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D-1609/2023

D-1609/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft. Es handle sich in seinem Fall um ein Aufnahmeverfahren («take charge»), da er bisher in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheide ebenfalls zwischen Konstellationen, in welchen asylsuchende Personen bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und jenen, in welchen sie lediglich wegen illegaler Einreise registriert worden seien. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen können. In diesen Fällen sei der nachträgliche Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt; dies werde in zahlreichen einschlägigen Berichten sowie in mehreren Urteilen namentlich deutscher Gerichte bestätigt. Vielmehr müssten auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückkehrende Asylsuchende befürchten, dass ihnen das Recht auf Asylgesuchstellung verweigert würde und sie ohne Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen von Push-backs respektive Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise Serbien abgeschoben würden. Die Aussage des SEM, Partnerbehörden in Deutschland und Österreich teilten die Auffassung, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot beachte und Asylsuchenden der Zugang zum Asylverfahren offenstehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Die vom SEM in Kroatien eingeholte Botschaftsabklärung vermittle einen falschen Eindruck; dies ergebe sich aus der eingereichten E-Mail von C._______ vom 3. Februar 2023 an die Rechtsberatungsstelle B._______. Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina kämen auch fernab der Aussengrenzen vor, teilweise seien sogar Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen davon betroffen. Die prekären Zustände in Kroatien, namentlich auch die Push-backs respektive Abschiebungen, die Polizeigewalt gegen Geflüchtete und die Lücken im Asylsystem würden von mehreren internationalen Organisationen thematisiert. Ferner sei es realitätsfremd, ihn (Beschwerdeführer) nach den erlebten Übergriffen aufzufordern, seine Rechte in Kroatien geltend zu machen; im Übrigen sei der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt, darunter insbesondere auch seine gesundheitliche Situation (er leide an [...]), unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Zumindest müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich seines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen.

E. 6 Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge ist davon auszugehen, dass der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer lediglich eine formelle Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen und einer eingehenderen Prüfung. Nicht beantragt wird dagegen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet und deswegen zu kassieren ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerde am Rande und gänzlich unsubstanziiert eine Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) behauptet wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), zumal auch in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das SEM nicht ansatzweise dargetan wird und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien ungenügend abgeklärt und geprüft. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs (d.h. das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] sowie das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, und zwar unabhängig davon, ob sie in Kroatien zuvor bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten (sog. «take back»-Konstellation) oder nicht (sog. «take charge»-Konstellation), und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wird. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert an diesem Ergebnis nichts.

E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Weiteren erwähnt, dass der Beschwerdeführer an gewissen, als nicht sehr schwerwiegend zu erachtenden gesundheitlichen Problemen leidet ([...]). Dieser hatte die erwähnten Probleme im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vorgebracht (vgl. A10). Er reichte indessen weder im damaligen noch zu einem späteren Zeitpunkt ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand zu den Akten, obwohl dies aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) von ihm erwartet werden durfte. Dem SEM lagen damit keinerlei Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vor, und es konnte bei dieser Sachlage - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei - zu Recht beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch in diesem Punkt ist daher von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, zumal auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichte «medizinische Dokumentation» der EVZ Pflege Bern offensichtlich keine Hinweise auf das Bestehen von schwerwiegenden Krankheiten enthält.

E. 7.3 Das SEM hat seinen Entscheid, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In seinen Erwägungen hat es insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.

E. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 23. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1609/2023 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 10. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. A.c Am 16. November 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 20. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Ausserdem befragte es ihn zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, er habe sich lediglich einen Tag in Kroatien aufgehalten und wolle nicht mehr dorthin zurückkehren, da er von der kroatischen Polizei misshandelt worden sei. Er leide noch immer unter (...) da er mit Stockschlägen malträtiert worden sei. Zudem habe er (...) aufgrund von Nahrungsmangel. Er habe zwar in der Schweiz Medikamente erhalten, diese hätten bisher aber keine Besserung gebracht. Er sei auch noch nicht ärztlich untersucht worden. Eine Stuhlanalyse sei ausstehend. A.e Am 27. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Aufnahmegesuch zu. B. Mit Verfügung vom 13. März 2023 - eröffnet am 15. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vorinstanz respektive die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), eine Vollmacht vom 16. November 2022, die medizinische Dokumentation der EVZ Pflege betreffend den Beschwerdeführer sowie zwei E-Mails von C._______ und D._______ an die Rechtsberatungsstelle B._______ vom 3. Februar 2023 respektive 27. September 2022 bei (Kopien). D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft. Es handle sich in seinem Fall um ein Aufnahmeverfahren («take charge»), da er bisher in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheide ebenfalls zwischen Konstellationen, in welchen asylsuchende Personen bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und jenen, in welchen sie lediglich wegen illegaler Einreise registriert worden seien. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen können. In diesen Fällen sei der nachträgliche Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt; dies werde in zahlreichen einschlägigen Berichten sowie in mehreren Urteilen namentlich deutscher Gerichte bestätigt. Vielmehr müssten auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückkehrende Asylsuchende befürchten, dass ihnen das Recht auf Asylgesuchstellung verweigert würde und sie ohne Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen von Push-backs respektive Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise Serbien abgeschoben würden. Die Aussage des SEM, Partnerbehörden in Deutschland und Österreich teilten die Auffassung, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot beachte und Asylsuchenden der Zugang zum Asylverfahren offenstehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Die vom SEM in Kroatien eingeholte Botschaftsabklärung vermittle einen falschen Eindruck; dies ergebe sich aus der eingereichten E-Mail von C._______ vom 3. Februar 2023 an die Rechtsberatungsstelle B._______. Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina kämen auch fernab der Aussengrenzen vor, teilweise seien sogar Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen davon betroffen. Die prekären Zustände in Kroatien, namentlich auch die Push-backs respektive Abschiebungen, die Polizeigewalt gegen Geflüchtete und die Lücken im Asylsystem würden von mehreren internationalen Organisationen thematisiert. Ferner sei es realitätsfremd, ihn (Beschwerdeführer) nach den erlebten Übergriffen aufzufordern, seine Rechte in Kroatien geltend zu machen; im Übrigen sei der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt, darunter insbesondere auch seine gesundheitliche Situation (er leide an [...]), unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Zumindest müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich seines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen. 6. Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge ist davon auszugehen, dass der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer lediglich eine formelle Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen und einer eingehenderen Prüfung. Nicht beantragt wird dagegen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet und deswegen zu kassieren ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerde am Rande und gänzlich unsubstanziiert eine Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) behauptet wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), zumal auch in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das SEM nicht ansatzweise dargetan wird und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien ungenügend abgeklärt und geprüft. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs (d.h. das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] sowie das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, und zwar unabhängig davon, ob sie in Kroatien zuvor bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten (sog. «take back»-Konstellation) oder nicht (sog. «take charge»-Konstellation), und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wird. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert an diesem Ergebnis nichts. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Weiteren erwähnt, dass der Beschwerdeführer an gewissen, als nicht sehr schwerwiegend zu erachtenden gesundheitlichen Problemen leidet ([...]). Dieser hatte die erwähnten Probleme im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vorgebracht (vgl. A10). Er reichte indessen weder im damaligen noch zu einem späteren Zeitpunkt ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand zu den Akten, obwohl dies aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) von ihm erwartet werden durfte. Dem SEM lagen damit keinerlei Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vor, und es konnte bei dieser Sachlage - insbesondere unter Berücksichtigung seiner Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei - zu Recht beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Auch in diesem Punkt ist daher von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, zumal auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichte «medizinische Dokumentation» der EVZ Pflege Bern offensichtlich keine Hinweise auf das Bestehen von schwerwiegenden Krankheiten enthält. 7.3 Das SEM hat seinen Entscheid, es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In seinen Erwägungen hat es insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 23. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: