Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 18. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Angesichts dieser expliziten Regelung in der Dublin-III-VO ist - entgegen der Beschwerde - das Stillschweigen Kroatiens nicht als Ablehnung zu verstehen («fehlender Schutzwillen», Beschwerde, Ziff. II/2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens im Ergebnis ohnehin nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die (Wieder-)Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines «take-charge» oder «take-back» Verfahrens überstellt wird (vgl. die Referenzurteile E-1488/2020 vom 22. März 2023 [bestätigt die bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien],E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016; BVGer Urteil D-1377/2023 vom 20. März 2023). Die Beschwerdeausführungen zu einer angeblich menschenunwürdigen Situation in Kroatien beziehungsweise zum unzureichenden Zugang zu ärztlicher Betreuung bei psychischen Leiden anhand von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte vermögen nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II/2; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Dezember 2021). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte einerseits im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz keine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen. Das in der Anhörung in Aussicht gestellte Foto einer angeblichen Wegweisungsverfügung wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht (A12/1; Identitätskarte als einzig eingereichtes Beweismittel, A15/1), wobei der Beweiswert eines solchen ohnehin eher gering wäre (nicht fälschungssicher). Andererseits konnte er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte er erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise einer schlechten Behandlung - ausgesetzt werden.
E. 5.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht näher beschriebene psychische Probleme geltend, jedoch hat er bisher weder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen (A12/2) noch entsprechende medizinische Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, er habe in Kroatien medizinische Hilfe benötigt und nicht erhalten. Es ist an der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, S. 5 f).
E. 5.6 Aufgrund des Gesagten ist das nicht näher begründete Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind.
E. 6.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps der Überstellung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2904/2023 Urteil vom 24. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. April 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 18. April 2023 zu seiner Person (PA) und am 24. April 2023 und gewährte ihm in einem persönlichen Gespräch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seinen Heimatstaat im März 2022 verlassen. In Kroatien sei er für ungefähr vier Tage im Gefängnis gewesen und habe dabei hungern müssen, bevor er nach Bosnien weggewiesen worden sei. Daraufhin sei er nach Kroatien zurückgekehrt und über Slowenien in die Schweiz eingereist. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Auf Nachfrage erklärte er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung, es gehe ihm psychisch nicht gut, jedoch habe er bisher keinen Arzttermin in Anspruch genommen. C. Am 24. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Wiederaufnahmeersuchen nicht Stellung. D. Mit am 12. Mai 2023 eröffneter Verfügung vom 10. Mai 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2023. Es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Vollmacht des Rechtsvertreters bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nächste-hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden am 18. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die kroatischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Angesichts dieser expliziten Regelung in der Dublin-III-VO ist - entgegen der Beschwerde - das Stillschweigen Kroatiens nicht als Ablehnung zu verstehen («fehlender Schutzwillen», Beschwerde, Ziff. II/2). 4.4 Der Beschwerdeführer bestätigte, sich in Kroatien aufgehalten zu haben, jedoch habe er kein Asylgesuch gestellt. Dieser Einwand ist als Schutzbehauptung zu sehen und vermag an der Zuständigkeit Kroatiens im Ergebnis ohnehin nichts zu ändern. Überdies räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht liegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die (Wieder-)Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines «take-charge» oder «take-back» Verfahrens überstellt wird (vgl. die Referenzurteile E-1488/2020 vom 22. März 2023 [bestätigt die bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien],E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016; BVGer Urteil D-1377/2023 vom 20. März 2023). Die Beschwerdeausführungen zu einer angeblich menschenunwürdigen Situation in Kroatien beziehungsweise zum unzureichenden Zugang zu ärztlicher Betreuung bei psychischen Leiden anhand von Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte vermögen nichts an der diesbezüglich aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II/2; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Dezember 2021). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Der Beschwerdeführer konnte einerseits im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz keine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen. Das in der Anhörung in Aussicht gestellte Foto einer angeblichen Wegweisungsverfügung wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht (A12/1; Identitätskarte als einzig eingereichtes Beweismittel, A15/1), wobei der Beweiswert eines solchen ohnehin eher gering wäre (nicht fälschungssicher). Andererseits konnte er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind im Weiteren keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Kroatien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zuzumuten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte er erneut allfälligen Problemen - wie beispielsweise einer schlechten Behandlung - ausgesetzt werden. 5.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht näher beschriebene psychische Probleme geltend, jedoch hat er bisher weder ärztliche Behandlung in Anspruch genommen (A12/2) noch entsprechende medizinische Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für psychische Leiden) und es gibt keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde dort allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, er habe in Kroatien medizinische Hilfe benötigt und nicht erhalten. Es ist an der zutreffenden und genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten (vi-Entscheid, S. 5 f). 5.6 Aufgrund des Gesagten ist das nicht näher begründete Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen und daher kein Grund vorliegt, der die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Im Weiteren ist im Zusammenhang mit der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzuhalten, dass vorliegend keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz ersichtlich sind. 6.2 Somit ist Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet.
8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie vorgängige Anordnung eines Vollzugsstopps der Überstellung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: