opencaselaw.ch

E-5876/2015

E-5876/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. September 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 29. Januar 2015, brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren und aufgewachsen im Distrikt Jaffna. Nachdem er ein Bewerbungsverfahren bei der Polizei durchlaufen habe und die ihm angebotene Stelle nicht angenommen habe, habe er Probleme erhalten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Fotos und diverser Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen und eine Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. D. Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Übersetzungen nach. E. Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So widerspreche er sich zunächst in Bezug auf seine Verfolger. Sodann gebe er an, nichts mit den LTTE zu tun gehabt zu haben und anlässlich seiner Bewerbung bei der Polizei auf eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft geprüft worden zu sein. Es sei folglich widersprüchlich, dass ihm dennoch eine LTTE-Unterstützung seitens der Polizei vorgeworfen werde. Im Weiteren würde die Art seiner Ausführungen nicht glaubhaft vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Ferner wäre es während vier Jahren möglich gewesen, ihn ausfindig zu machen, läge ein Verfolgungsinteresse tatsächlich vor. Eine vierjährige Verfolgung wegen des Ausschlagens einer Anstellung bei der Polizei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Was das exilpolitische Engagement anbelange, so sei er nur am Heldengedenktag gewesen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nur aus Schweizer Sicht unlogisch, dass jemand verfolgt werde, der sich nicht von der Polizei rekrutieren lasse. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben würden die geltend gemachte Verfolgung nun bestätigen, so auch, dass er im Jahr 2010 nachhaltig verfolgt worden sei. Des Weiteren sei möglich, dass entscheidende Personen beleidigt seien, dass er die Chance der Rekrutierung ausgeschlagen habe. Auch könne bei der Prüfung seiner Person - obwohl er selber nicht bei den LTTE gewesen sei - das Finden von Haaren in der Suppe nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe er kaum am Heldentag in der Schweiz teilgenommen, wenn er überhaupt keine Sympathien oder Beziehungen zu den LTTE habe. Diese Teilnahme und der fluchtbedingte Aufenthalt in Vavuniya würden ihn als potentiellen LTTE-Sympathisanten stigmatisieren, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erschöpft sich in Vermutungen und Erklärungsversuchen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Bereits die Schilderung, wie sich der Beschwerdeführer in den vier Jahren versteckt haben will, ist unglaubhaft. Auf die Frage, was er in diesen vier Jahren gemacht habe, antwortet er, er habe ferngesehen (SEM-Akten, A 11 S. 10). Genauso wenig überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers auf die zentrale Frage, weshalb er viereinhalb Jahre nach der Stellenabsage noch gesucht werde (SEM-Akten, A 11 S. 12). Sodann will er einerseits seine Familienmitglieder schützen, indem er die Belästigungen durch die Polizei nicht zur Anzeige bringt, andererseits lässt er sich in der Zeit, in der er sich angeblich versteckt hält und gesucht wird, von Familienangehörigen herum fahren und wohnt bei ihnen. Des Weiteren bestätigt er, dass er selbst nie etwas mit der Bewegung zu tun gehabt habe und niemand seiner Familie jemals bei den LTTE war oder diese unterstützt hat (SEM-Akten, A 11 S. 6 und S. 12). Umso mehr wundert das "Haar in der Suppe", welches gemäss Beschwerdeschrift von der Polizei gefunden worden sein soll (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka auch nicht an entsprechenden Veranstaltungen, dass ein Haar hätte gefunden werden können. Seinen Vorbringen ist somit der Boden entzogen und er kann nicht wegen vermuteter Nähe zu den LTTE gesucht worden sein. Schliesslich ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, eine entscheidende Person könnte beleidigt sein über den Nichtantritt der Stelle - dessen Bewerbungsverfahren der Beschwerdeführer notabene selbst initiiert hat - weit her geholt und unglaubhaft. An diesem Beweisergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel (Schreiben Cousin, Schreiben Schwager, Schreiben Freund des Vaters, usw.) nichts zu ändern. Die Kurzschreiben sind vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers typische Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Aus den eingereichten Fotos geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern diese die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen sollten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln. Diese werden aber mit keinem Wort konkretisiert. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit 2014 in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement erreicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Auch die eingereichten Fotos vermögen an der ebenso lautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nicht an Kundgebungen von den LTTE teilgenommen hätte, wenn er keine Sympathien und keine Beziehungen zu diesen gepflegt hätte. Diese Behauptung steht jedoch in krassem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Zweitbefragung, wonach er nichts mit der Bewegung zu tun haben will (SEM-Akten, A 11 S. 6 und S. 12) und zu den Heldengedenktagen nur mitgegangen sei, weil er alleine im Zimmer war und seine Zimmerkollegen zu den Heldengedenkfeierlichkeiten gingen (SEM-Akten, A 11 S. 12). Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte hauptsächlich im Distrikt C._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz in Sri Lanka beziehungsweise leben seine Eltern und eine Schwester in D._______. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5876/2015 Urteil vom 19. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. September 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 29. Januar 2015, brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren und aufgewachsen im Distrikt Jaffna. Nachdem er ein Bewerbungsverfahren bei der Polizei durchlaufen habe und die ihm angebotene Stelle nicht angenommen habe, habe er Probleme erhalten. B. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von Fotos und diverser Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen und eine Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. D. Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Übersetzungen nach. E. Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So widerspreche er sich zunächst in Bezug auf seine Verfolger. Sodann gebe er an, nichts mit den LTTE zu tun gehabt zu haben und anlässlich seiner Bewerbung bei der Polizei auf eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft geprüft worden zu sein. Es sei folglich widersprüchlich, dass ihm dennoch eine LTTE-Unterstützung seitens der Polizei vorgeworfen werde. Im Weiteren würde die Art seiner Ausführungen nicht glaubhaft vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Ferner wäre es während vier Jahren möglich gewesen, ihn ausfindig zu machen, läge ein Verfolgungsinteresse tatsächlich vor. Eine vierjährige Verfolgung wegen des Ausschlagens einer Anstellung bei der Polizei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Was das exilpolitische Engagement anbelange, so sei er nur am Heldengedenktag gewesen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nur aus Schweizer Sicht unlogisch, dass jemand verfolgt werde, der sich nicht von der Polizei rekrutieren lasse. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben würden die geltend gemachte Verfolgung nun bestätigen, so auch, dass er im Jahr 2010 nachhaltig verfolgt worden sei. Des Weiteren sei möglich, dass entscheidende Personen beleidigt seien, dass er die Chance der Rekrutierung ausgeschlagen habe. Auch könne bei der Prüfung seiner Person - obwohl er selber nicht bei den LTTE gewesen sei - das Finden von Haaren in der Suppe nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe er kaum am Heldentag in der Schweiz teilgenommen, wenn er überhaupt keine Sympathien oder Beziehungen zu den LTTE habe. Diese Teilnahme und der fluchtbedingte Aufenthalt in Vavuniya würden ihn als potentiellen LTTE-Sympathisanten stigmatisieren, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und erschöpft sich in Vermutungen und Erklärungsversuchen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Bereits die Schilderung, wie sich der Beschwerdeführer in den vier Jahren versteckt haben will, ist unglaubhaft. Auf die Frage, was er in diesen vier Jahren gemacht habe, antwortet er, er habe ferngesehen (SEM-Akten, A 11 S. 10). Genauso wenig überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers auf die zentrale Frage, weshalb er viereinhalb Jahre nach der Stellenabsage noch gesucht werde (SEM-Akten, A 11 S. 12). Sodann will er einerseits seine Familienmitglieder schützen, indem er die Belästigungen durch die Polizei nicht zur Anzeige bringt, andererseits lässt er sich in der Zeit, in der er sich angeblich versteckt hält und gesucht wird, von Familienangehörigen herum fahren und wohnt bei ihnen. Des Weiteren bestätigt er, dass er selbst nie etwas mit der Bewegung zu tun gehabt habe und niemand seiner Familie jemals bei den LTTE war oder diese unterstützt hat (SEM-Akten, A 11 S. 6 und S. 12). Umso mehr wundert das "Haar in der Suppe", welches gemäss Beschwerdeschrift von der Polizei gefunden worden sein soll (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka auch nicht an entsprechenden Veranstaltungen, dass ein Haar hätte gefunden werden können. Seinen Vorbringen ist somit der Boden entzogen und er kann nicht wegen vermuteter Nähe zu den LTTE gesucht worden sein. Schliesslich ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, eine entscheidende Person könnte beleidigt sein über den Nichtantritt der Stelle - dessen Bewerbungsverfahren der Beschwerdeführer notabene selbst initiiert hat - weit her geholt und unglaubhaft. An diesem Beweisergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel (Schreiben Cousin, Schreiben Schwager, Schreiben Freund des Vaters, usw.) nichts zu ändern. Die Kurzschreiben sind vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers typische Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft. Aus den eingereichten Fotos geht nicht ansatzweise hervor, inwiefern diese die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen sollten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln. Diese werden aber mit keinem Wort konkretisiert. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit 2014 in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement erreicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte. Auch die eingereichten Fotos vermögen an der ebenso lautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nicht an Kundgebungen von den LTTE teilgenommen hätte, wenn er keine Sympathien und keine Beziehungen zu diesen gepflegt hätte. Diese Behauptung steht jedoch in krassem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Zweitbefragung, wonach er nichts mit der Bewegung zu tun haben will (SEM-Akten, A 11 S. 6 und S. 12) und zu den Heldengedenktagen nur mitgegangen sei, weil er alleine im Zimmer war und seine Zimmerkollegen zu den Heldengedenkfeierlichkeiten gingen (SEM-Akten, A 11 S. 12). Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ablehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte hauptsächlich im Distrikt C._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Seine Herkunft aus B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann in gutem Arbeitsalter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz in Sri Lanka beziehungsweise leben seine Eltern und eine Schwester in D._______. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: