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E-1307/2025

E-1307/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Italien - einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde dort Schutz vor Verfolgung gewährt. Die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 26. Oktober 2024 explizit zugestimmt. Sie können daher nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die Regelvermutung, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, umzustossen. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 5 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug nach Italien vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten die Regelvermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, nicht umzustossen vermocht. Aufgrund ihres Schutzstatus hätten sie in Italien gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) einklagbare Ansprüche hinsichtlich der Wahrung des Familienverbands, Sozialleistungen sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Gemäss ihren Ausführungen hätten die italienischen Behörden ihnen einen Termin für eine Übernachtungsmöglichkeit mitgeteilt, den sie nicht abgewartet hätten. Sie seien deshalb gehalten, die ihnen zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden erneut geltend zu machen. Den Akten aus den vorherigen Verfahren sei zu entnehmen, dass sie in Italien Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hätten. Die medizinischen Leistungen, auf welche sie in Italien als anerkannte Flüchtlinge Anspruch hätten, seien dieselben, die italienischen Staatsbürgern gewährt würden. Eine allfällige Suizidalität stelle für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, wobei der Vollzug in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden müsse. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Italien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Art. 43 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 verbiete schliesslich jegliche Form der Diskriminierung von sich rechtmässig in Italien aufhältigen Personen beim Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Bildung, Ausbildung und Sozialhilfe. Es sei ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um die benötigte Hilfe zu erhalten. Zudem gebe es neben den staatlichen Strukturen auch karitative Einrichtungen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie dort vergeblich um eine Wohnung oder Sozialhilfe nachgesucht hätten und ihnen diese verweigert worden wären.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wiederholen und bestärken die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Vorbringen, die sie bereits im Gesuch vom 14. Oktober 2024 geltend gemacht haben. Ergänzend halten sie fest, zur Erlangung der Krankenversicherungskarte (tessera sanitaria) beständen grosse administrative Hürden, weshalb gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der Praxis oftmals nur Zugang zur Notfallversorgung bestehe. Vorausgesetzt werde beispielweise ein Wohnsitz. Bei Fehlen eines solchen sei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst zwar möglich, aber kostenpflichtig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien räumlich getrennt würden. Aus den Zustimmungen der italienischen Behörden zur Rückübernahme ergebe sich nämlich, dass für den Beschwerdeführer weiterhin die Questura F._______ und für die Beschwerdeführerin die G._______ zuständig sei. Auch mit Blick auf die Unterbringung in der Vergangenheit komme es somit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu einer Familientrennung und somit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Es handle sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen, die aufgrund ihres Alters und ihres physischen und psychischen Zustands auf fortgesetzte medizinische Behandlung sowie auf ein stabiles Umfeld angewiesen seien. Es bestehe bei ihnen die akute Gefahr eines erweiterten Suizids, welche Ausfluss der Hoffnungslosigkeit in Bezug auf ein Leben in Italien sei. Ein solches sei für Personen ihres Alters und mit ihrer psychischen Labilität unzumutbar. Ihre Erfahrungen zeigten auf, dass der Zugang zu Leistungen, die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehen würden, eingeschränkt sei. Ihnen würden die finanziellen Ressourcen für entsprechende Klagen fehlen und solche Verfahren dauerten lange. Währenddessen würde Italien ihren einklagbaren Ansprüchen nicht gerecht werden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Italien einen Schutzstatus als anerkannte Flüchtlinge haben, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 7.2.3 Anerkannte Flüchtlinge sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt ist Italien auch an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). In Bezug auf den Zugang zu Wohnraum sieht die nationale Gesetzgebung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 251 vom 19. November 2007 vor, dass der Zugang zu Unterkunft gemäß Art. 40 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 für Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus zu den gleichen Bedingungen wie für italienische Staatsbürger gilt (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 244 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf >, abgerufen am 11.03.24). Es besteht nach dem Gesagten kein «real risk», dass Italien den Beschwerdeführenden die Minimalgarantien der Qualifikationsrichtlinie verweigern würde (vgl. auch Urteile des BVGer D-5448/2024 vom 24. September 2024 E. 8.1.3; D-1259/2024 vom 14. März 2024 E. 8.2.3). Selbst wenn sie in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollten, ist nicht davon auszugehen, dass Italien anerkannten Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Den Beschwerdeführenden ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Gegebenenfalls könnten sie zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Italien im karitativen Bereich tätig sind. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden wurde ihnen nach ihrer Rückkehr nach Italien am 2. Mai 2024 auf den 20. Mai 2024 eine Unterkunft in Aussicht gestellt. Sie blieben jedoch lediglich eine Woche in Italien und reisten somit vor dem 20. Mai 2024 wieder in die Schweiz. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sie sich tatsächlich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hatten. Zwar geht aus den vorangehenden Verfahren hervor, dass die Beschwerdeführerin mit mehreren Hilfsorganisationen und Privatpersonen, insbesondere betreffend Arbeitssuche, in Kontakt war (vgl. Screenshots von WhatsApp-Nachrichten, beigelegt dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2024). Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätten. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem «real risk» offensichtlich nicht zu erreichen.

E. 7.2.4 Auch in Bezug auf Art. 8 EMRK ist davon auszugehen, dass Italien seine diesbezüglichen Verpflichtungen einhält. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmungen zur Rückübernahme der italienischen Behörden vom 26. Oktober 2024 an zwei verschiedene Migrationsämter in Italien zur Kenntnisnahme geschickt wurden. Bereits am 2. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Italien überstellt und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie von den italienischen Behörden getrennt worden wären oder dies zukünftig passieren sollte. Die Vorinstanz hat die italienischen Behörden bereits in den Rückübernahmeersuchen vom 23. Oktober 2024 darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden zusammen reisen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 7/5 S. 2; 8/5 S. 2).

E. 7.2.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 3. Dezember 2024 eine Anpassungsstörung (mit Suizid-drohungen nach dem «Ausweisungsentscheid» nach Italien), eine PTBS, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) diagnostiziert wurden. Aufgrund von Angst und akuten Suizidgedanken habe er sich auf freiwilliger Basis vom 12. bis zum 28. November 2024 stationär in der (...) behandeln lassen. Eine akute Suizidalität sei verneint worden, wobei er geäussert habe, dass sich dies je nach weiterem Verlauf des Wegweisungsverfahrens ändern könnte (vgl. SEM act. 26/26, Austrittsbericht vom 3. Dezember 2024). Aus diesem aktuellen ärztlichen Bericht geht hervor, dass ihm insbesondere aufgrund der depressiven Symptomatik verschiedene Medikamente verschrieben worden sind und eine psychiatrische Spitex sowie ein Termin beim Psychiater für ihn organisiert wurde (siehe auch den ärztlichen Bericht des E._______ vom 9. Dezember 2024). In Bezug auf seine diagnostizierte Lungenerkrankung (COPD) hat der Beschwerdeführer keine Arztberichte eingereicht und den Akten sind keine Hinweise auf ausstehende Arzttermine zu entnehmen, weshalb unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG davon auszugehen ist, dass diesbezüglich kein dringender Behandlungsbedarf vorliegt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Bei ihr besteht gemäss dem Sprechstundenbericht der (...) des (...) in C.________ vom 10. Dezember 2024 ein Verdacht auf eine asymptomatische Vertebralisdissektion, welche mit Aspirin behandelt werde. Sie leide an Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und rezidivierenden unspezifischen Thoraxschmerzen. Ausserdem bestehe auch bei ihr ein Verdacht auf eine PTBS sowie eine suizidale Gefahr. Im ärztlichen Bericht des E._______ vom 9. Dezember 2024 wurde zudem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Gemäss dem Sprechstundenbericht der (...) in C._______ vom 17. Januar 2025 seien bei bekannter und unveränderter Symptomatik und altersentsprechendem Normalbefund in der Echokardiographie keine weiteren kardialen Abklärungen indiziert. Die starken Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin würden im Vordergrund stehen, weshalb eine Physiotherapie empfohlen werde. Ebenfalls empfohlen sei eine pneumologische Standortbestimmung. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die Beschwerdeführenden auf medikamentöse, psychiatrische und physiotherapeutische Behandlungen angewiesen, welche auch in Italien zur Verfügung stehen. Italien verfügt nämlich über eine ausreichende und hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2024 vom 10. Juli 2024 E. 8.3.4; D-1265/2024 vom 4. März 2024 E. 6.4.2; D-3197/2023 vom 12. Juli 2023 E. 6.3.2). Aus den Akten der vorangehenden Verfahren der Beschwerdeführenden geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. SEM act. [...]-17/3 S. 2). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil D-4235/2024 E. 8.3.4). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat Italien wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte - wie vom SEM zutreffend festgestellt - mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, vor der Überstellung den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in Erfahrung zu bringen und die italienischen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist sie anzuweisen, den Beschwerdeführenden - um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien zu überbrücken - gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung zu stellen.

E. 7.2.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen zufolge als zulässig.

E. 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie bereits ausgeführt, stehen ihre gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und können auch in Italien behandelt werden (vgl. auch oben E. 7.2.5). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.3.2 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Sodann besteht nach dem Gesagten kein Anlass, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und finanzielle Unterstützung einzuholen (vgl. auch oben E. 7.2.3 ff.). Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ist schliesslich möglich, zumal sie dort als Flüchtlinge anerkannt sind und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 26. Oktober 2024 zugestimmt haben.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1307/2025 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, beide Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG; Mehrfachgesuch);Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. September 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am (...) August 2021 und am (...) September 2021 in Italien Asylgesuche gestellt hatte. Der Beschwerdeführer beantragte am 18. Juli 2022 Asyl in Italien. B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Dublin-Übereinkommen. Die italienischen Behörden lehnten diese Gesuche am 25. Oktober 2023 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten in Italien nach Abschluss des Asylverfahrens und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltsbewilligungen erhalten. C. Am 6. November 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (SR 0.142.305). Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Januar 2024 und derjenigen der Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben zu. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 auf Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf die Asylgesuche ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-978/2024 vom 11. März 2024 nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit und ausgebliebener Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. E. Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 22. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden insbesondere die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und ihre vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden. F. Das SEM nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG entgegen und wies es mit Verfügung vom 25. April 2024 ab. G. Am 2. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden nach Italien rücküberstellt. H. Am 17. August 2024 stellten die Beschwerdeführenden beim Bundesasylzentrum C._______ mündlich erneut ein Asylgesuch. Mit einem Informationsblatt wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Gesuch schriftlich und begründet einreichen müssen. I. Am 14. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine als «Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Aussetzung des Vollzugs» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Darin machten sie insbesondere geltend, sie seien einen Tag nach der Eröffnung des Entscheids vom 25. April 2024 unter Zwang nach Italien ausgeschafft worden. Dort hätten sie mehrere Nächte auf der Strasse übernachtet und bei den Behörden um eine Unterkunft sowie um Lebensmittel ersucht. Sie seien überall abgewiesen und teilweise über Wochen vertröstet worden. Der früheste Termin für eine Übernachtungsmöglichkeit, der ihnen kommuniziert worden sei, sei der 20. Mai 2024 gewesen. Nachdem sie eine Woche lang auf der Strasse übernachtet hätten, seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich vom (...) bis zum (...) August 2024 in stationärer Behandlung in der (...) der D._______ befunden. Bei ihm sei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis zum (...) August 2024 und vom (...) September bis zum (...) Oktober 2024 stationär in der D._______ behandelt worden. Der behandelnde Psychiater habe bei ihr eine ängstlich-depressive Erschöpfung mit zunehmenden nihilistischen Ideen und Ruhewünschen festgestellt und schliesse einen impulshaften Suizid nicht aus. In Italien hätten Personen mit Schutzstatus in den ersten sechs Monaten nach Erhalt desselben grundsätzlich ein Recht auf Unterbringung in einer Unterkunft des SAI (Sistema Accoglienza Integrazione). Bei den Beschwerdeführenden seien diese sechs Monate längst abgelaufen, weshalb sie kein Recht mehr auf eine Unterkunft hätten. Sie hätten auch keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung, obwohl der Beschwerdeführer altersmässig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen. In Italien drohe ihnen Obdachlosigkeit und monatelang fehlender Zugang zu dringend benötigten medizinischen Leistungen. Aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität im Zusammenhang mit den bekannten Schwierigkeiten von mittellosen und gesellschaftlich nicht eingebundenen Personen und ihrem fehlenden Zugang zu den Asylstrukturen in Italien würden die Beschwerdeführenden in eine Situation geraten, die mit einer erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK vergleichbar sei. Dem Gesuch legten sie medizinische Akten in Bezug auf den Beschwerdeführer (Austrittsbericht D._______ vom 3. September 2024) und die Beschwerdeführerin (Austrittsbericht D._______ vom 2. September 2024, ärztliche Überweisung des E._______ vom 2. September 2024 und Austrittsbericht D._______ vom 10. Oktober 2024) bei. J. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegen und gewährte den Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien. K. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 23. Oktober 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit zwei separaten Schreiben - beide datiert vom 26. Oktober 2024 - stimmten die italienischen Behörden diesen Ersuchen zu. L. Am 20. November 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und erklärten sich mit der beabsichtigten Wegweisung nach Italien nicht einverstanden. Sie legten der Eingabe mehrere medizinische Unterlagen bei. M. Am 27. November 2024 und am 21. Januar 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden dazu auf, zwecks Erstellung des medizinischen Sachverhalts ergänzende Arztberichte einzureichen. Diesen Aufforderungen kamen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 8. Januar 2025 und vom 11. Februar 2025 nach. N. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. O. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2024 einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter seien von den italienischen Behörden Garantien betreffend Unterbringung und finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden nach Ankunft in Italien einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. P. Am 4. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Italien - einem sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde dort Schutz vor Verfolgung gewährt. Die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 26. Oktober 2024 explizit zugestimmt. Sie können daher nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, die Regelvermutung, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, umzustossen. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

5. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug nach Italien vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten die Regelvermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, nicht umzustossen vermocht. Aufgrund ihres Schutzstatus hätten sie in Italien gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) einklagbare Ansprüche hinsichtlich der Wahrung des Familienverbands, Sozialleistungen sowie den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Gemäss ihren Ausführungen hätten die italienischen Behörden ihnen einen Termin für eine Übernachtungsmöglichkeit mitgeteilt, den sie nicht abgewartet hätten. Sie seien deshalb gehalten, die ihnen zustehenden Leistungen bei den italienischen Behörden erneut geltend zu machen. Den Akten aus den vorherigen Verfahren sei zu entnehmen, dass sie in Italien Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hätten. Die medizinischen Leistungen, auf welche sie in Italien als anerkannte Flüchtlinge Anspruch hätten, seien dieselben, die italienischen Staatsbürgern gewährt würden. Eine allfällige Suizidalität stelle für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, wobei der Vollzug in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden müsse. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Italien ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Leistungen verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Art. 43 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 verbiete schliesslich jegliche Form der Diskriminierung von sich rechtmässig in Italien aufhältigen Personen beim Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Bildung, Ausbildung und Sozialhilfe. Es sei ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um die benötigte Hilfe zu erhalten. Zudem gebe es neben den staatlichen Strukturen auch karitative Einrichtungen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Es lägen keine Hinweise vor, dass sie dort vergeblich um eine Wohnung oder Sozialhilfe nachgesucht hätten und ihnen diese verweigert worden wären. 6.2 In der Beschwerdeschrift wiederholen und bestärken die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Vorbringen, die sie bereits im Gesuch vom 14. Oktober 2024 geltend gemacht haben. Ergänzend halten sie fest, zur Erlangung der Krankenversicherungskarte (tessera sanitaria) beständen grosse administrative Hürden, weshalb gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in der Praxis oftmals nur Zugang zur Notfallversorgung bestehe. Vorausgesetzt werde beispielweise ein Wohnsitz. Bei Fehlen eines solchen sei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst zwar möglich, aber kostenpflichtig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien räumlich getrennt würden. Aus den Zustimmungen der italienischen Behörden zur Rückübernahme ergebe sich nämlich, dass für den Beschwerdeführer weiterhin die Questura F._______ und für die Beschwerdeführerin die G._______ zuständig sei. Auch mit Blick auf die Unterbringung in der Vergangenheit komme es somit bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu einer Familientrennung und somit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Es handle sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen, die aufgrund ihres Alters und ihres physischen und psychischen Zustands auf fortgesetzte medizinische Behandlung sowie auf ein stabiles Umfeld angewiesen seien. Es bestehe bei ihnen die akute Gefahr eines erweiterten Suizids, welche Ausfluss der Hoffnungslosigkeit in Bezug auf ein Leben in Italien sei. Ein solches sei für Personen ihres Alters und mit ihrer psychischen Labilität unzumutbar. Ihre Erfahrungen zeigten auf, dass der Zugang zu Leistungen, die ihnen gemäss der Qualifikationsrichtlinie zustehen würden, eingeschränkt sei. Ihnen würden die finanziellen Ressourcen für entsprechende Klagen fehlen und solche Verfahren dauerten lange. Währenddessen würde Italien ihren einklagbaren Ansprüchen nicht gerecht werden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Italien einen Schutzstatus als anerkannte Flüchtlinge haben, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 7.2.3 Anerkannte Flüchtlinge sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt ist Italien auch an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). In Bezug auf den Zugang zu Wohnraum sieht die nationale Gesetzgebung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 251 vom 19. November 2007 vor, dass der Zugang zu Unterkunft gemäß Art. 40 Abs. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 für Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus zu den gleichen Bedingungen wie für italienische Staatsbürger gilt (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, 2023 Update, S. 244 ff., , abgerufen am 11.03.24). Es besteht nach dem Gesagten kein «real risk», dass Italien den Beschwerdeführenden die Minimalgarantien der Qualifikationsrichtlinie verweigern würde (vgl. auch Urteile des BVGer D-5448/2024 vom 24. September 2024 E. 8.1.3; D-1259/2024 vom 14. März 2024 E. 8.2.3). Selbst wenn sie in Italien tatsächlich zeitweise obdachlos gewesen sein sollten, ist nicht davon auszugehen, dass Italien anerkannten Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Den Beschwerdeführenden ist zuzumuten, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Gegebenenfalls könnten sie zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Italien im karitativen Bereich tätig sind. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden wurde ihnen nach ihrer Rückkehr nach Italien am 2. Mai 2024 auf den 20. Mai 2024 eine Unterkunft in Aussicht gestellt. Sie blieben jedoch lediglich eine Woche in Italien und reisten somit vor dem 20. Mai 2024 wieder in die Schweiz. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sie sich tatsächlich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hatten. Zwar geht aus den vorangehenden Verfahren hervor, dass die Beschwerdeführerin mit mehreren Hilfsorganisationen und Privatpersonen, insbesondere betreffend Arbeitssuche, in Kontakt war (vgl. Screenshots von WhatsApp-Nachrichten, beigelegt dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2024). Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und sie sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätten. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem «real risk» offensichtlich nicht zu erreichen. 7.2.4 Auch in Bezug auf Art. 8 EMRK ist davon auszugehen, dass Italien seine diesbezüglichen Verpflichtungen einhält. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmungen zur Rückübernahme der italienischen Behörden vom 26. Oktober 2024 an zwei verschiedene Migrationsämter in Italien zur Kenntnisnahme geschickt wurden. Bereits am 2. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden gemeinsam nach Italien überstellt und den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie von den italienischen Behörden getrennt worden wären oder dies zukünftig passieren sollte. Die Vorinstanz hat die italienischen Behörden bereits in den Rückübernahmeersuchen vom 23. Oktober 2024 darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden zusammen reisen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.] 7/5 S. 2; 8/5 S. 2). 7.2.5 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des (...) vom 3. Dezember 2024 eine Anpassungsstörung (mit Suizid-drohungen nach dem «Ausweisungsentscheid» nach Italien), eine PTBS, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) diagnostiziert wurden. Aufgrund von Angst und akuten Suizidgedanken habe er sich auf freiwilliger Basis vom 12. bis zum 28. November 2024 stationär in der (...) behandeln lassen. Eine akute Suizidalität sei verneint worden, wobei er geäussert habe, dass sich dies je nach weiterem Verlauf des Wegweisungsverfahrens ändern könnte (vgl. SEM act. 26/26, Austrittsbericht vom 3. Dezember 2024). Aus diesem aktuellen ärztlichen Bericht geht hervor, dass ihm insbesondere aufgrund der depressiven Symptomatik verschiedene Medikamente verschrieben worden sind und eine psychiatrische Spitex sowie ein Termin beim Psychiater für ihn organisiert wurde (siehe auch den ärztlichen Bericht des E._______ vom 9. Dezember 2024). In Bezug auf seine diagnostizierte Lungenerkrankung (COPD) hat der Beschwerdeführer keine Arztberichte eingereicht und den Akten sind keine Hinweise auf ausstehende Arzttermine zu entnehmen, weshalb unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG davon auszugehen ist, dass diesbezüglich kein dringender Behandlungsbedarf vorliegt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Bei ihr besteht gemäss dem Sprechstundenbericht der (...) des (...) in C.________ vom 10. Dezember 2024 ein Verdacht auf eine asymptomatische Vertebralisdissektion, welche mit Aspirin behandelt werde. Sie leide an Kopfschmerzen unklarer Ätiologie und rezidivierenden unspezifischen Thoraxschmerzen. Ausserdem bestehe auch bei ihr ein Verdacht auf eine PTBS sowie eine suizidale Gefahr. Im ärztlichen Bericht des E._______ vom 9. Dezember 2024 wurde zudem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Gemäss dem Sprechstundenbericht der (...) in C._______ vom 17. Januar 2025 seien bei bekannter und unveränderter Symptomatik und altersentsprechendem Normalbefund in der Echokardiographie keine weiteren kardialen Abklärungen indiziert. Die starken Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin würden im Vordergrund stehen, weshalb eine Physiotherapie empfohlen werde. Ebenfalls empfohlen sei eine pneumologische Standortbestimmung. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, sind die Beschwerdeführenden auf medikamentöse, psychiatrische und physiotherapeutische Behandlungen angewiesen, welche auch in Italien zur Verfügung stehen. Italien verfügt nämlich über eine ausreichende und hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer D-4235/2024 vom 10. Juli 2024 E. 8.3.4; D-1265/2024 vom 4. März 2024 E. 6.4.2; D-3197/2023 vom 12. Juli 2023 E. 6.3.2). Aus den Akten der vorangehenden Verfahren der Beschwerdeführenden geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits in psychologischer Behandlung war (vgl. SEM act. [...]-17/3 S. 2). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil D-4235/2024 E. 8.3.4). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat Italien wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren respektive einzufordern. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen Dekompensation im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung könnte - wie vom SEM zutreffend festgestellt - mit geeigneter Betreuung im Zeitraum der Rückführung begegnet werden. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. Die Vorinstanz ist anzuweisen, vor der Überstellung den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in Erfahrung zu bringen und die italienischen Behörden darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist sie anzuweisen, den Beschwerdeführenden - um mögliche Verzögerungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien zu überbrücken - gegebenenfalls eine Reservemedikation zur Verfügung zu stellen. 7.2.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen zufolge als zulässig. 7.3 7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Wie bereits ausgeführt, stehen ihre gesundheitlichen Beschwerden einem Vollzug der Wegweisung dorthin nicht entgegen und können auch in Italien behandelt werden (vgl. auch oben E. 7.2.5). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass Unzumutbarkeit dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Sodann besteht nach dem Gesagten kein Anlass, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und finanzielle Unterstützung einzuholen (vgl. auch oben E. 7.2.3 ff.). Der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag ist abzuweisen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien ist schliesslich möglich, zumal sie dort als Flüchtlinge anerkannt sind und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 26. Oktober 2024 zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und den Beschwerdeführenden - soweit notwendig - eine Reservemedikation zur Verfügung zu stellen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: