Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragte vorliegend einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine formelle Überprüfung derselben. Im Wesentlichen rügte er die ungenügende Sachverhaltsabklärung, die mangelnde Begründung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren («take charge») in Kroatien. Weiter ersuchte er um das Einholen individueller Garantien bezüglich eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Versorgung bei den kroatischen Behörden sowie um die Einsicht in die Botschaftsabklärungen und deren Ergebnisse. Demgegenüber wurde in der Beschwerde nicht beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die angefochtene Verfügung formelle Mängel beinhaltet und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1609/2023 vom 12. April 2023 E. 6 und D-1624/2023 vom 20. April 2023 E. 4).
E. 5 Der Beschwerdeführer, der anlässlich seines Verfahrens angab, in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, rügte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Situation im kroatischen Aufnahmeverfahren ungenügend abgeklärt, und somit auch das rechtliche Gehör verletzt, und lediglich damit begründet, dass unabhängig davon, ob in Kroatien ein Asylgesuch oder keines gestellt worden sei, der Zugang zum kroatischen Asylsystem gewährleistet werde. Dem sei zu widersprechen, da die Ausgangslage, ob in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht worden sei oder nicht, nicht identisch sei, auch könne die gefestigte Rechtsprechung bezüglich des Wiederaufnahmeverfahrens in Kroatien nicht automatisch auf diejenige des Aufnahmeverfahrens anwendet werden. Alle Urteile, in welchen asylsuchende Personen in Kroatien wegen ihrer illegalen Einreise registriert worden seien, seien nach wie vor ausstehend. Entgegen den von der Vorinstanz durchgeführten Botschaftsabklärungen würde es anderen Quellen zufolge bei Aufnahmeverfahren zu Kettenabschiebungen kommen und es bestehe die Gefahr, dass Asylsuchende keinen Zugang zum kroatischen Asylsystem erhalten oder Opfer polizeilicher Gewalt würden. Es sei ihm Einsicht in die diesbezüglichen Anfragen und in die Botschaftsabklärungen zu gewähren. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er ferner, die Vorinstanz sei anzuweisen, in seinem Fall individuelle Garantien bezüglich eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren, zu einer menschenwürdigen Unterbringung und zum Gesundheitssystem in Kroatien einzuholen.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG
E. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sie hat dabei, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non-Refoulement-Gebots drohe.
E. 7.2.1 Das Gericht stellt hinsichtlich der Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung sowie der ungenügenden Begründung bezüglich der Aufnahmeverfahren in Kroatien deshalb fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (anhand von Botschafts- und weiteren Abklärungen) genügend abgeklärt und ihre Verfügung hinreichend begründet hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die diesbezüglich vorgebrachten formellen Rügen sind als unbegründet zurückzuweisen.
E. 7.2.2 Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren einzuholen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wurde. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als der Beschwerdeführer gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kam als dieser, vermag daran nichts zu ändern.
E. 7.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, auch im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). In ihren Erwägungen hat sie insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach auch in Bezug auf einen Selbsteintritt gestützt auf die Ermessensklausel nicht festgestellt werden.
E. 7.4 Das Gericht geht ausserdem davon aus, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt (vgl., anstatt vieler, Urteil des BVGer D-1375/2023 vom 20. März 2023 E. 6.6 m.H. auf D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen und hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer letztmals im November 2022 wegen eines (...) medizinische Unterstützung in Anspruch genommen hat (SEM-Akte A20/1). Den Akten geht ausserdem nicht hervor, dass er wegen seiner geltend gemachten psychischen Probleme in Behandlung und auf entsprechende psychologische Hilfe angewiesen wäre (vgl. SEM-Akte A16/4). Damit erübrigt es sich auch, vor seiner Überstellung nach Kroatien individuelle Garantien bezüglich Zugangs zu medizinsicher Versorgung einzuholen.
E. 7.5 Insoweit geltend gemacht wird, dass nicht nachvollziehbar sei, was der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung sei und weshalb der Zugang zu einem Asylverfahren gegeben sein solle, wenn im Einzelfall vorgängig kein Asylgesuch gestellt worden sei und deshalb um Einsicht in diejenigen Botschaftsabklärungen ersucht wird, welche der Vorinstanz als Grundlage dazu gedient haben, um davon ausgehen zu können, dass ein Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegeben sei, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (siehe dort S. 4f.). Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und auch in diesem Zusammenhang ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich.
E. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als allesamt unbegründet und sind abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 18. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.2 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 9.3 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-280/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein burundischer Staatsangehöriger, ersuchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 6. Oktober 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst wurde. B. Am 11. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Vollmacht vom 11. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. Am 4. November 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E. Mit Eingabe vom 9. November 2022 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zum Protokoll des Dublin-Gesprächs. F. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 10. November 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten gestützt auf dieselbe Bestimmung dem Ersuchen am 10. Januar 2023 zu. G. Gemäss Aktennotiz vom 11. Januar 2023 hätten Abklärungen bei Medic-Help ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen (...) (...) erhalten, jedoch keine Besserung erfahren habe. Danach sei ihm ein (...) verschrieben worden, welches er insgesamt drei Mal, zuletzt am 9. November 2022 eingenommen habe. Danach habe er sich nur noch einmal, im November 2022, wegen (...) bei Medic-Help gemeldet. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (eröffnet am 12. Januar 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und zu menschenwürdiger Unterbringung einzuholen. Sodann sei ihm Einsicht in die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz verwendeten Anfragen und Ergebnisse der Botschaftsabklärungen zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Januar 2023 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragte vorliegend einzig die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine formelle Überprüfung derselben. Im Wesentlichen rügte er die ungenügende Sachverhaltsabklärung, die mangelnde Begründung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren («take charge») in Kroatien. Weiter ersuchte er um das Einholen individueller Garantien bezüglich eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Versorgung bei den kroatischen Behörden sowie um die Einsicht in die Botschaftsabklärungen und deren Ergebnisse. Demgegenüber wurde in der Beschwerde nicht beantragt, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die angefochtene Verfügung formelle Mängel beinhaltet und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1609/2023 vom 12. April 2023 E. 6 und D-1624/2023 vom 20. April 2023 E. 4). 5. Der Beschwerdeführer, der anlässlich seines Verfahrens angab, in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht zu haben, rügte, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Situation im kroatischen Aufnahmeverfahren ungenügend abgeklärt, und somit auch das rechtliche Gehör verletzt, und lediglich damit begründet, dass unabhängig davon, ob in Kroatien ein Asylgesuch oder keines gestellt worden sei, der Zugang zum kroatischen Asylsystem gewährleistet werde. Dem sei zu widersprechen, da die Ausgangslage, ob in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht worden sei oder nicht, nicht identisch sei, auch könne die gefestigte Rechtsprechung bezüglich des Wiederaufnahmeverfahrens in Kroatien nicht automatisch auf diejenige des Aufnahmeverfahrens anwendet werden. Alle Urteile, in welchen asylsuchende Personen in Kroatien wegen ihrer illegalen Einreise registriert worden seien, seien nach wie vor ausstehend. Entgegen den von der Vorinstanz durchgeführten Botschaftsabklärungen würde es anderen Quellen zufolge bei Aufnahmeverfahren zu Kettenabschiebungen kommen und es bestehe die Gefahr, dass Asylsuchende keinen Zugang zum kroatischen Asylsystem erhalten oder Opfer polizeilicher Gewalt würden. Es sei ihm Einsicht in die diesbezüglichen Anfragen und in die Botschaftsabklärungen zu gewähren. Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte er ferner, die Vorinstanz sei anzuweisen, in seinem Fall individuelle Garantien bezüglich eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren, zu einer menschenwürdigen Unterbringung und zum Gesundheitssystem in Kroatien einzuholen. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG 7. 7.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Sie hat dabei, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. 7.2 7.2.1 Das Gericht stellt hinsichtlich der Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung sowie der ungenügenden Begründung bezüglich der Aufnahmeverfahren in Kroatien deshalb fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (anhand von Botschafts- und weiteren Abklärungen) genügend abgeklärt und ihre Verfügung hinreichend begründet hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die diesbezüglich vorgebrachten formellen Rügen sind als unbegründet zurückzuweisen. 7.2.2 Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren einzuholen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wurde. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als der Beschwerdeführer gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kam als dieser, vermag daran nichts zu ändern. 7.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, auch im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar begründet (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). In ihren Erwägungen hat sie insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach auch in Bezug auf einen Selbsteintritt gestützt auf die Ermessensklausel nicht festgestellt werden. 7.4 Das Gericht geht ausserdem davon aus, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt (vgl., anstatt vieler, Urteil des BVGer D-1375/2023 vom 20. März 2023 E. 6.6 m.H. auf D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen und hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer letztmals im November 2022 wegen eines (...) medizinische Unterstützung in Anspruch genommen hat (SEM-Akte A20/1). Den Akten geht ausserdem nicht hervor, dass er wegen seiner geltend gemachten psychischen Probleme in Behandlung und auf entsprechende psychologische Hilfe angewiesen wäre (vgl. SEM-Akte A16/4). Damit erübrigt es sich auch, vor seiner Überstellung nach Kroatien individuelle Garantien bezüglich Zugangs zu medizinsicher Versorgung einzuholen. 7.5 Insoweit geltend gemacht wird, dass nicht nachvollziehbar sei, was der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärung sei und weshalb der Zugang zu einem Asylverfahren gegeben sein solle, wenn im Einzelfall vorgängig kein Asylgesuch gestellt worden sei und deshalb um Einsicht in diejenigen Botschaftsabklärungen ersucht wird, welche der Vorinstanz als Grundlage dazu gedient haben, um davon ausgehen zu können, dass ein Zugang zum Asylverfahren in Kroatien gegeben sei, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse aus den Abklärungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergab (siehe dort S. 4f.). Da im vorliegenden Verfahren keine individuelle Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, sind in den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden Aktenstücke vorhanden, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz bezog sich in ihren Erwägungen auf bereits getätigte Abklärungen der Botschaft, die in Nachachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen wurden. Damit liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und auch in diesem Zusammenhang ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich. 7.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als allesamt unbegründet und sind abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 18. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 9.3 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl