Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Schweden Drohanrufe erhalten, damit er Schulden seines Bruders begleiche, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Schweden ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Behörden wenden könne. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden wie er ihn erhalten hat steht einer Überstellung nicht entgegen. Mit seinen unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, er sei von Teilen der Gesellschaft rassistisch und diskriminierend behandelt worden und er habe keinerlei Schutz oder emotionale Sicherheit erfahren, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft dartun, dass die schwedischen Behörden sein Asylverfahren nicht rechtskonform durchgeführt hätten oder seine Rechte nicht wahren würden. Ferner macht er geltend, er leide unter einer schweren Depression und befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Eine Rückführung nach Schweden würde seinen Zustand massiv verschlechtern und er würde sich diesfalls in akuter Suizidgefahr befinden. In Schweden habe er traumatische Erfahrungen gemacht und eine Rückkehr in die Nähe seines Bruders in Schweden stelle eine ernsthafte Gefahr für seine psychische Gesundheit dar. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen verstösst nur ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine allfällige Suizidalität stellt gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-4894/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Vorbringen nicht und reicht auch keine Belege hierfür ein. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Juli 2025 distanzierte er sich klar von Suizidabsichten (SEM-Akten act. 18 S. 2). Den medizinischen Unterlagen in den Akten lassen sich keine gravierenden gesundheitlichen Probleme entnehmen (SEM-Akten act. 23). Es bestehen somit keine Hinweise, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen könnte.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5607/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2017 in Griechenland und am 4. Dezember 2018 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs am 10. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Am 11. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die schwedischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Juli 2025 zu. D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Juli 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.1. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Schweden Drohanrufe erhalten, damit er Schulden seines Bruders begleiche, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Schweden ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Behörden wenden könne. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Ein negativer Asylentscheid der schwedischen Behörden wie er ihn erhalten hat steht einer Überstellung nicht entgegen. Mit seinen unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen, er sei von Teilen der Gesellschaft rassistisch und diskriminierend behandelt worden und er habe keinerlei Schutz oder emotionale Sicherheit erfahren, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft dartun, dass die schwedischen Behörden sein Asylverfahren nicht rechtskonform durchgeführt hätten oder seine Rechte nicht wahren würden. Ferner macht er geltend, er leide unter einer schweren Depression und befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Eine Rückführung nach Schweden würde seinen Zustand massiv verschlechtern und er würde sich diesfalls in akuter Suizidgefahr befinden. In Schweden habe er traumatische Erfahrungen gemacht und eine Rückkehr in die Nähe seines Bruders in Schweden stelle eine ernsthafte Gefahr für seine psychische Gesundheit dar. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen verstösst nur ausnahmsweise gegen Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Eine allfällige Suizidalität stellt gemäss Rechtsprechung nicht per se ein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-4894/2025 vom 15. Juli 2025 E. 7.3 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht grundsätzlich, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Vorbringen nicht und reicht auch keine Belege hierfür ein. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. Juli 2025 distanzierte er sich klar von Suizidabsichten (SEM-Akten act. 18 S. 2). Den medizinischen Unterlagen in den Akten lassen sich keine gravierenden gesundheitlichen Probleme entnehmen (SEM-Akten act. 23). Es bestehen somit keine Hinweise, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen könnte.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Juli 2025 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: