Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge ist davon auszugehen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich eine formelle Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt. Sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen und einer eingehenderen Prüfung. Eventualiter seien von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Behandlung sowie Unterbringung einzuholen. Nicht beantragt wurde dagegen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet und deswegen zu kassieren ist, eventualiter ob von den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerde am Rande und gänzlich unsubstantiiert eine Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) behauptet wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), zumal auch in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das SEM nicht ansatzweise dargetan wird und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist (vgl. auch das Urteil des BVGer D-1609/2023 vom 12. April 2023 E. 6).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft. Es handle sich in ihrem Fall um ein Aufnahmeverfahren (take charge), da sie bisher in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstellationen, in welchen asylsuchende Personen bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und jenen, in welchen sie lediglich wegen illegaler Einreise registriert worden seien. Die Rechtsprechung zu Kroatien sei dabei nicht auf Aufnahmeverfahren übertragbar. In diesen Fällen sei auch im Landesinneren Kroatiens der nachträgliche Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt, was in zahlreichen einschlägigen Berichten sowie in mehreren Urteilen namentlich deutscher Gerichte bestätigt werde. Vielmehr müssten auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückkehrende Asylsuchende befürchten, dass ihnen das Recht auf Asylgesuchstellung verweigert werde und sie ohne Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen von Push-backs respektive Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise Serbien abgeschoben werden. Die unbelegte Aussage des SEM, Partnerbehörden in Deutschland und Österreich teilten die Auffassung, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot beachte und Asylsuchenden der Zugang zum Asylverfahren offenstehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Die vom SEM in Kroatien eingeholte Botschaftsabklärung vermittle einen falschen Eindruck; dies ergebe sich unter anderem aus der eingereichten E-Mail von C._______ vom 3. Februar 2023 an die Rechtsberatungsstelle B._______. Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina kämen auch fernab der Aussengrenzen vor, teilweise seien sogar Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen davon betroffen. Die prekären Zustände in Kroatien, insbesondere die gut dokumentierten Push-backs, die Polizeigewalt gegen Geflüchtete und Asylsuchende, die anhaltende Straflosigkeit der Verantwortlichen dieser Menschenrechtsverletzungen sowie die Lücken im Asylsystem würden von mehreren internationalen Organisationen thematisiert. Ferner sei es realitätsfremd und zynisch, sie (die Beschwerdeführerin) nach den erlebten sexuellen Übergriffen durch die kroatischen Sicherheitsbehörden aufzufordern, ihre Rechte in Kroatien geltend zu machen, zumal der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet sei. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt, darunter insbesondere hinsichtlich sexueller Übergriffe und den dadurch möglicherweise verursachten Traumata, unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei schliesslich auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich ihres tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. Eventualbegehren sowie S. 7 der Beschwerdeschrift).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non-Refoulement-Gebots drohe (vgl. dort E. II, S. 4 f.).
E. 6.2 Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter verlangt wurde. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als die Beschwerdeführerin gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kam als diese, vermag daran nichts zu ändern.
E. 6.3 Die Vorinstanz war - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. SEM-Akte 14/2, S. 2) noch dem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 8. Februar 2023 (vgl. SEM-Akte 18/3) gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, da keinerlei Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vorlagen. Bei dieser Sachlage - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. II, S. 6 der angefochtenen Verfügung) - konnte sie zu Recht beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu tätigen. In diesem Punkt ist daher von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, zumal auch die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl dies von ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte erwartet werden können.
E. 6.4 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann auch in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.3; vgl. ferner das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12).
E. 6.5 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM sodann einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, und hat damit auch seinen Ermessensspielraum genutzt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung).
E. 6.6 Schliesslich hat das SEM seinen Entscheid, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In seinen Erwägungen hat es insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 23. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 9.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in der Höhe von Fr. 750.-festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1624/2023 Urteil vom 20. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) - eine burundische Staatsangehörige - suchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 11. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. A.c Am 15. November 2022 beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.d Am 28. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.e Am 29. Dezember 2022 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO. A.f Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 8. Februar 2023 zu den Akten reichen. A.g Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 27. Februar 2023 gut. A.h Mit Verfügung vom 13. März 2023 - eröffnet am 15. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. B.a Mit Eingabe vom 22. März 2023 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung sowie medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zu einem Entschied über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM mitsamt Empfangsbestätigung, eine Vollmacht vom 15. November 2022 (alle in Kopie) sowie zwei E-Mails von C._______ und D._______ an die Rechtsberatungsstelle B._______ vom 3. Februar 2023 respektive 27. September 2022 bei. B.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Den klaren Beschwerdeanträgen zufolge ist davon auszugehen, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich eine formelle Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt. Sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen und einer eingehenderen Prüfung. Eventualiter seien von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs der Beschwerdeführerin zum Asylverfahren und zu adäquater medizinischer Behandlung sowie Unterbringung einzuholen. Nicht beantragt wurde dagegen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leidet und deswegen zu kassieren ist, eventualiter ob von den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerde am Rande und gänzlich unsubstantiiert eine Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) behauptet wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift), zumal auch in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das SEM nicht ansatzweise dargetan wird und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist (vgl. auch das Urteil des BVGer D-1609/2023 vom 12. April 2023 E. 6). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügte, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Behandlung von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien unzureichend festgestellt und mangelhaft geprüft. Es handle sich in ihrem Fall um ein Aufnahmeverfahren (take charge), da sie bisher in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstellationen, in welchen asylsuchende Personen bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hätten und jenen, in welchen sie lediglich wegen illegaler Einreise registriert worden seien. Die Rechtsprechung zu Kroatien sei dabei nicht auf Aufnahmeverfahren übertragbar. In diesen Fällen sei auch im Landesinneren Kroatiens der nachträgliche Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt, was in zahlreichen einschlägigen Berichten sowie in mehreren Urteilen namentlich deutscher Gerichte bestätigt werde. Vielmehr müssten auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückkehrende Asylsuchende befürchten, dass ihnen das Recht auf Asylgesuchstellung verweigert werde und sie ohne Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen von Push-backs respektive Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina beziehungsweise Serbien abgeschoben werden. Die unbelegte Aussage des SEM, Partnerbehörden in Deutschland und Österreich teilten die Auffassung, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot beachte und Asylsuchenden der Zugang zum Asylverfahren offenstehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Die vom SEM in Kroatien eingeholte Botschaftsabklärung vermittle einen falschen Eindruck; dies ergebe sich unter anderem aus der eingereichten E-Mail von C._______ vom 3. Februar 2023 an die Rechtsberatungsstelle B._______. Abschiebungen nach Bosnien-Herzegowina kämen auch fernab der Aussengrenzen vor, teilweise seien sogar Personen mit kroatischen Asylbewerberausweisen davon betroffen. Die prekären Zustände in Kroatien, insbesondere die gut dokumentierten Push-backs, die Polizeigewalt gegen Geflüchtete und Asylsuchende, die anhaltende Straflosigkeit der Verantwortlichen dieser Menschenrechtsverletzungen sowie die Lücken im Asylsystem würden von mehreren internationalen Organisationen thematisiert. Ferner sei es realitätsfremd und zynisch, sie (die Beschwerdeführerin) nach den erlebten sexuellen Übergriffen durch die kroatischen Sicherheitsbehörden aufzufordern, ihre Rechte in Kroatien geltend zu machen, zumal der Zugang zu rechtlicher Unterstützung keineswegs gewährleistet sei. Diese Ausführungen zeigten, dass die vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, namentlich der Verweis auf die Botschaftsabklärung vom März 2022, nicht ausreichten. Es seien weitere und konkretere Abklärungen notwendig, da von systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren auszugehen sei. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt, darunter insbesondere hinsichtlich sexueller Übergriffe und den dadurch möglicherweise verursachten Traumata, unzureichend abgeklärt und damit auch die Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Rückweisung an das SEM sei schliesslich auch deswegen angezeigt, weil es die Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenügend geprüft habe, da es dabei sein Ermessen unterschritten habe. Eventualiter müsse die Vorinstanz angewiesen werden, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich ihres tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. Eventualbegehren sowie S. 7 der Beschwerdeschrift). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei, insbesondere unter Bezugnahme auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im März 2022) sowie unter Verweis auf die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs erwogen, Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO aus der Schweiz nach Kroatien rücküberstellt würden, hätten dort Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren und auch der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non-Refoulement-Gebots drohe (vgl. dort E. II, S. 4 f.). 6.2 Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Veranlassung, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, wie dies von der Beschwerdeführerin eventualiter verlangt wurde. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere Quellen als die Beschwerdeführerin gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kam als diese, vermag daran nichts zu ändern. 6.3 Die Vorinstanz war - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand (vgl. SEM-Akte 14/2, S. 2) noch dem im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 8. Februar 2023 (vgl. SEM-Akte 18/3) gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, da keinerlei Hinweise auf allenfalls vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vorlagen. Bei dieser Sachlage - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. II, S. 6 der angefochtenen Verfügung) - konnte sie zu Recht beziehungsweise in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu tätigen. In diesem Punkt ist daher von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, zumal auch die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl dies von ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hätte erwartet werden können. 6.4 Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es sodann auch in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung und adäquater Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentliche auch Familien, halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2 und D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.3; vgl. ferner das zur Publikation als Referenzurteil vorgesehene Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). 6.5 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM sodann einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei, und hat damit auch seinen Ermessensspielraum genutzt (vgl. E. II, S. 5 f. der angefochtenen Verfügung). 6.6 Schliesslich hat das SEM seinen Entscheid, es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung des Dublin-Verfahrens nicht einzutreten, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In seinen Erwägungen hat es insbesondere einlässlich dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Kroatien gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zuständig und weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt sei. Zudem war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann demnach ebenfalls nicht festgestellt werden.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 23. März 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 9. 9.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in der Höhe von Fr. 750.-festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: