Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Beschwerdeführenden 1–3 stellten am 23. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche. In der Folge ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Eltern mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass sie bereits am 6. Dezember 2022 in Österreich und am 23. März 2023 in Polen um Asyl nachgesucht hatten. A.b Anlässlich der Befragungen vom 3. August 2023 wurde den Beschwer- deführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. A.c Die Beschwerdeführenden bestritten die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machten jedoch geltend, nicht nach Polen zu- rückkehren zu wollen, da sie dort schlecht behandelt worden seien und die Unterbringungssituation katastrophal gewesen sei. Überdies sei ihnen die benötigte medizinische Versorgung nicht gewährt worden. Die Beschwer- deführenden 1 und 2 wiesen auf psychische Probleme hin. Die Beschwer- deführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei in Erwartung und wisse nicht, wie es ihrem ungeborenen Kind gehe, was sie sehr belastete; zudem habe sie eine Zyste an der rechten Brust und leide an hohem Blutdruck, Kopf- und Nackenschmerzen. In Bezug auf ihr Kind (Beschwerdeführerin 3) machten die Eltern geltend, dass es traurig und nachdenklich sei; körperlich gehe es ihm gut. A.d Am 4. August 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rück- übernahme am 9. August 2023 zu.
E-964/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylge- suche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asyl- gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichti- gen Akten aus. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 16. August 2023 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Obdach, Nah- rung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen. D. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt hatte, erklärte das SEM gegenüber den polnischen Behörden am 5. September 2023 unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. E.a Mit Urteil E-4564/2023 vom 7. September 2023 wies das Bundesver- waltungsgericht die bei ihm eingelegte Beschwerde im vereinfachten Ver- fahren als offensichtlich unbegründet ab. E.b Das Gericht hielt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen fest, es gebe keine konkreten Gründe für die Annahme, dass die Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen syste- mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor- men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
E-964/2024 Seite 4 gen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergäben; namentlich sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Das SEM habe auch zu Recht festgestellt, dass die Schweiz das sogenannte Selbst- eintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nicht ausüben müsse. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM rechtsgenügend ab- geklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Ver- fügung angemessen gewürdigt worden. Die vorliegenden medizinischen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: PTBS; Beschwerdeführerin 2: vaginale Mykose, Eisenmangel, psychosoziale Belastungssituation, Verdacht auf essentielle Hypertonie) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Kind (Beschwerdefüh- rerin 3) sei gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ gesund. Polen verfüge über eine ausreichende medizinische Infra- struktur und habe sich völkerrechtlich verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen und Antrag- stellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologi- schen Betreuung) zu gewähren. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt seien, würden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Überstellung Rechnung tragen sowie die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini- schen Umstände informieren. Schliesslich sei die Überstellung in diesen Mitgliedstaat auch mit dem Kindeswohl vereinbar, und für das subeventu- aliter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden bestehe keine Veranlassung. F. Am (…) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz auf die Welt (Beschwerdeführerin 4). II. G. Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten materiell das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf den Nichteintretensentscheid
E-964/2024 Seite 5 vom 16. August 2023 und das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden unter anderem ein den Beschwerde- führer 1 betreffender Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 22. November 2023, eine psychologische Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 vom 13. November 2023 und ein Untersuchungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 4 vom 11. Sep- tember 2023 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 forderte das SEM die Be- schwerdeführenden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Rechts- begehren dazu auf, bis zum 12. Januar 2024 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgerecht überwiesen. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (eröffnet am 22. Januar 2024) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. August 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu- komme. J. J.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 18. Januar 2024 und um Anweisung an das SEM, auf das Asyl- gesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Erlass eines superprovisorischen Voll- zugsstopps). Zudem seien sie und ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzuladen und zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zu befragen. J.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem ein Austrittsbericht betref- fend den Beschwerdeführer 1 der F._______ vom 2. Februar 2024, ein Be- richt über ein Ausreisegespräch vom 30. Januar 2024, eine psychologische Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 vom 16. Januar 2024, ein die Beschwerdeführerin 4 betreffendes Dokument
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27. November 2023 und ein türkischsprachiges Dokument zu den Akten gereicht. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 15. Februar 2024 die einstweilige Aus- setzung des Vollzugs der Wegweisung. L. Am 21. Februar 2024 erklärte das SEM gegenüber den polnischen Behör- den unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ur- sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo- gen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht be- rücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die- nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.4 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. November 2023 nicht bestritten und ist darauf eingetreten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten das Wiedererwägungsgesuch vom 23. November 2023 im Wesentlichen mit einer erheblichen Ver- schlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 seit der letzten materiellen Prüfung der Sache; bei der neugeborenen Beschwerdeführerin 4 bestehe zudem ein konkreter Verdacht auf das Vor- liegen einer Herzinsuffizienz. Schliesslich weise das polnische Asylsystem systemische Mängel auf.
E. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids vom 18. Januar 2024 Folgendes aus:
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E. 5.2.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 habe sich seit Abschluss der ordentlichen Asyl-Zuständigkeitsverfahrens nicht, derjenige des Beschwerdeführers 1 habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Den psychischen Beschwerden insbesondere des Beschwerdeführers 1 könne in Zusammenhang mit der Überstellung nach Polen mit einer adä- quaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung vollumfassend Rechnung getragen werden; dasselbe gelte für die Zeit nach der Ankunft in Polen, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu geeigneter psychiatrischer Betreuung ge- währleistet sei.
E. 5.2.2 Bei der Beschwerdeführerin 4 würden auch nach den Vorsorgeunter- suchungen und einem durchgeführten EKG keine Hinweise auf eine Herz- insuffizienz vorliegen. Bei einer Untersuchung habe zwar aufgrund der Ab- wesenheit der Kinderkardiologin ein Herzfehler nicht vollständig ausge- schlossen werden können; das SEM gehe aber nicht davon aus, dass bei einer allfälligen Folgeuntersuchung eine Diagnose gestellt werden könnte, welche geeignet wäre, seine Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung nach Polen oder hinsichtlich der Anwendung der Souveräni- tätsklausel zu ändern. Eine solche Folgeuntersuchung sei angesichts des guten Allgemeinzustands des Kindes nicht dringlich und könne auch in Polen durchgeführt werden.
E. 5.2.3 Mit Bezug auf die übrigen Vorbringen (polnisches Asylsystem, Wah- rung des Kindeswohls) könne auf die Ausführungen im ersten Verfahren verwiesen werden. Insgesamt würden mit den wiedererwägungsweise vor- getragenen Vorbringen keine neuen Sachverhaltselemente dargetan, wel- che die Rechtskraft der Verfügung vom 16. August 2023 beseitigen könn- ten.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Beschwerde vom
14. Februar 2024 vorab auf mehreren Seiten ausführlich zum polnischen Asylsystem, das nach ihrer Einschätzung systemische Mängel aufweise.
E. 5.3.2 Hinzu komme, dass bei ihnen nun derart schwere Erkrankungen vor- liegen würden, dass die Überstellung mangels Behandelbarkeit in Polen auch aus diesem Grund unzulässig geworden sei:
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer 1 sei seit der Einreise in die Schweiz in einem psychisch labilen Zustand, der vor dem Hintergrund einer Posttraumati-
E-964/2024 Seite 9 schen Belastungsstörung (PTBS) und einer Panikstörung von suizidalen Gedanken und Panikattacken geprägt sei. Er habe vom 19. Oktober 2023 bis zum 15. November 2023 in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ hospitalisiert werden müssen. Zunächst sei ein Austritt für den
27. Oktober 2023 geplant gewesen; nachdem der Patient ein Schreiben abgegeben habe, in dem er einen erweiterten Suizid im Falle einer Rück- führung nach Polen angekündigt habe, habe der stationäre Aufenthalt ver- längert werden müssen. Es seien die Diagnosen einer schweren depressi- ven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer PTBS gestellt wor- den. Er leide unter täglichen Panikattacken und mache sich grosse Sorgen um seine Familie, die er vor einer Rückschiebung nach Polen bewahren wolle. Im stationären Setting habe der Beschwerdeführer 1 erzählt, dass er sich aufgegeben habe und nicht mehr leben wolle, sollte seine Familie
– die sowohl im Heimatland als auch in Polen traumatische Ereignisse er- lebt habe – die Schweiz verlassen müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zunächst nur im stationären Setting, nach einiger Zeit schliesslich beim Austritt aus der stationären Behandlung von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten, auch in Bezug auf seine Familie, bei Verbleib in der Schweiz distanzieren können. Im Falle einer Rückführung nach Polen könne er diese Handlungsabsicht für sich jedoch weiterhin nicht aus- schliessen. Er könne nicht abschliessend sagen, ob ein Suizid weiterhin seine Kinder miteinbeziehen würde. Er sei mittlerweile in der Ambulanz für Kriegs- und Folteropfer angemeldet worden und aufgrund seines andau- ernd schlechten Zustands am 5. Januar 2024 in die Akutstation der F._______ eingetreten. Dort seien die Diagnosen einer schweren depres- siven Episode und einer PTBS gestellt (respektive bestätigt) und er auch medikamentös behandelt worden. Ein Ausreisegespräch mit dem Migrati- onsamt E._______ vom 30. Januar 2024 habe nach zehn Minuten auf- grund des Zustands des Beschwerdeführers 1 abgebrochen werden müs- sen; es sei nun ein erneuter stationärer Aufenthalt in der F._______ ge- plant. Er sei dringend auf engmaschige psychiatrische und medizinische Hilfe angewiesen, welche in Polen nicht gewährleistet sei. Es liege mittler- weile eine schwere Erkrankung vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere. Das SEM sei offensichtlich auch zu dieser Einschätzung gekom- men, nachdem es im Zusammenhang mit der Eröffnung der Zwischenver- fügung vom 28. Dezember 2023 um eine den Umständen angepasste Er- öffnung durch die Rechtsvertretung gebeten habe.
E. 5.3.4 Auch bei der Beschwerdeführerin 2 habe sich der gesundheitliche Zustand stark verschlechtert. Sie befinde sich seit der Geburt ihres zweiten Kindes in psychotherapeutischer Betreuung. Dort seien ihr die Diagnosen
E-964/2024 Seite 10 PTBS, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen und Panikattacken sowie Postpartale Depression gestellt worden. Ihr Le- ben sei von Gewalt geprägt gewesen und sie sei durch die Erlebnisse wäh- rend der Flucht retraumatisiert worden. Die Hoffnungslosigkeit und psychi- sche Krankheit ihres Mannes belaste sie sehr und löse Ängste und Per- spektivenlosigkeit aus. Besonders in der aktuell postpartalen Zeit sei die Beschwerdeführerin 2 sehr vulnerabel und brauche Stabilität. Es sei zwin- gend, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihren Familienangehörigen getrennt werde. Bei einer Rückführung nach Polen sei mit einer massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführe- rin 2 und damit verbunden wohl mit Suizidhandlungen zu rechnen.
E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin 3 schrecke nachts häufig schreiend aus dem Schlaf auf und lasse sich dann kaum beruhigen; sie sei in ihrer kindli- chen Entwicklung stark gefährdet (zum Ganzen Beilage 6).
E. 5.3.6 Beschwerdeführerin 4 sei kurz nach dem zweitinstanzlichen Ab- schluss des Asylverfahrens in der 37. Schwangerschaftswoche zu früh zur Welt gekommen. Nach der Geburt sei ein Herzgeräusch und somit eine mögliche Herzinsuffizienz festgestellt worden. Bei Plagiocephalus links occipital (asymmetrisch abgeflachter Hinterkopf) sei die Zuweisung an eine Physiotherapie erfolgt. Zudem sei sie zum Ausschluss eines Vitium cordis (zu körperlichen Funktionseinschränkungen führende Herzfehlbildung) in der kinderkardiologischen Sprechstunde am Kinderspital E._______ und für weitere klinische Überwachung im Stadtspital G._______ aufgeboten worden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Anzeichen einer Herzinsuffi- zienz seien in keinem Arztbericht zu finden, sei falsch; die medizinischen Kontrollen der Beschwerdeführerin 4 seien noch gar nicht abgeschlossen.
E. 5.3.7 Schliesslich seien die türkischen Behörden – wie sich aus einem mit der Beschwerde eingereichten Dokument vom 1. Juni 2023 ergebe – über den damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Polen infor- miert gewesen. Dies bedeute eine direkte Gefährdung durch türkische Be- hördenvertreter bei einer Überstellung nach Polen. Das SEM habe diese Sache in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen und sei damit seiner Unter- suchungspflicht nicht genügend nachgekommen.
E. 5.3.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bei einer Überstellung nach Polen aufgrund dieser Umstände von einem "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung auszugehen sei, zumal die Be- schwerdeführenden in Polen von den dortigen Behörden schlecht
E-964/2024 Seite 11 behandelt worden seien. Das SEM habe sich in der angefochtenen Ver- fügung fälschlicherweise auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass Polen die Aufnahmerichtlinie einzuhalten habe und insbesondere der Zu- gang zur erforderlichen medizinischen Versorgung dort gewährleistet sei; von einer genügenden Begründung und einer Einzelfallbeurteilung könne keinesfalls gesprochen werden. Zumindest hätte die Vorinstanz individu- elle Garantien der polnischen Behörden einholen müssen, dass der beson- deren Vulnerabilität der Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Polen angemessen Rechnung getragen würde und sie ab Ankunft psychologi- sche Betreuung, medizinische Versorgung sowie eine angemessene Unterkunft erhalten würden.
E. 6.1 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, ob sich die Sach- lage seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. August 2023 res- pektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2023 hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung der Be- schwerdeführenden nach Polen wesentlich verändert hat oder, ob seither humanitäre Gründe eingetreten sind, die geeignet wären, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 16. August 2023 zu bewirken.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden – wie bereits im ersten Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – ihre grundsätzliche Kritik am polnischen Asyl- und Aufnahmeverfahren wiederholen, legen sie keine Wiedererwägungsgründe im Sinne veränderter Verhältnisse dar. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 7. September 2023 mit die- sen Vorbringen auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die konstante Gerichtspraxis festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen aufweisen würden und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall der Beschwer- deführenden nicht angezeigt sei (vgl. Urteil E-4564/2023 E. 6.1). An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftig entschiedene Rechtsfragen immer wieder zur Debatte zu stel- len (vgl. oben E. 3.3). Eine Übernahme der Zuständigkeit Polens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Fall der Beschwerdeführenden weiter- hin nicht angezeigt.
E. 6.3 Mit dem Vorbringen betreffend ein türkischsprachiges Dokument (Be- schwerdebeilage 11, ohne Übersetzung eingereicht) werden schon des- halb keine Wiederwägungsgründe dargetan, weil dieses Schriftstück vom
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1. Juni 2023 datiert und mit keinem Wort dargetan wird, wieso es nicht be- reits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Akten gereicht wor- den ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden in Polen durch türkische Behörden gefährdet sein sollten.
E. 7 Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.1 Im Dublin-Verfahren geht es um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme asylsuchender Personen sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die me- dizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies war und ist vorliegend der Fall. Die be- antragte Befragung der Beschwerdeführenden und ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur gesundheitlichen Situation ist angesichts der zahl- reichen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht erforder- lich.
E. 7.2 Aus den Akten des ordentlichen, vor zwei Instanzen verhandelten Dub- lin-Verfahrens ergibt sich, dass der belastete psychische Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers 1 schon damals bekannt war (vgl. Urteil BVGer E-4564/2023 E. 7.3.2, in welcher die PTBS-Diagnose er- wähnt wird). Diese Gesundheitsprobleme haben sich seither – offensicht- lich unter dem Einfluss der rechtskräftig angeordneten Überstellung nach Polen – akzentuiert. In den nach dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts datierenden Arztberichten werden zusätzlich zur Diagnose (res- pektive Verdachtsdiagnose) PTBS nun auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt (vgl. Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 22. November 2023 und der F._______ vom 2. Februar 2024).
E. 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
E-964/2024 Seite 13 die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark
E. 7.4 Eine solch ausserordentliche Situation ist vorliegend weiterhin nicht an- zunehmen. Die diagnostizierte Erkrankung (PTBS und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) steht einer Überstellung in den zu- ständigen Dublin-Staat Polen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht ent- gegen. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6.1, E-4485/2023 vom 4. September 2023 E. 6.5.2. f., E-3293/2023 vom
27. Juli 2023 E. 8.2.3), und der Zugang dazu ist – wie vom SEM dargelegt
– gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor- gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nöti- genfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es darf somit davon ausgegangen wer- den, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung in Polen zugänglich sein wird. Folglich ist nicht davon auszuge- hen, dass eine Überstellung nach Polen eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Polen ihm eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde. Mit der vom SEM bereits im ordentlichen Verfahren angekündigten Anmeldung des Medizinalfalls im Rahmen der Vorbereitung der Überstellung (vgl. SEM-act. 44/18 S. 7 f.) wird sichergestellt, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Über- stellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hin- aus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vo- rübergehend die medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwen- dige Therapien – in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
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E. 7.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei einer zwangs- weisen Rückführung nach Polen würde die Gefahr bestehen, dass sich suizidale Tendenzen verstärken würden, ist zunächst festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom
19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zu- mutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicher- zustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Per- son möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden wer- den dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) und die polnischen Behörden zuvor, wie erwähnt, über die spezifischen medizinischen Umstände informieren.
E. 7.6 Vor diesem Hintergrund ist es (weiterhin) nicht notwendig, von den pol- nischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Be- schwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen.
E. 8 Auch den übrigen Familienmitgliedern gelingt es nicht, eine wiedererwä- gungsrechtlich relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands darzutun:
E. 8.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 begab sich nach Abschluss des ordentli- chen Asyl-Zuständigkeitsverfahrens und der Geburt ihrer zweiten Tochter in psychotherapeutische Behandlung. Im Bericht ihrer Psychotherapeutin werden für sie die Verdachtsdiagnose PTBS, und die Diagnosen Anpas- sungsstörung mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen und Panikat- tacken sowie Postpartale Depression gestellt (vgl. Bericht Stadtspital E._______ / H._______ vom 16. Januar 2024 S. 1). Soweit in der Be- schwerde ausgeführt wird, bei einer Überstellung nach Polen würde es bei ihr "wohl zu Suizidhandlungen kommen" (vgl. Beschwerde S. 11) ergibt sich solches aus dem eingereichten Bericht nicht. Es ist ebenfalls nicht er- sichtlich, wieso die Beschwerdeführerin "von ihrer in der Schweiz anwe- senden Familie getrennt" werden sollte (vgl. a.a.O.).
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E. 8.1.2 Bezüglich der Behandelbarkeit und des Zugangs zu adäquater medi- zinischer und therapeutischer Versorgung kann bei der Beschwerdeführe- rin 2 auf das oben Gesagte verwiesen werden.
E. 8.2 Für die Beschwerdeführerin 3 ergibt sich aus den eingereichten Berich- ten einzig, dass das 4-jährige Kind nachts häufig schreiend aus dem Schlaf aufwache und sich dann jeweils nur schlecht beruhigen lasse (vgl. Bericht Stadtspital/H._______ a.a.O. S. 1 f.).
E. 8.3 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass den Ak- ten bisher keine Hinweise auf die behauptete Herzfehlbildung bei der Be- schwerdeführerin 4 zu entnehmen sind. Anlässlich einer Untersuchung vom 27. November 2023 konnte diese Befürchtung nicht gänzlich aus- geräumt werden, weil die zuständige Kinderkardiologin gerade nicht ver- fügbar war. Im entsprechenden Bericht vom 27. November 2023 wurde deshalb die Kardiologie des Kinderspitals E._______ um ein "zeitnahes Auf-gebot" gebeten. Es darf unter den gegebenen Umständen davon aus- gegangen werden, dass diese Untersuchung in der Zwischenzeit durch- geführt wurde und kein beunruhigendes Ergebnis gezeitigt hat.
E. 9 Nach dem Gesagten liegen nach wie vor keine Gründe für einen zwingen- den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 10 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen "humanitärer Gründe" gel- tend machen, welche zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führen müsse, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM verfügt bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach das SEM sein Er- messen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte.
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E. 11.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und die nach dem Urteil E-4564/2023 vom 7. September 2023 entstandenen Beweismit- tel nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom
E. 11.2 Schliesslich ist zusammenfassend feststellen, dass für die eventuali- ter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung keine Veranlas- sung besteht. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfah- ren unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden durch- geführt. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich und differenziert be- gründet worden. Dass es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres mög- lich war, diesen Entscheid anzufechten, ergibt sich im Übrigen bereits aus der umfangreichen Beschwerdeschrift.
E. 11.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstands- los. Der vom Instruktionsrichter angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der vom Instruktionsrichter angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
E. 16 August 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-964/2024 Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und Clara Böttinger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs (nach Abschluss eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024. Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführenden 1-3 stellten am 23. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche. In der Folge ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Eltern mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass sie bereits am 6. Dezember 2022 in Österreich und am 23. März 2023 in Polen um Asyl nachgesucht hatten. A.b Anlässlich der Befragungen vom 3. August 2023 wurde den Beschwer-deführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. A.c Die Beschwerdeführenden bestritten die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machten jedoch geltend, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen, da sie dort schlecht behandelt worden seien und die Unterbringungssituation katastrophal gewesen sei. Überdies sei ihnen die benötigte medizinische Versorgung nicht gewährt worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wiesen auf psychische Probleme hin. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei in Erwartung und wisse nicht, wie es ihrem ungeborenen Kind gehe, was sie sehr belastete; zudem habe sie eine Zyste an der rechten Brust und leide an hohem Blutdruck, Kopf- und Nackenschmerzen. In Bezug auf ihr Kind (Beschwerdeführerin 3) machten die Eltern geltend, dass es traurig und nachdenklich sei; körperlich gehe es ihm gut. A.d Am 4. August 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rück-übernahme am 9. August 2023 zu. B. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Beschwerde vom 24. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 16. August 2023 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Behandlung einzuholen. D. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt hatte, erklärte das SEM gegenüber den polnischen Behörden am 5. September 2023 unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. E.a Mit Urteil E-4564/2023 vom 7. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm eingelegte Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. E.b Das Gericht hielt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen fest, es gebe keine konkreten Gründe für die Annahme, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-gen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergäben; namentlich sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten. Das SEM habe auch zu Recht festgestellt, dass die Schweiz das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nicht ausüben müsse. Der medizinische Sachverhalt sei vom SEM rechtsgenügend abgeklärt und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt worden. Die vorliegenden medizinischen Diagnosen (Beschwerdeführer 1: PTBS; Beschwerdeführerin 2: vaginale Mykose, Eisenmangel, psychosoziale Belastungssituation, Verdacht auf essentielle Hypertonie) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Kind (Beschwerdeführerin 3) sei gemäss Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ gesund. Polen verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und habe sich völkerrechtlich verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen und Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt seien, würden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten und des Termins der Überstellung Rechnung tragen sowie die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. Schliesslich sei die Überstellung in diesen Mitgliedstaat auch mit dem Kindeswohl vereinbar, und für das subeventualiter beantragte Einholen von Garantien der polnischen Behörden bestehe keine Veranlassung. F. Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz auf die Welt (Beschwerdeführerin 4). II. G. Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten materiell das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf den Nichteintretensentscheid vom 16. August 2023 und das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden unter anderem ein den Beschwerde-führer 1 betreffender Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 22. November 2023, eine psychologische Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 vom 13. November 2023 und ein Untersuchungsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 4 vom 11. September 2023 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren dazu auf, bis zum 12. Januar 2024 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser Betrag wurde fristgerecht überwiesen. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (eröffnet am 22. Januar 2024) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. August 2023 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. J.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM erheben. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2024 und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps). Zudem seien sie und ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzuladen und zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zu befragen. J.b Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem ein Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 der F._______ vom 2. Februar 2024, ein Bericht über ein Ausreisegespräch vom 30. Januar 2024, eine psychologische Stellungnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 vom 16. Januar 2024, ein die Beschwerdeführerin 4 betreffendes Dokument "Sprechstunde Allgemeine Pädiatrie" des Stadtspitals E._______ vom 27. November 2023 und ein türkischsprachiges Dokument zu den Akten gereicht. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 15. Februar 2024 die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. L. Am 21. Februar 2024 erklärte das SEM gegenüber den polnischen Behörden unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.4 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 23. November 2023 nicht bestritten und ist darauf eingetreten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten das Wiedererwägungsgesuch vom 23. November 2023 im Wesentlichen mit einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 seit der letzten materiellen Prüfung der Sache; bei der neugeborenen Beschwerdeführerin 4 bestehe zudem ein konkreter Verdacht auf das Vorliegen einer Herzinsuffizienz. Schliesslich weise das polnische Asylsystem systemische Mängel auf. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids vom 18. Januar 2024 Folgendes aus: 5.2.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 habe sich seit Abschluss der ordentlichen Asyl-Zuständigkeitsverfahrens nicht, derjenige des Beschwerdeführers 1 habe sich nicht in relevanter Weise verändert. Den psychischen Beschwerden insbesondere des Beschwerdeführers 1 könne in Zusammenhang mit der Überstellung nach Polen mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung vollumfassend Rechnung getragen werden; dasselbe gelte für die Zeit nach der Ankunft in Polen, wo die Gesundheitsversorgung, einschliesslich des Zugangs zu geeigneter psychiatrischer Betreuung gewährleistet sei. 5.2.2 Bei der Beschwerdeführerin 4 würden auch nach den Vorsorgeuntersuchungen und einem durchgeführten EKG keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz vorliegen. Bei einer Untersuchung habe zwar aufgrund der Abwesenheit der Kinderkardiologin ein Herzfehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können; das SEM gehe aber nicht davon aus, dass bei einer allfälligen Folgeuntersuchung eine Diagnose gestellt werden könnte, welche geeignet wäre, seine Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung nach Polen oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Eine solche Folgeuntersuchung sei angesichts des guten Allgemeinzustands des Kindes nicht dringlich und könne auch in Polen durchgeführt werden. 5.2.3 Mit Bezug auf die übrigen Vorbringen (polnisches Asylsystem, Wahrung des Kindeswohls) könne auf die Ausführungen im ersten Verfahren verwiesen werden. Insgesamt würden mit den wiedererwägungsweise vorgetragenen Vorbringen keine neuen Sachverhaltselemente dargetan, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. August 2023 beseitigen könnten. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Beschwerde vom 14. Februar 2024 vorab auf mehreren Seiten ausführlich zum polnischen Asylsystem, das nach ihrer Einschätzung systemische Mängel aufweise. 5.3.2 Hinzu komme, dass bei ihnen nun derart schwere Erkrankungen vorliegen würden, dass die Überstellung mangels Behandelbarkeit in Polen auch aus diesem Grund unzulässig geworden sei: 5.3.3 Der Beschwerdeführer 1 sei seit der Einreise in die Schweiz in einem psychisch labilen Zustand, der vor dem Hintergrund einer Posttraumati-schen Belastungsstörung (PTBS) und einer Panikstörung von suizidalen Gedanken und Panikattacken geprägt sei. Er habe vom 19. Oktober 2023 bis zum 15. November 2023 in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ hospitalisiert werden müssen. Zunächst sei ein Austritt für den 27. Oktober 2023 geplant gewesen; nachdem der Patient ein Schreiben abgegeben habe, in dem er einen erweiterten Suizid im Falle einer Rückführung nach Polen angekündigt habe, habe der stationäre Aufenthalt verlängert werden müssen. Es seien die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer PTBS gestellt worden. Er leide unter täglichen Panikattacken und mache sich grosse Sorgen um seine Familie, die er vor einer Rückschiebung nach Polen bewahren wolle. Im stationären Setting habe der Beschwerdeführer 1 erzählt, dass er sich aufgegeben habe und nicht mehr leben wolle, sollte seine Familie - die sowohl im Heimatland als auch in Polen traumatische Ereignisse erlebt habe - die Schweiz verlassen müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zunächst nur im stationären Setting, nach einiger Zeit schliesslich beim Austritt aus der stationären Behandlung von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten, auch in Bezug auf seine Familie, bei Verbleib in der Schweiz distanzieren können. Im Falle einer Rückführung nach Polen könne er diese Handlungsabsicht für sich jedoch weiterhin nicht ausschliessen. Er könne nicht abschliessend sagen, ob ein Suizid weiterhin seine Kinder miteinbeziehen würde. Er sei mittlerweile in der Ambulanz für Kriegs- und Folteropfer angemeldet worden und aufgrund seines andauernd schlechten Zustands am 5. Januar 2024 in die Akutstation der F._______ eingetreten. Dort seien die Diagnosen einer schweren depressiven Episode und einer PTBS gestellt (respektive bestätigt) und er auch medikamentös behandelt worden. Ein Ausreisegespräch mit dem Migrationsamt E._______ vom 30. Januar 2024 habe nach zehn Minuten aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers 1 abgebrochen werden müssen; es sei nun ein erneuter stationärer Aufenthalt in der F._______ geplant. Er sei dringend auf engmaschige psychiatrische und medizinische Hilfe angewiesen, welche in Polen nicht gewährleistet sei. Es liege mittlerweile eine schwere Erkrankung vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz erfordere. Das SEM sei offensichtlich auch zu dieser Einschätzung gekommen, nachdem es im Zusammenhang mit der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2023 um eine den Umständen angepasste Eröffnung durch die Rechtsvertretung gebeten habe. 5.3.4 Auch bei der Beschwerdeführerin 2 habe sich der gesundheitliche Zustand stark verschlechtert. Sie befinde sich seit der Geburt ihres zweiten Kindes in psychotherapeutischer Betreuung. Dort seien ihr die Diagnosen PTBS, Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen und Panikattacken sowie Postpartale Depression gestellt worden. Ihr Leben sei von Gewalt geprägt gewesen und sie sei durch die Erlebnisse während der Flucht retraumatisiert worden. Die Hoffnungslosigkeit und psychische Krankheit ihres Mannes belaste sie sehr und löse Ängste und Perspektivenlosigkeit aus. Besonders in der aktuell postpartalen Zeit sei die Beschwerdeführerin 2 sehr vulnerabel und brauche Stabilität. Es sei zwingend, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihren Familienangehörigen getrennt werde. Bei einer Rückführung nach Polen sei mit einer massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin 2 und damit verbunden wohl mit Suizidhandlungen zu rechnen. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin 3 schrecke nachts häufig schreiend aus dem Schlaf auf und lasse sich dann kaum beruhigen; sie sei in ihrer kindlichen Entwicklung stark gefährdet (zum Ganzen Beilage 6). 5.3.6 Beschwerdeführerin 4 sei kurz nach dem zweitinstanzlichen Abschluss des Asylverfahrens in der 37. Schwangerschaftswoche zu früh zur Welt gekommen. Nach der Geburt sei ein Herzgeräusch und somit eine mögliche Herzinsuffizienz festgestellt worden. Bei Plagiocephalus links occipital (asymmetrisch abgeflachter Hinterkopf) sei die Zuweisung an eine Physiotherapie erfolgt. Zudem sei sie zum Ausschluss eines Vitium cordis (zu körperlichen Funktionseinschränkungen führende Herzfehlbildung) in der kinderkardiologischen Sprechstunde am Kinderspital E._______ und für weitere klinische Überwachung im Stadtspital G._______ aufgeboten worden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Anzeichen einer Herzinsuffizienz seien in keinem Arztbericht zu finden, sei falsch; die medizinischen Kontrollen der Beschwerdeführerin 4 seien noch gar nicht abgeschlossen. 5.3.7 Schliesslich seien die türkischen Behörden - wie sich aus einem mit der Beschwerde eingereichten Dokument vom 1. Juni 2023 ergebe - über den damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Polen informiert gewesen. Dies bedeute eine direkte Gefährdung durch türkische Behördenvertreter bei einer Überstellung nach Polen. Das SEM habe diese Sache in ihrer Verfügung unerwähnt gelassen und sei damit seiner Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen. 5.3.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bei einer Überstellung nach Polen aufgrund dieser Umstände von einem "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung auszugehen sei, zumal die Beschwerdeführenden in Polen von den dortigen Behörden schlecht behandelt worden seien. Das SEM habe sich in der angefochtenen Ver-fügung fälschlicherweise auf die pauschale Behauptung beschränkt, dass Polen die Aufnahmerichtlinie einzuhalten habe und insbesondere der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung dort gewährleistet sei; von einer genügenden Begründung und einer Einzelfallbeurteilung könne keinesfalls gesprochen werden. Zumindest hätte die Vorinstanz individuelle Garantien der polnischen Behörden einholen müssen, dass der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Polen angemessen Rechnung getragen würde und sie ab Ankunft psychologische Betreuung, medizinische Versorgung sowie eine angemessene Unterkunft erhalten würden. 6. 6.1 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. August 2023 respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2023 hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen wesentlich verändert hat oder, ob seither humanitäre Gründe eingetreten sind, die geeignet wären, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 16. August 2023 zu bewirken. 6.2 Soweit die Beschwerdeführenden - wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - ihre grundsätzliche Kritik am polnischen Asyl- und Aufnahmeverfahren wiederholen, legen sie keine Wiedererwägungsgründe im Sinne veränderter Verhältnisse dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 7. September 2023 mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die konstante Gerichtspraxis festgestellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen keine systemischen Schwachstellen aufweisen würden und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im Fall der Beschwerdeführenden nicht angezeigt sei (vgl. Urteil E-4564/2023 E. 6.1). An dieser Einschätzung vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Es ist daran zu erinnern, dass die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftig entschiedene Rechtsfragen immer wieder zur Debatte zu stellen (vgl. oben E. 3.3). Eine Übernahme der Zuständigkeit Polens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Fall der Beschwerdeführenden weiterhin nicht angezeigt. 6.3 Mit dem Vorbringen betreffend ein türkischsprachiges Dokument (Beschwerdebeilage 11, ohne Übersetzung eingereicht) werden schon deshalb keine Wiederwägungsgründe dargetan, weil dieses Schriftstück vom 1. Juni 2023 datiert und mit keinem Wort dargetan wird, wieso es nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Akten gereicht worden ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden in Polen durch türkische Behörden gefährdet sein sollten. 7. 7.1 Im Dublin-Verfahren geht es um die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Gesundheitliche Probleme asylsuchender Personen sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage von asylsuchenden Personen im zuständigen Mitgliedstaat unter dem Aspekt des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verankerten Selbsteintrittsrechts eine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden kann. Dies war und ist vorliegend der Fall. Die beantragte Befragung der Beschwerdeführenden und ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur gesundheitlichen Situation ist angesichts der zahlreichen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. 7.2 Aus den Akten des ordentlichen, vor zwei Instanzen verhandelten Dublin-Verfahrens ergibt sich, dass der belastete psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 schon damals bekannt war (vgl. Urteil BVGer E-4564/2023 E. 7.3.2, in welcher die PTBS-Diagnose erwähnt wird). Diese Gesundheitsprobleme haben sich seither - offensichtlich unter dem Einfluss der rechtskräftig angeordneten Überstellung nach Polen - akzentuiert. In den nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts datierenden Arztberichten werden zusätzlich zur Diagnose (respektive Verdachtsdiagnose) PTBS nun auch die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt (vgl. Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 22. November 2023 und der F._______ vom 2. Februar 2024). 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.4 Eine solch ausserordentliche Situation ist vorliegend weiterhin nicht anzunehmen. Die diagnostizierte Erkrankung (PTBS und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) steht einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Polen unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2277/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 6.1, E-4485/2023 vom 4. September 2023 E. 6.5.2. f., E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3), und der Zugang dazu ist - wie vom SEM dargelegt - gewährleistet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung in Polen zugänglich sein wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Polen eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Polen ihm eine adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde. Mit der vom SEM bereits im ordentlichen Verfahren angekündigten Anmeldung des Medizinalfalls im Rahmen der Vorbereitung der Überstellung (vgl. SEM-act. 44/18 S. 7 f.) wird sichergestellt, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 7.5 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Polen würde die Gefahr bestehen, dass sich suizidale Tendenzen verstärken würden, ist zunächst festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Polen Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) und die polnischen Behörden zuvor, wie erwähnt, über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. 7.6 Vor diesem Hintergrund ist es (weiterhin) nicht notwendig, von den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführenden einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
8. Auch den übrigen Familienmitgliedern gelingt es nicht, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands darzutun: 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 begab sich nach Abschluss des ordentlichen Asyl-Zuständigkeitsverfahrens und der Geburt ihrer zweiten Tochter in psychotherapeutische Behandlung. Im Bericht ihrer Psychotherapeutin werden für sie die Verdachtsdiagnose PTBS, und die Diagnosen Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, Schlafstörungen und Panikattacken sowie Postpartale Depression gestellt (vgl. Bericht Stadtspital E._______ / H._______ vom 16. Januar 2024 S. 1). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, bei einer Überstellung nach Polen würde es bei ihr "wohl zu Suizidhandlungen kommen" (vgl. Beschwerde S. 11) ergibt sich solches aus dem eingereichten Bericht nicht. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin "von ihrer in der Schweiz anwesenden Familie getrennt" werden sollte (vgl. a.a.O.). 8.1.2 Bezüglich der Behandelbarkeit und des Zugangs zu adäquater medizinischer und therapeutischer Versorgung kann bei der Beschwerdeführerin 2 auf das oben Gesagte verwiesen werden. 8.2 Für die Beschwerdeführerin 3 ergibt sich aus den eingereichten Berichten einzig, dass das 4-jährige Kind nachts häufig schreiend aus dem Schlaf aufwache und sich dann jeweils nur schlecht beruhigen lasse (vgl. Bericht Stadtspital/H._______ a.a.O. S. 1 f.). 8.3 Schliesslich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten bisher keine Hinweise auf die behauptete Herzfehlbildung bei der Beschwerdeführerin 4 zu entnehmen sind. Anlässlich einer Untersuchung vom 27. November 2023 konnte diese Befürchtung nicht gänzlich aus-geräumt werden, weil die zuständige Kinderkardiologin gerade nicht verfügbar war. Im entsprechenden Bericht vom 27. November 2023 wurde deshalb die Kardiologie des Kinderspitals E._______ um ein "zeitnahes Auf-gebot" gebeten. Es darf unter den gegebenen Umständen davon aus-gegangen werden, dass diese Untersuchung in der Zwischenzeit durch-geführt wurde und kein beunruhigendes Ergebnis gezeitigt hat.
9. Nach dem Gesagten liegen nach wie vor keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
10. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen "humanitärer Gründe" geltend machen, welche zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führen müsse, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM verfügt bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, wonach das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte. 11. 11.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und die nach dem Urteil E-4564/2023 vom 7. September 2023 entstandenen Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. August 2023 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 11.2 Schliesslich ist zusammenfassend feststellen, dass für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung keine Veranlas-sung besteht. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden durch-geführt. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich und differenziert begründet worden. Dass es den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich war, diesen Entscheid anzufechten, ergibt sich im Übrigen bereits aus der umfangreichen Beschwerdeschrift. 11.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der vom Instruktionsrichter angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark