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F-2693/2021

F-2693/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ([...] Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 29. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM act.] 3). B. Am 8. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es stellte im Protokoll fest, dass keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ersichtlich seien und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 14). C. In der Folge führte die Vorinstanz am 19. Februar 2021 eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch (SEM act. 18). D. Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren (SEM act. 23). E. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM mit Schreiben vom 12. März 2021 eine Fotografie sowie einen Link zu einem Youtube-Video ein (SEM act. 28). Abklärungen des SEM in diesem Zusammenhang ergaben erste Hinweise auf einen möglichen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden. F. Am 15. März 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren (SEM act. 30). G. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden am 18. März 2021 um Informationen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO (SEM act. 32). Die schwedischen Behörden teilten der Vorinstanz am 29. März 2021 mit, der Beschwerdeführer habe in Schweden am 27. Juli 2006 als minderjährige Person ein Asylgesuch eingereicht. Er habe dort eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten, und zurzeit sei diesbezüglich ein Verfahren hängig (SEM act. 34). In der Folge stellte das SEM bei den schwedischen Behörden ein weiteres Gesuch um ergänzende Informationen (SEM act. 35). H. Mit Schreiben vom 9. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen und verwies ihn auf die Möglichkeit, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch nicht eintrete und er nach Schweden weggewiesen werde (SEM act. 36). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. April 2021 Stellung (SEM act. 38). I. Am 16. April 2021 teilten die schwedischen Behörden dem SEM im Rahmen des ergänzenden Informationsersuchens im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 unter der Identität «Z._______ geb. [...]» eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten. Am 5. Juni 2018 sei ein Verfahren zur Aberkennung des Aufenthaltstitels eingeleitet worden. Das Verfahren sei noch hängig (SEM act. 40). J. In der Folge ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 41). Diesem Gesuch wurde am 10. Mai 2021 entsprochen (SEM act. 43). K. Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 44). Er nahm mit Schreiben vom 25. Mai 2021 Stellung (SEM act. 45). L. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 - eröffnet am 3. Juni 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 46). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). N. Am 9. Juni 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei (individuellen) Gründen für eine völkerrechtliche Unzulässigkeit einer Dublin-Überstellung ist der Selbsteintritt zwingend und der Ermessensspielraum ist auf 0 reduziert (BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.H. auf Filzwieser/Sprung).

E. 4.1 Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 10. Mai 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Schwedens steht somit grundsätzlich fest, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde III Pkt. 2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies hingegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf BVGE 2017 VI/9, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die Mitteilung des SEM, mit welcher dieses einer asylsuchenden Person den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme in das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren anzeige, als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei; auf eine solche Zwischenverfügung könne zurückgekommen werden, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend mache und der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebiete. In casu sei der Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Dabei seien - im Unterschied zum Sachverhalt in BVGE 2017 VI/9 - bereits zwei Anhörungen durchgeführt worden, wobei die Sache in materieller Hinsicht spruchreif sei. In faktischer Hinsicht sei das Verfahren mittlerweile derart weit fortgeschritten, dass er mit einer materiellen Beurteilung seines Asylgesuchs durch die Schweiz habe rechnen dürfen. Ansonsten würde über Asylsuchenden stets das «Damoklesschwert» einer etwaigen (allenfalls unbegründeten) Dublin-Zuständigkeit schweben, was mit den Zielen des beschleunigten Asylverfahrens kaum vereinbar wäre (Beschwerde III Pkt. 3.1 f.).

E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie auf ihren Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 26. Februar 2021 zurückgekommen ist. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar mit einem rechtlich schützenswerten Vertrauen am Weiterbestand der Zwischenverfügung, da sich das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium befand, verkennt aber, dass dies allein auf sein treuwidriges Verhalten zurückzuführen ist. Er hat dabei nicht nur seinen Aufenthalt in Schweden verschwiegen, sondern bewusst falsche Angaben gemacht. So erklärte er anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2021 wahrheitswidrig, dass er sein ganzes Leben in der Stadt M._______ verbracht habe (SEM act. 18, Antwort auf Frage 46, S. 6). Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG), womit es dem SEM gar nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Erst als er mit Schreiben vom 12. März 2021 auf einen Internet-Link hinwies, konnte die Vorinstanz zwei Facebook-Profile von ihm ausfindig machen, welche darauf schliessen liessen, dass er sich wohl schon längere Zeit in Schweden aufhielt. Es mutet seltsam an, wenn er sein Verhalten anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 15. April 2021 damit begründet, dass er seinen Aufenthalt in Schweden deshalb nicht erwähnt habe, weil er keine langen Ausführungen habe machen wollen (vgl. SEM act. 38) bzw. beschwerdeweise geltend macht, er habe die entsprechenden Informationen nicht als relevant erachtet und die Tragweite der Mitwirkungspflicht trotz hinreichender Instruktionen seiner Rechtsvertreterin nicht verstanden (Beschwerde III Pkt. 3.2). Er wurde anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Schliesslich gewährte ihm das SEM am 9. April 2021 und am 14. Mai 2021 jeweils das rechtliche Gehör. Dabei hat es ihn über die Ergebnisse der Abklärungen bei den schwedischen Behörden informiert und ihn in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und die Zuständigkeit Schwedens sowie auf eine Wegweisung dorthin hingewiesen. Damit ist die Vorinstanz ohne weiteres auch ihren Verpflichtungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.2). Sie durfte auf ihren Entscheid vom 26. Februar 2021 zurückkommen.

E. 4.4 Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung in hinreichendem Mass hervor, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess und aus welchem Grund das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Sofern er moniert, das SEM hätte seinen Nichteintretensentscheid (wenn schon auch) gestützt auf Art. 36 AsylG begründen sollen (Beschwerde III Pkt. 4.1), so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel regelt, in welchen Fällen einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zurückzuweisen. Dem Eventualantrag kann folglich nicht entsprochen werden. Weitere Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen sich.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2021 weiter zutreffend fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

E. 5.2 Schliesslich ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Gründe, noch wurden solche im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Schweden verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2693/2021 Urteil vom 11. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X.________, geb. [...], vertreten durch Katharina Bachmann, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ([...] Staatsangehöriger, geb. [...]) ersuchte am 29. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM act.] 3). B. Am 8. Februar 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es stellte im Protokoll fest, dass keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ersichtlich seien und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 14). C. In der Folge führte die Vorinstanz am 19. Februar 2021 eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch (SEM act. 18). D. Mit Entscheid vom 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren (SEM act. 23). E. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM mit Schreiben vom 12. März 2021 eine Fotografie sowie einen Link zu einem Youtube-Video ein (SEM act. 28). Abklärungen des SEM in diesem Zusammenhang ergaben erste Hinweise auf einen möglichen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden. F. Am 15. März 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren (SEM act. 30). G. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden am 18. März 2021 um Informationen gemäss Art. 34 Dublin-III-VO (SEM act. 32). Die schwedischen Behörden teilten der Vorinstanz am 29. März 2021 mit, der Beschwerdeführer habe in Schweden am 27. Juli 2006 als minderjährige Person ein Asylgesuch eingereicht. Er habe dort eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten, und zurzeit sei diesbezüglich ein Verfahren hängig (SEM act. 34). In der Folge stellte das SEM bei den schwedischen Behörden ein weiteres Gesuch um ergänzende Informationen (SEM act. 35). H. Mit Schreiben vom 9. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen und verwies ihn auf die Möglichkeit, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch nicht eintrete und er nach Schweden weggewiesen werde (SEM act. 36). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. April 2021 Stellung (SEM act. 38). I. Am 16. April 2021 teilten die schwedischen Behörden dem SEM im Rahmen des ergänzenden Informationsersuchens im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 unter der Identität «Z._______ geb. [...]» eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten. Am 5. Juni 2018 sei ein Verfahren zur Aberkennung des Aufenthaltstitels eingeleitet worden. Das Verfahren sei noch hängig (SEM act. 40). J. In der Folge ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 41). Diesem Gesuch wurde am 10. Mai 2021 entsprochen (SEM act. 43). K. Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 44). Er nahm mit Schreiben vom 25. Mai 2021 Stellung (SEM act. 45). L. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 - eröffnet am 3. Juni 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 46). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). N. Am 9. Juni 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei (individuellen) Gründen für eine völkerrechtliche Unzulässigkeit einer Dublin-Überstellung ist der Selbsteintritt zwingend und der Ermessensspielraum ist auf 0 reduziert (BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.H. auf Filzwieser/Sprung). 4. 4.1 Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 10. Mai 2021 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Schwedens steht somit grundsätzlich fest, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde III Pkt. 2). 4.2 Der Beschwerdeführer verwies hingegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf BVGE 2017 VI/9, wo das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass die Mitteilung des SEM, mit welcher dieses einer asylsuchenden Person den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme in das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren anzeige, als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei; auf eine solche Zwischenverfügung könne zurückgekommen werden, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend mache und der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebiete. In casu sei der Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Dabei seien - im Unterschied zum Sachverhalt in BVGE 2017 VI/9 - bereits zwei Anhörungen durchgeführt worden, wobei die Sache in materieller Hinsicht spruchreif sei. In faktischer Hinsicht sei das Verfahren mittlerweile derart weit fortgeschritten, dass er mit einer materiellen Beurteilung seines Asylgesuchs durch die Schweiz habe rechnen dürfen. Ansonsten würde über Asylsuchenden stets das «Damoklesschwert» einer etwaigen (allenfalls unbegründeten) Dublin-Zuständigkeit schweben, was mit den Zielen des beschleunigten Asylverfahrens kaum vereinbar wäre (Beschwerde III Pkt. 3.1 f.). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie auf ihren Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 26. Februar 2021 zurückgekommen ist. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar mit einem rechtlich schützenswerten Vertrauen am Weiterbestand der Zwischenverfügung, da sich das Verfahren in einem fortgeschrittenen Stadium befand, verkennt aber, dass dies allein auf sein treuwidriges Verhalten zurückzuführen ist. Er hat dabei nicht nur seinen Aufenthalt in Schweden verschwiegen, sondern bewusst falsche Angaben gemacht. So erklärte er anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2021 wahrheitswidrig, dass er sein ganzes Leben in der Stadt M._______ verbracht habe (SEM act. 18, Antwort auf Frage 46, S. 6). Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG), womit es dem SEM gar nicht möglich war, zu einem früheren Zeitpunkt eine Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Erst als er mit Schreiben vom 12. März 2021 auf einen Internet-Link hinwies, konnte die Vorinstanz zwei Facebook-Profile von ihm ausfindig machen, welche darauf schliessen liessen, dass er sich wohl schon längere Zeit in Schweden aufhielt. Es mutet seltsam an, wenn er sein Verhalten anlässlich der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 15. April 2021 damit begründet, dass er seinen Aufenthalt in Schweden deshalb nicht erwähnt habe, weil er keine langen Ausführungen habe machen wollen (vgl. SEM act. 38) bzw. beschwerdeweise geltend macht, er habe die entsprechenden Informationen nicht als relevant erachtet und die Tragweite der Mitwirkungspflicht trotz hinreichender Instruktionen seiner Rechtsvertreterin nicht verstanden (Beschwerde III Pkt. 3.2). Er wurde anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. Schliesslich gewährte ihm das SEM am 9. April 2021 und am 14. Mai 2021 jeweils das rechtliche Gehör. Dabei hat es ihn über die Ergebnisse der Abklärungen bei den schwedischen Behörden informiert und ihn in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und die Zuständigkeit Schwedens sowie auf eine Wegweisung dorthin hingewiesen. Damit ist die Vorinstanz ohne weiteres auch ihren Verpflichtungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.2). Sie durfte auf ihren Entscheid vom 26. Februar 2021 zurückkommen. 4.4 Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung in hinreichendem Mass hervor, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess und aus welchem Grund das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Sofern er moniert, das SEM hätte seinen Nichteintretensentscheid (wenn schon auch) gestützt auf Art. 36 AsylG begründen sollen (Beschwerde III Pkt. 4.1), so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel regelt, in welchen Fällen einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zurückzuweisen. Dem Eventualantrag kann folglich nicht entsprochen werden. Weitere Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2021 weiter zutreffend fest, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.2 Schliesslich ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Gründe, noch wurden solche im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Schweden verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: