Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten subeventualiter geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt und damit auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.4 Der Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt trotz konkreter Hinweise auf eine schwere (...) Erkrankung der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie die Arzttermine vom 24. April 2023 und vom 25. Mai 2023 nicht abgewartet hat. Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass sie zu Recht davon ausging, dass die beiden Arzttermine keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würden und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 11.5 hiernach).
E. 5.5 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien, dass ihr Leben dort in Gefahr sei und sie Angst um die Zukunft ihres noch ungeborenen Kindes hätten. In Afghanistan habe ein Talib (und nicht - wie fälschlicherweise am Dublin-Gespräch übersetzt worden sei - bärtige alte Männer) die Beschwerdeführerin heiraten wollen. Durch ihren Vater habe sie erfahren, dass er sie verfolge und umbringen wolle, weil sie dessen Antrag verweigert habe. Nun sei der Talib nach Italien gereist und suche sie dort. Aus Angst vor Verfolgung hätten sie sich an einen Anwalt gewandt, welcher ihnen erklärt habe, dass der italienische Staat in solchen Fällen nicht Schutz bieten könne. Auch die Polizei, welche sie diesbezüglich aufgesucht hätten, habe ihnen nicht geholfen. Schliesslich sei ihnen geraten geworden, Italien aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei und seit ungefähr zwei Jahren unter (...) leide. Die ihr in Afghanistan verschriebenen Medikamente habe sie im Hinblick auf ihre Schwangerschaft abgesetzt und mit Vitaminpräparaten ersetzt. Zudem leide sie unter Albträumen, Schlafproblemen und Zähneknirschen im Schlaf. Der Beschwerdeführer brachte vor, psychisch angeschlagen zu sein.
E. 7.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und ergänzten, es würde sich die Frage stellen, ob sich die Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin auf die Dublin-III-VO oder auf die Rückführungsrichtlinie beziehen würde. Die italienischen Behörden hätten beiden Ersuchen zugestimmt, die beiden Gesuche hätten jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen, welche im Entscheid zu erörtern seien.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Zuständigkeit Italiens insbesondere auf Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens stütze, wobei sich eine Übernahme nicht nur auf Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, sondern auch auf Personen mit gültigem Visum beziehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht angezweifelten Ehe ein Anrecht auf die Ausstellung eines italienischen Aufenthaltstitels habe, zumal sie bereits ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung durch die italienischen Behörden erhalten habe und sie somit in den Status des Beschwerdeführers einbezogen werde. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die italienischen Behörden ihrem Rückübernahmeersuchen zusätzlich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Diese seien auch für eine allfällige Wiedererwägung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig; aufgrund seines Status müsse er nicht befürchten, in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Möglichkeit in Italien ein Asylgesuch einzureichen und ihre individuellen Fluchtgründe prüfen zu lassen.
E. 7.3.2 Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Sodann sei keine medizinische Notlage ersichtlich, welche einen Vollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Bei Bedarf könnten sich die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Gesundheitsdiensten melden und die ihnen zustehenden Leistungen einfordern. Im Rahmen der Überstellung nach Italien werde der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.
E. 7.3.3 Schliesslich verfüge Italien über eine funktionierende Polizeibehörde, an welche sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf wenden könnten, sollten sie sich von Privatpersonen respektive durch den verschmähten Talib bedroht fühlen. Überdies könne den italienischen Behörden nicht Untätigkeit vorgeworfen werden, zumal sie bisher keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen seien.
E. 7.4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in Italien nicht sicher, da die Beschwerdeführerin von einem Talib gesucht werde und dieser sich bereits in Italien befinde. Weiter führten sie aus, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte in Italien unzureichend seien, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Zugangs. Die Situation habe sich auch nach dem Ergehen der neuen diesbezüglichen Gesetze nicht verbessert. Ferner müsse mit Restriktionen bezüglich der Rechte für asylsuchende Personen in Italien nach der kürzlichen Wahl der rechtsradikalen Regierung gerechnet werden. Sie verwiesen auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), um ihre Aussagen zur Situation in Italien zu untermauern.
E. 7.4.2 Sodan sei Art. 3 EMRK verletzt. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der fehlenden adäquaten medizinischen Versorgung in Italien bestehe für sie die ernsthafte Gefahr, im Sinne eines «real risks», in Italien in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, zumal die aktuelle Situation für Personen mit Schutzstatus mit Obdachlosigkeit und Armut einhergehe und die medizinische Situation prekär sei. Sodann erweise sich eine Wegweisung nach Italien auch als unzumutbar und die Beschwerdeführenden drohten in eine existentielle Notlage zu geraten.
E. 8.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass es sich bei Italien - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und sie legte zutreffend dar, weshalb sie nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A57/13).
E. 8.2 Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die italienischen Behörden der internationale Schutzstatus gewährt wurde und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche bis zum 7. Juli 2032 gültig ist (vgl. SEM-Akte A47/1). Gestützt auf das Schreiben der italienischen Behörden vom 13. März 2023 können die Beschwerdeführenden zurückkehren und die Beschwerdeführerin, welcher ein nationales Einreisevisum zwecks familiärer Gründe ausgestellt worden ist, kann ihren Aufenthaltsstatus in Italien regeln. Ferner haben die italienischen Behörden am 17. März 2023 gemäss Art. 12 Ab. 2 Dublin-III-VO ihrer Rückübernahme zugestimmt. Damit steht es der Beschwerdeführerin auch offen, in Italien ein Asylgesuch einzureichen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12; D-1253/2022 vom 7. April 2022 E. 6.4.1).
E. 10.3 Ferner können sie sich auf die im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie zu gewährenden Rechte berufen (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]), welche Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährt werden. Es besteht mithin kein «real risk», dass Italien den Beschwerdeführenden die minimalen Garantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde. Hierzu ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die italienischen Behörden würden sie ungenügend vor einer allfälligen Verfolgung durch Privatpersonen schützen, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A57/13 S. 7) und ergänzend hinzuzufügen, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, sich bei einer konkreten Bedrohung an die italienische Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu wenden.
E. 10.5.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 10.5.2 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich letztmals am 14. März 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ gemeldet habe, ihm gegen seine (...) (...) empfohlen und gegen die Schmerzen ein schmerzstillendes und entzündungshemmendes Gel sowie ein Medikament ausgehändigt wurden. Auch gegen den (...) und die beiden Risse an der (...) seien ihm hauseigene Medikamente abgegeben worden. Diese Medikamente dürften auch in Italien problemlos erhältlich gemacht werden. Wegen dem geäusserten Stress befindet er sich nicht in Therapie (vgl. SEM-Akte A51/1). Die Schwangerschaftsuntersuchungen der Beschwerdeführerin im (...) vom 7. März 2023 und (...) vom 20. April 2023 haben ergeben, dass ihre Schwangerschaft bisher normal verlaufe. Es wurden ihr ein Rezept für (...) und (...) abgegeben (vgl. SEM-Akten A52/2 und A53/2). Zudem habe sie am 28. März 2023 den Wunsch nach einer psychiatrischen Behandlung geäussert und angegeben, seit zwei Jahren an einer (...) zu leiden sowie vor der Schwangerschaft auch (...) eingenommen zu haben. Sie habe Mühe einzuschlafen und leide an Appetitlosigkeit und Antriebslosigkeit. In der Folge sei ein psychiatrischer Termin am 25. Mai 2023 vereinbart worden. Den medizinischen Unterlagen des (...) Spitals in D._______ vom 28. Februar 2022 und 10. August 2022 wurden ihr eine (...) diagnostiziert, am 10. August 2022 Angst, traurige Stimmung, Ängstlichkeit sowie Schmerzen im ganzen Körper festgestellt und ihr zuletzt ein (...), ein Eisen- und ein Vitamin-D-Zusatz verschrieben.
E. 10.5.3 Vorliegend lassen sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien den Beschwerdeführenden den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich um eine solche bemüht hätten. Bei Bedarf können sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihnen zustehenden Rechte einfordern und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.).
E. 10.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 11.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 11.2 Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer seit 2014 in Italien auf und hat, wie seinem afghanischen Reisepass zu entnehmen ist, als Geschäftsmann zahlreiche Geschäftsreisen unternommen und ist - gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin - bis zur Ausreise im Norden Italiens einer Anstellung nachgegangen (vgl. SEM-Akte A34/3). Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sowie die unauffällig verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal ihre Beschwerden bei Bedarf auch in Italien behandelt werden können (vgl. auch E. 10.5.3 hiervor).
E. 11.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben.
E. 11.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2470/2023 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reisten am 23. Februar 2023 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 28. Februar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 in Österreich sowie am 23. Oktober 2014 in Italien um Asyl ersuchte hatte. Die Beschwerdeführerin ist in der Datenbank Eurodac nicht aufgeführt. A.c Mit Vollmachten vom 1. März 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. A.d Am 2. März 2023 stellte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die italienischen und die österreichischen Behörden. B. Am 6. März 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden statt. C. C.a Am 7. März 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Die Beschwerdeführerin machte darin im Wesentlichen geltend, Afghanistan im September 2022 verlassen zu haben und nach einem einmonatigen Aufenthalt im Iran legal und mit einem gültigen italienischen Visum nach Italien geflogen zu sein. Obwohl ihr Ehemann - der Beschwerdeführer - im Norden Italiens gearbeitet und sie nach ihrer Einreise dort gewohnt hätten, habe sie in Italien keinen Aufenthaltstitel beantragt, weil sie hierfür hätte in den Süden Italiens reisen müssen und ihr Ehemann keine Ferien mehr gehabt habe. Sie habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Weiter legte sie dar, dass kürzlich ihre Schwester in die Schweiz eingereist sei und an einer Universität arbeite. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, mutmasslich schwanger zu sein und unter psychischen Beschwerden zu leiden. C.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, am 23. Oktober 2014 in Italien um Asyl ersucht und in der Folge subsidiären Schutz erhalten zu haben. Aktuell verfüge er über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei im September 2022 mit seiner Ehefrau von Afghanistan über den Iran legal nach Italien eingereist. Er habe für sie in Italien jedoch keinen Aufenthaltstitel beantragt, weil er dafür in den Süden von Italien hätte reisen müssen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, unter Stress, vielen Sorgen sowie unter (...) zu leiden. C.d Den Gesuchen liegen folgende Dokumente bei:
- der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers;
- die Identitätskarte des Beschwerdeführers (gültig bis 2. Juli 2028);
- die italienische Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers;
- der italienische Krankenversicherungsausweis des Beschwerdeführers;
- drei verschiedene italienische Kreditkarten;
- die afghanische Identitätskarte der Beschwerdeführerin;
- der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin, mit am 3. Oktober 2022 von den italienischen Behörden in Teheran ausgestelltem Visum (gültig bis 17. Oktober 2023);
- die Heiratsurkunde inklusive beglaubigter englischer Übersetzung;
- das Dokument "comuncazione di avvenuto rilascio di nulla osta" vom 19. Juli 2022 die Beschwerdeführerin betreffend;
- ein elektronisches Visum für die Beschwerdeführerin, am 30. August 2022 von der (...) Vertretung in (...) ausgestellt. D. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (bilaterales Abkommen, SR 0.142.114.549) und der Europäischen Vereinbarung des Europarats über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR, SR 0.142.305) ersuchte das SEM am 8. März 2023 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Am 9. März 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Dublin-III-VO. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 9. März 2023 reichte die Rechtsvertretung Kopien eines Berichts des (...) Hospitals (D._______) vom 10. August 2022, ein Rezept für Medikamente vom 28. Februar 2022 sowie vom 10. August 2022 und zwei Fotos von Medikamentenverpackungen die Beschwerdeführerin betreffend ein. G. Mit Schreiben vom 13. März 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Langzeitaufenthaltsbewilligung verfüge. Der Beschwerdeführerin sei ein Visum aus familiären Gründen ausgestellt worden und sie habe sich zur Legalisierung ihres Aufenthalts bei den zuständigen Behörden zu melden. H. Am 17. März 2023 stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Die Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund seines Aufenthaltsstauts (er habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, das Asylverfahren sei abgeschlossen und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis am 7. Juli 2032 gültig) die Asylbehörden nicht mehr für ihn zuständig seien. I. I.a Am 31. März 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien. I.b Mit Eingabe vom 5. April 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. J. Am 11. April 2023 führte das SEM Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des BAZ E._______ betreffend die Beschwerdeführenden durch. Bei den Akten liegen ein Arztbericht des (...) Spitals vom 7. März 2023 sowie ein Bericht der Medbase vom 20. April 2023 bei. K. Am 21. April 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf vom 20. April 2023. L. L.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2023 trat die Vor-instanz im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte, dass sie die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz verlassen müssten, ansonsten sie unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnten. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L.b Am 26. April 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April 2023 mit Beschwerde vom 3. Mai 2022 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den italienischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsreicht am 4. Mai 2023 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machten subeventualiter geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt und damit auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.4 Der Rüge, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt trotz konkreter Hinweise auf eine schwere (...) Erkrankung der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie die Arzttermine vom 24. April 2023 und vom 25. Mai 2023 nicht abgewartet hat. Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegt. Die antizipierte Beweiswürdigung ist insofern nicht zu beanstanden, als dass sie zu Recht davon ausging, dass die beiden Arzttermine keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen respektive keine neuen schwerwiegenden Diagnosen hervorbringen würden und die Prüfung der Vollzugshindernisse zu keinem anderen Ergebnis führen würde (vgl. E. 11.5 hiernach). 5.5 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien, dass ihr Leben dort in Gefahr sei und sie Angst um die Zukunft ihres noch ungeborenen Kindes hätten. In Afghanistan habe ein Talib (und nicht - wie fälschlicherweise am Dublin-Gespräch übersetzt worden sei - bärtige alte Männer) die Beschwerdeführerin heiraten wollen. Durch ihren Vater habe sie erfahren, dass er sie verfolge und umbringen wolle, weil sie dessen Antrag verweigert habe. Nun sei der Talib nach Italien gereist und suche sie dort. Aus Angst vor Verfolgung hätten sie sich an einen Anwalt gewandt, welcher ihnen erklärt habe, dass der italienische Staat in solchen Fällen nicht Schutz bieten könne. Auch die Polizei, welche sie diesbezüglich aufgesucht hätten, habe ihnen nicht geholfen. Schliesslich sei ihnen geraten geworden, Italien aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Zum medizinischen Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schwanger sei und seit ungefähr zwei Jahren unter (...) leide. Die ihr in Afghanistan verschriebenen Medikamente habe sie im Hinblick auf ihre Schwangerschaft abgesetzt und mit Vitaminpräparaten ersetzt. Zudem leide sie unter Albträumen, Schlafproblemen und Zähneknirschen im Schlaf. Der Beschwerdeführer brachte vor, psychisch angeschlagen zu sein. 7.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und ergänzten, es würde sich die Frage stellen, ob sich die Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin auf die Dublin-III-VO oder auf die Rückführungsrichtlinie beziehen würde. Die italienischen Behörden hätten beiden Ersuchen zugestimmt, die beiden Gesuche hätten jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen, welche im Entscheid zu erörtern seien. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Zuständigkeit Italiens insbesondere auf Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens stütze, wobei sich eine Übernahme nicht nur auf Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, sondern auch auf Personen mit gültigem Visum beziehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nicht angezweifelten Ehe ein Anrecht auf die Ausstellung eines italienischen Aufenthaltstitels habe, zumal sie bereits ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung durch die italienischen Behörden erhalten habe und sie somit in den Status des Beschwerdeführers einbezogen werde. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die italienischen Behörden ihrem Rückübernahmeersuchen zusätzlich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Diese seien auch für eine allfällige Wiedererwägung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig; aufgrund seines Status müsse er nicht befürchten, in sein Heimatland zurückgeschoben zu werden. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Möglichkeit in Italien ein Asylgesuch einzureichen und ihre individuellen Fluchtgründe prüfen zu lassen. 7.3.2 Es gebe keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Sodann sei keine medizinische Notlage ersichtlich, welche einen Vollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Bei Bedarf könnten sich die Beschwerdeführenden bei den zuständigen Gesundheitsdiensten melden und die ihnen zustehenden Leistungen einfordern. Im Rahmen der Überstellung nach Italien werde der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 7.3.3 Schliesslich verfüge Italien über eine funktionierende Polizeibehörde, an welche sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf wenden könnten, sollten sie sich von Privatpersonen respektive durch den verschmähten Talib bedroht fühlen. Überdies könne den italienischen Behörden nicht Untätigkeit vorgeworfen werden, zumal sie bisher keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. 7.4 7.4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in Italien nicht sicher, da die Beschwerdeführerin von einem Talib gesucht werde und dieser sich bereits in Italien befinde. Weiter führten sie aus, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte in Italien unzureichend seien, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Zugangs. Die Situation habe sich auch nach dem Ergehen der neuen diesbezüglichen Gesetze nicht verbessert. Ferner müsse mit Restriktionen bezüglich der Rechte für asylsuchende Personen in Italien nach der kürzlichen Wahl der rechtsradikalen Regierung gerechnet werden. Sie verwiesen auf verschiedene Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), um ihre Aussagen zur Situation in Italien zu untermauern. 7.4.2 Sodan sei Art. 3 EMRK verletzt. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der fehlenden adäquaten medizinischen Versorgung in Italien bestehe für sie die ernsthafte Gefahr, im Sinne eines «real risks», in Italien in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, zumal die aktuelle Situation für Personen mit Schutzstatus mit Obdachlosigkeit und Armut einhergehe und die medizinische Situation prekär sei. Sodann erweise sich eine Wegweisung nach Italien auch als unzumutbar und die Beschwerdeführenden drohten in eine existentielle Notlage zu geraten. 8. 8.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass es sich bei Italien - als Mitglied der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, und sie legte zutreffend dar, weshalb sie nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden eingetreten ist (vgl. SEM-Akte A57/13). 8.2 Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die italienischen Behörden der internationale Schutzstatus gewährt wurde und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche bis zum 7. Juli 2032 gültig ist (vgl. SEM-Akte A47/1). Gestützt auf das Schreiben der italienischen Behörden vom 13. März 2023 können die Beschwerdeführenden zurückkehren und die Beschwerdeführerin, welcher ein nationales Einreisevisum zwecks familiärer Gründe ausgestellt worden ist, kann ihren Aufenthaltsstatus in Italien regeln. Ferner haben die italienischen Behörden am 17. März 2023 gemäss Art. 12 Ab. 2 Dublin-III-VO ihrer Rückübernahme zugestimmt. Damit steht es der Beschwerdeführerin auch offen, in Italien ein Asylgesuch einzureichen. 8.3 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist. 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Gerichtspraxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht den Beschwerdeführenden keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1498/2021 vom 15. April 2021 E. 12; D-1253/2022 vom 7. April 2022 E. 6.4.1). 10.3 Ferner können sie sich auf die im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie zu gewährenden Rechte berufen (u.a. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]), welche Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährt werden. Es besteht mithin kein «real risk», dass Italien den Beschwerdeführenden die minimalen Garantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde. Hierzu ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 10.4 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die italienischen Behörden würden sie ungenügend vor einer allfälligen Verfolgung durch Privatpersonen schützen, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A57/13 S. 7) und ergänzend hinzuzufügen, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, sich bei einer konkreten Bedrohung an die italienische Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu wenden. 10.5 10.5.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 10.5.2 Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich letztmals am 14. März 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ gemeldet habe, ihm gegen seine (...) (...) empfohlen und gegen die Schmerzen ein schmerzstillendes und entzündungshemmendes Gel sowie ein Medikament ausgehändigt wurden. Auch gegen den (...) und die beiden Risse an der (...) seien ihm hauseigene Medikamente abgegeben worden. Diese Medikamente dürften auch in Italien problemlos erhältlich gemacht werden. Wegen dem geäusserten Stress befindet er sich nicht in Therapie (vgl. SEM-Akte A51/1). Die Schwangerschaftsuntersuchungen der Beschwerdeführerin im (...) vom 7. März 2023 und (...) vom 20. April 2023 haben ergeben, dass ihre Schwangerschaft bisher normal verlaufe. Es wurden ihr ein Rezept für (...) und (...) abgegeben (vgl. SEM-Akten A52/2 und A53/2). Zudem habe sie am 28. März 2023 den Wunsch nach einer psychiatrischen Behandlung geäussert und angegeben, seit zwei Jahren an einer (...) zu leiden sowie vor der Schwangerschaft auch (...) eingenommen zu haben. Sie habe Mühe einzuschlafen und leide an Appetitlosigkeit und Antriebslosigkeit. In der Folge sei ein psychiatrischer Termin am 25. Mai 2023 vereinbart worden. Den medizinischen Unterlagen des (...) Spitals in D._______ vom 28. Februar 2022 und 10. August 2022 wurden ihr eine (...) diagnostiziert, am 10. August 2022 Angst, traurige Stimmung, Ängstlichkeit sowie Schmerzen im ganzen Körper festgestellt und ihr zuletzt ein (...), ein Eisen- und ein Vitamin-D-Zusatz verschrieben. 10.5.3 Vorliegend lassen sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Subsubeventualantrag, spezifische Zusicherungen bei den italienischen Behörden einzuholen, als hinfällig. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass Italien den Beschwerdeführenden den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass sie sich um eine solche bemüht hätten. Bei Bedarf können sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen sowie die ihnen zustehenden Rechte einfordern und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-452/2022 vom 2. Februar 2022 E. 6.3.3; D-869/2022 vom 1. März 2022; E-4922/2022 vom 3. November 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). 10.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 11. 11.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 11.2 Nach Prüfung der Akten sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer seit 2014 in Italien auf und hat, wie seinem afghanischen Reisepass zu entnehmen ist, als Geschäftsmann zahlreiche Geschäftsreisen unternommen und ist - gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin - bis zur Ausreise im Norden Italiens einer Anstellung nachgegangen (vgl. SEM-Akte A34/3). Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden sowie die unauffällig verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin stehen einer Wegweisung nicht entgegen, zumal ihre Beschwerden bei Bedarf auch in Italien behandelt werden können (vgl. auch E. 10.5.3 hiervor). 11.3 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben. 11.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl