opencaselaw.ch

F-1934/2024

F-1934/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-1934/2024 und F-2037/2024 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 18. November 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 14-19). Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 41, 44 und 45). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 19. Januar 2024 je gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 48/1, 48/2 und 48/3). Damit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.4).

E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5 oder F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).

E. 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/20216 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren sei gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt würde. Darüber hinaus bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Soweit die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gab, in der Schweiz würde die Familie vom Sicherheitspersonal und der Betreuung gut behandelt, was in Kroatien nicht der Fall gewesen sei, ist diese Bemerkung (konkret erwähnt wird einzig, dass die Beschwerdeführerin 3 in einem kleinen Zimmer habe ausharren müssen) nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. E-1488/2020 E. 8 und 9.5).

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden, welche sich eigenen Angaben zufolge nur wenige Tagen in Kroatien aufhielten, haben weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre dort registrierten Asylgesuche unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben überdies keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3 Die Beschwerdeführenden hoben in den Dublin-Gesprächen und in der gemeinsamen Rechtsmitteleingabe hervor, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 hierzulande lebe, was dieser ermögliche, die in die Schweiz gelangten Familienangehörigen auf vielfältige Weise zu unterstützen. Die Absicht sei es von Anfang an gewesen, zu dieser Person und deren Familie in die Schweiz zu kommen. In Kroatien verfügten sie über kein Beziehungsnetz. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ansässig ist und gemäss Beschwerdebeilage die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt hat, steht der Zuständigkeit Kroatiens für die Beschwerdeführenden indes nicht entgegen. Bei der Schwester handelt es sich weder um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Die angestrebte Familienzusammen-führung kann mithin nicht über die Bestimmungen der Dublin-III-VO erreicht werden. Dem engen Verhältnis der Beschwerdeführenden untereinander wiederum ist derweil mittels Koordination beziehungsweise Vereinigung der Rechtsmittelverfahren sowie dem gemeinsamen Vollzug der angefochtenen Verfügungen Rechnung zu tragen.

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers 2 (laut Vertretungsbericht einer Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche vom 1. Februar 2024 ein gesunder Jugendlicher mit Verdacht auf Gastritis, medikamentös behandelt [SEM act. 51]), der Beschwerdeführerin 3 (gemäss einem Bericht derselben Gruppenpraxis gleichen Datums ein gesundes Mädchen, bei welchem eine leichte Halsentzündung festgestellt wurde [SEM act. 52]) und der Beschwerdeführerin 4 (gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche vom 30. Januar 2024 Beschwerden und Hautveränderungen am rechten Knie, kalte Hände und Füsse, Erschöpfung, bezogen auf Knie am Ehesten ein kleines Lipom ohne Hinweis auf ein Ganglion oder eine Bakerzyste [SEM act. 55]) sind die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten.

E. 7.6 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass sie sich im Januar 2024 im Bundesasylzentrum dreimal in ärztliche Behandlung begab. Auf den beiden ersten medizinischen Datenblättern figurierte die Diagnose der Kniegelenkarthrose (die Patientin habe früher wiederholt Infiltrationen mittels Kortison erhalten), auf dem medizinischen Datenblatt für einen internen Arztbesuch vom 23. Januar 2024 zusätzlich diejenige der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Letztere äussere sich in Ess- und Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten, hervorgerufen dadurch, dass sie den Kontakt zum Sohn und zum Ehemann auf der Flucht verloren habe (SEM act. 49). Die Leiden wurden medikamentös behandelt. Zudem erfolgte eine Zuweisung an die Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler. Ein erster entsprechender Bericht vom 17. Januar 2024 diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 1 eine psychosoziale Belastungssituation und damit zusammenhängende atypische thoraxale Schmerzen (SEM act. 54/8-9). Ein weiterer Bericht vom 25. Januar 2024 kam zu den Diagnosen Anpassungsstörungen («bei Trennung von Ehemann und Sohn fluchtbedingt») und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung. Das Procedere sah die Verschreibung von Schlafmitteln und eine Reevaluation am nächsten Kontrolltermin vor (SEM act. 50). Der dritte Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 4. Februar 2024 schliesslich hielt als Hauptdiagnose eine «Gruppe-A-Streptokokken-Tonsillopharyngitis» (Hals- und Schluckbeschwerden) fest. Aus medizinischer Sicht als angezeigt erachtet wurden, nebst der Verschreibung von Medikamenten, eine klinische und laborchemische Verlaufskontrolle beim Hausarzt, eine ärztliche Wiedervorstellung bei progredienten Schluckbeschwerden, Fieber oder weiteren Symptomen, eine antibiotische Therapie, eine symptomatische Therapie sowie eine Analgesie (SEM act. 54/1-3). Die erwähnte Verlaufskontrolle fand am 6. Februar 2024 statt. Ausser zwei Laborbefunden kam seither nichts zu Akten. Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde.

E. 7.7 Abklärungen der Vorinstanz bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Terminbestätigungen fanden am 16. Februar 2024 und 15. März 2024 bei den Psychiatrischen Diensten der Spitäler Solothurn entsprechende Konsultationen statt. Näheres ist hierzu nicht bekannt. Eine weitere Konsultation ist am 16. April 2024 vorgesehen. Darüber hinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse sind, wie dargetan, nicht aktenkundig. Auch im Lichte dieser Ausführungen vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 7.8 Kroatien verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2; ferner Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.2 oder F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Land den Beschwerdeführenden - hier insbesondere der Beschwerdeführerin 1 - eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In der kurzen Zeit, welche sie in Kroatien verbrachten, wurden sie auf dem Polizeiposten denn schon von Ärzten behandelt. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen, soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend (psychosoziale Belastungssituation, Anpassungsstörungen [ICD-10 F43.2], Gruppe-A-Streptokokken-Tonsillopharyngitis), doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 60).

E. 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die beiden Verfügungen des SEM vom 20. März 2024 sind zu bestätigen.

E. 12 Die am 2. April 2024 bzw. 4. April 2024 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 13 Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1934/2024, F-2037/2024 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), alle Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 20. März 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1, ihre älteste, volljährige Tochter D._______ (Beschwerdeführerin 4) sowie ihre beiden minderjährigen Kinder B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwerdeführerin 3) reichten am 8. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 18. November 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorin-stanz [SEM act.] 14-19). B. B.a Am 4. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte hierzu im Wesentlichen, sie hätten als Familie von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu ihrer Schwester zu kommen. Unterwegs, in der Türkei, seien ihr ältester Sohn und ihr Mann aber von der Restfamilie getrennt worden und sie hätten sich verloren. Dies sei zwischen dem 19. und 20. November 2023 passiert. Sie wisse nicht, wo sich die beiden nun befänden. Auf der Weiterfahrt in die Schweiz seien sie in Kroatien dann in einen Autounfall verwickelt gewesen, wobei das Fahrzeug einen kleinen Berg «runtergekommen» sei. Zwei bis drei Tage habe sie danach nicht laufen und nicht alleine auf die Toilette gehen können. Nach dem Unfall habe die Polizei sie in ärztliche Behandlung gebracht. Sie sei in einem Zimmer auf dem Polizeiposten untergebracht gewesen, wo die Ärzte sie behandelt hätten. Ihre Kinder hätten sich auch im Auto befunden und seien ebenfalls verletzt worden. Anschliessend habe man ihr wegen des Autounfalles die Fingerabdrücke abgenommen und ihr mitgeteilt, sie dürfe weiterreisen, wohin sie wolle. Sie finde es nicht gerecht, dass man sie nicht darüber informiert habe, dass die Abnahme der Fingerabdrücke wegen eines Asylgesuches erfolgt sei. Über den Stand des dortigen Asylverfahrens wisse sie nichts. Sie sei krank und ihre Schwester, welche ihr hier bei Arztbesuchen helfe, lebe in der Schweiz. Aus diesem Grunde flehe sie darum, nicht nach Kroatien zurückkehren zu müssen. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin 1 an, nicht laufen zu können und Knieschmerzen zu haben. Nachts schlafe sie kaum und sie leide an Diabetes, hohem Blutdruck und ab und zu heftiger Atemnot. Gegen Atemnot, welche auftrete, wenn sie zu viel laufe oder auch wenn sie sehr traurig oder glücklich sei, nehme sie einen Spray. Alle zwei bis drei Monate bekomme sie an ihrem Unterbauch ausserdem eine kleine, aber infektiöse und blutige Wunde. Sie sei deswegen bereits bei MedicHelp gewesen, aber noch nicht behandelt worden. Diabetes und Blutzucker würden täglich von der Pflege kontrolliert. Aus sprachlichen Gründen habe sie in Kroatien nicht zum Arzt gehen können (SEM act. 34). B.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielt die Beschwerdeführerin 1 zudem Gelegenheit, sich zur Situation des jüngsten Kindes, der bald 9-jährigen C.______ (Beschwerdeführerin 3), zu äussern. Hierbei führte sie aus, das Kind sei in Kroatien in einem kleinen Zimmer eingesperrt und dort sehr nervös gewesen. Es habe ständig gefragt, ob es in diesem Land bleiben müsse. In der Schweiz sei es dagegen froh und finde es hier paradiesisch. Wohl fehlten ihm sein Vater und der älteste Bruder, dagegen helfe, seine Tante und die Cousins zu sehen. In der Schweiz werde das Kind beschäftigt, in der Kroatien sei dies nicht der Fall gewesen. Sowohl körperlich als auch psychisch gehe es ihm gut. B.c Der Beschwerdeführer 2, der 16 ½-jährige Sohn, bestätigte, dass die Familie in Kroatien einen Autounfall gehabt habe und danach auf einen Polizeiposten gebracht worden sei. Dort sei ein Arzt vorbeigekommen. Anschliessend habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Beim Unfall habe er sich am linken Arm verletzt, die Narben seien inzwischen aber verheilt. Über den Stand des Asylverfahrens in Kroatien wisse er nichts, er sei dort aber ungerecht behandelt worden. So habe man ihm nicht gesagt, dass die Fingerabdrücke wegen des Asylgesuchs abgenommen würden. Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass dies wegen seines Gesundheitszustandes geschehe. Da seine Mutter krank sei, könne die Familie nicht nach Kroatien zurückkehren. Dort hätten sie niemanden, in der Schweiz könne ihnen seine Tante helfen. Ihm selber gehe es gesundheitlich gut (SEM act. 38). B.d Auch die Beschwerdeführerin 4, die 21-jährige und somit volljährige Tochter, führte aus, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie sei dort im Zusammenhang mit der Abnahme der Fingerabdrücke angelogen worden. Ferner bestätigte sie den Autounfall, gab an, dass sie dabei die Nase gebrochen habe und dass ein Arzt bei ihr vorbeigekommen sei. Sodann erklärte sie, auch wegen des Gesundheitszustandes ihrer Mutter nicht nach Kroatien zurückkehren zu können. Diese hänge sehr an ihrer in Freiburg lebenden Schwester und sei psychisch momentan wenig stabil. Bezogen auf das von der Beschwerdeführerin 1 angegebene Datum, seit welchem zwei Familienangehörige von ihnen getrennt und vermisst würden, antwortete sie, dass ihre Mutter viele Sachen durcheinanderbringe und Dinge vergesse. Sie sei nicht sicher, aber der Vorfall habe sich wohl zwischen dem 10. und 15. November 2023 ereignet. Abschliessend fügte sie an, gesund zu sein (SEM act. 36). B.e Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht an den Dublin-Gesprächen teil, erhielt die Gesprächsprotokolle aber gleichentags elektronisch zugestellt (SEM act. 40). C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 5. Januar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 41, 44 und 45). Diese hiessen die Übernahmeersuchen am 19. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 48). D. Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen dem SEM mehrere, sich hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 beziehende medizinische Berichte zu (SEM act. 49-56). E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. März 2024 (beide eröffnet am 26. März 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisungen, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 57 und 59). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 27. März 2024 die Mandatsverhältnisse für beendet (SEM act. 61 und 62). F. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 1. April 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Die Beschwerden wurden unter den Referenzen F-1934/2024 (Beschwerdeführende 1-3) und F-2037/2024 (Beschwerdeführerin 4) erfasst. G. Am 2. April 2024 (Beschwerdeführende 1-3) beziehungsweise 4. April 2024 (Beschwerdeführerin 4) setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellungen per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren F-1934/2024 und F-2037/2024 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu befinden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 18. November 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 14-19). Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 41, 44 und 45). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 19. Januar 2024 je gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 48/1, 48/2 und 48/3). Damit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.4). 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5 oder F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem angenommen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/20216 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren sei gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt würde. Darüber hinaus bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. E-1488/2020 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Soweit die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gab, in der Schweiz würde die Familie vom Sicherheitspersonal und der Betreuung gut behandelt, was in Kroatien nicht der Fall gewesen sei, ist diese Bemerkung (konkret erwähnt wird einzig, dass die Beschwerdeführerin 3 in einem kleinen Zimmer habe ausharren müssen) nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. E-1488/2020 E. 8 und 9.5). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführenden, welche sich eigenen Angaben zufolge nur wenige Tagen in Kroatien aufhielten, haben weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre dort registrierten Asylgesuche unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben überdies keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 Die Beschwerdeführenden hoben in den Dublin-Gesprächen und in der gemeinsamen Rechtsmitteleingabe hervor, dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 hierzulande lebe, was dieser ermögliche, die in die Schweiz gelangten Familienangehörigen auf vielfältige Weise zu unterstützen. Die Absicht sei es von Anfang an gewesen, zu dieser Person und deren Familie in die Schweiz zu kommen. In Kroatien verfügten sie über kein Beziehungsnetz. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz ansässig ist und gemäss Beschwerdebeilage die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt hat, steht der Zuständigkeit Kroatiens für die Beschwerdeführenden indes nicht entgegen. Bei der Schwester handelt es sich weder um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen. Die angestrebte Familienzusammen-führung kann mithin nicht über die Bestimmungen der Dublin-III-VO erreicht werden. Dem engen Verhältnis der Beschwerdeführenden untereinander wiederum ist derweil mittels Koordination beziehungsweise Vereinigung der Rechtsmittelverfahren sowie dem gemeinsamen Vollzug der angefochtenen Verfügungen Rechnung zu tragen. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Im Falle des Beschwerdeführers 2 (laut Vertretungsbericht einer Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche vom 1. Februar 2024 ein gesunder Jugendlicher mit Verdacht auf Gastritis, medikamentös behandelt [SEM act. 51]), der Beschwerdeführerin 3 (gemäss einem Bericht derselben Gruppenpraxis gleichen Datums ein gesundes Mädchen, bei welchem eine leichte Halsentzündung festgestellt wurde [SEM act. 52]) und der Beschwerdeführerin 4 (gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche vom 30. Januar 2024 Beschwerden und Hautveränderungen am rechten Knie, kalte Hände und Füsse, Erschöpfung, bezogen auf Knie am Ehesten ein kleines Lipom ohne Hinweis auf ein Ganglion oder eine Bakerzyste [SEM act. 55]) sind die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. 7.6 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass sie sich im Januar 2024 im Bundesasylzentrum dreimal in ärztliche Behandlung begab. Auf den beiden ersten medizinischen Datenblättern figurierte die Diagnose der Kniegelenkarthrose (die Patientin habe früher wiederholt Infiltrationen mittels Kortison erhalten), auf dem medizinischen Datenblatt für einen internen Arztbesuch vom 23. Januar 2024 zusätzlich diejenige der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Letztere äussere sich in Ess- und Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten, hervorgerufen dadurch, dass sie den Kontakt zum Sohn und zum Ehemann auf der Flucht verloren habe (SEM act. 49). Die Leiden wurden medikamentös behandelt. Zudem erfolgte eine Zuweisung an die Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler. Ein erster entsprechender Bericht vom 17. Januar 2024 diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 1 eine psychosoziale Belastungssituation und damit zusammenhängende atypische thoraxale Schmerzen (SEM act. 54/8-9). Ein weiterer Bericht vom 25. Januar 2024 kam zu den Diagnosen Anpassungsstörungen («bei Trennung von Ehemann und Sohn fluchtbedingt») und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung. Das Procedere sah die Verschreibung von Schlafmitteln und eine Reevaluation am nächsten Kontrolltermin vor (SEM act. 50). Der dritte Bericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 4. Februar 2024 schliesslich hielt als Hauptdiagnose eine «Gruppe-A-Streptokokken-Tonsillopharyngitis» (Hals- und Schluckbeschwerden) fest. Aus medizinischer Sicht als angezeigt erachtet wurden, nebst der Verschreibung von Medikamenten, eine klinische und laborchemische Verlaufskontrolle beim Hausarzt, eine ärztliche Wiedervorstellung bei progredienten Schluckbeschwerden, Fieber oder weiteren Symptomen, eine antibiotische Therapie, eine symptomatische Therapie sowie eine Analgesie (SEM act. 54/1-3). Die erwähnte Verlaufskontrolle fand am 6. Februar 2024 statt. Ausser zwei Laborbefunden kam seither nichts zu Akten. Demzufolge gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, nachzuweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien sie gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. 7.7 Abklärungen der Vorinstanz bei der Pflege des Bundesasylzentrums ergaben, dass die Beschwerdeführerin 1 sich nach wie vor in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Terminbestätigungen fanden am 16. Februar 2024 und 15. März 2024 bei den Psychiatrischen Diensten der Spitäler Solothurn entsprechende Konsultationen statt. Näheres ist hierzu nicht bekannt. Eine weitere Konsultation ist am 16. April 2024 vorgesehen. Darüber hinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse sind, wie dargetan, nicht aktenkundig. Auch im Lichte dieser Ausführungen vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 jedoch eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.8 Kroatien verfügt über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2; ferner Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.2 oder F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Land den Beschwerdeführenden - hier insbesondere der Beschwerdeführerin 1 - eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In der kurzen Zeit, welche sie in Kroatien verbrachten, wurden sie auf dem Polizeiposten denn schon von Ärzten behandelt. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die aktenkundigen Diagnosen, soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend (psychosoziale Belastungssituation, Anpassungsstörungen [ICD-10 F43.2], Gruppe-A-Streptokokken-Tonsillopharyngitis), doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 60). 7.9 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die beiden Verfügungen des SEM vom 20. März 2024 sind zu bestätigen.

12. Die am 2. April 2024 bzw. 4. April 2024 angeordneten Vollzugsstopps fallen mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Entsprechend dem Ausgang der vereinigten Verfahren sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-1934/2024 und F-2037/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Rechnung)

- die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...])

- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (in Kopie)