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E-5399/2025

E-5399/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (…) November 2023 und suchten am 8. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 13. September 2024 machten die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter, D._______, im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater habe 22 Jahre lang für eine internationale Organisation gearbeitet und sei von einem Kollegen aufgefordert worden, in den Bergen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu arbeiten. In der Folge sei er beiden Tätigkeiten nachgegangen, was nach einiger Zeit für ihn zur Belastung geworden sei. Schliesslich sei er durch die PKK unter Druck gesetzt worden, weil sie von ihm verlangt hätten, auch die ältesten Kinder sollten die PKK unterstützen. Er und die Beschwerdeführerin 1 hätten dies nicht gewollt und sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht, insbesondere nachdem die PKK ihnen ver- schiedentlich zu verstehen gegeben habe, sie würden ihre ältesten Kinder rekrutieren wollen. Eines Abends sei ein Brief vor ihre Haustüre gelegt wor- den, den die Beschwerdeführerin 1 auf Aufforderung ihres Ehemanns ver- brannt habe, ohne ihn zuvor gelesen zu haben. Ihr Ehemann habe in der Folge erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, wo- raufhin er die Ausreise der Familie organisiert habe, um sie in Sicherheit zu bringen. Auf der Reise hätten sie ihren Ehemann respektive Vater sowie ihren ältesten Sohn respektive Bruder aus den Augen verloren und seither keinen Kontakt zu ihnen herstellen können. In der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf führten die Beschwerdeführenden weiter aus, sie hätten zwar kein Vertrauen in die Behörden im Nordirak, hätten aber dennoch An- zeige gegen die PKK erstatten wollen. Sie hätten dies jedoch unterlassen, weil sie damit ihren Ehemann respektive Vater gefährdet hätte. A.c Das SEM wies mit zwei Verfügungen vom 24. September 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.d Mit Urteil E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügungen vom 24. Sep- tember 2024 erhobenen Beschwerden ab. Vorab erwog es, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten irakischen Verfahrensdokumente (an- gebliches Urteil sowie angebliche Haftbefehle aus dem Nordirak) als

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 3 Fälschungen zu qualifizieren seien. Es bestätigte sodann in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die PKK die Einschätzung des SEM, wonach diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, weil die angeblichen Anwerbeversuche der PKK nicht die erforderliche Intensität angenommen hätten und die Autonome Region Kurdistan (ARK) über eine funktionie- rende Schutzinfrastruktur verfüge, an die sich die Beschwerdeführenden wenden könnten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. B. B.a Mit einer als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeich- neten Eingabe vom 9. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Sie beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerken- nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu erlassen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann In- formationen erhalten habe, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die ARK eine begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Ehemann sei am (…) 2024 in der Türkei festgenommen und gefoltert worden. In Gewahrsam habe er erfahren, dass die Probleme mit der PKK auf den türkischen Geheimdienst zurück- zuführen seien. Daher sei davon auszugehen, dass die türkische «Konter- guerilla» im Namen der PKK Aktivitäten durchgeführt habe. Nach der Rück- kehr in den Irak sei der Ehemann am (…) 2024 festgenommen worden. Seitdem seien er und der älteste Sohn verschollen, weshalb die Beschwer- deführenden sich grosse Sorgen machten und Angst hätten. Ausserdem werde ihre Herkunftsregion immer wieder durch die türkische Luftwaffe an- gegriffen. Zivilisten würden ermordet und die Peschmerga und die türki- schen Soldaten kämpften gegen die kurdische Freiheitsbewegung. Sie (die Beschwerdeführenden) seien möglicherweise von beiden Seiten zur Ziel- scheibe geworden, weshalb es momentan keinen sicheren Ort in der Tür- kei und im Irak für sie gebe. Mit der Eingabe wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: - Kopie eines Datenblattes der türkischen Gendarmerie vom (…) 2024 betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater; - Kopie eines Datenblattes der türkischen Gendarmerie vom (…) 2024 betreffend den Sohn beziehungsweise Bruder;

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 4 - Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Luftwaffe im Tiefflug über Siladize, Deralok und Zap») vom 26. Januar 2019; - Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Luftangriffe im Nord- irak intensiviert») vom 16. Februar 2021; - Online-Artikel («Türkische Luftangriffe auf Kurdenmilizen im Irak und Syrien») vom 14. Januar 2024; - Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Panzer am Dereluk- Staudamm stationiert») vom 28. August 2024. B.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 wies das SEM das zuständige Migrationsamt an, den Vollzug der Wegweisung sowie Vorbereitungshand- lungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. B.c Mit Verfügungen vom 17. Juli 2025 trat das SEM auf die als Mehrfach- gesuch entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund der türkischen Luftangriffe auf das Gebiet, aus dem ihre Familie herkomme, und wegen den kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen der Pe- schmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung nicht in die ARK zurückkehren könnten, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C. C.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit je- weils separater Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragten (sinngemäss), die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und auf das Mehrfachgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung in die ARK unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, dass der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, bis eine abschliessende Prüfung erfolgt sei. C.b Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 23. Juli 2025 den Eingang der Beschwerden und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten.

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 5

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-5399/2025 und E-5401/2025 vereinigt.

E. 1.4 Die Beschwerden wurden fristgerecht eingereicht. Was deren Form an- belangt, ist anzumerken, dass darauf zwar die Unterschriften der Be- schwerdeführenden fehlen, der Inhalt der Beschwerden jedoch angesichts der gesamten Aktenlage ohne Zweifel den Beschwerdeführenden zuge- rechnet werden kann respektive kein Anlass zur Annahme besteht, eine unberechtigte Person habe die Beschwerden erhoben. Folglich ist auf die Beschwerden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 1.5) – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal den Beschwerdeführenden hieraus keine Nachteile erwachsen.

E. 1.5 Nachdem den Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in den ange- fochtenen Verfügungen auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensan- trag, dass der Vollzug der Wegweisung bis zur abschliessenden Prüfung zu sistieren sei, nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2025 nicht eingetre- ten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich– sofern sie den

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 6 Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständi- gen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte inso- weit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die türki- schen Luftangriffe auf das Herkunftsgebiet ihrer Familie sowie die kämpfe- rischen Auseinandersetzungen zwischen der Peschmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Daher sei auf die diesbezüglichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Sodann sei es dem SEM auf der Grundlage des von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalts nicht möglich, ohne zusätzliche Abklärungsmassnahmen über das Mehrfachgesuch zu ent- scheiden, weshalb dieses nicht als gehörig begründet zu erachten sei. Ins- besondere sei aus der Eingabe nicht zu erkennen, wie sie von der Fest- nahme und Folterung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 erfahren hätten und zu den diesbezüglich neuen Beweismitteln gelangt seien. Un- abhängig davon komme diesen Beweismitteln lediglich ein geringer Be- weiswert zu, da solche Dokumente anfällig für Manipulationen und leicht zu fälschen seien. Schliesslich sei unklar, was sie bei einer Rückkehr in den Irak konkret zu befürchten hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann Informationen erhalten, jedoch führe sie nicht aus, um welche Informationen es sich dabei handeln soll.

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E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten neue und erhebliche Tatsachen vorgebracht, die bei einer Rückkehr in die ARK eine ernsthafte Gefahr für sie belegen würden. Die Vorinstanz habe ihre Informationen und eingereichten Dokumente betreffend die Fest- nahme und Folterung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend geprüft und ihrem Angebot, weitere Beweismittel einzu- reichen, nicht Rechnung getragen. Zudem habe sie die Gefahrenlage in der ARK unterschätzt und ihre begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht angemessen berücksichtigt.

E. 6 In den Beschwerden werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beur- teilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der ange- fochtenen Verfügung führen können. Indem sie vorbringen, das SEM habe ihr Angebot, weitere Beweismittel zu ihren Vorbringen einzureichen, nicht berücksichtigt, rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Da es die einge- reichten Beweismittel nicht eingehend geprüft habe, habe es zudem den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und damit den Untersuchungsgrund- satz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Die Beschwerdeführenden vermengen vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Wür- digung der Vorbringen; sie verkenne, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie mangels substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt voll- ständig erhoben und rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die formellen Rü- gen sind unbegründet.

E. 7.1 In materieller Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund der türkischen Luftangriffe auf das Herkunftsgebiet ihrer Familie sowie wegen den kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen der Peschmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung nicht in die ARK zurückehren könnten, im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären, zumal die hierzu eingereich- ten Beweismittel (Ausschnitte aus Online-Artikel vom 26. Januar 2019,

16. Februar 2021, 14. Januar 2024 und 28. August 2024, vgl. Sachverhalt, Bst. B.a) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024,

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 8 E-6814/2024 vom 18. November 2024 datieren (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Daher ist die Vorinstanz zu Recht auf die dies- bezüglichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 7.2 Weiter ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2025 nicht eingetreten ist.

E. 7.2.1 Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben ge- mäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). Dabei müssen Fol- gegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. Januar 2025 zutreffend nicht als gehörig begründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht ein- getreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbringen reichten die Beschwerdefüh- renden mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2025 Kopien von zwei Datenblät- tern der türkischen Gendarmerie vom (…) 2024 (bzgl. Ehemann bzw. Va- ter) und (…) 2024 (bzgl. Sohn bzw. Bruder) ein. Zur Begründung der an- geblichen Festnahme und Folter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 gaben sie dessen Probleme mit der PKK und dem türkischen Geheim- dienst an. Diese Informationen habe er, bevor er verschollen sei, an die Beschwerdeführerin 1 weitergegeben. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz ist hierzu festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Beschwer- deführenden keine Erklärung ersichtlich ist, wie sie zu diesen Informatio- nen und zu den Dokumenten gekommen sind. Daher geht die Vorinstanz richtigerweise vom geringen Beweiswert der in Kopie eingereichten und nicht übersetzten Beweismittel aus. Damit bestand für die Vorinstanz – ent- gegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – auch keine Veran- lassung, die eingereichten Beweismittel weiter zu prüfen, zumal es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, ihr Mehrfachgesuch zu substantiie- ren. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Be- gründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E.7).

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 9

E. 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerde- führenden nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Im vorangegangenen ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024, E-6814/2024 vom

18. November 2024 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführenden in die ARK sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AlG erweist (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Die im vorliegenden Verfah- ren eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der ARK – keine völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse erkennbar sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem obgenannten Urteil neue Faktoren ergeben hätten, die ein "real risk" nachzuweisen vermöchten, wonach den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 10 Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.3 Sodann wurde der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die ARK im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Wie die Vorinstanz (in Ziff. V. der angefochtenen Verfügung) erach- tet das Bundesverwaltungsgericht mangels aktenkundiger gegenteiliger Hinweise den Wegweisungsvollzug in die ARK sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-5399/2025 E-5401/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-5399/2025 und E-5401/2025 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5399/2025E-5401/2025 Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), (Verfahren E-5399/2025), D._______, geboren am (...),(Verfahren E-5401/2025), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 17. Juli 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) November 2023 und suchten am 8. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich ihrer Anhörungen zu den Asylgründen vom 13. September 2024 machten die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter, D._______, im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater habe 22 Jahre lang für eine internationale Organisation gearbeitet und sei von einem Kollegen aufgefordert worden, in den Bergen für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu arbeiten. In der Folge sei er beiden Tätigkeiten nachgegangen, was nach einiger Zeit für ihn zur Belastung geworden sei. Schliesslich sei er durch die PKK unter Druck gesetzt worden, weil sie von ihm verlangt hätten, auch die ältesten Kinder sollten die PKK unterstützen. Er und die Beschwerdeführerin 1 hätten dies nicht gewollt und sich grosse Sorgen um die Kinder gemacht, insbesondere nachdem die PKK ihnen verschiedentlich zu verstehen gegeben habe, sie würden ihre ältesten Kinder rekrutieren wollen. Eines Abends sei ein Brief vor ihre Haustüre gelegt worden, den die Beschwerdeführerin 1 auf Aufforderung ihres Ehemanns verbrannt habe, ohne ihn zuvor gelesen zu haben. Ihr Ehemann habe in der Folge erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, woraufhin er die Ausreise der Familie organisiert habe, um sie in Sicherheit zu bringen. Auf der Reise hätten sie ihren Ehemann respektive Vater sowie ihren ältesten Sohn respektive Bruder aus den Augen verloren und seither keinen Kontakt zu ihnen herstellen können. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf führten die Beschwerdeführenden weiter aus, sie hätten zwar kein Vertrauen in die Behörden im Nordirak, hätten aber dennoch Anzeige gegen die PKK erstatten wollen. Sie hätten dies jedoch unterlassen, weil sie damit ihren Ehemann respektive Vater gefährdet hätte. A.c Das SEM wies mit zwei Verfügungen vom 24. September 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.d Mit Urteil E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügungen vom 24. September 2024 erhobenen Beschwerden ab. Vorab erwog es, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten irakischen Verfahrensdokumente (angebliches Urteil sowie angebliche Haftbefehle aus dem Nordirak) als Fälschungen zu qualifizieren seien. Es bestätigte sodann in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die PKK die Einschätzung des SEM, wonach diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, weil die angeblichen Anwerbeversuche der PKK nicht die erforderliche Intensität angenommen hätten und die Autonome Region Kurdistan (ARK) über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge, an die sich die Beschwerdeführenden wenden könnten. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. B. B.a Mit einer als «Neues Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM. Sie beantragten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Wegweisung sei auszusetzen und es sei ein Vollzugsstopp zu erlassen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann Informationen erhalten habe, aufgrund derer die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die ARK eine begründete Furcht hätten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Ehemann sei am (...) 2024 in der Türkei festgenommen und gefoltert worden. In Gewahrsam habe er erfahren, dass die Probleme mit der PKK auf den türkischen Geheimdienst zurückzuführen seien. Daher sei davon auszugehen, dass die türkische «Konterguerilla» im Namen der PKK Aktivitäten durchgeführt habe. Nach der Rückkehr in den Irak sei der Ehemann am (...) 2024 festgenommen worden. Seitdem seien er und der älteste Sohn verschollen, weshalb die Beschwerdeführenden sich grosse Sorgen machten und Angst hätten. Ausserdem werde ihre Herkunftsregion immer wieder durch die türkische Luftwaffe angegriffen. Zivilisten würden ermordet und die Peschmerga und die türkischen Soldaten kämpften gegen die kurdische Freiheitsbewegung. Sie (die Beschwerdeführenden) seien möglicherweise von beiden Seiten zur Zielscheibe geworden, weshalb es momentan keinen sicheren Ort in der Türkei und im Irak für sie gebe. Mit der Eingabe wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Kopie eines Datenblattes der türkischen Gendarmerie vom (...) 2024 betreffend den Ehemann beziehungsweise Vater;

- Kopie eines Datenblattes der türkischen Gendarmerie vom (...) 2024 betreffend den Sohn beziehungsweise Bruder;

- Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Luftwaffe im Tiefflug über Siladize, Deralok und Zap») vom 26. Januar 2019;

- Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Luftangriffe im Nordirak intensiviert») vom 16. Februar 2021;

- Online-Artikel («Türkische Luftangriffe auf Kurdenmilizen im Irak und Syrien») vom 14. Januar 2024;

- Ausschnitt aus einem Online-Artikel («Türkische Panzer am Dereluk-Staudamm stationiert») vom 28. August 2024. B.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 wies das SEM das zuständige Migrationsamt an, den Vollzug der Wegweisung sowie Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. B.c Mit Verfügungen vom 17. Juli 2025 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund der türkischen Luftangriffe auf das Gebiet, aus dem ihre Familie herkomme, und wegen den kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen der Peschmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung nicht in die ARK zurückkehren könnten, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. C.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit jeweils separater Eingabe vom 21. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Mehrfachgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung in die ARK unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, dass der Vollzug der Wegweisung zu sistieren sei, bis eine abschliessende Prüfung erfolgt sei. C.b Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 23. Juli 2025 den Eingang der Beschwerden und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-5399/2025 und E-5401/2025 vereinigt. 1.4 Die Beschwerden wurden fristgerecht eingereicht. Was deren Form anbelangt, ist anzumerken, dass darauf zwar die Unterschriften der Beschwerdeführenden fehlen, der Inhalt der Beschwerden jedoch angesichts der gesamten Aktenlage ohne Zweifel den Beschwerdeführenden zugerechnet werden kann respektive kein Anlass zur Annahme besteht, eine unberechtigte Person habe die Beschwerden erhoben. Folglich ist auf die Beschwerden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung (vgl. E. 1.5) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal den Beschwerdeführenden hieraus keine Nachteile erwachsen. 1.5 Nachdem den Beschwerden von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese in den angefochtenen Verfügungen auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, dass der Vollzug der Wegweisung bis zur abschliessenden Prüfung zu sistieren sei, nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2025 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich- sofern sie den Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die türkischen Luftangriffe auf das Herkunftsgebiet ihrer Familie sowie die kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen der Peschmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Daher sei auf die diesbezüglichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Sodann sei es dem SEM auf der Grundlage des von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalts nicht möglich, ohne zusätzliche Abklärungsmassnahmen über das Mehrfachgesuch zu entscheiden, weshalb dieses nicht als gehörig begründet zu erachten sei. Insbesondere sei aus der Eingabe nicht zu erkennen, wie sie von der Festnahme und Folterung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 erfahren hätten und zu den diesbezüglich neuen Beweismitteln gelangt seien. Unabhängig davon komme diesen Beweismitteln lediglich ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente anfällig für Manipulationen und leicht zu fälschen seien. Schliesslich sei unklar, was sie bei einer Rückkehr in den Irak konkret zu befürchten hätten. Zwar habe die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann Informationen erhalten, jedoch führe sie nicht aus, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten neue und erhebliche Tatsachen vorgebracht, die bei einer Rückkehr in die ARK eine ernsthafte Gefahr für sie belegen würden. Die Vorinstanz habe ihre Informationen und eingereichten Dokumente betreffend die Festnahme und Folterung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 nicht ausreichend geprüft und ihrem Angebot, weitere Beweismittel einzureichen, nicht Rechnung getragen. Zudem habe sie die Gefahrenlage in der ARK unterschätzt und ihre begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht angemessen berücksichtigt.

6. In den Beschwerden werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Indem sie vorbringen, das SEM habe ihr Angebot, weitere Beweismittel zu ihren Vorbringen einzureichen, nicht berücksichtigt, rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Da es die eingereichten Beweismittel nicht eingehend geprüft habe, habe es zudem den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Die Beschwerdeführenden vermengen vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen; sie verkenne, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie mangels substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt vollständig erhoben und rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die formellen Rügen sind unbegründet. 7. 7.1 In materieller Hinsicht ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund der türkischen Luftangriffe auf das Herkunftsgebiet ihrer Familie sowie wegen den kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen der Peschmerga, den türkischen Soldaten und der kurdischen Freiheitsbewegung nicht in die ARK zurückehren könnten, im Rahmen eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären, zumal die hierzu eingereichten Beweismittel (Ausschnitte aus Online-Artikel vom 26. Januar 2019, 16. Februar 2021, 14. Januar 2024 und 28. August 2024, vgl. Sachverhalt, Bst. B.a) vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 datieren (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Daher ist die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7.2 Weiter ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2025 nicht eingetreten ist. 7.2.1 Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 7.2.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 9. Januar 2025 zutreffend nicht als gehörig begründet erachtet hat und auf dieses folglich zu Recht nicht eingetreten ist. Im Sinne neuer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 9. Januar 2025 Kopien von zwei Datenblättern der türkischen Gendarmerie vom (...) 2024 (bzgl. Ehemann bzw. Vater) und (...) 2024 (bzgl. Sohn bzw. Bruder) ein. Zur Begründung der angeblichen Festnahme und Folter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 gaben sie dessen Probleme mit der PKK und dem türkischen Geheimdienst an. Diese Informationen habe er, bevor er verschollen sei, an die Beschwerdeführerin 1 weitergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Erklärung ersichtlich ist, wie sie zu diesen Informationen und zu den Dokumenten gekommen sind. Daher geht die Vorinstanz richtigerweise vom geringen Beweiswert der in Kopie eingereichten und nicht übersetzten Beweismittel aus. Damit bestand für die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - auch keine Veranlassung, die eingereichten Beweismittel weiter zu prüfen, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihr Mehrfachgesuch zu substantiieren. Zusammenfassend hat das SEM das Erfordernis einer gehörigen Begründung zu Recht als nicht erfüllt erachtet (vgl. BVGE 2014/39 E.7). 7.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Im vorangegangenen ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die ARK sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AlG erweist (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der ARK - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seit dem obgenannten Urteil neue Faktoren ergeben hätten, die ein "real risk" nachzuweisen vermöchten, wonach den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3 Sodann wurde der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die ARK im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6246/2024, E-6814/2024 vom 18. November 2024 als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Wie die Vorinstanz (in Ziff. V. der angefochtenen Verfügung) erachtet das Bundesverwaltungsgericht mangels aktenkundiger gegenteiliger Hinweise den Wegweisungsvollzug in die ARK sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-5399/2025 und E-5401/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: