Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist. Auf das erste Asylgesuch vom 21. Juni 2024 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024). Die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs erfolgte damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung.
E. 4.1 Sodann sind zunächst die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungs- und Begründungspflicht verletzt, da sich die in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 in Bezug genommenen Abklärungen und Berichte der Schweizerischen Botschaft in Kroatien, insbesondere ein Bericht aus dem März 2022, nicht bei den Akten befinden würden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 kein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO geführt. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.5 Die Vorinstanz hat weder ihre Aktenführungs- noch ihre Begründungspflicht verletzt. Auch war sie nicht verpflichtet, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO zu führen.
E. 4.5.1 Da im vorliegenden Verfahren keine individuellen Botschaftsabklärungen durchgeführt beziehungsweise keine individuellen Botschaftsberichte eingeholt wurden, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-280/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.5). Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2022 vom 22. März 2023 und die darin referenzierten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dem Beschwerdeführer ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Damit ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor noch ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.
E. 4.5.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren im Jahr 2024 bestimmt wurde und die Vorinstanz hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte sie dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben 16. Mai 2025 die Gelegenheit, schriftlich weitere sachdienliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Davon machte er mit Schreiben vom 26. Mai 2025 Gebrauch. Ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO war darüber hinaus mit dem Beschwerdeführer nicht mehr durchzuführen. Die Vorinstanz ist insoweit korrekt vorgegangen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 4.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nichts anderes gilt für ausreichend begründete Mehrfachgesuche wie das vorliegende (Weisung SEM Ziff. 5.1.2.2; ungenügend begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben [Art. 111c Abs. 2 AsylG] und das SEM erlässt einen Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 64a AIG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6 Gemäss Eurodac-Treffer sowie rechtskräftigem Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 20. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist demnach gegeben.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen sowie das ausführliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 verwiesen.
E. 7.2 Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Kroatien Gewalt von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine allgemeinen und pauschalen Hinweise hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, katastrophaler Unterbringungsbedingungen, erschwertem Zugang zur Gesundheitsversorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.2; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E 8.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch der Beschwerdeeingabe sind keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Ausweislich des ärztlichen Berichts der Psychiatrie C._______ vom 20. Mai 2025 ist beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mindestens mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (SEM-act. 9/6). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem dargelegten strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer führt weiter unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 20. Mai 2025 an, eine Rückführung nach Kroatien würde für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeuten und das Risiko einer Selbstgefährdung deutlich erhöhen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz ist indes anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 7. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 10 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4894/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2024 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er zuvor am 15. Mai 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 3. September 2024 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. B. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 ab. Am 25. März 2025 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt. C. Im Anschluss reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte am 13. Mai 2025 schriftlich ein zweites Asylgesuch (Akten der Vorinstanz zum Mehrfachgesuch [SEM-act.] 4/3), welches die Vorinstanz als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegennahm. D. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien (SEM-act. 5/4). E. Dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 20. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 6/2). F. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Wegweisung nach Kroatien Stellung (SEM-act. 9/6). G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025, zugestellt am 25. Juni 2025, trat die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 10/15 und 12/1). H. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und das Migrationsamt Solothurn sei mit prozessleitender Verfügung superprovisorisch und superdringlich anzuweisen, von der Ausschaffung nach Zagreb/Kroatien Abstand zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). I. Am 7. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Vorab ist festzuhalten, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist. Auf das erste Asylgesuch vom 21. Juni 2024 wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024). Die Einreichung des schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuchs erfolgte damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung. 4. 4.1 Sodann sind zunächst die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungs- und Begründungspflicht verletzt, da sich die in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 in Bezug genommenen Abklärungen und Berichte der Schweizerischen Botschaft in Kroatien, insbesondere ein Bericht aus dem März 2022, nicht bei den Akten befinden würden. Darüber hinaus habe die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 kein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO geführt. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.3 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.5 Die Vorinstanz hat weder ihre Aktenführungs- noch ihre Begründungspflicht verletzt. Auch war sie nicht verpflichtet, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO zu führen. 4.5.1 Da im vorliegenden Verfahren keine individuellen Botschaftsabklärungen durchgeführt beziehungsweise keine individuellen Botschaftsberichte eingeholt wurden, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-280/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.5). Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2022 vom 22. März 2023 und die darin referenzierten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dem Beschwerdeführer ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Damit ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor noch ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor. 4.5.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren im Jahr 2024 bestimmt wurde und die Vorinstanz hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte sie dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben 16. Mai 2025 die Gelegenheit, schriftlich weitere sachdienliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Davon machte er mit Schreiben vom 26. Mai 2025 Gebrauch. Ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO war darüber hinaus mit dem Beschwerdeführer nicht mehr durchzuführen. Die Vorinstanz ist insoweit korrekt vorgegangen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nichts anderes gilt für ausreichend begründete Mehrfachgesuche wie das vorliegende (Weisung SEM Ziff. 5.1.2.2; ungenügend begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben [Art. 111c Abs. 2 AsylG] und das SEM erlässt einen Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 64a AIG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6. Gemäss Eurodac-Treffer sowie rechtskräftigem Bundesverwaltungsgerichtsurteil F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 20. Mai 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist demnach gegeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen sowie das ausführliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 verwiesen. 7.2 Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Kroatien Gewalt von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine allgemeinen und pauschalen Hinweise hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, katastrophaler Unterbringungsbedingungen, erschwertem Zugang zur Gesundheitsversorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.2; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E 8.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch der Beschwerdeeingabe sind keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Ausweislich des ärztlichen Berichts der Psychiatrie C._______ vom 20. Mai 2025 ist beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mindestens mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (SEM-act. 9/6). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem dargelegten strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das rechtsprechungsgemäss grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer führt weiter unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 20. Mai 2025 an, eine Rückführung nach Kroatien würde für ihn eine erhebliche psychische Belastung bedeuten und das Risiko einer Selbstgefährdung deutlich erhöhen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Beschwerdeführers wird es ihm ermöglichen, die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz ist indes anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 7. Juli 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin.
10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: