Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-1375/2023 der angeblichen Ehefrau B._______ zeitlich koordiniert geführt.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 18. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 1. Dezember 2022 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise nicht gewusst, welche Dokumente er unterzeichnet habe. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner (angeblichen) Ehefrau kann er sich betreffend staatsvertragliche Zuständigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, B. II. Ziff. 6; vgl. auch nachstehende Erwägung E. 11).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2).
E. 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, Internetseiten und eine E-Mail-Auskunft nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Fussnoten der Beschwerde, B. II. Ziff. 3.2 f; Beschwerdebeilage 4; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Wochenzeitung und von Amnesty International). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Überdies hat der Beschwerdeführer selbst auch kein Push-Back erlebt («er könne hingehen, wohin er wolle»; A12/2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Es ist alsdann mit der Vor-instanz festzuhalten, dass seine (Schutz-) Behauptung, die kroatischen Behörden hätten ihn zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen, nicht plausibel ist, soweit sie überhaupt relevant ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden und/oder die Asylbehörden zu wenden, sollte er erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise einer schlechten Behandlung oder Diskriminierung - ausgesetzt werden.
E. 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen (mit Salbe und Tabletten behandelte Schulterschmerzen, Krätze und Erkältung; A18/1; A19/1) und es waren weder weitere Arzttermine geplant noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Es ist mit der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, S. 8).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.
E. 8.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Lage Kroatiens; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 8.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Behandlung und Unterbringung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11 Angesichts der Tatsache, dass auch die Beschwerde der (angeblichen) Ehefrau mit Urteil D-1375/2023 gleichen Datums abgewiesen und damit die Wegweisung - ebenfalls nach Kroatien - bestätigt wurde, erübrigen sich weitere Anmerkungen zur Einheit der Familie beziehungsweise zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis wie auch zur Befürchtung einer örtlichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Partnerin (Beschwerde, B. II. Ziff. 6, Beschwerdebeilagen 6 bis 9).
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 12.2 Der am 13. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1377/2023 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. Oktober 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 4. November 2022 zu seiner Person (PA) und am 17. November 2022 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei von seinem Heimatstaat nach Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie nach Kroatien gereist, wo er in einem Wald aufgegriffen worden sei. Er sei alsdann gemeinsam mit anderen Leuten in einen kleinen Raum einer Polizeistation, in welchem es schwierig zu atmen gewesen sei, gebracht worden. Bei der Aufnahme seiner Identität sei ihm trotz Nachfrage nicht erklärt worden, was er unterzeichne und wofür ihm die Fingerabdrücke abgenommen würden. Da er bei Fragen geohrfeigt worden sei, habe er die Dokumente aus Angst unterschrieben und habe danach gehen können. Er habe nicht um Asyl nachsuchen wollen. Er sei später über Slowenien in die Schweiz gelangt. Auf Nachfrage erklärte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung, er habe ab und zu Herzrasen und Schlafprobleme sowie entweder Grippesymptome oder Auswirkungen einer kürzlich erhaltenen Impfung. Dagegen sowie gegen Kopf- und Rückenschmerzen habe er Medikamente erhalten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, verheiratet zu sein, wobei seine Ehefrau ebenfalls irgendwo in Europa auf der Flucht sei. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 1. Dezember 2022 zu. D. Mit am 2. März 2023 eröffneter Verfügung vom 1. März 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 9. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung vom 1. März 2023. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps sowie Vereinigung beziehungsweise Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Ehefrau (N [...]), ersucht. Der Beschwerde, welche 8 Beilagen enthielt (nummerierte 9 Beilagen, jedoch fehlende Nummer 5), lagen hauptsächlich eine Emailauskunft des Centers for Peace Studies vom 3. Februar 2023 betreffend die Lage Kroatiens sowie ausgedruckte Fotos eines schlecht leserlichen, unübersetzten Dokuments (Heiratsurkunde), des Reisepasses des Beschwerdeführers, der Identitätskarte der Ehefrau und von sieben Paarfotos bei. F. Die zunächst zuständige Instruktionsrichterin verfügte am 13. März 2023 einstweilen einen Vollzugsstopp der Überstellung. G. Am 14. März 2022 wurden die beiden Verfahren D-1375/2023 und D-1377/2023 der (angeblichen) Ehegatten koordiniert (einheitlicher Spruchkörper). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 13. März 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Antragsgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-1375/2023 der angeblichen Ehefrau B._______ zeitlich koordiniert geführt.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 18. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 1. Dezember 2022 zu. Damit steht die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest. 5.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt beziehungsweise nicht gewusst, welche Dokumente er unterzeichnet habe. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner (angeblichen) Ehefrau kann er sich betreffend staatsvertragliche Zuständigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, B. II. Ziff. 6; vgl. auch nachstehende Erwägung E. 11). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2). 6.4 Die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Situation in Kroatien beziehungsweise zu problematischen Push-Backs vermögen anhand von Einzelberichten zu illegalen Abschiebungen und von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte, Internetseiten und eine E-Mail-Auskunft nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Fussnoten der Beschwerde, B. II. Ziff. 3.2 f; Beschwerdebeilage 4; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Wochenzeitung und von Amnesty International). Die Vorinstanz hat in Beachtung der genannten Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien zurückgeführt werden, - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2). Überdies hat der Beschwerdeführer selbst auch kein Push-Back erlebt («er könne hingehen, wohin er wolle»; A12/2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Der Beschwerdeführer konnte im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Es ist alsdann mit der Vor-instanz festzuhalten, dass seine (Schutz-) Behauptung, die kroatischen Behörden hätten ihn zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen, nicht plausibel ist, soweit sie überhaupt relevant ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden und/oder die Asylbehörden zu wenden, sollte er erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise einer schlechten Behandlung oder Diskriminierung - ausgesetzt werden. 6.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Den vorinstanzlichen Akten sind keine gravierenden Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen (mit Salbe und Tabletten behandelte Schulterschmerzen, Krätze und Erkältung; A18/1; A19/1) und es waren weder weitere Arzttermine geplant noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Es ist mit der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, S. 8).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Beschwerde - wie nachfolgend zu sehen ist - keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 8. 8.1 Die formellen Rügen (ungenügende Abklärung der Lage Kroatiens; Ermessensbetätigung) erweisen sich schliesslich aufgrund des Gesagten als unbegründet. Wie aus vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 8.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Behandlung und Unterbringung. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
11. Angesichts der Tatsache, dass auch die Beschwerde der (angeblichen) Ehefrau mit Urteil D-1375/2023 gleichen Datums abgewiesen und damit die Wegweisung - ebenfalls nach Kroatien - bestätigt wurde, erübrigen sich weitere Anmerkungen zur Einheit der Familie beziehungsweise zu einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis wie auch zur Befürchtung einer örtlichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Partnerin (Beschwerde, B. II. Ziff. 6, Beschwerdebeilagen 6 bis 9). 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12.2 Der am 13. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: