Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz (...) - stellte am 19. März 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. März 2020 und der Anhörung vom 11. Juni 2020 machte er geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater und er seien Mitglieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker). Er sei schon lange vor dem Parteibeitritt im Oktober 2019 Sympathisant der HDP gewesen und habe die Partei unterstützt, namentlich bei Wahlen und im Rahmen von Veranstaltungen. Wegen seiner politischen Aktivitäten, seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens sei er immer wieder von den Behörden behelligt worden. Die Polizei habe ihn mehrmals festgenommen und verhört, ihn aber jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Im Oktober 2019 habe er die Türkei schliesslich verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt habe. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe begründet. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 ab, wobei es sich der vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich anschloss. II. E. E.a Mit Eingabe seine Rechtsvertreterin an das SEM vom 8. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Er liess inhaltlich beantragen, seine Flüchtlingseigenschaft sei neu zu prüfen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. E.b Das Folge-Asylgesuch wurde einerseits mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begründet; zum Beleg dieses Vorbringens wurde eine ausführliche Bestätigung des (...) Vereins B._______ vom 14. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, er habe kürzlich mit einer Rechtsanwältin aus seiner Heimatregion Kontakt aufgenommen, um seine rechtliche Situation zu klären. Die Anwältin habe ihn informiert, dass gegen ihn ein Strafermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen Volksverhetzung und Beleidigung der Türkentums gemäss Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs eingeleitet worden sei; ihm drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Anwältin habe ihn aufgefordert, sie formell zu bevollmächtigen, damit sie in seinem Namen Einsicht in die Verfahrens-akten nehmen könne. Er habe daraufhin für den 8. Februar 2021 einen Termin auf einem Notariat in B._______ organisiert, um diese Vollmacht zu erstellen und mit einer Apostille beglaubigen zu lassen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil er kurz vor diesem Datum verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Asylgesuch ein türkischsprachiges Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin C._______, D._______, vom 8. Februar 2021 ins Recht gelegt. F. Am 16. Februar 2021 informierte das SEM die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde über den Eingang des Asyl-gesuchs und forderte diese auf, vorderhand von Vollzugshandlungen abzusehen. Zwei Tage später ging beim SEM das Urteil eines kantonalen Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Februar 2021 ein, in welchem die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen und danach Ausschaffungshaft angeordnet worden war. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. März 2021 - eröffnet am 8. März 2021 - in Anwendung von Art. 111c AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Mehrfachgesuch ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Weg-weisungsvollzug angeordnet. H. H.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, die SEM-Verfügung vom 5. März 2021 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten; eventuell sie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. H.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: -Belege für die Hintergründe des Scheiterns der notariellen Bevollmächtigung der türkischen Rechtsvertreterin Anfang Februar 2021; -Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2021 betreffend die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft; -Kopie der notariellen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin C._______ vom 24. Februar 2021 (mit Apostille); -Kopien mehrerer türkischer Verfahrensdokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren (unter Erwähnung eines offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitteraccounts "[...]"); -verschiedene Unterlagen zum Umgang der türkischen Behörden mit regimekritischen Äusserungen in den Sozialen Medien. I. Am 16. März 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Frist für formgerecht eingereichte Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 12. März 2021 gewahrt.
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil dieser schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Angesichts der Frist von fünf Arbeitstagen, welche der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde setzt (Art. 109 Abs. 3 AsylG), wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
E. 4.2 Art. 111c Satz 1 AsylG hält fest, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs-entscheids eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und "begründet" zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 16. Dezember 2014 unter anderem festgestellt, dass das SEM nicht ordnungsgemäss respektive nicht "gehörig begründete" Folge-Asylgesuche - mithin Mehrfachgesuche, die gemäss der französischen Sprachversion nicht "dûment motivée" sind - mit einer Nichteintretens-verfügung erledigen kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 m.w.H.).
E. 4.3 Es stellt sich somit die Frage, ob das vorliegende Mehrfachgesuch als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c AsylG zu qualifizieren und die Vorinstanz demnach zu Recht nicht auf dieses eingetreten ist.
E. 4.4 Um "gehörig" begründet zu sein, müssen die Vorbringen von Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei nicht substanziiert und letztlich unbelegt geblieben. Das mit dem Gesuch eingereichte Schreiben der türkischen Rechtsanwältin beschränke sich diesbezüglich auf die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft E._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe und wie denn nun vorzugehen wäre, um Akteneinsicht zu erhalten. Dem Mehrfachgesuch seien keine Angaben oder Beweismittel zum Stand und zum Inhalt des angeblichen Strafverfahrens zu entnehmen. Die Schilderung der Umstände, die den Beschwerdeführer angeblich an der Bevollmächtigung seiner Rechtsanwältin - oder an einem früheren Tätigwerden - gehindert hätten, seien nicht überzeugend. Der Beweiswert ihres Bestätigungsschreibens sei aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit als gering einzustufen. Gleiches gelte für das angebliche exilpolitische Engagement, das bloss durch ein Schreiben des (...) Vereins B._______ untermauert werden solle, in welchem überwiegend auf die allgemeine Situation von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und nur "vereinzelt" auf den Beschwerdeführer Bezug genommen worden sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die Richtigkeit dieser Argumentation der Vorinstanz bestreiten und auf die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen verweisen. Er führt aus, er habe den Kontakt mit der Rechtsanwältin aufgenommen, weil und nachdem seine Familienangehörigen in der Türkei ihm von Erkundigungen der Polizei nach ihm berichtet hätten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Bestätigungsschreiben der türkischen Anwältin die Dossiernummer des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens, der eingeklagte Straftatbestand und die zuständige Strafverfolgungsbehörde genannt wird. Die Schilderung der Komplikationen bei der Bevollmächtigung der Anwältin erscheinen nicht unplausibel, und sie wurden letztlich durch die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Februar 2021 bestätigt. Dem Bestätigungsschreiben des Kulturvereins ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im kurdischen Rat in B._______ aktiv gewesen sei und sich an allen in der Schweiz durchgeführten Veranstaltungen beteiligt habe; dabei habe er sich öffentlich zu den Geschehnissen in der Türkei geäussert und als "Erdogangegner" an Demonstrationen teilgenommen. Die Qualifizierung des Mehrfachgesuchs als nicht "gehörig" begründet erscheint bereits bei dieser Aktenlage diskutabel.
E. 6.2 Mit der Beschwerde werden nicht nur die Ereignisse von Anfang Februar 2021 detailliert belegt, sondern - nachdem die formgültige Bevollmächtigung der Anwältin offenbar am 24. Februar 2021 erfolgen konnte - auch Scans von Dokumenten aus dem in der Türkei geführten Ermittlungsverfahren ins Recht gelegt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat bei dieser Aktenlage formal verständlich machen können, aus welchen Gründen er sich nach Beendigung des ersten Verfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat, und diese damit grundsätzlich in die Lage versetzt, über das Gesuch zu entscheiden, ohne ihn vorgängig anzuhören. Der Inhalt des zweiten Asylgesuchs kann nicht als haltlos bezeichnet werden: Das Vorbringen, aufgrund von regimekritischen politischen Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien seien in der Türkei Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist im aktuellen Länder-kontext nicht aus der Luft gegriffen. Bei einer oberflächlichen Durchsicht des offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitteraccounts stechen zudem einige Bilder ins Auge, die in diesem Zusammenhang potenziell kritisch sein könnten.
E. 6.4 Für das Gericht ist es offensichtlich, dass solcherart dokumentierte Asylvorbringen einer materiellen Prüfung - konkret der Beurteilung der Glaubhaftigkeit (respektive der Authentizität der Beweismittel) und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz - durch das SEM zugänglich sein müssen.
E. 6.5 Der Nichteintretensentscheid lässt sich damit jedenfalls bei der heutigen Aktenlage nicht bestätigen.
E. 6.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben, und die Sache ist an das SEM zur materiellen Prüfung des Mehrfachgesuchs zu überweisen.
E. 6.7 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht mehr einzugehen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zu setzen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos.
E. 7.2 Es wurde keine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Nichteintretensverfügung des SEM vom 5. März 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1121/2021 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf ein Folge-Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz (...) - stellte am 19. März 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. März 2020 und der Anhörung vom 11. Juni 2020 machte er geltend, er stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater und er seien Mitglieder der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker). Er sei schon lange vor dem Parteibeitritt im Oktober 2019 Sympathisant der HDP gewesen und habe die Partei unterstützt, namentlich bei Wahlen und im Rahmen von Veranstaltungen. Wegen seiner politischen Aktivitäten, seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens sei er immer wieder von den Behörden behelligt worden. Die Polizei habe ihn mehrmals festgenommen und verhört, ihn aber jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Im Oktober 2019 habe er die Türkei schliesslich verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sich die Polizei zu Hause nach ihm erkundigt habe. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe begründet. C. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil E-3708/2020 vom 5. August 2020 ab, wobei es sich der vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich anschloss. II. E. E.a Mit Eingabe seine Rechtsvertreterin an das SEM vom 8. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Er liess inhaltlich beantragen, seine Flüchtlingseigenschaft sei neu zu prüfen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei. E.b Das Folge-Asylgesuch wurde einerseits mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begründet; zum Beleg dieses Vorbringens wurde eine ausführliche Bestätigung des (...) Vereins B._______ vom 14. Dezember 2020 zu den Akten gereicht. Andererseits führte der Beschwerdeführer aus, er habe kürzlich mit einer Rechtsanwältin aus seiner Heimatregion Kontakt aufgenommen, um seine rechtliche Situation zu klären. Die Anwältin habe ihn informiert, dass gegen ihn ein Strafermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen Volksverhetzung und Beleidigung der Türkentums gemäss Art. 216 des türkischen Strafgesetzbuchs eingeleitet worden sei; ihm drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Anwältin habe ihn aufgefordert, sie formell zu bevollmächtigen, damit sie in seinem Namen Einsicht in die Verfahrens-akten nehmen könne. Er habe daraufhin für den 8. Februar 2021 einen Termin auf einem Notariat in B._______ organisiert, um diese Vollmacht zu erstellen und mit einer Apostille beglaubigen zu lassen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil er kurz vor diesem Datum verhaftet und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Asylgesuch ein türkischsprachiges Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin C._______, D._______, vom 8. Februar 2021 ins Recht gelegt. F. Am 16. Februar 2021 informierte das SEM die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde über den Eingang des Asyl-gesuchs und forderte diese auf, vorderhand von Vollzugshandlungen abzusehen. Zwei Tage später ging beim SEM das Urteil eines kantonalen Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Februar 2021 ein, in welchem die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bestätigt wurde. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 anlässlich einer Polizeikontrolle festgenommen und danach Ausschaffungshaft angeordnet worden war. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 5. März 2021 - eröffnet am 8. März 2021 - in Anwendung von Art. 111c AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das Mehrfachgesuch ein, weil dieses nicht gehörig begründet sei. Zudem wurden erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers und der Weg-weisungsvollzug angeordnet. H. H.a Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, die SEM-Verfügung vom 5. März 2021 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten; eventuell sie die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. H.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: -Belege für die Hintergründe des Scheiterns der notariellen Bevollmächtigung der türkischen Rechtsvertreterin Anfang Februar 2021; -Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2021 betreffend die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft; -Kopie der notariellen Bevollmächtigung von Rechtsanwältin C._______ vom 24. Februar 2021 (mit Apostille); -Kopien mehrerer türkischer Verfahrensdokumente betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren (unter Erwähnung eines offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitteraccounts "[...]"); -verschiedene Unterlagen zum Umgang der türkischen Behörden mit regimekritischen Äusserungen in den Sozialen Medien. I. Am 16. März 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Frist für formgerecht eingereichte Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 12. März 2021 gewahrt. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil dieser schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Angesichts der Frist von fünf Arbeitstagen, welche der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde setzt (Art. 109 Abs. 3 AsylG), wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 4.2 Art. 111c Satz 1 AsylG hält fest, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungs-entscheids eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und "begründet" zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 16. Dezember 2014 unter anderem festgestellt, dass das SEM nicht ordnungsgemäss respektive nicht "gehörig begründete" Folge-Asylgesuche - mithin Mehrfachgesuche, die gemäss der französischen Sprachversion nicht "dûment motivée" sind - mit einer Nichteintretens-verfügung erledigen kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7 m.w.H.). 4.3 Es stellt sich somit die Frage, ob das vorliegende Mehrfachgesuch als nicht gehörig begründet im Sinn von Art. 111c AsylG zu qualifizieren und die Vorinstanz demnach zu Recht nicht auf dieses eingetreten ist. 4.4 Um "gehörig" begründet zu sein, müssen die Vorbringen von Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinn von Art. 111c AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, sei nicht substanziiert und letztlich unbelegt geblieben. Das mit dem Gesuch eingereichte Schreiben der türkischen Rechtsanwältin beschränke sich diesbezüglich auf die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft E._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe und wie denn nun vorzugehen wäre, um Akteneinsicht zu erhalten. Dem Mehrfachgesuch seien keine Angaben oder Beweismittel zum Stand und zum Inhalt des angeblichen Strafverfahrens zu entnehmen. Die Schilderung der Umstände, die den Beschwerdeführer angeblich an der Bevollmächtigung seiner Rechtsanwältin - oder an einem früheren Tätigwerden - gehindert hätten, seien nicht überzeugend. Der Beweiswert ihres Bestätigungsschreibens sei aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit als gering einzustufen. Gleiches gelte für das angebliche exilpolitische Engagement, das bloss durch ein Schreiben des (...) Vereins B._______ untermauert werden solle, in welchem überwiegend auf die allgemeine Situation von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und nur "vereinzelt" auf den Beschwerdeführer Bezug genommen worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die Richtigkeit dieser Argumentation der Vorinstanz bestreiten und auf die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen verweisen. Er führt aus, er habe den Kontakt mit der Rechtsanwältin aufgenommen, weil und nachdem seine Familienangehörigen in der Türkei ihm von Erkundigungen der Polizei nach ihm berichtet hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Bestätigungsschreiben der türkischen Anwältin die Dossiernummer des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens, der eingeklagte Straftatbestand und die zuständige Strafverfolgungsbehörde genannt wird. Die Schilderung der Komplikationen bei der Bevollmächtigung der Anwältin erscheinen nicht unplausibel, und sie wurden letztlich durch die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Februar 2021 bestätigt. Dem Bestätigungsschreiben des Kulturvereins ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz im kurdischen Rat in B._______ aktiv gewesen sei und sich an allen in der Schweiz durchgeführten Veranstaltungen beteiligt habe; dabei habe er sich öffentlich zu den Geschehnissen in der Türkei geäussert und als "Erdogangegner" an Demonstrationen teilgenommen. Die Qualifizierung des Mehrfachgesuchs als nicht "gehörig" begründet erscheint bereits bei dieser Aktenlage diskutabel. 6.2 Mit der Beschwerde werden nicht nur die Ereignisse von Anfang Februar 2021 detailliert belegt, sondern - nachdem die formgültige Bevollmächtigung der Anwältin offenbar am 24. Februar 2021 erfolgen konnte - auch Scans von Dokumenten aus dem in der Türkei geführten Ermittlungsverfahren ins Recht gelegt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat bei dieser Aktenlage formal verständlich machen können, aus welchen Gründen er sich nach Beendigung des ersten Verfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat, und diese damit grundsätzlich in die Lage versetzt, über das Gesuch zu entscheiden, ohne ihn vorgängig anzuhören. Der Inhalt des zweiten Asylgesuchs kann nicht als haltlos bezeichnet werden: Das Vorbringen, aufgrund von regimekritischen politischen Meinungsäusserungen in den Sozialen Medien seien in der Türkei Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist im aktuellen Länder-kontext nicht aus der Luft gegriffen. Bei einer oberflächlichen Durchsicht des offenbar dem Beschwerdeführer gehörenden Twitteraccounts stechen zudem einige Bilder ins Auge, die in diesem Zusammenhang potenziell kritisch sein könnten. 6.4 Für das Gericht ist es offensichtlich, dass solcherart dokumentierte Asylvorbringen einer materiellen Prüfung - konkret der Beurteilung der Glaubhaftigkeit (respektive der Authentizität der Beweismittel) und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz - durch das SEM zugänglich sein müssen. 6.5 Der Nichteintretensentscheid lässt sich damit jedenfalls bei der heutigen Aktenlage nicht bestätigen. 6.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben, und die Sache ist an das SEM zur materiellen Prüfung des Mehrfachgesuchs zu überweisen. 6.7 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht mehr einzugehen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zu setzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. 7.2 Es wurde keine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Die Nichteintretensverfügung des SEM vom 5. März 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain