am 10. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden je eine Beweismitteleingabe ein. Der Beschwerdeführer wies dabei darauf hin, er leide unter Gedächtnisstörungen und sei vorzeitig gealtert und habe damit klar das Gedächtnis eines sehr alten Mannes. Durch diese Erkrankung könne er sich an alles in der Vergangenheit liegende nicht mehr erinnern, zum Beispiel auch nicht, wie seine Mitaktivisten, welche im Auftrag der LTTE und humanitären Organisationen gearbeitet hätten, geheissen hätten. Zudem machten beide Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka. So würden Personen mit Verbindungen zu den LTTE nach wie vor intensiv gesucht. Dabei würden nicht nur ranghohe Mitglieder der LTTE gesucht, sondern gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen mit weitaus niedrigerem Profil. Bei der Beurteilung eines Risikos seien zwei grundsätzliche Faktoren zu unterscheiden. Zum einen die Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum anderen das Schadenspotential. Dadurch ergebe sich bei einer kleinen Verwirklichungswahrscheinlichkeit, aber einem hohen Schadenspotential - wie dies bei einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte der Fall sei - ein hohes Risiko. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, dass sich dieses hohe Risiko verwirklichen könne. Die Verletzungen von durch Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK geschützten Rechten sei kein Einzelphänomen, sondern bei der bisher geringen Zahl der zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern aus Exilzentren der LTTE in recht grosser Anzahl erfolgt. Ihr Risiko, dass sie Opfer einer asylrelevanten Verfolgung würden, sei somit als hoch einzuschätzen, da eine grosse Verwirklichungswahrscheinlichkeit und ein hohes Risiko vorliegen würden. 6.4 6.4.1 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 führte das BFM aus, es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Tochter auch der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Das BFM sei in der fraglichen Verfügung nicht auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen, da die Vorbringen der Beschwerdeführer asylunbeachtlich seien. Der Vollständigkeit halber solle im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung angegeben, er sei informiert worden, dass Unbekannte sich auch nach Kriegsende nach ihm erkundigt hätten. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dies nicht von Verwandten, sondern nur von Bekannten erfahren. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie sei im Jahr 2012 zweimal von Unbekannten zu ihrem Vater befragt worden. Hätten Unbekannte tatsächlich verschiedentlich die Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem Vater befragt, hätte sie ihren Vater bestimmt darüber informiert. Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, es bestehe seitens der sri-lankischen Regierung ein gewichtiges Verfolgungsinteresse gegen seine Person. So habe weder der Beschwerdeführer noch seine Tochter ernsthafte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter verschiedentlich von der Armee im Rahmen von Routinekontrollen befragt worden seien, ohne jemals festgenommen oder ernsthaft behelligt worden zu sein, zeige, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die sri-lankische Regierung habe ein ernsthaftes und anhaltendes Verfolgungsinteresse, übertrieben sei. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers, er und seine Tochter hätten während des Bürgerkriegs lediglich zwei bis drei Mal LTTE-Kader beherbergt, werde in der Rechtsmittelschrift die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten über mehrere Jahre LTTE-Kader bei sich zu Hause aufgenommen. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche nach erstinstanzlicher Ablehnung des Asylgesuchs den Sachverhalt nachträglich zu ändern. Zudem stünden die in der Rechtsmittelschrift gemachten Angaben auch mit den Ausführungen der Tochter des Beschwerdeführers im Widerspruch. So werde in der Rechtsmittelschrift behauptet, der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten zwischen 1997 und 1999 LTTE-Kader bei sich zu Hause beherbergt. Die Tochter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Anhörung jedoch angegeben, sie und ihr Vater hätten lediglich im Jahr 1999 für etwa sechs Monate LTTE-Kader zu Hause aufgenommen. Angesichts dieser Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe die LTTE in beachtlicher Weise unterstützt und sei deshalb seitens der sri-lankischen Regierung gesucht worden. Das BFM sei ebenfalls der Ansicht, dass die Verbindungen des Beschwerdeführers mit den LTTE nicht als überdurchschnittlich eng zu bezeichnen seien. So könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er und seine Tochter hätten die LTTE im geltend gemachten Ausmass unterstützt. Zudem mache der Beschwerdeführer nicht geltend, jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zwischen 2004 und 2008 lediglich für ein Konsortium gearbeitet, das angeblich von den LTTE kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit in Y._______ wohnhaft gewesen. Aufgrund der Organisationsstruktur der LTTE in den von ihnen kontrollierten Gebieten sei es nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Übersetzer für das fragliche Konsortium verschiedentlich Kontakt mit den LTTE gehabt habe. Ein solcher Kontakt vermöge jedoch zum heutigen Zeitpunkt die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. 6.4.2 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2013 verwies das BFM in der Hauptsache auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 6.5 6.5.1 Mit Eingaben vom 5. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zu den in der Vernehmlassung vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen brachte er im Wesentlichen vor, es sei klar, dass er, welcher sich einerseits an manche Dinge nicht mehr erinnern könne, welche wenig lange zurückliegen, anderseits weiter zurückliegende Dinge klar und detailreich erzählen könne, ohne weiteres in seiner Befragung beziehungsweise Anhörung widersprüchlich wirke. Ein Vergleich mit den Aussagen der Anhörung beziehungsweise Befragung seiner Tochter ergebe somit wegen der geltend gemachten Gedächtnisstörungen wenig Sinn. So sei es bereits vorgängig klar gewesen, dass Widersprüche in den Protokollen auftauchen würden, da er nicht einmal seine eigene Geschichte habe widerspruchsfrei darlegen können. Bezüglich des Vorbringens, dass die Tochter ihn über allfällige Fragen durch Unbekannte informiert hätte, könnten gleich zwei Dinge entgegengesetzt werden: Zum einen sei klar, dass er unter Gedächtnisstörungen leide. Es sei deshalb nicht sicher, ob er sich überhaupt noch daran erinnert hätte, wenn seine Tochter ihm dies erzählt hätte. Zum anderen sei nie geklärt worden, ob seine Tochter ihn tatsächlich über diese Vorfälle informiert habe. So scheine es doch ein menschlich nachvollziehbares Vorgehen zu sein, ihn nicht noch durch angstauslösende Informationen zusätzlich zu beunruhigen. Bezüglich des Verfolgungsinteresses gegenüber seiner Person habe er vorgebracht, dass er mehrmals bei sich zuhause gesucht und befragt worden sei. Zudem seien ehemalige NGO-Mitarbeiter vermehrt verhaftet und für einen Monat inhaftiert worden. Seine Tochter habe beschrieben, wie sie mehrmals zu seiner Person befragt worden sei und auch wie Soldaten Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Auch die von ihm eingereichten Zeitungsartikel zeigten deutlich das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf. Somit würden verschiedene Teilbeweise gegen die Annahme des BFM sprechen, dass das Verfolgungsinteresse nicht geglaubt werden könne. Dieses Verfolgungsinteresse ergebe sich durch seine langjährige Arbeit bei humanitären Organisationen und deren Verbindungen zu den LTTE, sowie durch die Beherbergung von LTTE-Mitgliedern. Der Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes, der Dauer und der Intensität der Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen könne damit erklärt werden, dass sie den Kämpferinnen zwei bis dreimal über mehrere Monate Unterschlupf geboten hätten. So seien die LTTE-Kämpferinnen im Jahr 1999 für etwa sechs Monate bei ihnen zuhause gewesen, wie dies seine Tochter ausgesagt habe. Sie habe aber nie gesagt, dass dies lediglich einmal vorgekommen sei. Bezüglich der vom BFM behaupteten unterdurchschnittlich engen Verbindung zu den LTTE könne nochmals auf sein langjähriges Engagement für humanitäre Organisationen in ständiger Verbindung zu den LTTE verwiesen werden, zumal nicht nur LTTE-Mitglieder in den Verdacht der Regierung geraten würden. 6.5.2 In der Replik der Beschwerdeführerin verwies diese in erster Linie auf die Replik des Beschwerdeführers. So habe das BFM der Beschwerdeschrift offenbar nichts entgegenzusetzen, da ansonsten fallbezogene Ausführungen in der Vernehmlassung hätten gemacht werden können und nicht bloss pauschal auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführer hätte verwiesen werden müssen. Zudem habe sie individuelle Asylgründe, auf welche das BFM in seiner Vernehmlassung nicht eingegangen sei. So habe sie weder soziale Kontakte noch Berufserfahrung, da sie in den letzten 17 Jahren ihren Vater gepflegt habe. Daher wäre sie als Frau in Sri Lanka auf sich alleine gestellt, da ihr Vater ihr keinen Schutz bieten könne, was zu einer geschlechtsspezifischen Gefährdung führen könne. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 7.2 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde geltend gemachte besorgniserregende Gesundheitszustand durch den ärztlichen Bericht von C._______ vom 3. Juni 2013 nicht bestätigt wird. So hätten die Untersuchungen ergeben, dass sich keine chronischen Erkrankungen ergeben hätten. Die Gedächtnisstörungen müssten als vorzeitig, aber doch altersgerecht eingestuft werden. Es bestünde auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit. Seine Aussagen in der Anhörung respektive in der Befragung erscheinen denn auch im Allgemeinen stimmig und chronologisch korrekt. So vermag der Beschwerdeführer seine vielen Wohnorte und Tätigkeiten verständlich und grösstenteils übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Auch wenn seine Antworten teilweise eher kurz ausfallen, vermag er sich auch an verschiedene Details - wie beispielsweise die Namen der NGOs - zu erinnern und diese zu schildern (vgl. beispielsweise N (...) A13 F13, F37f., F69, F97). Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durchaus - unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters - an die Geschehnisse in Sri Lanka erinnern kann und seine Schilderungen ohne weiteres in die Urteilsfindung miteinbezogen werden können. 7.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist in erster Linie das Vorbringen zur Dauer der Beherbergung von LTTE-Kadern umstritten. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vorbringt, dass "ab und zu" Frauen der LTTE bei ihnen übernachtet hätten, und präzisiert anschliessend: "Nur ab und zu. Zwei bis drei Mal" (vgl. N (...) A13 F48). Auf Nachfrage des Befragers führt er aus: "Nur die Frauen von (den) LTTE. Sie übernachten nur dort und dann gehen sie, das ist normal." (vgl. N (...) A13 F49). Die Beschwerdeführerin hingegen führt diesbezüglich aus: "Die LTTE-Mitglieder, die Frauen-Mitglieder, haben bei uns zu Hause für etwa sechs Monate gelebt." (vgl. N (...) A12 F64). In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, in der Zeit von 1997 bis 1999, während mehr als zwei Jahren drei verschiedene Gruppen von LTTE-Kämpferinnen beherbergt zu haben, wobei der Beschwerdeführer als einzige männliche Bezugsperson für deren Schutz verantwortlich gewesen sei. In der Replik bringen die Beschwerdeführenden wiederum vor, dass zwei bis drei Mal über mehrere Monate LTTE-Kämpferinnen übernachtet hätten. 7.4 Die Beschwerdeführenden geben unabhängig voneinander zu Protokoll, dass bei ihnen mehrmals Frauen der LTTE übernachtet hätten. Dieses Vorbringen wird daher im Grundsatz nicht bezweifelt. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die genaue Anzahl Nächte, während welchen LTTE-Kämpferinnen bei den Beschwerdeführenden übernachtet haben, nicht eruiert werden kann. Allerdings ist eine derartige Diskrepanz in den Aussagen - zwischen wenigen Nächten bis hin zu mehreren Jahren - nicht erklärbar. Die Vorbringen in der Beschwerde erscheinen ohne Beweismittel oder substanziierte Aussagen als aufgebauscht und nachgeschoben. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann auch nicht zu erklären, warum sie in den Anhörungen eine allfällige Beherbergung während über zwei Jahren nicht stärker ins Zentrum ihrer Asylvorbringen gestellt und erst auf Beschwerdeebene die Intensität der Betreuung vorgebracht hätten. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden ab und zu, mutmasslich mehrmals über mehrere einzelne Nächte die LTTE-Frauen beherbergt hatten, ohne jedoch mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen oder gar für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein. 7.5 Die übrigen während der Anhörung gemachten Aussagen erscheinen im Wesentlichen glaubhaft. So ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Kriegsende für verschiedene NGOs tätig war und dabei auch in Kontakt mit Mitgliedern der LTTE gekommen ist. Unter anderem hat er im Jahre 1999 auch Übersetzungsarbeiten für die LTTE geleistet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitstätigkeit nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1996 aufgegeben und sich im Wesentlichen um den Vater gekümmert. Nach Kriegsende haben der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin gelegentlich unterrichtet, und sie sind an ihrem gewöhnlichen Wohnort verblieben. Dort haben sich offenbar Unbekannte nach den früheren Tätigkeiten des Vaters erkundigt, ohne dass der Beschwerdeführer aber selber befragt oder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden wäre. Ausgereist seien sie im Wesentlichen aufgrund dieses Interesses von Unbekannten und aufgrund des Umstandes, dass es zu Übergriffen auf andere frühere NGO-Mitarbeitende gekommen sei.
8. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen. 8.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; Dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern, 22. September 2011, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (vgl. SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach Konsultation insbesondere auch der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Insbesondere kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit gegenüber Rückkehrern zu willkürlichen Übergriffen gekommen sei, begründe eine objektive Furcht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG. Vielmehr bedarf es zur objektiven Begründetheit einer Furcht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht, was aufgrund der bisherigen Erwägungen einzig aufgrund der Rückreise aus Europa eben nicht der Fall ist. 9.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von aus einem europäischen Land rückkehrenden Tamilen befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 9.3 9.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen sowie durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei verschiedenen NGOs, welche zum Teil auch von den LTTE geführt worden seien, heute von den sri-lankischen Behörden gesucht zu werden beziehungsweise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu haben. 9.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die geltend gemachten bisherigen Erlebnisse offensichtlich nicht geeignet sind, die Voraussetzungen an aktuelle und intensive Nachteile zu erfüllen. So liegt die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1986 zu lange zurück, als dass sie für die Ausreise kausal gewesen sein könnte. Die Befragungen durch Unbekannte oder durch den CID, die die Beschwerdeführenden erlebt haben, können sodann nicht als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden, zumal es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Solche wurden von den Beschwerdeführenden denn auch lediglich befürchtet, nicht zuletzt auch wegen entsprechender Vorkommnisse gegenüber anderen NGO-Mitarbeitenden. Ob diese Befürchtungen objektiv begründet erscheinen, ist im Folgenden zu prüfen. 9.3.3 Bezüglich der Übernachtungen der LTTE-Kämpferinnen in ihrem Haus ist anzumerken, dass seit diesem Ereignis bereits knapp 15 Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführenden machen überdies nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die geleistete Unterstützung sei zu dieser Zeit "normal" gewesen (vgl. N (...) A13 F49). Zweifellos hatte der Beschwerdeführer aber auch durch seine Arbeit bei NGOs verschiedene Kontakte mit den LTTE. Da die LTTE in der fraglichen Zeit das Gebiet, in welchem sich die Beschwerdeführenden aufgehalten haben, kontrollierten, dürften jedoch die meisten Personen Kontakte und Verbindungen mit den LTTE gehabt haben (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Zwar hatte der Beschwerdeführer durch seine intellektuellen Tätigkeiten zweifellos auf einer anderen Ebene Verbindungen zu den LTTE als Personen, die Hilfsarbeiten wie Transporte oder Bunkerbau leisten mussten. Dass diese Verbindungen jedoch auch nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten, lässt sich aus den Akten nicht ableiten. 9.3.4 Im Besonderen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich zweimal und der Beschwerdeführer selber gemäss seinen Aussagen in der Befragung lediglich ab und zu vom CID persönlich befragt wurde, obschon sie bis am 9. Juli 2012 in Sri Lanka an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort blieben und so auffindbar gewesen wären. Hätten die Behörden ein Interesse an den Kenntnissen des Beschwerdeführers gehabt oder hätten sie ihn als Sicherheitsrisiko eingeschätzt, wäre es zweifellos zu weitergehenden Untersuchungen gekommen. Aus dem relativ unbehelligten Aufenthalt in den drei Jahren nach Kriegsende ist abzuleiten, dass die vergangenen Verbindungen mit den LTTE keine Gefährdung auszulösen vermochten. Die geltend gemachten Schikanen gegenüber der Beschwerdeführerin an den Kontrollposten bestätigen diese Einschätzung. So habe manchmal ihr Vater vorbeikommen und auf Singhalesisch erklären müssen, dass sie seine Tochter sei. Danach hätten sie sie gehen lassen (vgl. N (...) A12 F93). Dieses Vorgehen erscheint offenbar undenkbar, wäre der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ernsthaft aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gesucht worden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Situation habe sich kurz vor der Ausreise deutlich verschlechtert. So sei nicht nur nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, es seien auch andere NGO-Mitarbeitende in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt worden. Es ist denn auch bekannt, dass im Rahmen des Kampfes gegen das Wiedererstarken der LTTE NGO-Mitarbeitende wie auch Regimekritiker in Sri Lanka einer Verfolgung ausgesetzt sein können. Dass auch den Beschwerdeführenden eine solche Gefahr drohte, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar versuchen die sri-lankischen Behörden mit allen Mitteln das Wiedererstarken der LTTE zu verhindern oder die Opposition zu schwächen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Beschwerdeführenden nach Kriegsende keine Tätigkeiten mehr ausübten, die auf weiter bestehende Verbindungen zu tamilischen Organisationen schliessen lassen könnten oder die mit regimekritischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden könnten. Dass also der betagte Beschwerdeführer, der kaum noch beruflichen und schon gar keinen politischen Tätigkeiten mehr nachgeht, oder die Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren überwiegend um ihren alten Vater kümmert, von den Behörden als Sicherheitsrisiko eingeschätzt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Bekannte und Verwandte nach dem Beschwerdeführer befragt worden seien. 9.3.5 Obschon in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 festgestellt wurde, dass die Gewalt gegenüber Frauen zugenommen hat, kann aus den Akten auch keine geschlechtsspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Ihre Furcht davor erweist sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen nicht als fundiert, zumal sie mit ihrem Vater zurückkehren kann und im Heimatstaat über weitere familiäre Kontakte verfügt. 9.4 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden kein Risikoprofil aufweisen, das sie in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 9.5 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offensichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). 12. 12.1 In ihren Beschwerden führen die Beschwerdeführenden zum Wegweisungsvollzug aus, es sei bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern davon auszugehen, dass sie jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da sie mit ihrer Vorgeschichte und durch ihren Aufenthalt im Ausland in diese bestimmte Gruppe fallen würden, sei auch bei ihnen von einer überwiegenden Gefahr auszugehen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer mit (...) Jahren in einem desolaten Gesundheitszustand. Es dürfte sich nach dem Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Berichte zeigen, dass er unter schwerwiegenden körperlichen und geistigen Erkrankungen leide, dass er auf ständige Betreuung angewiesen sei und dass auch mangels des fälschlicherweise angenommenen Beziehungsnetzes und der fälschlicherweise angenommenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit (durch die Beschwerdeführerin) von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch aus diesen Gründen auszugehen sei. 12.2 In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers bringt das BFM bezüglich des Wegweisungsvollzugs vor, der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er und seine Tochter würden in ihrem letzten Wohnort in Sri Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe sehr viele Verwandte in seinem letzten Wohnsitz in X._______. Obschon der Beschwerdeführer und seine Tochter angegeben hätten, sie hätten keinen Kontakt mit ihren Verwandten in Sri Lanka, sei es den Verwandten des Beschwerdeführers im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht dennoch zuzumuten, den Beschwerdeführer und seine Tochter zumindest ansatzweise zu unterstützen. Ferner habe die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, sie und ihr Vater stünden in engem Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers. Auch wenn der fragliche Bruder des Beschwerdeführers selber auch eine betagte Person sei, so sei vorliegend dennoch davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers und seine in X._______ wohnhaften Kinder den Beschwerdeführer und dessen Tochter bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen könnten. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er von 2008 bis 2012 immer an derselben Adresse gelebt und gearbeitet. Es sei folglich davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer und seine Tochter etliche Bekannte in X._______ hätten und sich auch auf dieses soziale Beziehungsnetz stützen könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, sei auch deshalb unbegründet, da es den im Ausland wohnhaften Verwandten im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten sei, den Beschwerdeführer und seine Tochter finanziell zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass bereits eine geringe finanzielle Unterstützung aus Kanada und der Schweiz in Sri Lanka eine beachtliche Kaufkraft entfalten könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Tochter ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen könnten. Zudem könne der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beschwerden einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. An dieser Stelle sei zu unterstreichen, dass die öffentlichen Spitäler in Sri Lanka unentgeltlich zugänglich seien und einen verhältnismässig hohen medizinischen Standard hätten. 12.3 In ihren Repliken entgegneten die Beschwerdeführenden, bei den vom BFM genannten Verwandten handle es sich um weit entfernte Verwandte, mit welchen sie nicht in einer Beziehung stünden. Diesen Verwandten eine finanzielle Unterstützung zuzumuten sei absurd, da weder das BFM noch sie wüssten, ob diese entfernten Verwandten überhaupt ein Einkommen hätten. Da sein Bruder, welcher der einzige Verwandte sei, mit welchem er noch Kontakt pflege, auch betagt sei, könne dieser nicht für sie aufkommen. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka hätten. 13. 13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.3 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 13.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, a.a.O., S. 20 ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. 13.3.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführenden drohen könnte, ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte - nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 13.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.5 13.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 13.5.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt Mannar - in welchem die Beschwerdeführenden die letzten Jahre gelebt haben und wo auch Verwandte leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Davon ausgenommen werden muss der nördliche Teil, welcher sich gemäss BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 im Vanni-Gebiet befindet. Im restlichen Gebiet des Distrikts - wo sich auch X._______ befindet - ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 13.5.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise im Jahre 2012 in Z._______ (vgl. N (...) A13 F29 sowie N (...) A12 F20), wo der Beschwerdeführer Englisch unterrichtet hatte. Gemäss den Angaben in den Befragungen der Beschwerdeführenden lebt der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher drei Kinder hat, in X._______ (rund 17 km von Z._______ entfernt). Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei verschiedenen NGOs und der mehrjährigen Anwesenheit in Z._______ zumindest über ein ausgeprägtes ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt und sie sich trotz der Abwesenheit wieder werden integrieren können. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. N (...) A12 F74), womit sie auch nach längerer Zeit ohne Arbeit wieder eine Erwerbsmöglichkeit finden dürfte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers werden mit dem ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2013 relativiert. Dabei weist der behandelnde Arzt C._______ ausdrücklich darauf hin, dass die Abklärungen keine chronischen Erkrankungen ergeben hätten und dass bezüglich der Gedächtnisstörungen keine akute Behandlungsbedürftigkeit bestünde, womit keine Gefährdung bei einer möglichen Ausreise und Rückschaffung ins Heimatland vorliege. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den anderen, in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie auch zum fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers. Daraus folgt ferner, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern sich zusammen mit ihrem zwar betagten, jedoch dem Alter entsprechend gesunden Vater wieder in der Gesellschaft integrieren dürfte, zumal seit ihrer Ausreise erst ein gutes Jahr vergangen ist. Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen. 13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit Eingaben vom 21. Mai 2013 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: