Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden und ihre (...) Kinder suchten am 23. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme und im Rahmen der persönlichen Gespräche erklärten sie, sie seien im Jahr (...) aus dem Heimatstaat in den Kosovo gereist. Dort seien sie registriert gewesen, hätten eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und - zuletzt - in E._______ gelebt und gearbeitet. Am (...) 2020 hätten sie den Kosovo verlassen und seien über weitere Länder in die Schweiz gereist; dies aus Angst, in die Türkei zurückgeschoben und dort verhaftet zu werden. Es seien (...) von ihr (Beschwerdeführerin) der türkischen Polizei übergeben und in der Türkei inhaftiert worden, obwohl diese einen Aufenthaltsstatus im Kosovo gehabt hätten. C. Gestützt auf diese Angaben wandte sich die Vorinstanz an die kosovarischen Behörden zur Abklärung, ob die Beschwerdeführenden gültige Aufenthaltstitel im Kosovo besässen. Ein bestätigendes Antwortschreiben der kosovarischen Behörden gelangte am 11. Dezember 2020 an das SEM. D. Zum Aufenthaltsstatus im Kosovo und dem beabsichtigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2020 das rechtliche Gehör (Art. 36, Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; SR 142.31), dies unter Beilage des obgenannten Antwortschreibens. E. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien mit der beabsichtigten Wegweisung in den Kosovo nicht einverstanden. Sie hätten bereits erklärt, dass sie Angst hätten, in die Türkei zurückgeschoben oder vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden. Dies sei ihren (...) im Jahr 2018 zugestossen. Ein Rechtsvertreter dieser überstellten Kollegen habe ihm, dem Beschwerdeführer, zudem ein Dokument übergeben. Daraus gehe hervor, dass die türkische Botschaft im Kosovo eine Liste von dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, die der Gülen-Bewegung angehörten, an das türkische Aussenministerium geschickt habe. Auch er (Beschwerdeführer) sei auf der Liste aufgeführt. Den Medien sei sodann zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit der türkischen und kosovarischen Behörden bestehe und die Türkei Einfluss auf den Kosovo habe. Im Falle einer Wegweisung in den Kosovo wüssten sie zudem nicht, an welche Behörde sie sich wenden sollten, da sie kein Vertrauen in das kosovarische Justizsystem hätten. Da sein Pass (Beschwerdeführer) ungültig sei, sei es möglich, dass seine Daueraufenthaltsbewilligung im Kosovo aufgehoben worden sei. Medienberichten zufolge seien solche illegalen Rückschaffungen im Wissen der kosovarischen Regierung geschehen. Eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, sei verboten (Art. 31a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Vorliegend lägen zahlreiche Hinweise vor, die auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung deuten würden, weshalb von einer Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) in den Kosovo abzusehen und auf die Asylgesuche einzutreten sei. F. Am 23. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, es sei unverständlich, dass der Kosovo als verfolgungssicher bezeichnet werde. Es sei belegt, dass die illegalen Überstellungen in die Türkei im Jahr 2018 unter aktiver Teilnahme des Kosovo stattgefunden hätten. Folglich lägen konkrete Hinweise vor, dass der Kosovo seinen völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. In ähnlichen Fällen hätten die Schweizerischen Behörden zudem unterschiedlich entschieden. Ihre eingereichten Beweismittel würden sich zwar auf andere Personen beziehen, dies seien aber (...) von ihnen, die der Gülen-Bewegung angehörten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM einwende, es könnten keine persönlichen Rückschlüsse auf sie gezogen werden. Die gesetzliche Vermutung, dass Schutz vor Rückschiebung bestehe, könne vorliegend nicht aufrechterhalten werden. Hinzu komme, dass kein Rückübernahmegesuch der schweizerischen Behörden und keine schriftliche Zustimmung der kosovarischen Behörden bestehe, obwohl dies gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo vom 3. Februar 2010 (SR 0.142.114.759) vorliegen müsse. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Kosovo gehöre - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zu den sicheren Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Vielmehr sei der Kosovo ein sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311). Wolle die Vorinstanz trotz fehlender Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation der Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Kosovo auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintreten und die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) in den Kosovo verfügen, so müsse der Auffangtatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zur Anwendung kommen. Gemäss Rückübernahmeabkommen und bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG müsse zudem ein Ersuchen der Schweiz und eine Rückübernahmezusicherung des Kosovo vorliegen. Sodann müsse im Einzelfall geprüft werden, ob im Drittstaat effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Für Mitglieder der Gülen-Bewegung im Kosovo bestehe, wie bereits dargelegt, kein solcher Schutz. Daher könne Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG keine Anwendung finden (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz habe sich nur rudimentär zum Schutz vor Rückschiebung geäussert, obwohl keine Regelvermutung greife. Diesbezüglich sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, unter Hinweis auf Art. 58 VwVG und darauf, dass die Verfügung auf einer falschen Rechtsnorm basieren und eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich sein dürfte. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 weitere Beweismittel ein (Schreiben eines türkischen Anwalts, wonach die Oberstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe. Solange er sich im Ausland aufhalte, könne kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden. Kopie einer Seite eines türkischen Verhörprotokolls, wonach eine Bekannte der Beschwerdeführerin vom Kreis der Gülen-Bewegung über sie befragt worden sei). Die Übersetzung des anwaltlichen Schreibens wurde am 1. Februar 2021 nachgereicht. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Dezember 2020 auf und erklärte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-56/2021 mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. II. M. Mit Entscheid des SEM vom 9. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der mandatierte Rechtsvertreter wurde beibehalten. N. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. O. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 1. März 2021 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. P. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung) gutgeheissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung unter der Berücksichtigung konkreter Hinweise eingeladen. Q. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2021 zu den Akten. R. Nach gewährten Fristerstreckungen aufgrund laufender Abklärungen reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 25. März 2021 ein. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2021.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über Aufenthaltsbewilligungen für den Kosovo verfügten, weshalb der Kosovo im Sinne des Rückübernahmeabkommens (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Bst. a) zu ihrer Wiederaufnahme auf Ersuchen der Schweiz hin verpflichtet sei. Gemäss Rückübernahmepraxis zwischen den beiden Staaten seien die Anfragen der Schweiz als Gesuch und die Bestätigung über die Aufenthaltsbewilligungen des Kosovo als formelle Zustimmung zur Rückübernahme zu qualifizieren. Weiter sei der Kosovo vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat eingestuft worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden im Kosovo könnten aufgehoben oder entzogen worden sein. Mangels auf sie bezogener Beweismittel oder Einwände würden ebenso wenig Hinweise dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden eine Rückschiebung oder Ausschaffung in die Türkei durch die kosovarischen Behörden drohe. Auch wenn ein mit ihnen (...) rückgeschafft worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass bezüglich der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise auf eine Rückschaffung vorliegen würden. Weiter sei aufgrund konkreter Massnahmen davon auszugehen, dass die geschilderten Vorkommnisse aus dem Jahr 2018 vom Kosovo aufgearbeitet worden seien und nicht mehr vorkommen sollten. Ferner sei in diesem Punkt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weshalb die Beschwerdeführenden aus den erwähnten Asylverfahren (die Akten seien konsultiert worden) nichts für sich ableiten könnten. Insgesamt lägen keine Hinweise vor, wonach die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo eine Rückschiebung in die Türkei zur Folge haben würde (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Die neu eingereichten Beweismittel die Türkei betreffend würden daran nichts ändern, zumal diesen keine Anhaltspunkte für eine Rückschaffung vom Kosovo in die Türkei (z.B. ein Auslieferungsgesuch) zu entnehmen seien. Die Tatsache, dass unter anderem die Beschwerdeführerin im Kosovo als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zudem Hinweis darauf, dass ihr dortiges Asylverfahren ordentlich durchgeführt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Es erübrige sich, auf Unglaubhaftigkeits- elemente einzugehen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, im Kosovo, ein verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat, sei kein auf einer normativen Ebene gewährleisteter Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben, da dieser weder Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention noch der Flüchtlingskonvention sei. Das Konzept der verfolgungssicheren Staaten sei demjenigen der sicheren Drittstaaten nicht gleichzusetzen. Der Schutz vor Rückschiebung müsse bei Ersteren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - im Einzelfall überprüft werden. Ferner sei der Kosovo kein Heimat- oder Herkunftsland für sie (mit Verweis auf Mängel u.a. im Justizsystem und das Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015). Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit reiche nicht aus. In ihrem Fall sei die Prüfung, ob ein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, mit Blick auf ihr politisches Profil unabdingbar. Ihr Engagement für die Gülen-Bewegung sei dem türkischen Staat bekannt. Ferner lägen zahlreiche Medienberichte vor, wonach der Kosovo Gülen-Unterstützer illegal der Türkei übergeben (so auch [...] von ihnen) und bewusst gegen fundamentale Menschenrechte verstossen habe. Aufgrund des politischen Drucks der Türkei auf den fragilen Staat Kosovo bestehe für Mitglieder der Gülen-Bewegung im Kosovo kein effektiver Schutz vor Rückschiebung. Sodann habe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine tatsächliche Aufarbeitung der Vorkommnisse im Jahr 2018 stattgefunden (mit Hinweis auf mehrere Onlineberichte von 2018 und 2020). Es könne zudem auf ein weiteres ähnliches Asylverfahren in der Schweiz hingewiesen werden (N 701 090), in welchem Asyl gewährt worden sei. Es sei nach wie vor unklar, weshalb es hier zu einer rechtsungleichen Behandlung komme. Aus den zahlreich eingereichten Berichten und Dokumenten gingen Rückschaffungen durch die kosovarischen Behörden hervor, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, es gebe in ihrem Fall keine Hinweise auf eine Rückweisung in die Türkei, nicht stichhaltig sei. Er, der Beschwerdeführer, gehöre als (...) der Gülen-Bewegung zum gefährdeten Personenkreis. Da kein effektiver Schutz vor Refoulement bestehe, könnten Art. 31a Abs. 1 Bstn. c-e AsylG keine Anwendung finden.
E. 4.2.2 Sodann müssten gemäss Rückübernahmeabkommen ein Ersuchen der Schweiz und eine Annahme des Gesuchs durch den Kosovo vorliegen. Weiter bedürfe es bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaates, unabhängig der von der Vor-instanz erwähnten Rückübernahmepraxis zwischen den beiden Staaten.
E. 4.2.3 In formeller Hinsicht wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Vorinstanz sei nach der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid erneut zu gewähren.
E. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss der Antwort des Kosovo und den dazugehörenden Akten (Botschaftsanfrage etc.) sei der Nachweis erbracht, dass betreffend die Beschwerdeführenden das Non-Refoulement Gebot durch den Kosovo eingehalten werde. Die kosovarischen Behörden hätten bestätigt, dass ihnen keine Rückschiebung in die Türkei drohe. Im vorliegenden Einzelfall würden die genannten nationalen Gesetze eingehalten. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden im Kosovo sei gesichert. Ferner sei nun erstellt, dass der Kosovo ihrer Rückübernahme explizit zustimme, womit die ausdrückliche Rückübernahmezusicherung vorliege. Sodann sei den Beschwerdeführenden vor der ersten Entscheideröffnung (nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückkehr in den Kosovo gewährt worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich zur Rückkehr in den Kosovo, zu ihrem dortigen Aufenthaltsrecht und zum Rückschiebeverbot bereits geäussert. Da es sich auch beim zweiten Nichteintretensentscheid um einen Entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG handle und es inhaltlich um eine Rückkehr in den Kosovo gehe, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, zwar werde im Schreiben des Kosovo festgehalten, dass sie rückübernommen würden. Weiter werde auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen, welche das Non-Refoulement-Gebot regeln sollen. Ein allgemeiner Verweis auf gesetzliche Grundlagen stelle aber kein rechtsgenüglicher Nachweis dar. Im Einzelfall bestehe somit kein Nachweis, dass der Drittstaat sicher sei und das Non-Refoulement-Gebot einhalte, mithin ob von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung ausgegangen werden könne. Es seien bereits zahlreiche Belege vorgelegt worden, wonach der Kosovo Gülen-Unterstützern keinen effektiven Schutz biete. Daran vermöge die Tatsache, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle, nichts zu ändern. Zudem sei auf die widersprüchlichen Angaben der kosovarischen Behörden hinzuweisen, wonach der Sohn C._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive den Flüchtlingsstatus und einen Reiseausweis erhalten habe. Dies diene nicht dem Vertrauen in den jungen kosovarischen Staat. Schliesslich hätte ihnen auch das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt werden müssen, zumal in diesem Fall die Regelvermutung des Rückschiebungsschutzes nicht greife und eine andere gesetzliche Grundlage zur Anwendung gekommen sei.
E. 5 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, muss die Vorinstanz der asylsuchenden Person vor einem Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 AsylG das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gewähren (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Gewährung rechtliches Gehör) darüber informiert, dass sie über Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügten und deshalb beabsichtigt werde, nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Zwar merkten die Beschwerdeführenden die falsche Rechtsgrundlage noch nicht an, erklärten in ihrer Stellungnahme aber bereits, dass eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, gemäss Art. 31a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG verboten sei. Da in ihrem Fall Hinweise auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung vorlägen, sei von einer Wegweisung in den Kosovo abzusehen und auf ihre Asylgesuche einzutreten. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Vorliegen von Hinweisen, welche gegen einen effektiven Schutz vor Rückschiebung sprächen. Ihre Angaben wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. In der Beschwerde vom 6. Januar 2021 gegen den ersten Nichteintretensentscheid vom 29. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden sodann detaillierte Ausführungen zur beabsichtigten Wegweisung in den sicheren Herkunftsstaat Kosovo im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. oben Sachverhalt Bstn. D-I). Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach zur Problematik des Rückschiebungsschutzes im Einzelfall geäussert haben und dies von der Vorinstanz gehört und berücksichtigt wurde. Inwiefern sie bei einer erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Nichteintretensentscheid vom 22. Februar 2021 noch zusätzliche Argumente vorgebracht hätten, zeigen sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Bei der vorliegenden Konstellation ist aus dem Verzicht der Vorinstanz, noch eine weitere Stellungnahme einzuholen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG zu erblicken. Entsprechend besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Kosovo aufgehalten und verfügen dort über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. unten sowie u.a. SEM-Akten A1076070-78/2 und 77/4), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Kosovo wird gemäss Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als «safe country», mithin als Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, erachtet (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Zu prüfen ist demnach, ob das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob in ihrem spezifischen Fall Hinweise dafür vorliegen, sie würden keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung erhalten und könnten daher nicht in den Drittstaat Kosovo zurückkehren (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handelt. Gegenteilige Hinweise gehen aus den Akten nicht hervor. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die kosovarischen Behörden würden sich nicht an Menschenrechte halten, ist, ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz, anzumerken, dass bei der Beurteilung, der Kosovo gelte als verfolgungssicher, unter anderem die dortige politische Stabilität sowie die Einhaltung der Menschenrechte berücksichtigt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylV1). Zudem handelt es sich dabei um allgemeine, nicht auf sie bezogene Hinweise der Beschwerdeführenden. Weiter hat die Vorinstanz Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden im Kosovo getroffen und festgestellt, dass diese über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Aufgrund dessen wurden die kosovarischen Behörden über die Rückführung der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt (gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo). Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zusätzlich das Einholen einer schriftlichen Zusicherung der kosovarischen Behörden nachgeholt. Diesem behördlichen Schreiben vom 24. März 2021 ist zu entnehmen, dass der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt und - unter Nennung der gesetzlichen Grundlage - keine Rückschiebung erfolgen werde. Damit liegt einerseits die Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden und andererseits ein Nachweis vor, wonach im Einzelfall der Beschwerdeführenden ein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in die Türkei besteht. Ferner wird in dem Schreiben erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügen. Die Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diesen Nachweis des Rückschiebungsschutzes zu entkräften. Zwar schildern sie substantiiert, dass es im Jahr 2018 illegale Rückführungen vom Kosovo in die Türkei gegeben habe. Wie von der Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, gehen aus ihren Angaben aber keine Hinweise auf eine konkrete, persönliche Gefährdung respektive auf einen fehlenden Schutz ihnen gegenüber vor einer Rückschiebung in die Türkei hervor. Die Beschwerdeführenden waren von den Ereignissen vor nunmehr drei Jahren nicht selbst betroffen, auch wenn es sich bei den rückgeschobenen Personen teilweise um (...) von ihnen gehandelt habe. Ferner machen sie nicht geltend, sie hätten behördliche Massnahmen erfahren. Der Hinweis darauf, im Kosovo lebende Mitglieder der Gülen-Bewegung seien generell durch eine mögliche Rückschiebung in die Türkei gefährdet, ist - wiederum mangels konkreten Individualbezugs - ebenfalls ungeeignet. Insgesamt ist festzustellen, dass vorliegend keine Hinweise gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG zu bejahen sind, wonach im Einzelfall der Beschwerdeführenden - entgegen der Zusicherung der kosovarischen Behörden - kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen würde.
E. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3 Dass den Beschwerdeführenden im Kosovo ein effektiver Schutz vor Rückschiebung in die Türkei zur Verfügung steht und sie nicht befürchten müssen, vom Kosovo in die Türkei zurückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt, ist kein solches Risiko einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr in den verfolgungssicheren Staat Kosovo zu erkennen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Die allgemeine Lage im «safe country» Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auch in individueller Hinsicht ergeben sich keine Vollzugshindernisse. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III Ziff. 3) verwiesen werden. Gründe dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen gesundheitlichen Probleme könnten, falls noch Bedarf besteht, auch dort behandelt werden. Eine Verletzung des Kindeswohls ist vorliegend ebenfalls nicht zu erblicken, zumal die (...) Kinder der Beschwerdeführenden ihr Leben grösstenteils im Kosovo verbracht haben und eine Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern - ihren engsten Bezugspersonen - stattfindet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen des Kosovo und es liegt eine explizite Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden vor.
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt (die angeforderte Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht), weshalb keine Kosten zu erheben sind.
E. 11.2 Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-910/2021 Urteil vom 4. Mai 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden und ihre (...) Kinder suchten am 23. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Personalienaufnahme und im Rahmen der persönlichen Gespräche erklärten sie, sie seien im Jahr (...) aus dem Heimatstaat in den Kosovo gereist. Dort seien sie registriert gewesen, hätten eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und - zuletzt - in E._______ gelebt und gearbeitet. Am (...) 2020 hätten sie den Kosovo verlassen und seien über weitere Länder in die Schweiz gereist; dies aus Angst, in die Türkei zurückgeschoben und dort verhaftet zu werden. Es seien (...) von ihr (Beschwerdeführerin) der türkischen Polizei übergeben und in der Türkei inhaftiert worden, obwohl diese einen Aufenthaltsstatus im Kosovo gehabt hätten. C. Gestützt auf diese Angaben wandte sich die Vorinstanz an die kosovarischen Behörden zur Abklärung, ob die Beschwerdeführenden gültige Aufenthaltstitel im Kosovo besässen. Ein bestätigendes Antwortschreiben der kosovarischen Behörden gelangte am 11. Dezember 2020 an das SEM. D. Zum Aufenthaltsstatus im Kosovo und dem beabsichtigten Nichteintreten auf ihre Asylgesuche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2020 das rechtliche Gehör (Art. 36, Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; SR 142.31), dies unter Beilage des obgenannten Antwortschreibens. E. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien mit der beabsichtigten Wegweisung in den Kosovo nicht einverstanden. Sie hätten bereits erklärt, dass sie Angst hätten, in die Türkei zurückgeschoben oder vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden. Dies sei ihren (...) im Jahr 2018 zugestossen. Ein Rechtsvertreter dieser überstellten Kollegen habe ihm, dem Beschwerdeführer, zudem ein Dokument übergeben. Daraus gehe hervor, dass die türkische Botschaft im Kosovo eine Liste von dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, die der Gülen-Bewegung angehörten, an das türkische Aussenministerium geschickt habe. Auch er (Beschwerdeführer) sei auf der Liste aufgeführt. Den Medien sei sodann zu entnehmen, dass eine Zusammenarbeit der türkischen und kosovarischen Behörden bestehe und die Türkei Einfluss auf den Kosovo habe. Im Falle einer Wegweisung in den Kosovo wüssten sie zudem nicht, an welche Behörde sie sich wenden sollten, da sie kein Vertrauen in das kosovarische Justizsystem hätten. Da sein Pass (Beschwerdeführer) ungültig sei, sei es möglich, dass seine Daueraufenthaltsbewilligung im Kosovo aufgehoben worden sei. Medienberichten zufolge seien solche illegalen Rückschaffungen im Wissen der kosovarischen Regierung geschehen. Eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, sei verboten (Art. 31a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Vorliegend lägen zahlreiche Hinweise vor, die auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung deuten würden, weshalb von einer Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) in den Kosovo abzusehen und auf die Asylgesuche einzutreten sei. F. Am 23. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 wurde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und ausgeführt, es sei unverständlich, dass der Kosovo als verfolgungssicher bezeichnet werde. Es sei belegt, dass die illegalen Überstellungen in die Türkei im Jahr 2018 unter aktiver Teilnahme des Kosovo stattgefunden hätten. Folglich lägen konkrete Hinweise vor, dass der Kosovo seinen völker- und menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe. In ähnlichen Fällen hätten die Schweizerischen Behörden zudem unterschiedlich entschieden. Ihre eingereichten Beweismittel würden sich zwar auf andere Personen beziehen, dies seien aber (...) von ihnen, die der Gülen-Bewegung angehörten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM einwende, es könnten keine persönlichen Rückschlüsse auf sie gezogen werden. Die gesetzliche Vermutung, dass Schutz vor Rückschiebung bestehe, könne vorliegend nicht aufrechterhalten werden. Hinzu komme, dass kein Rückübernahmegesuch der schweizerischen Behörden und keine schriftliche Zustimmung der kosovarischen Behörden bestehe, obwohl dies gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo vom 3. Februar 2010 (SR 0.142.114.759) vorliegen müsse. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Dezember 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Kosovo gehöre - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zu den sicheren Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Vielmehr sei der Kosovo ein sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311). Wolle die Vorinstanz trotz fehlender Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation der Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Kosovo auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintreten und die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) in den Kosovo verfügen, so müsse der Auffangtatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zur Anwendung kommen. Gemäss Rückübernahmeabkommen und bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG müsse zudem ein Ersuchen der Schweiz und eine Rückübernahmezusicherung des Kosovo vorliegen. Sodann müsse im Einzelfall geprüft werden, ob im Drittstaat effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Für Mitglieder der Gülen-Bewegung im Kosovo bestehe, wie bereits dargelegt, kein solcher Schutz. Daher könne Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG keine Anwendung finden (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz habe sich nur rudimentär zum Schutz vor Rückschiebung geäussert, obwohl keine Regelvermutung greife. Diesbezüglich sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, unter Hinweis auf Art. 58 VwVG und darauf, dass die Verfügung auf einer falschen Rechtsnorm basieren und eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich sein dürfte. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 weitere Beweismittel ein (Schreiben eines türkischen Anwalts, wonach die Oberstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet habe. Solange er sich im Ausland aufhalte, könne kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet werden. Kopie einer Seite eines türkischen Verhörprotokolls, wonach eine Bekannte der Beschwerdeführerin vom Kreis der Gülen-Bewegung über sie befragt worden sei). Die Übersetzung des anwaltlichen Schreibens wurde am 1. Februar 2021 nachgereicht. L. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 29. Dezember 2020 auf und erklärte die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-56/2021 mit Entscheid vom 4. Februar 2021 ab. II. M. Mit Entscheid des SEM vom 9. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der mandatierte Rechtsvertreter wurde beibehalten. N. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. O. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 1. März 2021 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. P. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung) gutgeheissen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung unter der Berücksichtigung konkreter Hinweise eingeladen. Q. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2021 zu den Akten. R. Nach gewährten Fristerstreckungen aufgrund laufender Abklärungen reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 25. März 2021 ein. Darauf replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden über Aufenthaltsbewilligungen für den Kosovo verfügten, weshalb der Kosovo im Sinne des Rückübernahmeabkommens (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Bst. a) zu ihrer Wiederaufnahme auf Ersuchen der Schweiz hin verpflichtet sei. Gemäss Rückübernahmepraxis zwischen den beiden Staaten seien die Anfragen der Schweiz als Gesuch und die Bestätigung über die Aufenthaltsbewilligungen des Kosovo als formelle Zustimmung zur Rückübernahme zu qualifizieren. Weiter sei der Kosovo vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat eingestuft worden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden im Kosovo könnten aufgehoben oder entzogen worden sein. Mangels auf sie bezogener Beweismittel oder Einwände würden ebenso wenig Hinweise dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführenden eine Rückschiebung oder Ausschaffung in die Türkei durch die kosovarischen Behörden drohe. Auch wenn ein mit ihnen (...) rückgeschafft worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass bezüglich der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise auf eine Rückschaffung vorliegen würden. Weiter sei aufgrund konkreter Massnahmen davon auszugehen, dass die geschilderten Vorkommnisse aus dem Jahr 2018 vom Kosovo aufgearbeitet worden seien und nicht mehr vorkommen sollten. Ferner sei in diesem Punkt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weshalb die Beschwerdeführenden aus den erwähnten Asylverfahren (die Akten seien konsultiert worden) nichts für sich ableiten könnten. Insgesamt lägen keine Hinweise vor, wonach die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo eine Rückschiebung in die Türkei zur Folge haben würde (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Die neu eingereichten Beweismittel die Türkei betreffend würden daran nichts ändern, zumal diesen keine Anhaltspunkte für eine Rückschaffung vom Kosovo in die Türkei (z.B. ein Auslieferungsgesuch) zu entnehmen seien. Die Tatsache, dass unter anderem die Beschwerdeführerin im Kosovo als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zudem Hinweis darauf, dass ihr dortiges Asylverfahren ordentlich durchgeführt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei. Es erübrige sich, auf Unglaubhaftigkeits- elemente einzugehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, im Kosovo, ein verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat, sei kein auf einer normativen Ebene gewährleisteter Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben, da dieser weder Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention noch der Flüchtlingskonvention sei. Das Konzept der verfolgungssicheren Staaten sei demjenigen der sicheren Drittstaaten nicht gleichzusetzen. Der Schutz vor Rückschiebung müsse bei Ersteren - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - im Einzelfall überprüft werden. Ferner sei der Kosovo kein Heimat- oder Herkunftsland für sie (mit Verweis auf Mängel u.a. im Justizsystem und das Urteil des BVGer D-1213/2011 vom 30. Januar 2015). Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsstaatlichkeit reiche nicht aus. In ihrem Fall sei die Prüfung, ob ein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe, mit Blick auf ihr politisches Profil unabdingbar. Ihr Engagement für die Gülen-Bewegung sei dem türkischen Staat bekannt. Ferner lägen zahlreiche Medienberichte vor, wonach der Kosovo Gülen-Unterstützer illegal der Türkei übergeben (so auch [...] von ihnen) und bewusst gegen fundamentale Menschenrechte verstossen habe. Aufgrund des politischen Drucks der Türkei auf den fragilen Staat Kosovo bestehe für Mitglieder der Gülen-Bewegung im Kosovo kein effektiver Schutz vor Rückschiebung. Sodann habe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine tatsächliche Aufarbeitung der Vorkommnisse im Jahr 2018 stattgefunden (mit Hinweis auf mehrere Onlineberichte von 2018 und 2020). Es könne zudem auf ein weiteres ähnliches Asylverfahren in der Schweiz hingewiesen werden (N 701 090), in welchem Asyl gewährt worden sei. Es sei nach wie vor unklar, weshalb es hier zu einer rechtsungleichen Behandlung komme. Aus den zahlreich eingereichten Berichten und Dokumenten gingen Rückschaffungen durch die kosovarischen Behörden hervor, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, es gebe in ihrem Fall keine Hinweise auf eine Rückweisung in die Türkei, nicht stichhaltig sei. Er, der Beschwerdeführer, gehöre als (...) der Gülen-Bewegung zum gefährdeten Personenkreis. Da kein effektiver Schutz vor Refoulement bestehe, könnten Art. 31a Abs. 1 Bstn. c-e AsylG keine Anwendung finden. 4.2.2 Sodann müssten gemäss Rückübernahmeabkommen ein Ersuchen der Schweiz und eine Annahme des Gesuchs durch den Kosovo vorliegen. Weiter bedürfe es bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaates, unabhängig der von der Vor-instanz erwähnten Rückübernahmepraxis zwischen den beiden Staaten. 4.2.3 In formeller Hinsicht wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Vorinstanz sei nach der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, ohne ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid erneut zu gewähren. 4.3 Anlässlich der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss der Antwort des Kosovo und den dazugehörenden Akten (Botschaftsanfrage etc.) sei der Nachweis erbracht, dass betreffend die Beschwerdeführenden das Non-Refoulement Gebot durch den Kosovo eingehalten werde. Die kosovarischen Behörden hätten bestätigt, dass ihnen keine Rückschiebung in die Türkei drohe. Im vorliegenden Einzelfall würden die genannten nationalen Gesetze eingehalten. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden im Kosovo sei gesichert. Ferner sei nun erstellt, dass der Kosovo ihrer Rückübernahme explizit zustimme, womit die ausdrückliche Rückübernahmezusicherung vorliege. Sodann sei den Beschwerdeführenden vor der ersten Entscheideröffnung (nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Rückkehr in den Kosovo gewährt worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich zur Rückkehr in den Kosovo, zu ihrem dortigen Aufenthaltsrecht und zum Rückschiebeverbot bereits geäussert. Da es sich auch beim zweiten Nichteintretensentscheid um einen Entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG handle und es inhaltlich um eine Rückkehr in den Kosovo gehe, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, zwar werde im Schreiben des Kosovo festgehalten, dass sie rückübernommen würden. Weiter werde auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen, welche das Non-Refoulement-Gebot regeln sollen. Ein allgemeiner Verweis auf gesetzliche Grundlagen stelle aber kein rechtsgenüglicher Nachweis dar. Im Einzelfall bestehe somit kein Nachweis, dass der Drittstaat sicher sei und das Non-Refoulement-Gebot einhalte, mithin ob von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung ausgegangen werden könne. Es seien bereits zahlreiche Belege vorgelegt worden, wonach der Kosovo Gülen-Unterstützern keinen effektiven Schutz biete. Daran vermöge die Tatsache, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle, nichts zu ändern. Zudem sei auf die widersprüchlichen Angaben der kosovarischen Behörden hinzuweisen, wonach der Sohn C._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive den Flüchtlingsstatus und einen Reiseausweis erhalten habe. Dies diene nicht dem Vertrauen in den jungen kosovarischen Staat. Schliesslich hätte ihnen auch das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt werden müssen, zumal in diesem Fall die Regelvermutung des Rückschiebungsschutzes nicht greife und eine andere gesetzliche Grundlage zur Anwendung gekommen sei.
5. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, muss die Vorinstanz der asylsuchenden Person vor einem Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 AsylG das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gewähren (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Gewährung rechtliches Gehör) darüber informiert, dass sie über Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügten und deshalb beabsichtigt werde, nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Zwar merkten die Beschwerdeführenden die falsche Rechtsgrundlage noch nicht an, erklärten in ihrer Stellungnahme aber bereits, dass eine Rückschiebung in einen Staat, in dem eine Gefahr vor Refoulement bestehe, gemäss Art. 31a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG verboten sei. Da in ihrem Fall Hinweise auf einen unzureichenden Schutz vor Rückschiebung vorlägen, sei von einer Wegweisung in den Kosovo abzusehen und auf ihre Asylgesuche einzutreten. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. Dezember 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Vorliegen von Hinweisen, welche gegen einen effektiven Schutz vor Rückschiebung sprächen. Ihre Angaben wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. In der Beschwerde vom 6. Januar 2021 gegen den ersten Nichteintretensentscheid vom 29. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden sodann detaillierte Ausführungen zur beabsichtigten Wegweisung in den sicheren Herkunftsstaat Kosovo im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. oben Sachverhalt Bstn. D-I). Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach zur Problematik des Rückschiebungsschutzes im Einzelfall geäussert haben und dies von der Vorinstanz gehört und berücksichtigt wurde. Inwiefern sie bei einer erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Nichteintretensentscheid vom 22. Februar 2021 noch zusätzliche Argumente vorgebracht hätten, zeigen sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Bei der vorliegenden Konstellation ist aus dem Verzicht der Vorinstanz, noch eine weitere Stellungnahme einzuholen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG zu erblicken. Entsprechend besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). 6.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet indes keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 31a Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden haben sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz unbestrittenermassen im Drittstaat Kosovo aufgehalten und verfügen dort über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. unten sowie u.a. SEM-Akten A1076070-78/2 und 77/4), womit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der Kosovo wird gemäss Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als «safe country», mithin als Staat, in dem Sicherheit vor Verfolgung besteht, erachtet (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Zu prüfen ist demnach, ob das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob in ihrem spezifischen Fall Hinweise dafür vorliegen, sie würden keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung erhalten und könnten daher nicht in den Drittstaat Kosovo zurückkehren (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 7.2 Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handelt. Gegenteilige Hinweise gehen aus den Akten nicht hervor. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die kosovarischen Behörden würden sich nicht an Menschenrechte halten, ist, ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz, anzumerken, dass bei der Beurteilung, der Kosovo gelte als verfolgungssicher, unter anderem die dortige politische Stabilität sowie die Einhaltung der Menschenrechte berücksichtigt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylV1). Zudem handelt es sich dabei um allgemeine, nicht auf sie bezogene Hinweise der Beschwerdeführenden. Weiter hat die Vorinstanz Abklärungen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden im Kosovo getroffen und festgestellt, dass diese über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Aufgrund dessen wurden die kosovarischen Behörden über die Rückführung der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt (gemäss Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo). Im Rahmen der Vernehmlassung hat die Vorinstanz zusätzlich das Einholen einer schriftlichen Zusicherung der kosovarischen Behörden nachgeholt. Diesem behördlichen Schreiben vom 24. März 2021 ist zu entnehmen, dass der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt und - unter Nennung der gesetzlichen Grundlage - keine Rückschiebung erfolgen werde. Damit liegt einerseits die Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden und andererseits ein Nachweis vor, wonach im Einzelfall der Beschwerdeführenden ein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in die Türkei besteht. Ferner wird in dem Schreiben erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführenden über gültige Aufenthaltsbewilligungen im Kosovo verfügen. Die Vorbringen und eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diesen Nachweis des Rückschiebungsschutzes zu entkräften. Zwar schildern sie substantiiert, dass es im Jahr 2018 illegale Rückführungen vom Kosovo in die Türkei gegeben habe. Wie von der Vorinstanz ausführlich und überzeugend dargelegt, gehen aus ihren Angaben aber keine Hinweise auf eine konkrete, persönliche Gefährdung respektive auf einen fehlenden Schutz ihnen gegenüber vor einer Rückschiebung in die Türkei hervor. Die Beschwerdeführenden waren von den Ereignissen vor nunmehr drei Jahren nicht selbst betroffen, auch wenn es sich bei den rückgeschobenen Personen teilweise um (...) von ihnen gehandelt habe. Ferner machen sie nicht geltend, sie hätten behördliche Massnahmen erfahren. Der Hinweis darauf, im Kosovo lebende Mitglieder der Gülen-Bewegung seien generell durch eine mögliche Rückschiebung in die Türkei gefährdet, ist - wiederum mangels konkreten Individualbezugs - ebenfalls ungeeignet. Insgesamt ist festzustellen, dass vorliegend keine Hinweise gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG zu bejahen sind, wonach im Einzelfall der Beschwerdeführenden - entgegen der Zusicherung der kosovarischen Behörden - kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehen würde. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Dass den Beschwerdeführenden im Kosovo ein effektiver Schutz vor Rückschiebung in die Türkei zur Verfügung steht und sie nicht befürchten müssen, vom Kosovo in die Türkei zurückgeschoben zu werden, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben E. 7.2). Aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben ausgeführt, ist kein solches Risiko einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr in den verfolgungssicheren Staat Kosovo zu erkennen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Die allgemeine Lage im «safe country» Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auch in individueller Hinsicht ergeben sich keine Vollzugshindernisse. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III Ziff. 3) verwiesen werden. Gründe dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen gesundheitlichen Probleme könnten, falls noch Bedarf besteht, auch dort behandelt werden. Eine Verletzung des Kindeswohls ist vorliegend ebenfalls nicht zu erblicken, zumal die (...) Kinder der Beschwerdeführenden ihr Leben grösstenteils im Kosovo verbracht haben und eine Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern - ihren engsten Bezugspersonen - stattfindet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Aufenthaltsbewilligungen des Kosovo und es liegt eine explizite Rückübernahmezusicherung der kosovarischen Behörden vor. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt (die angeforderte Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht), weshalb keine Kosten zu erheben sind. 11.2 Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: