opencaselaw.ch

F-2260/2026

F-2260/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei reichte sie einen am (...) ausgestellten und bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen schwedischen Aufenthaltstitel ein. A.b Am 6. März 2026 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden, die Beschwerdeführerin aufzunehmen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 13. März 2026 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei führte sie aus, sie verfüge in Schweden über einen gültigen Aufenthaltstitel. Nachdem sie vor (Nennung Dauer) von Afghanistan in den B._______ umgezogen sei, sei sie vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) aufgrund Familiennachzugs nach Schweden gereist. Sie wolle nicht dorthin zurück, da sie durch die Schwiegerfamilie Gewalt erlebt habe. Sie habe den Unterricht nicht mehr besuchen dürfen und sich um den Haushalt kümmern müssen. Ihr Mann habe Drogen genommen, sei psychisch auffällig gewesen und wiederholt gewalttätig geworden. Die Schwiegerfamilie habe ihr Vorwürfe gemacht, weil sie nicht schwanger geworden sei. Nachdem ihre Kursleiterin von ihren Problemen erfahren habe, sei sie von ihr im Frauenhaus angemeldet worden, wo sie sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Sie habe sich nicht sicher gefühlt, weil ihr Mann versucht habe, sie aufzuspüren. Auch sei ihr unterstellt worden, aussereheliche Beziehungen zu führen. Die Schwiegerfamilie habe zudem ihre im B._______ lebenden Eltern mit dem Tode bedroht. Sie habe wegen der Drohungen der Schwiegerfamilie nichts unternommen und sei auch nicht zur Polizei gegangen. Bei einer Rückkehr nach Schweden werde ihr etwas Schlimmes zustossen. Ferner lebten (Nennung Verwandte) in der Schweiz, wobei die (Nennung Verwandte) ihre nächste Bezugsperson sei. Zu ihrem Gesundheitszustand erwähnte sie (Nennung Leiden), und sie sei in Schweden psychologisch betreut worden, was sie sich auch in der Schweiz wünsche. A.d Am 18. März 2026 stimmten die schwedischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. A.e Am 12., 13. und 19. März 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand und Informationen über aktuelle Behandlungen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug nach Schweden an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführerin focht die Verfügung mit Beschwerde vom 27. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

E. 3.1 Besitzt die antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in Schweden über einen bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Aufenthaltstitel (vgl. SEM act. 12 ID-001 sowie act. 20 S. 1). Der Aufenthaltstitel war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 3.3 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Gemäss ihren Angaben im Dublin-Gespräch hat sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen.

E. 3.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Ihre sich in der Schweiz aufhaltende (Nennung Verwandte) und ein (Nennung Verwandter) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erwähnte (Nennung Verwandte) für sie eine Vertrauensperson darstellt und ihr eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrer (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Unterstützung durch diese angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens bleibt deshalb bestehen.

E. 4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-5607/2025 vom 30. Juli 2025 E. 3.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 5.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahme-richtlinie). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die schwedischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin angezeigt, die Verantwortung für deren Asylverfahren zu übernehmen. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Schweden werde den Grund-satz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihr die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Schweden respektive der häuslichen Gewalt ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schwedischen Behörden nicht in der Lage wären, ihr den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Das Land, ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe sie im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Den Akten zufolge hat sie dort bereits Schutz erhalten, indem ihrem Antrag vom (...) auf geschütztes Wohnen entsprochen wurde und sie sich bis (Nennung Zeitpunkt) in einem geschützten Wohnheim aufhielt, das sie aber aus eigenen Stücken wieder verliess (vgl. SEM act. 28).

E. 5.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin (Nennung Leiden und Verdachtsdiagnose). Es wurde ihr ein Medikament (...) verschrieben, überdies (Nennung Empfehlungen) (vgl. SEM act. 22). Diese medizinischen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Schweden adäquat (weiter-)behandelt werden. Es steht dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3731/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.2). Schweden ist zudem gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Eine solche psychologische Betreuung hat sie dort eigenen Angaben zufolge schon erhalten (vgl. SEM act. 20 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Schweden kann sie sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen - insbesondere (Nennung Beweismittel) - sowie auf ihre eigenen Abklärungen bei Medic-Help in den Bundesasylzentren vom 19. März 2026 gestützt. Die Beschwerdeführerin habe dabei (Nennung gesundheitliche Probleme) geäussert. Seit der Verlegung sei sie bei Medic-Help nicht vorstellig geworden; entsprechend seien (noch) keine etwaigen Folgetermine aufgegleist worden (vgl. SEM act. 23). Es kann vorliegend nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM geschlossen werden. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten (vgl. SEM act. 33 S. 7). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.4 Unter diesen Umständen liegt keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts vor. Der gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen.

E. 5.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.

E. 5.6 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 30. März 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2260/2026 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katalin Jakab, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2026. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei reichte sie einen am (...) ausgestellten und bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen schwedischen Aufenthaltstitel ein. A.b Am 6. März 2026 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden, die Beschwerdeführerin aufzunehmen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Am 13. März 2026 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei führte sie aus, sie verfüge in Schweden über einen gültigen Aufenthaltstitel. Nachdem sie vor (Nennung Dauer) von Afghanistan in den B._______ umgezogen sei, sei sie vor ungefähr (Nennung Zeitpunkt) aufgrund Familiennachzugs nach Schweden gereist. Sie wolle nicht dorthin zurück, da sie durch die Schwiegerfamilie Gewalt erlebt habe. Sie habe den Unterricht nicht mehr besuchen dürfen und sich um den Haushalt kümmern müssen. Ihr Mann habe Drogen genommen, sei psychisch auffällig gewesen und wiederholt gewalttätig geworden. Die Schwiegerfamilie habe ihr Vorwürfe gemacht, weil sie nicht schwanger geworden sei. Nachdem ihre Kursleiterin von ihren Problemen erfahren habe, sei sie von ihr im Frauenhaus angemeldet worden, wo sie sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Sie habe sich nicht sicher gefühlt, weil ihr Mann versucht habe, sie aufzuspüren. Auch sei ihr unterstellt worden, aussereheliche Beziehungen zu führen. Die Schwiegerfamilie habe zudem ihre im B._______ lebenden Eltern mit dem Tode bedroht. Sie habe wegen der Drohungen der Schwiegerfamilie nichts unternommen und sei auch nicht zur Polizei gegangen. Bei einer Rückkehr nach Schweden werde ihr etwas Schlimmes zustossen. Ferner lebten (Nennung Verwandte) in der Schweiz, wobei die (Nennung Verwandte) ihre nächste Bezugsperson sei. Zu ihrem Gesundheitszustand erwähnte sie (Nennung Leiden), und sie sei in Schweden psychologisch betreut worden, was sie sich auch in der Schweiz wünsche. A.d Am 18. März 2026 stimmten die schwedischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. A.e Am 12., 13. und 19. März 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand und Informationen über aktuelle Behandlungen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug nach Schweden an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführerin focht die Verfügung mit Beschwerde vom 27. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen. D. Mit Verfügung vom 30. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3. 3.1 Besitzt die antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in Schweden über einen bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Aufenthaltstitel (vgl. SEM act. 12 ID-001 sowie act. 20 S. 1). Der Aufenthaltstitel war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch gültig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. 3.3 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Gemäss ihren Angaben im Dublin-Gespräch hat sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. 3.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Ihre sich in der Schweiz aufhaltende (Nennung Verwandte) und ein (Nennung Verwandter) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erwähnte (Nennung Verwandte) für sie eine Vertrauensperson darstellt und ihr eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrer (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Unterstützung durch diese angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens bleibt deshalb bestehen.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-5607/2025 vom 30. Juli 2025 E. 3.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 5.2 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahme-richtlinie). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die schwedischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin angezeigt, die Verantwortung für deren Asylverfahren zu übernehmen. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Schweden werde den Grund-satz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihr die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Schweden respektive der häuslichen Gewalt ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schwedischen Behörden nicht in der Lage wären, ihr den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Das Land, ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem, verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe sie im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Den Akten zufolge hat sie dort bereits Schutz erhalten, indem ihrem Antrag vom (...) auf geschütztes Wohnen entsprochen wurde und sie sich bis (Nennung Zeitpunkt) in einem geschützten Wohnheim aufhielt, das sie aber aus eigenen Stücken wieder verliess (vgl. SEM act. 28). 5.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin (Nennung Leiden und Verdachtsdiagnose). Es wurde ihr ein Medikament (...) verschrieben, überdies (Nennung Empfehlungen) (vgl. SEM act. 22). Diese medizinischen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnten nicht auch in Schweden adäquat (weiter-)behandelt werden. Es steht dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3731/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.2). Schweden ist zudem gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Eine solche psychologische Betreuung hat sie dort eigenen Angaben zufolge schon erhalten (vgl. SEM act. 20 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach ihrer Ankunft in Schweden kann sie sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Begründung auf die relevanten ärztlichen Unterlagen - insbesondere (Nennung Beweismittel) - sowie auf ihre eigenen Abklärungen bei Medic-Help in den Bundesasylzentren vom 19. März 2026 gestützt. Die Beschwerdeführerin habe dabei (Nennung gesundheitliche Probleme) geäussert. Seit der Verlegung sei sie bei Medic-Help nicht vorstellig geworden; entsprechend seien (noch) keine etwaigen Folgetermine aufgegleist worden (vgl. SEM act. 23). Es kann vorliegend nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM geschlossen werden. Angesichts obiger Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR und des Vorhandenseins einer genügenden medizinischen Infrastruktur durfte das SEM in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht davon ausgehen, dass aus weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten (vgl. SEM act. 33 S. 7). Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4 Unter diesen Umständen liegt keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts vor. Der gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 5.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 5.6 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 30. März 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: