Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Wegweisung nach Italien richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.
E. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
E. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist - übereinstimmend mit der Vorinstanz - festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner mit ihm in die Schweiz eingereisten Eltern und Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Darüber hinaus sind die Verfahren der Familienmitglieder noch hängig, womit diese derzeit nicht über das für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK erforderliche gefestigte Aufenthaltsrecht verfügen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (statt vieler Urteil des BVGer E-1307/2025 vom 21. März 2025 E. 7.2.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Schutzstatus als anerkannter Flüchtling hat, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
E. 6.2.3 Anerkannte Flüchtlinge sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt ist Italien auch an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) (vgl. auch Urteile des BVGer E-1307/2025 vom 21. März 2025 E. 7.2.3; D-5448/2024 vom 24. September 2024 E. 8.1.3). Es besteht vorliegend kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der Qualifikationsrichtlinie verweigern würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zwischenzeitlich Probleme bezüglich Wohnraum und Erhalt von Sozialhilfeleistungen gehabt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien anerkannten Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern.
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig.
E. 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Italien seien seine Lebensumstände äusserst unsicher und instabil gewesen, er habe keine feste Unterkunft gehabt, keine Unterstützung von staatlichen Stellen erhalten, keinen Zugang zu medizinsicher Versorgung gehabt und keine Arbeit gefunden, hat die Vorinstanz zutreffend auf die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen Italiens (vgl. E. 6.2.3) hingewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Einwände - zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit seinen pauschalen Vorbringen zu seinen schlechten Lebensumständen in Italien hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihm trotz Gewährung des Flüchtlingsstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen und es gelingt ihm nicht, die Legalvermutung umzustossen. Zudem sind auch keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine eigenen gesundheitlichen Probleme geltend macht, sondern nur den (...) seiner Mutter und den (...) seines Vaters.
E. 6.3.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde - unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7228/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2025 - zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern - in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm in Italien ein für den 21. August 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er gleichentags in Italien um Asyl nachsuchte, wo er in der Folge als Flüchtling anerkannt wurde. B. Am 21. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Dabei gab er an, er wolle mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben. Sie seien gemeinsam in die Schweiz eingereist, da sie in Italien keine Zukunft sähen. Weder er noch die anderen Familienmitglieder hätten eine Arbeitsstelle finden können und aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel habe er auch keine Ausbildung absolvieren können. Gesundheitlich machte er geltend, die finanzielle Situation belaste ihn stark und er habe gelegentlich Wutausbrüche. D. Am 28. Februar 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese ging am 3. März 2025 beim SEM ein. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob mit Urteil D-1729/2025 vom 19. März 2025 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Am 12. August 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 9. September 2025 zu. I. Am 12. September 2025 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Italien und machte im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen erneut geltend. J. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (eröffnet am 15. September 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie ihren Vollzug. K. Mit Eingabe datiert vom 18. September 2025 (Poststempel vom 19. September 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Weiter sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. L. Mit Schreiben vom 22. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers geht - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - letztlich aber eindeutig hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und seine Wegweisung nach Italien richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt. 1.3 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist - übereinstimmend mit der Vorinstanz - festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner mit ihm in die Schweiz eingereisten Eltern und Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese nicht zu seiner Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Darüber hinaus sind die Verfahren der Familienmitglieder noch hängig, womit diese derzeit nicht über das für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK erforderliche gefestigte Aufenthaltsrecht verfügen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (statt vieler Urteil des BVGer E-1307/2025 vom 21. März 2025 E. 7.2.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Schutzstatus als anerkannter Flüchtling hat, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 6.2.3 Anerkannte Flüchtlinge sind italienischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können - auch wenn dazu grössere Bemühungen erforderlich sein könnten als etwa in der Schweiz - direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt ist Italien auch an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Von Interesse sind diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) (vgl. auch Urteile des BVGer E-1307/2025 vom 21. März 2025 E. 7.2.3; D-5448/2024 vom 24. September 2024 E. 8.1.3). Es besteht vorliegend kein «real risk», dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der Qualifikationsrichtlinie verweigern würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich zwischenzeitlich Probleme bezüglich Wohnraum und Erhalt von Sozialhilfeleistungen gehabt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass Italien anerkannten Flüchtlingen systematisch die ihnen gemäss obengenannter Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Es kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehende Unterstützung auf dem Rechtsweg einzufordern. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zulässig. 6.3 6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Italien seien seine Lebensumstände äusserst unsicher und instabil gewesen, er habe keine feste Unterkunft gehabt, keine Unterstützung von staatlichen Stellen erhalten, keinen Zugang zu medizinsicher Versorgung gehabt und keine Arbeit gefunden, hat die Vorinstanz zutreffend auf die sich aus der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen Italiens (vgl. E. 6.2.3) hingewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Einwände - zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit seinen pauschalen Vorbringen zu seinen schlechten Lebensumständen in Italien hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihm trotz Gewährung des Flüchtlingsstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen und es gelingt ihm nicht, die Legalvermutung umzustossen. Zudem sind auch keine gesundheitlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine eigenen gesundheitlichen Probleme geltend macht, sondern nur den (...) seiner Mutter und den (...) seines Vaters. 6.3.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde - unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz