Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten. Die Dispositivziffer 5 (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend und führt aus, sie habe das SEM regelmässig auf ihre seelischen Leiden aufmerksam gemacht. Bei der Beurteilung der Vulnerabilität dürfe die Vorinstanz nicht einzig auf medizinische Akten und Diagnosen abstellen, sondern müsse auch ihre Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigen. So habe sie gegenüber dem SEM schon früh erwähnt, traurig zu sein. Daraus dürfe abgeleitet werden, dass ein psychisches Leiden vorliege. Eingang in einen der acht Arztberichte hätten ihre diesbezüglichen Äusserungen jedoch nie gefunden. Bezüglich der (...) komme die Vorinstanz zwar zum Schluss, dass es nie zu einer solchen gekommen sei, stütze sich dabei aber einzig auf den Arztbericht vom 19. Juni 2024, aus welchem nicht hervorgehe, ob die untersuchende (...) Erfahrung mit (...) habe. Eine kurze (...) Untersuchung reiche vorliegend nicht aus, um eine (...) mit gravierenden Folgen auf die physische und psychische Gesundheit zu widerlegen. Ihr Vorbringen betreffend (...) habe die Vorinstanz daher vertieft abzuklären, zumal ihre Aussagen dem Resultat der (...) Untersuchung entgegenstünden. Sie werde ferner am 29. Juli 2024 im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums betreut, was hinsichtlich der gegenüber der Rechtsvertreterin geltend gemachten Suizidgedanken als dringend notwendig erachtet werde. Um ihren Gesundheitszustand und die Vulnerabilität vollständig zu erheben, brauche es einen abschliessenden Abklärungsbericht betreffend ihre psychische Gesundheit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gewalterfahrungen während der Ehe sowie eine vertiefte Abklärung der (...). Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei unter den vorliegenden Umständen nicht zulässig, der Sachverhalt dazu noch nicht ausreichend abgeklärt.
E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine Vielzahl von Arztberichten eingereicht wurde: (...). Die Vorinstanz führte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung genannter Arztberichte und dem ab dem 29. Juli 2024 geplanten Konsilium - aus, es sei nicht davon auszugehen, dass beim geplanten psychiatrischen Konsilium derart gravierende Diagnosen gestellt würden, welche an ihrer Einschätzung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermöchten. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt betreffend die psychischen Vorbringen wurde vorliegend aufgrund der Arztberichte sowie der Überweisung betreffend Konsilium vollständig erstellt. Im Übrigen ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingereichten Arztberichte, die diesbezügliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Betreffend der geltend gemachten (...) ist festzuhalten, dass im Arztbericht (...) Dr. med. B._______ zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei (...). Es ist davon auszugehen, dass wenn bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine (...) vorgenommen worden wäre, dies durch die genannte Oberärztin, welche an der (...) praktiziert (vgl. [...] besucht am: 19. Juli 2024), im Rahmen der Untersuchung vom 19. Juni 2024 festgestellt und im entsprechenden Arztbericht festgehalten worden wäre. Mit der lediglich behauptungsweise vorgebrachten erlittenen (...) vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, den Arztbericht in Zweifel zu ziehen, sodass das SEM in dieser Hinsicht weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Ein unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor.
E. 5.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, sie sei eine alleinstehende junge somalische Frau, die aufgrund der Folgen einer (...) sowie einer Zwangsheirat psychisch und physisch schwer belastet sei. Es sei zurzeit noch unklar, wie gravierend diese Beschwerden seien, da sie sowohl in physischer ([...]) als auch psychischer Hinsicht noch nicht hinreichend hätten abgeklärt werden können. Unter Berücksichtigung der bisher verfügbaren Informationen sei aber von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Sie habe damals in Griechenland zwar gewisse Bekanntschaften geknüpft, dabei habe es sich aber um ebenfalls junge somalische Frauen gehandelt, die unter dem Existenzminimum für ihr Überleben gekämpft hätten. Daraus ergebe sich kein soziales Netz, auf welches sie in Griechenland zurückgreifen könne. Auch habe sie in Griechenland teilweise während Tagen nichts zu essen gehabt, was Auslöser für Eisenmangel und Gastritis gewesen sei. Sie habe auch bei Krankheiten weder einen Arzt konsultieren können, noch sei die medizinische Versorgung anderweitig gewährleistet gewesen. Als sie Fieber gehabt habe, habe man ihr nicht einmal Schmerzmittel gegeben. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr Obdachlosigkeit und es sei davon auszugehen, dass ihr psychischer Zustand Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätte. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe sie ferner Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu administrativen Institutionen, welche ihr Unterstützung in anderen Belangen bieten könnten. Auch die Einforderung der medizinischen Versorgung in Griechenland würde sich für sie sehr schwierig gestalten. Weiter verhindere ihre gesundheitliche Verfassung, dass sie über die nötigen finanziellen und psychischen Ressourcen verfüge, um bei den griechischen Behörden die ihr zustehenden Leistungen einzufordern. Begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung seien keine ersichtlich.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
E. 8.3 Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Mit ihrer Argumentation (vgl. E. 7 supra) vermag die Beschwerdeführerin insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 8.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183-193; bestätigt im EGMR-Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121-132), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 9.2 Im Falle der Beschwerdeführerin sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus ihren Vorbringen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebendort Ziff. III).
E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder Urteile des BVGer E-3913/2023 vom 17. Juli 2023 E. 10.3; D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.3; E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten (vgl. E. 5.4 supra) werden als Diagnosen (...), (...), (...), (...), (...) (vgl. SEM-act. 12/2, 25/3, 31/6, 32/6, 34/2, 35/2, 39/3(...) sowie (...) (vgl. SEM-act. 33/1) genannt. Im Arztbericht (...) vom 17. Juli 2024 wurde zusätzlich eine (...) diagnostiziert (vgl. SEM-act. 47/3).
E. 9.3.2 Aus den gestellten Diagnosen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten bei der Beschwerdeführerin erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 10 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin sowie den Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 13 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4525/2024 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anina Nadig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1325825-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac war aufgrund der schlechten Qualität der Fingerabdrücke nicht möglich (vgl. SEM-act. 9/1). A.b Am 15. Mai 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt, an welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Rückführung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (vgl. SEM-act. 15/12 Ziff. 8). A.c Gleichentags richtete das SEM ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden, welche am 21. Mai 2024 dem SEM insbesondere mitteilten, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. SEM-act. 16/4 ff. und 19/3). A.d Am 21. Mai 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; vgl. SEM-act. 21/6 f.). Diese stimmten dem Ersuchen am 23. Mai 2024 zu (vgl. SEM-act. 23/1). A.e Der Beschwerdeführerin wurde am 12. Juni 2024 unter anderem das ergänzende rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung nach Griechenland gewährt (vgl. SEM-act. 26/6 f.). Diese reichte ihre Stellungnahme am 18. Juni 2024 zu den Akten (vgl. SEM-act. 28/6). A.f Der Entscheidentwurf wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2024 zugestellt (vgl. SEM-act. 42/20). Diese reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2024 ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein (vgl. SEM-act. 44/5) und führte darin im Wesentlichen aus, bei ihr handle es sich um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Ihr gehe es psychisch schlecht und wolle eine Psychotherapeutin aufsuchen. Zudem sei ihr das pflanzliche Beruhigungsmittel (...) verschrieben worden, dieses würde ihr allerdings nicht helfen, sie leide weiterhin an Schlaflosigkeit und kreisenden Gedanken. Der Termin in der Sprechstunde der Kinder- und Jugendpsychiatrie habe nicht stattfinden können, es sei aber am 29. Juli 2024 ein psychiatrisches Konsilium geplant und für den 14. August 2024 ein psychiatrischer Termin im Ambulatorium vorgesehen. Ihr gehe es bereits seit der Ankunft in der Schweiz schlecht, was sie auch dem Gesundheitspersonal gesagt habe. Die Kommunikation sei aber schwierig gewesen, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Rechtsvertretung habe ihr anlässlich der Entwurfsbesprechung erklärt, dass zwischen psychischen und physischen Beschwerden zu unterscheiden sei. Die Dolmetscherin habe ihr das länger versucht zu erklären, es sei aber zu berücksichtigen, dass dies im sozio-kulturellen Kontext Somalias möglicherweise nicht gleich verständlich sei wie in der Schweiz. Nachdem sie es verstanden habe, habe sie gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, es gehe ihr schlecht und sie habe manchmal Selbstmordgedanken. Es könne ihr daher nicht angelastet werden, dass sie bis zum 24. Juni 2024 noch nicht den expliziten Wunsch geäussert habe, eine psychiatrische Unterstützung zu erhalten. Ferner treffe es zwar zu, dass im Arztbericht vom 19. Juni 2024 festgehalten werde, dass sie (...) sei. Sie halte aber fest, dass sie (...) worden sei, und wisse nicht, weshalb die Ärztin etwas anderes hingeschrieben habe. Aufgrund der (...) leide sie an starken (...)beschwerden und werde diesbezüglich in der Schweiz behandelt. Ferner sei es rechtlich nicht zulässig, eine Wegweisung nach Griechenland alleine gestützt auf ein schriftliches rechtliches Gehör anzuordnen. A.g Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurde eine Vielzahl von Arztberichten eingereicht. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 - eröffnet am 10. Juli 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte fest, ihr Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 45/25 f.). C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung ihrer elementaren Grundbedürfnisse und den Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie die angefochtene Verfügung, deren Empfangsbestätigung vom 10. Juli 2024 und eine Vertretungsvollmacht vom 23. April 2024, alles in Kopie, bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin wurde nicht angefochten. Die Dispositivziffer 5 (Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums) bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend und führt aus, sie habe das SEM regelmässig auf ihre seelischen Leiden aufmerksam gemacht. Bei der Beurteilung der Vulnerabilität dürfe die Vorinstanz nicht einzig auf medizinische Akten und Diagnosen abstellen, sondern müsse auch ihre Aussagen bei der Entscheidfindung berücksichtigen. So habe sie gegenüber dem SEM schon früh erwähnt, traurig zu sein. Daraus dürfe abgeleitet werden, dass ein psychisches Leiden vorliege. Eingang in einen der acht Arztberichte hätten ihre diesbezüglichen Äusserungen jedoch nie gefunden. Bezüglich der (...) komme die Vorinstanz zwar zum Schluss, dass es nie zu einer solchen gekommen sei, stütze sich dabei aber einzig auf den Arztbericht vom 19. Juni 2024, aus welchem nicht hervorgehe, ob die untersuchende (...) Erfahrung mit (...) habe. Eine kurze (...) Untersuchung reiche vorliegend nicht aus, um eine (...) mit gravierenden Folgen auf die physische und psychische Gesundheit zu widerlegen. Ihr Vorbringen betreffend (...) habe die Vorinstanz daher vertieft abzuklären, zumal ihre Aussagen dem Resultat der (...) Untersuchung entgegenstünden. Sie werde ferner am 29. Juli 2024 im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums betreut, was hinsichtlich der gegenüber der Rechtsvertreterin geltend gemachten Suizidgedanken als dringend notwendig erachtet werde. Um ihren Gesundheitszustand und die Vulnerabilität vollständig zu erheben, brauche es einen abschliessenden Abklärungsbericht betreffend ihre psychische Gesundheit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gewalterfahrungen während der Ehe sowie eine vertiefte Abklärung der (...). Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei unter den vorliegenden Umständen nicht zulässig, der Sachverhalt dazu noch nicht ausreichend abgeklärt. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine Vielzahl von Arztberichten eingereicht wurde: (...). Die Vorinstanz führte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung genannter Arztberichte und dem ab dem 29. Juli 2024 geplanten Konsilium - aus, es sei nicht davon auszugehen, dass beim geplanten psychiatrischen Konsilium derart gravierende Diagnosen gestellt würden, welche an ihrer Einschätzung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland etwas zu ändern vermöchten. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt betreffend die psychischen Vorbringen wurde vorliegend aufgrund der Arztberichte sowie der Überweisung betreffend Konsilium vollständig erstellt. Im Übrigen ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung der eingereichten Arztberichte, die diesbezügliche antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Betreffend der geltend gemachten (...) ist festzuhalten, dass im Arztbericht (...) Dr. med. B._______ zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin sei (...). Es ist davon auszugehen, dass wenn bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine (...) vorgenommen worden wäre, dies durch die genannte Oberärztin, welche an der (...) praktiziert (vgl. [...] besucht am: 19. Juli 2024), im Rahmen der Untersuchung vom 19. Juni 2024 festgestellt und im entsprechenden Arztbericht festgehalten worden wäre. Mit der lediglich behauptungsweise vorgebrachten erlittenen (...) vermag die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, den Arztbericht in Zweifel zu ziehen, sodass das SEM in dieser Hinsicht weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Ein unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt diesbezüglich ebenfalls nicht vor. 5.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, sie sei eine alleinstehende junge somalische Frau, die aufgrund der Folgen einer (...) sowie einer Zwangsheirat psychisch und physisch schwer belastet sei. Es sei zurzeit noch unklar, wie gravierend diese Beschwerden seien, da sie sowohl in physischer ([...]) als auch psychischer Hinsicht noch nicht hinreichend hätten abgeklärt werden können. Unter Berücksichtigung der bisher verfügbaren Informationen sei aber von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen. Sie habe damals in Griechenland zwar gewisse Bekanntschaften geknüpft, dabei habe es sich aber um ebenfalls junge somalische Frauen gehandelt, die unter dem Existenzminimum für ihr Überleben gekämpft hätten. Daraus ergebe sich kein soziales Netz, auf welches sie in Griechenland zurückgreifen könne. Auch habe sie in Griechenland teilweise während Tagen nichts zu essen gehabt, was Auslöser für Eisenmangel und Gastritis gewesen sei. Sie habe auch bei Krankheiten weder einen Arzt konsultieren können, noch sei die medizinische Versorgung anderweitig gewährleistet gewesen. Als sie Fieber gehabt habe, habe man ihr nicht einmal Schmerzmittel gegeben. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihr Obdachlosigkeit und es sei davon auszugehen, dass ihr psychischer Zustand Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hätte. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse habe sie ferner Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu administrativen Institutionen, welche ihr Unterstützung in anderen Belangen bieten könnten. Auch die Einforderung der medizinischen Versorgung in Griechenland würde sich für sie sehr schwierig gestalten. Weiter verhindere ihre gesundheitliche Verfassung, dass sie über die nötigen finanziellen und psychischen Ressourcen verfüge, um bei den griechischen Behörden die ihr zustehenden Leistungen einzufordern. Begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung seien keine ersichtlich. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 8.3 Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Mit ihrer Argumentation (vgl. E. 7 supra) vermag die Beschwerdeführerin insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183-193; bestätigt im EGMR-Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121-132), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.2 Im Falle der Beschwerdeführerin sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus ihren Vorbringen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund ihres Schutzstatus und ihrer Aufenthaltsbewilligung hat sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann im Übrigen auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebendort Ziff. III). 9.3 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder Urteile des BVGer E-3913/2023 vom 17. Juli 2023 E. 10.3; D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.3; E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten (vgl. E. 5.4 supra) werden als Diagnosen (...), (...), (...), (...), (...) (vgl. SEM-act. 12/2, 25/3, 31/6, 32/6, 34/2, 35/2, 39/3(...) sowie (...) (vgl. SEM-act. 33/1) genannt. Im Arztbericht (...) vom 17. Juli 2024 wurde zusätzlich eine (...) diagnostiziert (vgl. SEM-act. 47/3). 9.3.2 Aus den gestellten Diagnosen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - entgegen ihrer Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten bei der Beschwerdeführerin erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
10. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin sowie den Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
13. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: