opencaselaw.ch

E-6246/2024

E-6246/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-6246/2024 und E-6814/2024 werden verei- nigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die gefälschten Beweismittel (angebliches Urteil, angebliche Haftbefehle) werden eingezogen.
  4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist innert 30 Ta- gen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6246/2024 E-6814/2024 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), (Verfahren E-6246/2024)

4. D._______, geboren am (...), (Verfahren E-6814/2024) Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigte Verfahren); Verfügungen des SEM vom 24. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus der Provinz Dohuk stammenden kurdischen Beschwerde-führenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) November 2023 verliessen und am 8. Dezember 2023 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass zunächst ein Dublin-Zuständigkeitsverfahren durchgeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten und dieser Staat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hatte (vgl. Urteil BVGer F-1934/2024, F-2037/2024 vom 8. April 2024), dass das SEM infolge Ablaufs der Überstellungsfrist das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Verfügung vom 26. August 2024 wiederaufnahm, wobei dasjenige der Beschwerdeführerin 4 aufgrund ihrer Volljährigkeit getrennt geführt wurde (N [...]), dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September 2024 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann habe 22 Jahre lang für eine internationale Organisation gearbeitet und sei von einem Kollegen aufgefordert worden, in den Bergen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu arbeiten, dass ihr Ehemann in der Folge beiden Tätigkeiten nachgegangen sei, was nach einiger Zeit für ihn zur Belastung geworden sei, dass er schliesslich durch die PKK unter Druck gesetzt worden sei, weil sie von ihm verlangt hätten, auch die ältesten Kinder sollten die PKK unterstützen, was sowohl ihr Mann als auch sie selber nicht gewollt hätten, dass sich ihr Ehemann grosse Sorgen um die Kinder gemacht habe, insbesondere nachdem die PKK ihnen verschiedentlich zu verstehen gegeben habe, sie würden ihre ältesten Kinder rekrutieren wollen, dass eines Abends ein Brief vor ihre Haustüre gelegt worden sei, den sie auf Aufforderung ihres Ehemannes verbrannt habe, ohne ihn zuvor gelesen zu haben, dass ihr Mann in der Folge erfahren habe, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, woraufhin er die Ausreise der Familie organisiert habe, um sie in Sicherheit zu bringen, dass sie auf dem Reiseweg ihren Ehemann sowie ihren ältesten Sohn aus den Augen verloren habe und seither keinen Kontakt zu ihnen habe herstellen können, dass das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entwurf des Asylentscheids datiert vom 24. September 2024 zur Stellungnahme zukommen liess, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Stellungnahme zum Entscheid-entwurf des SEM ausführte, sie habe zwar kein Vertrauen in die Behörden im Nordirak, habe aber dennoch Anzeige erstatten wollen, dass ihr Bruder ihr jedoch davon abgeraten habe, weil sie damit gemäss seiner Einschätzung ihren Ehemann gefährdet hätte, dass das SEM zu Unrecht ihre Furcht vor einer Zwangsrekrutierung und vor der Verfolgung durch die PKK unberücksichtigt gelassen habe, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung in das kurdische Autonomiegebiet unzumutbar sei, weil sich ihre Verwandtschaft von ihr abgewandt habe, nachdem sie ihren Ehemann und ihren Sohn in der Türkei verloren habe, dass sie daher nicht auf deren Unterstützung zählen könne und über keine Unterkunft mehr verfüge, weil ihr Familienhaus bereits verkauft worden sei, dass sodann sowohl sie selber als auch ihre Kinder physisch und psychisch angeschlagen seien, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei Verfügungen vom 24. September 2024 - je gleichentags eröffnet - ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Anwerbeversuchen durch die PKK fehle es an der erforderlichen Intensität, zumal die nordirakischen Autonomiebehörden bei Problemen mit der PKK eine funktionierende Schutzinfrastruktur gewährleisten würden, dass zwar die PKK an der Rekrutierung junger Menschen interessiert sei, allein deshalb aber noch nicht von einer Verfolgungsgefahr für die Kinder der Beschwerdeführerin auszugehen sei, dass das fluchtauslösende Ereignis lediglich den Ehemann betroffen habe, gegen den wegen seiner Tätigkeit für die PKK ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, dass sich die übrigen Familienmitglieder hingegen in keiner Weise für die PKK engagiert hätten und damit gerade keinen ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, sondern lediglich die Flucht angetreten hätten, um die Familie zusammenzuhalten, dass in der Autonomen Region Kurdistans (ARK) zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, für den Vollzug der Wegweisung dorthin aber begünstigende individuelle Faktoren gegeben sein müssten, um die Wiedereingliederung und wirtschaftliche Existenzsicherung zu ermöglichen, dass vorliegend solche begünstigende individuelle Faktoren gegeben seien, nachdem die Beschwerdeführenden ihr gesamtes Leben dort verbracht hätten, über ein Eigenheim sowie zahlreiche Verwandte verfügen würden und der angebliche Abbruch des Kontakts zu diesen Verwandten auf Missverständnissen beruhe, welche beseitigt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin 1 wiederum den Familiengarten bewirtschaften und (...) verkaufen könne und allenfalls auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zurückgreifen könne, dass auch ihre Kinder in der ARK sozialisiert worden seien, im Falle ihrer Rückkehr die erwachsenen Kinder eine Arbeit aufnehmen könnten, nachdem sie die Schule dort abgeschlossen hätten, und die neunjährige Tochter in ihrer vertrauten Umgebung wieder beschult werden könne, dass die medizinische Versorgung gewährleistet sei, nachdem die Beschwerdeführenden bereits in der Vergangenheit in ihrer Heimatregion respektive in angrenzenden Regionen des Irans oder der Türkei medizinische Behandlung hätten in Anspruch nehmen können, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter Einreichung irakischer Verfahrensdokumente sinngemäss beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden in seiner Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 erklärte, weshalb aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen sei, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen, und einen Kostenvorschuss erhob, dass die Beschwerdeführenden zudem aufgefordert wurden, die Frage zu klären, ob auch die - auf der Beschwerde nicht namentlich aufgeführte - Beschwerdeführerin 4 gegen ihren separaten Asylentscheid vom 24. September 2024 ebenfalls Beschwerde erheben wolle, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 darauf bestanden, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um Fälschungen, und ausführten, die Beschwerdeführerin 4 habe ebenfalls Beschwerde gegen ihren Asylentscheid vom 24. September erhoben, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich die Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richten, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeverfahren E-6246/2024 und E-6814/2024 aufgrund ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde unter anderem Kopien von Haftbefehlen vom (...) 2023 sowie eines Gerichtsurteils des Berufungsgerichts der Region E._______ vom (...) 2023 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie deren verschollenen Ehemann und Sohn ins Recht legte, dass sie an ihrer Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnte, sie oder ihr Sohn seien per Haftbefehl gesucht worden, sondern als Grund für ihre Ausreise explizit angab, es sei gegen ihren Ehemann ein Haftbefehl ausgestellt worden (vgl. N [...] A88 ad F19), dass die Beschwerdeführerin 1 auch nicht weiter erklärte, wie sie plötzlich in den Besitz dieser Dokumente vom (...) respektive (...) 2023 gelangt seien, nachdem sie an ihrer Anhörung vom 13. September 2024 noch zu Protokoll gegeben hatte, es gebe keinen Beleg für den Haftbefehl (vgl. a.a.O. ad F78), dass die Beschwerdeführenden diese Ungereimtheiten mit dem blossen Hinweis auf die Zusendung der Beweismittel durch einen "Anwalt" nicht aufklären konnten, zumal keinerlei Erklärung dieses angeblichen Rechtsvertreters aktenkundig gemacht wurde, dass solche irakischen Verfahrensdokumente (angebliches Urteil sowie angebliche Haftbefehle) nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Heimatstaat der Beschwerdeführenden leicht käuflich erhältlich sind (vgl. Urteil BVGer E-3615/2021 vom 12. Juni 2024 E. 6.1.1 S. 12 m.w.H.) und sie zudem nur in Form von Fotokopien vorliegen, was zusätzliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, dass die Dokumente zudem nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden in Übereinstimmung gebracht werden können, womit sie als Fälschungen zu qualifizieren sind, dass diese Unterlagen zur Verhinderung weiteren Missbrauchs einzuziehen sind (Art. 10 Abs. 4 AsylG), dass angesichts dieser Widersprüche nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden drohe in ihrem Heimatstaat strafrechtliche Verfolgung oder Festnahme durch die heimatlichen Behörden, dass in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die PKK mit dem SEM festzustellen ist, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht als relevant einzuschätzen sind, weil deren angeblichen Anwerbeversuche nicht die erforderliche Intensität angenommen haben, und die ARK über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt, an die sich die Beschwerdeführenden wenden können (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 10), dass im Übrigen eine Aussage des Beschwerdeführers 2 gegen eine akute Bedrohungssituation der Beschwerdeführenden ausgehend von der PKK spricht, wonach der Vater zu ihnen gesagt habe, "[...] Wenn ihr das nicht wollt, dann bleiben wir da. Ich werde dann verschwinden. Ihr könnt mich dann nicht mehr sehen." (vgl. N [...] A89 ad F30), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermochten, dass weiterhin davon auszugehen ist, die zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden würden sich im Nordirak aufhalten, und der Grund für deren Abwendung von der Beschwerdeführerin 1 beruhe auf einem Missverständnis, das leicht aufzulösen sei, dass jedoch ohnehin Zweifel an jenem Vorbringen bestehen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erklärten, der Bruder der Beschwerdeführerin 1 habe von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei abgeraten (vgl. N [...] A88 ad F53 f. und F57 sowie A90), woraus zu schliessen ist, dass dieser - und damit vermutlich auch weitere Verwandte - Kenntnis von den Problemen mit den PKK hatten, dass bei Bedarf ausserdem die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin 1 sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnte, dass die Beschwerdeführenden ihr ganzes Leben in der Provinz Dohuk verbrachten, dort in einem Haus wohnten und die Beschwerdeführerin 1 selber angefertigte (...) verkaufte, während die Beschwerdeführenden 2 und 4 über einen Schulabschluss verfügen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise stets die notwendige medizinische Betreuung erhalten hat (vgl. N [...] A88 ad F76), womit die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin könne auch zukünftig die notwendige medizinische Behandlung erhältlich machen, dass vorliegend auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, nachdem sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzem in der Schweiz aufhalten und sich die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihres jungen Alters an ihrer Familie orientiert, womit ihr ihre heimatliche Kultur und Sprache nach wie vor vertraut ist und bei einer Wegweisung keine Entwurzelung droht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Einreichung gefälschter Beweismittel - wie in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 angekündigt - praxisgemäss als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und die Kosten für die beiden vereinigten Verfahren bei dieser Sachlage auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Kostenvorschuss von Fr. 750.- diesem Betrag anzurechnen ist und der Restbetrag von Fr. 750.- innert dreissig Tagen zu bezahlen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-6246/2024 und E-6814/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die gefälschten Beweismittel (angebliches Urteil, angebliche Haftbefehle) werden eingezogen.

4. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: