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F-3731/2023

F-3731/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, das SEM sei seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des rechtserheblichen Sachver-halts nicht nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 6). Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Akten mit seiner individuellen Situation, den von ihm angeführten Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden, seinen gesundheitlichen Problemen sowie mit dem Umstand, dass er in der Schweiz über eine Verwandte verfügt, auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen (drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan im Fall einer Rücküberstellung; Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Afghanistan) nicht teilt, stellt im Übrigen keine Verletzung seiner Verfahrensrechte dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der von ihm vorgebrachten Überstellungshindernisse.

E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich insgesamt als unbegründet.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er sowohl am (...) als auch am 17. März 2021 in Schweden Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 15. Juni 2023 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Juni 2023 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) ist keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu seiner (Nennung Verwandte), soweit aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ersichtlich (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6 unten), nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens bleibt deshalb bestehen.

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 7.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 6.2 m.H.; F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2; F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.1.

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Wegweisungsentscheidung der schwedischen Behörden vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 2). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Schweden abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 8.2 Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden, wie ihn der Beschwerdeführer erhalten haben will, bildet genauso wenig ein Überstellungshindernis wie die von diesem Land nach seiner Weiterreise in die Schweiz ausgesprochene Wegweisung. Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Wenig glaubhaft erscheint diesbezüglich die pauschale Behauptung, dass die schwedischen Behörden bei ihren Entscheiden in offensichtlicher Weise weder die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan noch seine Integrationsbemühungen berücksichtigt hätten. Konkrete Hinweise, dass ihn die schwedischen Behörden - wie von ihm befürchtet - nach einer Rücküberstellung in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, sind nicht ersichtlich. Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung oder allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen (siehe dazu bspw. F-5303/2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 E. 5.2.2).

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 9.2 Die vom Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung (psychische Belastung aufgrund [Nennung Gründe]) ist bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.

E. 9.3 Weiter vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Schweden zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.4 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

E. 9.5 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Rücküberstellung nach Schweden wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3731/2023 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er am (...) in C._______, am (...) in D._______ sowie am (...) und 17. März 2021 in Schweden um Asyl ersucht hatte. A.b Am 25. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme statt. A.c Mit Erklärung vom 26. Mai 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im BAZ Region Bern. A.d Im Rahmen des am 30. Mai 2023 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, er habe nie in Afghanistan, sondern immer im I._______ gelebt. Im Jahr (...) habe er sich nach E._______ begeben. Anschliessend sei er über F._______, G._______, H._______, Schweden und wieder D._______ in die Schweiz gekommen. Er habe lediglich in Schweden um Asyl ersucht. In F._______ und in D._______ seien ihm seine Fingerabdrücke bloss zu Sicherheitszwecken abgenommen worden. Er habe (Nennung Dauer) ununterbrochen in Schweden gelebt und dort unter anderem als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Vor (Nennung Zeitpunkt) habe er in Schweden einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung nach Afghanistan erhalten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden, worauf er eine Frist von (Nennung Dauer) zum Verlassen des Landes erhalten habe. Er habe in der Folge noch eine Arbeitsbewilligung beantragt, dieses Gesuch sei aber ebenfalls abgelehnt worden. Er wolle nicht nach Schweden zurückkehren: So sei sein in Afghanistan lebender (Nennung Verwandter) vor (Nennung Zeitpunkt) ermordet worden. Seither leide seine in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) an (Nennung Leiden). Er sei unter anderem wegen ihr in die Schweiz gekommen. Zudem drohe ihm in Schweden die Ausschaffung nach Afghanistan, wo aber sein Leben wegen der Taliban in Gefahr sei. Zum Gesundheitszustand führte er an, dass es ihm seit der Ermordung seines (Nennung Verwandter) in Afghanistan psychisch nicht gut gehe. A.e Am 2. Juni 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Rechte. A.f Am 15. Juni 2023 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. A.g Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Juni 2023 gestützt auf diese Bestimmung zu. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 - eröffnet am 26. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 3. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 4. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, das SEM sei seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des rechtserheblichen Sachver-halts nicht nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 6). Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Akten mit seiner individuellen Situation, den von ihm angeführten Gründen, welche gegen eine Wegweisung nach Schweden sprechen würden, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden, seinen gesundheitlichen Problemen sowie mit dem Umstand, dass er in der Schweiz über eine Verwandte verfügt, auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen (drohende Kettenabschiebung nach Afghanistan im Fall einer Rücküberstellung; Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Afghanistan) nicht teilt, stellt im Übrigen keine Verletzung seiner Verfahrensrechte dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der von ihm vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich insgesamt als unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er sowohl am (...) als auch am 17. März 2021 in Schweden Asylgesuche gestellt hatte. Das SEM ersuchte die schwedischen Behörden deshalb am 15. Juni 2023 um seine Übernahme. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. Juni 2023 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6.2 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) ist keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Auch fällt die Beziehung zu seiner (Nennung Verwandte), soweit aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ersichtlich (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6 unten), nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens bleibt deshalb bestehen.

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 7.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 6.2 m.H.; F-5303/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.2; F-3766/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.1. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert in erster Linie die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). In diesem Zusammenhang verweist er auf eine Wegweisungsentscheidung der schwedischen Behörden vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 2). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Schweden abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.2 Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden, wie ihn der Beschwerdeführer erhalten haben will, bildet genauso wenig ein Überstellungshindernis wie die von diesem Land nach seiner Weiterreise in die Schweiz ausgesprochene Wegweisung. Nach Abweisung des Asylgesuchs bleibt Schweden auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie geprüft oder das Asylverfahren mangelhaft durchgeführt hätten, sind nicht ersichtlich. Wenig glaubhaft erscheint diesbezüglich die pauschale Behauptung, dass die schwedischen Behörden bei ihren Entscheiden in offensichtlicher Weise weder die veränderte Sicherheitslage in Afghanistan noch seine Integrationsbemühungen berücksichtigt hätten. Konkrete Hinweise, dass ihn die schwedischen Behörden - wie von ihm befürchtet - nach einer Rücküberstellung in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise nach Afghanistan, oder in ein anderes Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, sind nicht ersichtlich. Sodann liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Schweden am Beschwerdeführer, sich um eine Verlängerung seiner zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung oder allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen (siehe dazu bspw. F-5303/2021 E. 6.2 oder F-3766/2021 E. 5.2.2). 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Die vom Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung (psychische Belastung aufgrund [Nennung Gründe]) ist bei Weitem nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Schweden abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. 9.3 Weiter vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Schweden zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.4 Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. 9.5 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Rücküberstellung nach Schweden wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: