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D-5448/2024

D-5448/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach fristgerecht eingereichter Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht worden. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.1 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Bei Italien - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich nach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist. Die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 14. August 2024 explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]). Sie kann folglich nach Italien zurückkehren. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bedingungen in Italien einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen würden. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1259/2024 vom 14. März 2024 E. 8.2.2; D-2470/2023 vom 1. Juni 2023 E. 10.2).

E. 8.1.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

E. 8.1.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs angeführten (vgl. vorstehend Bst. D) und der Abklärungen des SEM dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akten act. [...]; angefochtene Verfügung Ziff. III S. 6) der Beschwerdeführerin sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis.

E. 8.1.5 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation in Italien vermögen an der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien nichts zu ändern. Hinsichtlich der behaupteten beobachteten Übergriffe ist anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten, sollte sie Übergriffe befürchten, sich an die italienischen Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden.

E. 8.1.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig.

E. 8.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben (vgl. auch E. 8.1.3). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwer-deführerin - entgegen ihrer Einwände auf Beschwerdeebene - erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, Italien habe ihr und den erwachsenen Kindern die benötigte Hilfe verweigert, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr trotz Gewährung des Flüchtlingsstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihr damit nicht, die Legalvermutung umzustossen.

E. 8.2.3 Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene insgesamt nichts Neues vor, es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Da die Beschwerdeverfahren der Kinder der Beschwerdeführerin (D-5450/2024 und D-5451/2024) mit Urteilen vom gleichen Datum ebenfalls abgeschlossen werden und auch die Kinder nach Italien zurückkehren müssen, ist nicht von der von der Beschwerdeführerin befürchteten Zerreissung der Familie auszugehen.

E. 8.2.4 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ist schliesslich möglich, nachdem die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-nen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5448/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juli 2024 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 9. April 2024 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Am 24. Juli 2024 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 29. Juli 2024 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Die Beschwerdeführerin machte darin im Wesentlichen geltend, ihr und ihren Kindern sei durch Vermittlung der UNO von der italienischen Botschaft in B._______ ein Visum ausgestellt worden, mit dem sie auf dem Luftweg über C._______ nach Rom gereist seien. Die UNO habe auch die Flugkosten übernommen. In Italien habe sie drei Dokumente mit Fotos erhalten. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort viele Schwierigkeiten erlebt habe. Sie hätten keine Unterstützung erhalten und es habe viele Verbrechen gegeben. Sie habe gesundheitliche Probleme ([...]), gegen welche sie hier Medikamente erhalten habe. E. Am 30. Juli 2024 stellte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Mit Schrei-ben vom 1. August 2024 teilten diese dem SEM mit, dass der Beschwerdeführerin am 10. April 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme. F. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am 2. August 2024 über die Auskunft der italienischen Behörden und gewährte ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Äusserungsrecht mit Stellungnahme vom 6. August 2024 Gebrauch. G. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (bilaterales Abkommen, SR 0.142.114.549) und die Europäische Vereinbarung des Europarats über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 6. August 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. H. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 14. August 2024 zu. I. Am 16. August 2024 führte das SEM Abklärungen mit dem für die Beschwerdeführerin zuständigen Gesundheitsdienst durch. Dieser übermittelte dem SEM diverse medizinische Unterlagen. J. Am 23. August 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zu dem ihr vom SEM am 22. August 2024 zugestellten Entscheidentwurf. K. Mit Verfügung vom 26. August 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte, dass sie die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz verlassen müsse, ansonsten sie unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. L. Am 26. August 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. M. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. August 2024). N. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Unterschrift auf der Beschwerde aufgefordert, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2024 nach. P. Am 23. September 2024 gingen beim Bundesverwaltungsgericht aktualisierte Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Q. Auf die Begründung der Rechtsbegehren in der Beschwerde wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und (nach fristgerecht eingereichter Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereicht worden. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.1 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Bei Italien - einem Mitgliedstaat der EU - handelt es sich nach dem Gesagten um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und ihr der Flüchtlingsstatus gewährt worden ist. Die italienischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 14. August 2024 explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akten [...]). Sie kann folglich nach Italien zurückkehren. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bedingungen in Italien einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen würden. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1259/2024 vom 14. März 2024 E. 8.2.2; D-2470/2023 vom 1. Juni 2023 E. 10.2). 8.1.3 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 8.1.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die im Rahmen des Dublin-Gesprächs angeführten (vgl. vorstehend Bst. D) und der Abklärungen des SEM dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM-Akten act. [...]; angefochtene Verfügung Ziff. III S. 6) der Beschwerdeführerin sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. 8.1.5 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation in Italien vermögen an der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien nichts zu ändern. Hinsichtlich der behaupteten beobachteten Übergriffe ist anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten, sollte sie Übergriffe befürchten, sich an die italienischen Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen Behörden ihr den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 8.1.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 8.2 8.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben (vgl. auch E. 8.1.3). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwer-deführerin - entgegen ihrer Einwände auf Beschwerdeebene - erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, Italien habe ihr und den erwachsenen Kindern die benötigte Hilfe verweigert, hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihr trotz Gewährung des Flüchtlingsstatus dauerhaft die ihr gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihr damit nicht, die Legalvermutung umzustossen. 8.2.3 Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene insgesamt nichts Neues vor, es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Da die Beschwerdeverfahren der Kinder der Beschwerdeführerin (D-5450/2024 und D-5451/2024) mit Urteilen vom gleichen Datum ebenfalls abgeschlossen werden und auch die Kinder nach Italien zurückkehren müssen, ist nicht von der von der Beschwerdeführerin befürchteten Zerreissung der Familie auszugehen. 8.2.4 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ist schliesslich möglich, nachdem die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-nen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: