Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellt der Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Besitzt eine antragstellende Person ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügte in Schweden über ein bis am (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum (vgl. SEM act. 8). Das Visum war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch keine sechs Monate abgelaufen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.
E. 4.3 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie - entsprechend ihren Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 12/2) - bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
E. 4.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Ihr sich in der Schweiz aufhaltender (Nennung Verwandter) und dessen Kinder stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der erwähnte (Nennung Verwandter) für sie eine Vertrauensperson darstellt und ihr eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrem (Nennung Verwandter) noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diesen angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens - wo sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben bei Verwandten aufhielt (vgl. SEM act. 12 S. 1) - bleibt deshalb bestehen.
E. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-5607/2025 vom 30. Juli 2025 E. 3.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Schweden, von den dortigen Behörden nach Eritrea weggewiesen zu werden. Da sie (Nennung Grund), drohe ihr in Eritrea die Inhaftierung, weshalb eine Überstellung nach Schweden nicht zumutbar sei. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmericht-linie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die schwedischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin angezeigt, die Verantwortung für deren Asylverfahren zu übernehmen. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Schweden werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihr die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten.
E. 6.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin Probleme mit (Nennung Leiden, Kontrollen und Behandlungen derselben). Diese dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Schweden adäquat (weiter-)behandelt werden. Es steht dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3731/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.2).
E. 6.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.
E. 6.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8762/2025 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 5. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von den B._______ Behörden in Vertretung von Schweden ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. A.c Am 21. Oktober 2025 wurde das persönliche Gespräch geführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei führte sie aus, sie habe Bekannte hierzulande und ihr (Nennung Verwandter) lebe seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Sie stehe mit ihm in telefonischem Kontakt. Sie habe ihre Heimat am 19. März 2025 verlassen und sei mit ihrem Pass sowie dem von B._______ für Schweden ausgestellten Visum nach Schweden gereist. Das Visum sei ihr von der (Nennung Verwandte) auf der B._______ Botschaft in C._______ besorgt worden. Nach ihrer Ankunft in Schweden habe sie sich bei der (Nennung Verwandte) aufgehalten. Da diese viel gearbeitet habe, sei sie zweimal besuchsweise bei einer Freundin von ihr in D._______ gewesen. Da sie ihr Visum in Schweden hätte verlängern müssen und sie sich dort in die Enge getrieben gefühlt habe, sei sie in die Schweiz gekommen. Sie wolle nicht nach Schweden zurück. Sie sei aus religiösen Gründen (Nennung Gründe) aus Eritrea ausgereist. Bei einer Überstellung nach Schweden fürchte sie, dort inhaftiert und anschliessend nach Eritrea zurückgeschickt zu werden. Falls es nicht anders gehe, möchte sie in ein anderes afrikanisches Land geschickt werden. Sie hoffe jedoch, in der Schweiz bleiben zu dürfen und hier Asyl zu erhalten. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, (Nennung Leiden). Ferner sei sie in der Schweiz geröntgt worden. A.d Am 21. Oktober 2025 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. A.e Am 23. Oktober 2025 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und Informationen über durchgeführte oder laufende Kontrollen/Behandlungen. A.f Am 4. November 2025 stimmten die schwedischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des SEM zu. B. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Schweden an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführerin focht die Verfügung mit Beschwerde vom 13. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 14. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung dieses Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Mithin stellt der Antrag, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Besitzt eine antragstellende Person ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügte in Schweden über ein bis am (Nennung Zeitpunkt) gültiges Visum (vgl. SEM act. 8). Das Visum war damit zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz noch keine sechs Monate abgelaufen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. 4.3 Nachdem die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zugestimmt haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie - entsprechend ihren Angaben im Dublin-Gespräch (SEM-act. 12/2) - bis zu ihrer Einreise in die Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. 4.4 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Ihr sich in der Schweiz aufhaltender (Nennung Verwandter) und dessen Kinder stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der erwähnte (Nennung Verwandter) für sie eine Vertrauensperson darstellt und ihr eine Stütze in persönlichen und administrativen respektive behördlichen Belangen sein dürfte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrem (Nennung Verwandter) noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diesen angewiesen wäre. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens - wo sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben bei Verwandten aufhielt (vgl. SEM act. 12 S. 1) - bleibt deshalb bestehen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Schweden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-5607/2025 vom 30. Juli 2025 E. 3.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Schweden, von den dortigen Behörden nach Eritrea weggewiesen zu werden. Da sie (Nennung Grund), drohe ihr in Eritrea die Inhaftierung, weshalb eine Überstellung nach Schweden nicht zumutbar sei. Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird es gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmericht-linie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). Die schwedischen Behörden haben mit ihrer expliziten Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin angezeigt, die Verantwortung für deren Asylverfahren zu übernehmen. Sie hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Insbesondere bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Schweden werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter ist nicht davon auszugehen, die Behörden würden ihr die minimalen Lebensbedingungen gemäss Aufnahmerichtlinie vorenthalten. 6.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin Probleme mit (Nennung Leiden, Kontrollen und Behandlungen derselben). Diese dokumentierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Schweden adäquat (weiter-)behandelt werden. Es steht dort eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3731/2023 vom 6. Juli 2023 E. 9.2). 6.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 6.5 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. November 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: