Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten und dort um Asyl ersucht haben. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 9. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.
E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen schwere systemische Schwachstellen aufwiesen. Verschiedene Quellen berichteten von Unregelmässigkeiten an der Grenze und völkerrechtswidrigen Push-Backs. Der EGMR habe in mehreren Verfahren betreffend Polen Probleme festgestellt. Zentren seien überbelegt und Asylsuchende lebten darin unter haftähnlichen Bedingungen. Die medizinische Versorgung sei nur mangelhaft bis gar nicht gewährt. Es bestehe daher eine ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle einer Rückführung nach Polen unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert und damit in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie litten zudem an gesundheitlichen (insb. psychischen) Problemen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft auf nahtlose und umfassende medizinische Behandlung angewiesen. Bei einer Abschiebung nach Polen liefen sie Gefahr, in eine medizinische Notlage zu geraten. Sie hätten substanziiert vorgebracht, dass die Zustände in den polnischen Camps unhaltbar gewesen seien und für ihre Sicherheit nicht gesorgt worden sei. Das SEM hätte dementsprechend Abklärungen hinsichtlich der Unterbringungssituation und Schutzgewährung tätigen müssen. Sodann habe das SEM das Kindeswohl und insbesondere die sich aus Art. 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107, nachfolgend: KRK) ergebenden Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Sodann bestehe aufgrund der besonderen Vulnerabilität der schwangeren Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands sowie ihrer traumatischen Erfahrungen in Polen eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie dort in eine medizinische Notlage geraten würde. Das SEM habe sein Ermessen unterschritten und hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen könnten, seien nicht näher abgeklärt worden. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Polen reichten bei derart klaren Hinweise auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Berichte und Gerichtsurteile sowie die vagen Vorbringen hinsichtlich des angeblichen «Mobbings» durch die polnischen Behörden (vgl. act. 24 S. 2 f.) nichts zu ändern. Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung und ihren Beobachtungen während ihres Aufenthalts in Polen ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3 f.).
E. 6.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen respektive ein solches Verfahren wieder aufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sie machten zwar geltend, sich über die Situation beschwert und Verbesserung verlangt zu haben; darüber hinausgehende Bemühungen sind jedoch nicht ersichtlich. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM rechtsgenügend abgeklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 6-8). Insbesondere dürften im Rahmen der noch ausstehenden Arzttermine (Beschwerdeführer: Termin mit psychologischer Fachperson am [...] September 2023 sowie Zahnarzttermin; Beschwerdeführerin: Schwangerschaftskontrolltermine) keine derart gravierende Diagnosen zu erwarten sein, welche an dieser Einschätzung etwas ändern würden. Die vorliegenden diagnostizierten Beschwerden (Beschwerdeführer: [...]; Beschwerdeführerin: [...]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Kind ist gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ gesund (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Es liegen weder Arztberichte vor noch stehen Arzttermine aus. Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alleine aus den behaupteten Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts medizinischer Versorgung bei ihrem letzten Aufenthalt ist nicht zu schliessen, dass Polen ihnen auch in Zukunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen - insbesondere auch der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Überstellung Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Polen weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist das Kind hier noch nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb den Aspekten des Kindeswohls mittels entsprechender Fragestellungen an die Eltern des erst knapp (...)jährigen Kindes nicht genüge getan worden wäre und stattdessen eine externe Vertretung des Kindes hätte eingesetzt respektive gar das Kind selbst hätte angehört werden sollen.
E. 7.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.6 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden betreffend Zugang zum Asylverfahren, zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer sowie psychologischer Behandlung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung.
E. 7.7 Im Übrigen hat das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten Behandlung in Polen, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ihren medizinischen Beschwerden sowie medizinischen Versorgung in Polen auseinandergesetzt. Für eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht daher keine Veranlassung.
E. 7.8.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.8.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 7.9 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Polen verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 25. August 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ç Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4564/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...),Beschwerdeführer, sowie deren Kind, C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 6. Dezember 2022 in Österreich und am 23. März 2023 in Polen um Asyl ersucht hatten. B. B.a Anlässlich der Befragungen vom 3. August 2023 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, da sie dort schlecht behandelt worden seien und die Unterbringungssituation katastrophal gewesen sei. Nach ihrer Überstellung aus Österreich hätten sie ein Asylgesuch stellen müssen, um nicht in die Türkei abgeschoben zu werden. Einen Asylentscheid hätten sie vor ihrer Ausreise nicht erhalten. Die polnischen Behörden hätten sie gemobbt: Es sei psychischer Druck auf sie ausgeübt worden, es habe «psychische Blicke» gegeben und es seien immer wieder Fragen über ihre politische Situation gestellt worden. Zudem denke der Beschwerdeführer, er sei beschattet worden. In der Umgebung des Camps habe man Schüsse hören können. Ihre Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin medizinische Versorgung benötigt habe, sei diese nicht zur Verfügung gestellt worden. Ihr Kind sei krank geworden und habe ebenfalls keine medizinische Hilfe erhalten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines vergangenen traumatischen Erlebnisses und der Umstände im Camp (offene Prostitution, Drogenkonsum, nackte Menschen) retraumatisiert worden. Sie seien von Insekten gestochen worden. Die erhaltene finanzielle Unterstützung habe nicht ausgereicht, um für Essen und die Bedürfnisse des Kindes zu sorgen. Als sie sich über die Situation beschwert und eine Verbesserung verlangt hätten, habe man nichts getan. Stattdessen habe man sie in ein Camp nahe der polnisch-belarussischen Grenze geschickt, in dessen Umgebung sie Patronenhülsen gefunden hätten. Als sie sich wiederum beschwert hätten, seien sie aus dem Camp geworfen worden und man habe ihnen gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Daraufhin hätten sie das Land verlassen und seien in die Schweiz gereist. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, ihm gehe es körperlich gut, psychisch habe er aber keine Kraft mehr. Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls psychische Probleme geltend. Sie wisse nicht, wie es ihrem ungeborenen Kind gehe. Die Umstände belasteten sie sehr. Zudem habe sie (...) und leide an hohem Blutdruck, Kopf- und Nackenschmerzen. In Bezug auf ihr Kind machten die Beschwerdeführenden geltend, dass es traurig und nachdenklich sei. Körperlich gehe es ihm gut. C. Am 4. August 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 9. August 2023 nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. D. Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden Fotos zum Zustand im polnischen Flüchtlingscamp sowie Dokumente zum Flüchtlingscamp an der polnisch-belarussischen Grenze ein. E. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Beschwerde vom 24. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 16. August 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörden sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Am 25. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten und dort um Asyl ersucht haben. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 9. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.
5. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, dass es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen schwere systemische Schwachstellen aufwiesen. Verschiedene Quellen berichteten von Unregelmässigkeiten an der Grenze und völkerrechtswidrigen Push-Backs. Der EGMR habe in mehreren Verfahren betreffend Polen Probleme festgestellt. Zentren seien überbelegt und Asylsuchende lebten darin unter haftähnlichen Bedingungen. Die medizinische Versorgung sei nur mangelhaft bis gar nicht gewährt. Es bestehe daher eine ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle einer Rückführung nach Polen unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert und damit in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie litten zudem an gesundheitlichen (insb. psychischen) Problemen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft auf nahtlose und umfassende medizinische Behandlung angewiesen. Bei einer Abschiebung nach Polen liefen sie Gefahr, in eine medizinische Notlage zu geraten. Sie hätten substanziiert vorgebracht, dass die Zustände in den polnischen Camps unhaltbar gewesen seien und für ihre Sicherheit nicht gesorgt worden sei. Das SEM hätte dementsprechend Abklärungen hinsichtlich der Unterbringungssituation und Schutzgewährung tätigen müssen. Sodann habe das SEM das Kindeswohl und insbesondere die sich aus Art. 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107, nachfolgend: KRK) ergebenden Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt. Sodann bestehe aufgrund der besonderen Vulnerabilität der schwangeren Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands sowie ihrer traumatischen Erfahrungen in Polen eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie dort in eine medizinische Notlage geraten würde. Das SEM habe sein Ermessen unterschritten und hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen könnten, seien nicht näher abgeklärt worden. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Polen reichten bei derart klaren Hinweise auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt und entgegen der Beschwerdevorbringen keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 7 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Berichte und Gerichtsurteile sowie die vagen Vorbringen hinsichtlich des angeblichen «Mobbings» durch die polnischen Behörden (vgl. act. 24 S. 2 f.) nichts zu ändern. Auch in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Behandlung und ihren Beobachtungen während ihres Aufenthalts in Polen ist nicht davon auszugehen, sie gerieten nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). 6.2 Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO auszuüben hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen respektive ein solches Verfahren wieder aufzunehmen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Polen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sie machten zwar geltend, sich über die Situation beschwert und Verbesserung verlangt zu haben; darüber hinausgehende Bemühungen sind jedoch nicht ersichtlich. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3 7.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM rechtsgenügend abgeklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 6-8). Insbesondere dürften im Rahmen der noch ausstehenden Arzttermine (Beschwerdeführer: Termin mit psychologischer Fachperson am [...] September 2023 sowie Zahnarzttermin; Beschwerdeführerin: Schwangerschaftskontrolltermine) keine derart gravierende Diagnosen zu erwarten sein, welche an dieser Einschätzung etwas ändern würden. Die vorliegenden diagnostizierten Beschwerden (Beschwerdeführer: [...]; Beschwerdeführerin: [...]) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Kind ist gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ gesund (vgl. vorinstanzliche Akten [...]). Es liegen weder Arztberichte vor noch stehen Arzttermine aus. Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alleine aus den behaupteten Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts medizinischer Versorgung bei ihrem letzten Aufenthalt ist nicht zu schliessen, dass Polen ihnen auch in Zukunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen - insbesondere auch der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Überstellung Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Polen weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist das Kind hier noch nicht verwurzelt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb den Aspekten des Kindeswohls mittels entsprechender Fragestellungen an die Eltern des erst knapp (...)jährigen Kindes nicht genüge getan worden wäre und stattdessen eine externe Vertretung des Kindes hätte eingesetzt respektive gar das Kind selbst hätte angehört werden sollen. 7.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.6 Für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden betreffend Zugang zum Asylverfahren, zu Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer sowie psychologischer Behandlung besteht nach dem Ausgeführten keine Veranlassung. 7.7 Im Übrigen hat das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden mit ihrer individuellen Situation, der von ihnen angeführten Behandlung in Polen, den ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ihren medizinischen Beschwerden sowie medizinischen Versorgung in Polen auseinandergesetzt. Für eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung besteht daher keine Veranlassung. 7.8 7.8.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt sich bei der Beurteilung eines vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.8.2 Die Verfügung des SEM ist auch unter diesem Blickwinkel korrekt. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.9 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-führenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Polen verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 25. August 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: