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E-1212/2025

E-1212/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-22 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juni 2024 in der Schweiz für sich und ihre Kinder Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 28. Juni 2024 wurde sie hierzu schriftlich befragt und reichte dabei unter anderem ukrainische Identitätspapiere, ihre PESEL-Registrierung (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) sowie die PESEL-Registrierungen ihrer drei Kinder zu Akten. B. B.a Am 28. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 erklärte ihre Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie begründet dies vor allem mit der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes, B._______, der an verschiedenen Beeinträchtigungen beziehungsweise Krankheiten leide und eine spezialisierte medizinische Behandlung benötige. Während ihres Aufenthalts in Polen hätten sie keine Behandlung in Anspruch genommen, da sie Zweifel an deren Qualität gehabt hätten. Sie sei überzeugt, dass ihr Sohn in der Schweiz Zugang zu besserer medizinischer Versorgung habe, was seine Gesundheit deutlich verbessern würde. Zudem führt sie aus, dass ihre Kinder in Polen mit der russischen Diaspora in Kontakt gekommen seien, was zusätzliche Gefahren und psychischen Druck mit sich gebracht habe. Auch kulturelle und sprachliche Barrieren würden in Polen die Integration erschweren. In der Schweiz gebe es besser ausgebaute Programme zur Unterstützung von Flüchtlingen, etwa durch Sprachkurse und Bildungsprogramme, sowie einen stärkeren Schutz ihrer Rechte und Freiheiten. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet am 24. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton Aargau zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung nach ihrer Wahl. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, die Sendungsverfolgung, ein Aufgebot vom Spital E._______ an B._______ zur (...) vom 20. Januar 2025, eine Bestätigung zur (...) der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025, vier Ausweise S, eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2025 sowie Bildschirmfotos von Terminbestätigungen mit der (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2025 weitere Dokumente, welche sie aus Polen erhalten habe, zu den Akten. G. Mit Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 25. September 2025 bat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die aktuellen Wohnverhältnisse, welche Stress verursachen und eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen würden, um Auskunft über den Verfahrensstand und um Beschleunigung des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin antwortete der Beschwerdeführerin am 30. September 2025. H. Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Poststempel 26. März 2026) reichte die Beschwerdeführerin vier medizinische Berichte ihre Kinder betreffend ein. I. Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2026 eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete diese Eingabe als um ein vom SEM zu prüfendes Kantonswechselgesuch ein, weshalb sie dem SEM zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen wurde.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen:

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal sie diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen hätten.

E. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Sie könnten sich bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Ukrainische Schutzsuchende würden dort legalen Aufenthalt sowie Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen erhalten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme ihres Kindes könnten, sofern notwendig, in Polen behandelt werden. Bezüglich Kindeswohl sei darauf hinzuweisen, dass auch Polen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]) sowie die zwei Zusatzprotokolle ratifiziert habe und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Eine Überstellung nach Polen stelle deshalb insbesondere keine Verletzung von Art. 3 KRK dar. Des Weiteren könne aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könnten die Kinder nicht als hier verwurzelt gelten.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes entgegen:

E. 4.2.1 Ihre PESEL-Bewilligung sei abgelaufen und es sei überhaupt nicht garantiert, dass sie diese wieder erhalten würden. Sie hätten in Polen keinen erneuten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und seien daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 4.2.2 Betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen führte sie aus, ihr Sohn sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf eine spezielle Behandlung angewiesen. Eine Wegweisung nach Polen stelle entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Gefährdung dar, da keine Garantie für eine rechtzeitige Behandlung bestehe. Zudem erhielten ukrainische Staatsangehörige dort keine Unterstützung und würden als Menschen 2. Klasse angesehen. Es bestehe auch die Gefahr, keine Unterkunft zu finden.

E. 4.2.3 Als alleinerziehende Mutter könne sie nicht für ihre drei Kinder sorgen und gleichzeitig arbeiten. Ihre ukrainische (...)-Lizenz werde in Polen nicht anerkannt, und deren Anerkennung dauere mehrere Jahre. Der Arbeitsmarkt sei mit Geflüchteten überlastet, und ohne Sprachkenntnisse sei eine Anstellung schwierig.

E. 4.2.4 Ohne Wohnung und finanzielle Unterstützung würde der Aufbau einer Existenz Monate dauern und sich negativ auf das Wohlbefinden der Kinder auswirken. Ein Verlassen des Umfelds in der Schweiz sei äusserst schädlich. Gemäss KRK müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden, welches durch eine Rückkehr gefährdet sei.

E. 4.2.5 Sie selbst befinde sich in (...) Behandlung; ein Umzug würde ihren Zustand verschlechtern. Zudem lebe ihre älteste Tochter mit ihren Kindern in der Schweiz; eine Trennung wäre eine weitere psychische Belastung.

E. 4.2.6 Das SEM habe zudem nicht genügend umfassend abgeklärt, wie sie - die Beschwerdeführerin - in Polen ohne finanzielle Mittel, berufliche Qualifikation und soziales Netzwerk wieder Fuss fassen könne. Auch sei nicht genügend auf die spezifische Behandlung und die Folgen eines Unterbruchs der Behandlung ihres Sohnes eingegangen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.1 Soweit angebliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens thematisiert werden, erweisen sich die entsprechenden Rügen nach Durchsicht der Akten als unbegründet:

E. 5.1.1 Mit der Argumentation, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt.

E. 5.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1.3 Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen.

E. 5.1.4 Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) hat das SEM auch die rechtliche Grundlage seiner Verfügung erkennbar gemacht. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sie die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfen Frage.

E. 5.1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver-fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip).

E. 6.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsasso-ziation [EFTA] - wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an.

E. 6.4.2 Allerdings hielten sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen auf. Dort wurden sie mit PESEL-Nummer formell registriert und es wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).

E. 6.4.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutz-status S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

E. 6.4.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell wohl über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können.

E. 6.4.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - nun letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.).

E. 6.4.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr dort-hin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 6.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.

E. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Sie hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten "real risk"; vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-schenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK (SR 0.107). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

E. 8.2.3 Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte.

E. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden, selbst wenn es ihnen nicht gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten.

E. 8.3.4 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Polen über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die gesundheitlichen Beschwerden des (volljährigen) Kindes der Beschwerdeführerin in diesem Staat behandelbar sind (zur medizinischen Versorgungslage vgl. die Urteile des BVGer F-7224/2024 23. Dezember 2024 E. 8.3; E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.). Dafür, dass dem Kind künftig medizinische Behandlungen bei Bedarf verweigert würden, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Auch das Vorbringen, wonach eine Trennung von der in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter und deren Kindern für die Beschwerdeführenden eine zusätzliche psychische Belastung darstellen würde, erweist sich unter den vorgängigen Erwägungen als nicht rechtserheblich.

E. 8.3.5 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Polen keine Verletzung von Art. 3 KRK mit sich bringt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.

E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar.

E. 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1212/2025 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr. Parteien A._______, geboren am (...),Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Juni 2024 in der Schweiz für sich und ihre Kinder Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 28. Juni 2024 wurde sie hierzu schriftlich befragt und reichte dabei unter anderem ukrainische Identitätspapiere, ihre PESEL-Registrierung (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) sowie die PESEL-Registrierungen ihrer drei Kinder zu Akten. B. B.a Am 28. Juni 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 erklärte ihre Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden. Sie begründet dies vor allem mit der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes, B._______, der an verschiedenen Beeinträchtigungen beziehungsweise Krankheiten leide und eine spezialisierte medizinische Behandlung benötige. Während ihres Aufenthalts in Polen hätten sie keine Behandlung in Anspruch genommen, da sie Zweifel an deren Qualität gehabt hätten. Sie sei überzeugt, dass ihr Sohn in der Schweiz Zugang zu besserer medizinischer Versorgung habe, was seine Gesundheit deutlich verbessern würde. Zudem führt sie aus, dass ihre Kinder in Polen mit der russischen Diaspora in Kontakt gekommen seien, was zusätzliche Gefahren und psychischen Druck mit sich gebracht habe. Auch kulturelle und sprachliche Barrieren würden in Polen die Integration erschweren. In der Schweiz gebe es besser ausgebaute Programme zur Unterstützung von Flüchtlingen, etwa durch Sprachkurse und Bildungsprogramme, sowie einen stärkeren Schutz ihrer Rechte und Freiheiten. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet am 24. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton Aargau zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihnen sei der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung nach ihrer Wahl. Der Beschwerde lagen - jeweils in Kopie - die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2025, die Sendungsverfolgung, ein Aufgebot vom Spital E._______ an B._______ zur (...) vom 20. Januar 2025, eine Bestätigung zur (...) der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025, vier Ausweise S, eine Fürsorgebestätigung vom 21. Februar 2025 sowie Bildschirmfotos von Terminbestätigungen mit der (...) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2025 weitere Dokumente, welche sie aus Polen erhalten habe, zu den Akten. G. Mit Schreiben an die Instruktionsrichterin vom 25. September 2025 bat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die aktuellen Wohnverhältnisse, welche Stress verursachen und eine Gefahr für ihre Sicherheit darstellen würden, um Auskunft über den Verfahrensstand und um Beschleunigung des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin antwortete der Beschwerdeführerin am 30. September 2025. H. Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Poststempel 26. März 2026) reichte die Beschwerdeführerin vier medizinische Berichte ihre Kinder betreffend ein. I. Das SEM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2026 eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete diese Eingabe als um ein vom SEM zu prüfendes Kantonswechselgesuch ein, weshalb sie dem SEM zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal sie diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen hätten. 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Sie könnten sich bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Ukrainische Schutzsuchende würden dort legalen Aufenthalt sowie Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen erhalten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme ihres Kindes könnten, sofern notwendig, in Polen behandelt werden. Bezüglich Kindeswohl sei darauf hinzuweisen, dass auch Polen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]) sowie die zwei Zusatzprotokolle ratifiziert habe und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme. Eine Überstellung nach Polen stelle deshalb insbesondere keine Verletzung von Art. 3 KRK dar. Des Weiteren könne aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könnten die Kinder nicht als hier verwurzelt gelten. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen Folgendes entgegen: 4.2.1 Ihre PESEL-Bewilligung sei abgelaufen und es sei überhaupt nicht garantiert, dass sie diese wieder erhalten würden. Sie hätten in Polen keinen erneuten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und seien daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2.2 Betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen führte sie aus, ihr Sohn sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf eine spezielle Behandlung angewiesen. Eine Wegweisung nach Polen stelle entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Gefährdung dar, da keine Garantie für eine rechtzeitige Behandlung bestehe. Zudem erhielten ukrainische Staatsangehörige dort keine Unterstützung und würden als Menschen 2. Klasse angesehen. Es bestehe auch die Gefahr, keine Unterkunft zu finden. 4.2.3 Als alleinerziehende Mutter könne sie nicht für ihre drei Kinder sorgen und gleichzeitig arbeiten. Ihre ukrainische (...)-Lizenz werde in Polen nicht anerkannt, und deren Anerkennung dauere mehrere Jahre. Der Arbeitsmarkt sei mit Geflüchteten überlastet, und ohne Sprachkenntnisse sei eine Anstellung schwierig. 4.2.4 Ohne Wohnung und finanzielle Unterstützung würde der Aufbau einer Existenz Monate dauern und sich negativ auf das Wohlbefinden der Kinder auswirken. Ein Verlassen des Umfelds in der Schweiz sei äusserst schädlich. Gemäss KRK müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden, welches durch eine Rückkehr gefährdet sei. 4.2.5 Sie selbst befinde sich in (...) Behandlung; ein Umzug würde ihren Zustand verschlechtern. Zudem lebe ihre älteste Tochter mit ihren Kindern in der Schweiz; eine Trennung wäre eine weitere psychische Belastung. 4.2.6 Das SEM habe zudem nicht genügend umfassend abgeklärt, wie sie - die Beschwerdeführerin - in Polen ohne finanzielle Mittel, berufliche Qualifikation und soziales Netzwerk wieder Fuss fassen könne. Auch sei nicht genügend auf die spezifische Behandlung und die Folgen eines Unterbruchs der Behandlung ihres Sohnes eingegangen worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5. 5.1 Soweit angebliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens thematisiert werden, erweisen sich die entsprechenden Rügen nach Durchsicht der Akten als unbegründet: 5.1.1 Mit der Argumentation, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. 5.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.3 Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen. 5.1.4 Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) hat das SEM auch die rechtliche Grundlage seiner Verfügung erkennbar gemacht. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sie die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfen Frage. 5.1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver-fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Fe-bruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 6.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsasso-ziation [EFTA] - wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.4.2 Allerdings hielten sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen auf. Dort wurden sie mit PESEL-Nummer formell registriert und es wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.4.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutz-status S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.4.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell wohl über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können. 6.4.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der - nun letztlich erfolglose - Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.4.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr dort-hin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Sie hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten "real risk"; vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-schenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK (SR 0.107). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.2.3 Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden, selbst wenn es ihnen nicht gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. 8.3.4 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Polen über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die gesundheitlichen Beschwerden des (volljährigen) Kindes der Beschwerdeführerin in diesem Staat behandelbar sind (zur medizinischen Versorgungslage vgl. die Urteile des BVGer F-7224/2024 23. Dezember 2024 E. 8.3; E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.). Dafür, dass dem Kind künftig medizinische Behandlungen bei Bedarf verweigert würden, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Auch das Vorbringen, wonach eine Trennung von der in der Schweiz lebenden erwachsenen Tochter und deren Kindern für die Beschwerdeführenden eine zusätzliche psychische Belastung darstellen würde, erweist sich unter den vorgängigen Erwägungen als nicht rechtserheblich. 8.3.5 Im Zusammenhang mit den Vorbringen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Polen Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Polen keine Verletzung von Art. 3 KRK mit sich bringt. Ein Vollzug der Wegweisung spricht daher nicht gegen das Kindeswohl. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr Versand: