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D-1375/2023

D-1375/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-1377/2023 des angeblichen Ehemannes B._______ zeitlich koordiniert geführt.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 illegal in Kroatien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerin, welcher diese am 28. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens fest.

E. 5.6 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Kroatien (schlechte Behandlung; man wolle sie dort nicht haben, sie wolle daher in Kroatien kein Asylgesuch stellen ; Beschwerde B. II. Ziff. 1), ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden, wie bereits festgehalten, kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, weshalb nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien auch kein Asylgesuch stellen möchte. Auch hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem (angeblichen) Ehemann respektive aus dieser Ehe kann sie sich betreffend staatsvertragliche Zuständigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, B. II. Ziff. 6; vgl. nachstehende Erwägung E. 11).

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2).

E. 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, Internetseiten und E-Mail-Auskünften (Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Wochenzeitung und von Amnesty International; Fussnoten der Beschwerde, B. II. Ziff. 3.2 f; Beschwerdebeilagen 4 und 5) nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Überdies hat die Beschwerdeführerin selbst auch kein Push-Back erlebt. Sie wird zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Rückübernahme nach Kroatien zurückkehren. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin konnte im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und einen (gegebenenfalls noch zu stellenden) Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Der Beschwerdeführerin ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte sie erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise jenen bei ihrer erstmaligen Ankunft in Kroatien (schlechte Behandlung durch Einzelpersonen) oder wie neu auf Beschwerdeebene (unsubstantiiert) vorgebrachter sexueller Belästigung (Beschwerde, B. II. Ziff. 3.3) - ausgesetzt werden. Es ist alsdann bereits aufgrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zur Aufnahme der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine begründeten Hinweise vorliegen, Kroatien wolle die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen beziehungsweise es mangle an der Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs, zumal ihr angeblicher Ehemann dort bereits um Asyl nachgesucht hat und Kroatien in seinem Verfahren das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen guthiess (D-1377/2023; N 794 495).

E. 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen (zyklusabhängige Brustbeschwerden, Bauchschmerzen, psychische Belastung im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kroatien). Es ist die zutreffende und genügende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten (vi-Entscheid, S. 7 f.) und auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kroatien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.

E. 8.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Situation des kroatischen Asylsystems und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Weiteren wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene weder eine Verschlechterung geltend gemacht noch weitere medizinische Unterlagen eingereicht, aus denen eine solche ersichtlich wäre. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 11 Angesichts der Tatsache, dass auch die Beschwerde des (angeblichen) Ehemannes mit Urteil D-1377/2023 gleichen Datums abgewiesen und damit die Wegweisung - ebenfalls nach Kroatien - bestätigt wurde, erübrigen sich weitere Anmerkungen zur Einheit der Familie beziehungsweise zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis wie auch zur Befürchtung einer örtlichen Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Partner (vgl. Beschwerde, B. II. Ziff. 6, Beschwerdebeilagen 6 bis 9).

E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, inklusive eines einstweiligen Vollzugsstopps sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1375/2023 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 7. November 2022 nach Kroatien gelangt und dort daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 zu ihrer Person (PA) und gewährte ihr am 12. Januar 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei illegal in Kroatien eingereist und dort «nicht lange» geblieben. Die übrigen Länder, welche sie vor ihrer Einreise in die Schweiz durchquert habe, kenne sie - ausser Slowenien und Italien - nicht. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil man sie dort zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke gezwungen habe und man sie in diesem Land auch nicht haben wolle. Sie sei nicht nur als Tier bezeichnet, sondern auch als solches behandelt worden. Deshalb wolle sie in Kroatien kein Asylgesuch einreichen. Beim Gedanken an eine Rückkehr nach Kroatien gehe es ihr schlecht. In Europa habe sie keine Verwandten oder Familienmitglieder, ausser dem im gleichen Bundesasylzentrum (BAZ) untergebrachten Ehemann. Auf Nachfrage hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung gab sie an, seit der Anhörungsvorladung an Herzrasen zu leiden und zuvor Bauchschmerzen gehabt zu haben. Psychisch fühle sie sich schlecht. C. Am 28. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme am 28. Februar 2023 zu. D. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM zwei medizinische Berichte des stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 8. Februar 2023 und 20. Februar 2023 ein. Nebst einer Anamnese zum Impfstatus gingen daraus folgende Beschwerden hervor: einseitig erhöhter Blutdruck und bei unregelmässigem Zyklus Mastodynie beidseits (zyklusabhängig empfindliche Brüste, behandelt mit Progesto-Gel) unter gleichzeitigem Ausschluss einer gynäkologischen Ursache der abdominalen Symptomatik. Als Diagnose wurden sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen attestiert, ohne Notwendigkeit einer weiteren Behandlung. E. Mit am 2. März 2023 eröffneter Verfügung vom 1. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe vom 9. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung vom 1. März 2023. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Vereinigung beziehungsweise Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes (N [...]), ersucht. Der Beschwerde lagen hauptsächlich zwei Emailauskünfte des Centers for Peace Studies vom 27. September 2022 und 3. Februar 2023 betreffend die Lage Kroatiens sowie ausgedruckte Fotos eines schlecht leserlichen, unübersetzten Dokuments (Heiratsurkunde), der Identitätskarte der Beschwerdeführerin, des Reisepasses des Ehemannes und von sieben Paarfotos bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-1377/2023 des angeblichen Ehemannes B._______ zeitlich koordiniert geführt. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 illegal in Kroatien eingereist und daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerin, welcher diese am 28. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens fest. 5.6 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr nach Kroatien (schlechte Behandlung; man wolle sie dort nicht haben, sie wolle daher in Kroatien kein Asylgesuch stellen ; Beschwerde B. II. Ziff. 1), ändern nichts an der festgestellten grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden, wie bereits festgehalten, kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, weshalb nicht von Belang ist, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien auch kein Asylgesuch stellen möchte. Auch hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem (angeblichen) Ehemann respektive aus dieser Ehe kann sie sich betreffend staatsvertragliche Zuständigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, B. II. Ziff. 6; vgl. nachstehende Erwägung E. 11). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2). 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, Internetseiten und E-Mail-Auskünften (Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Wochenzeitung und von Amnesty International; Fussnoten der Beschwerde, B. II. Ziff. 3.2 f; Beschwerdebeilagen 4 und 5) nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Überdies hat die Beschwerdeführerin selbst auch kein Push-Back erlebt. Sie wird zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Rückübernahme nach Kroatien zurückkehren. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Die Beschwerdeführerin konnte im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und einen (gegebenenfalls noch zu stellenden) Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Der Beschwerdeführerin ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte sie erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise jenen bei ihrer erstmaligen Ankunft in Kroatien (schlechte Behandlung durch Einzelpersonen) oder wie neu auf Beschwerdeebene (unsubstantiiert) vorgebrachter sexueller Belästigung (Beschwerde, B. II. Ziff. 3.3) - ausgesetzt werden. Es ist alsdann bereits aufgrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zur Aufnahme der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine begründeten Hinweise vorliegen, Kroatien wolle die Beschwerdeführerin nicht aufnehmen beziehungsweise es mangle an der Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs, zumal ihr angeblicher Ehemann dort bereits um Asyl nachgesucht hat und Kroatien in seinem Verfahren das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen guthiess (D-1377/2023; N 794 495). 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu entnehmen (zyklusabhängige Brustbeschwerden, Bauchschmerzen, psychische Belastung im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kroatien). Es ist die zutreffende und genügende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten (vi-Entscheid, S. 7 f.) und auf die Möglichkeit der Vorinstanz, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - selbst unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kroatien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 8. 8.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Situation des kroatischen Asylsystems und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Weiteren wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene weder eine Verschlechterung geltend gemacht noch weitere medizinische Unterlagen eingereicht, aus denen eine solche ersichtlich wäre. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

11. Angesichts der Tatsache, dass auch die Beschwerde des (angeblichen) Ehemannes mit Urteil D-1377/2023 gleichen Datums abgewiesen und damit die Wegweisung - ebenfalls nach Kroatien - bestätigt wurde, erübrigen sich weitere Anmerkungen zur Einheit der Familie beziehungsweise zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis wie auch zur Befürchtung einer örtlichen Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Partner (vgl. Beschwerde, B. II. Ziff. 6, Beschwerdebeilagen 6 bis 9).

12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, inklusive eines einstweiligen Vollzugsstopps sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. .Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser