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E-2350/2023

E-2350/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gemäss Meldung der EURODAC- Fingerabdruck-Datenbank war er am 8. August 2012 in Italien und am

26. November 2020 in Frankreich registriert worden. B. Am 20. Januar 2022 erfolgte ein Gesuch des SEM bei den französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu- fassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 2. Februar 2022 zu. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 liessen die Universitären Psychiatri- schen Dienste (UPD) B._______ – wo sich der Beschwerdeführer zu die- ser Zeit aufhielt – zwei Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Fa- milien- angehörigen vom 18. Januar 2022 einreichen, in welchen sie darum er- suchten, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustands dauerhaft mit seinen übrigen Familienmitgliedern in C._______ zusam- menleben könne. C.b Mit E-Mail vom 27. Januar 2022 bewilligt das SEM die Unterbringung des Beschwerdeführers bei seiner Schwester nach seinem bevorstehen- den Spitalaustritt. Die erfolgte private Unterbringung des Beschwerdefüh- rers wurde mit E-Mail vom 29./30. März 2022 seitens des SEM bestätigt (vgl. SEM-Akten A19 und A20). C.c Mit Schreiben vom 6. April 2022 liess der Beschwerdeführer den Aus- trittsbericht der UPD vom 1. April 2022 einreichen. Dem Bericht zufolge sei der Beschwerdeführer wegen einer paranoiden Schizophrenie vom 22. De- zember 2021 bis zum 25. März 2022 in stationärer Behandlung gewesen und werde ab Ende Juni 2023 ambulant ärztlich begleitet . Im Begleitschrei- ben der Rechtsvertretung wurde um Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ersucht.

E-2350/2023 Seite 3 C.d Mit Mitteilung vom 7. April 2022 informierte das SEM die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers, dass von seiner Einvernahmefähigkeit aus- zugehen sei. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2008 zusam- men mit einem Cousin verlassen und im Jahr 2012 in Italien ein Asylgesuch gestellt. Er habe dann als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender elf Jahre in Schweden verbracht und dort die Schule besucht. Nachdem er dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er nach Frank- reich gegangen und habe dort am 26. November 2020 um Asyl nach-ge- sucht. Weil er in Frankreich krank geworden sei, sei er am 19. Dezember 2021 in die Schweiz zu seinen Familienangehörigen gereist. In Bezug auf eine mögliche Überstellung nach Frankreich gab er an, er sei im Oktober 2021 in Frankreich krank geworden und nach seinem negativen Asylent- scheid auf die Strasse gesetzt worden. Er fühle sich besser, seit er bei sei- ner Familie sei, zuvor habe er sich sehr einsam gefühlt. Er leide an einer Schizophrenie, höre Stimmen im Kopf und habe häufig Kopfschmerzen; die Medikamente würden gegen das Stimmenhören helfen. E. Im Schreiben vom 22. April 2022 wies die Rechtsvertretung des Beschwer- deführers auf dessen starke Abhängigkeit von seinen in der Schweiz le- benden Familienangehörigen hin. Sie ersuchte um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten, welche die Relevanz des Abhängigkeits- verhältnisses im Sinn von Art. 16 Ziff. 1 Dublin-III-VO bestätige. F. Am 27. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM über seine Zu- teilung in den Aufenthaltskanton B._______ informiert. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer zwei Schreiben vom 6. Mai 2022 der Familie, zwei Arztberichte von Dr. med S. Suker, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. und 6. Mai 2022 sowie einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Privatunterbringung vom

9. Mai 2022 zu den Akten reichen. Damit werde sein Abhängigkeitsverhält- nis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz belegt, zumal er durch die bei ihm diagnostizierte paranoide Schizophrenie gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Er sei in höchstem Masse auf die Unterstützung und

E-2350/2023 Seite 4 Betreuung seiner Familie angewiesen und eine allfällige Trennung könne zu einer raschen Dekompensation sowie einem Absetzen der Medikation führen. Im Übrigen sei anzumerken, dass die langwierige stationäre Be- handlung in der Schweiz erst notwendig geworden sei, nachdem eine in Frankreich erfolgte antipsychotische Therapie ohne Erfolg geblieben sei. Er lebe seit dem Austritt aus der Psychiatrie bei seiner Familie in C._______, nachdem er weiterhin auf die engmaschige Betreuung ange- wiesen sei. Die jahrelange Trennung von seiner Familie könne ihm nicht negativ angerechnet werden, vielmehr sei dies die Folge einer damaligen traurigen, situationsbedingten Notlage gewesen. Damit seien alle Voraus- setzungen von Art. 16 Ziff. 1 Dublin-III-VO erfüllt, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses vorzunehmen sei. H. Am 14. Juni 2022 verfügte das SEM die Beendigung des Dublin-Verfah- rens und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. I. An der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 1. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat ver- lassen, nachdem er von der Al-Shabaab-Miliz zwangsrekrutiert sowie mili- tärisch ausgebildet worden sei und bei Kampfhandlungen mit somalischen und äthiopischen Truppen viele seiner Freunde getötet worden seien. J. Am 1. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. A. Suker vom 26. August 2022 ein, wonach seine Einvernah- mefähigkeit aufgrund der paranoiden Schizophrenie anhaltend und deut- lich eingeschränkt sei. K. Am 16. September 2022 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG statt. L. Am 19. September 2022 erfolgte seine Zuteilung ins erweiterte Verfahren, und mit Mitteilung vom 31. September 2022 informierte die bisherige amt- liche Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

E-2350/2023 Seite 5 M. Auf ein Informationsersuchen des SEM hin teilten die schwedischen Be- hörden am 26. September 2022 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in Schweden um Asyl nachgesucht. Es sei zwar festgestellt worden, dass Italien für die Durch- führung seines Asylverfahrens zuständig sei; die Dublin-Überstellungfrist sei aber abgelaufen gewesen, weshalb er nicht habe überstellt werden können. Im Jahr 2011 habe er erneut ein Asylgesuch eingereicht, welches am 11. August 2011 abgelehnt worden sei. Am 9. Januar 2017 sei ihm eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 9. Januar 2019, aus- gestellt worden. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wor- den sei, sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt worden, zumal ihm dort vorübergehender Schutz (subsidiary protection) gewährt worden sei; dieser Überstellungsentscheid sei am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Informationen der schwedischen Grenzpolizei sei der Beschwerdeführer am (…) 2020 mit einem italieni- schen Reisedokument via D._______ nach Somalia gereist. Ihrem Schrei- ben legten die schwedischen Behörden eine Mitteilung der italienischen Behörden vom 21. Mai 2009 bei, wonach dem Beschwerdeführer vorüber- gehender Schutz, gültig bis (…) 2011, gewährt worden sei. N. Gestützt auf die Auskunft der schwedischen Behörden ersuchte das SEM am 27. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Be- schwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rück- übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 8. November 2022 gut. O. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 in der Folge das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Überstellung nach Italien. P. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, er fühle sich nicht imstande ohne seine Familie in Italien zu le- ben. Zudem sei er auf die Therapie bei Dr. med. E._______ angewiesen, um seinen Alltag einigermassen bestreiten zu können. Er habe bereits nach Eröffnung des Entscheids betreffend Zuweisung ins erweiterte Ver- fahren notfallmässig in die UPD eingeliefert werden müssen, weshalb

E-2350/2023 Seite 6 davon auszugehen sei, die drohende Abschiebung nach Italien hätte ver- heerende Folgen für ihn. Es werde in diesem Zusammenhang ein aktueller Arzt- bericht nachgereicht. Angesichts der bereits dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das in der Schweiz begonnene Asylverfahren nun nicht in der Schweiz zum Abschluss ge- bracht werden könne. Die Formulierung in Art. 31a Abs. 1 AsylG eröffne durchaus einen Ermessensspielraum für eine Art Selbsteintritt aus huma- nitären Gründen. Eine Wegweisung nach Italien verletze Art. 3 EMRK, weil er bei einer Rückkehr nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei nämlich gemäss Arztbericht selbst für einfachste Aktivitäten auf die Unterstützung seiner Familie ange- wiesen und habe zuvor noch nie in Italien gelebt, womit er dort über kei- nerlei Beziehungsnetz verfüge. Q. Am 17. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer den angekündigten Arzt- bericht von Dr. med. E._______ vom 10. Januar 2023 ins Recht legen. Dem-gemäss sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht dringend indi- ziert, dass kein Behandlungsabbruch des aktuellen Settings stattfinde. Ein Abbruch könne zu einer schwerwiegenden Dekompensation des psychiat- rischen Zustandsbilds führen, die eine massive psychotische Dekompen- sation sowie akute Selbst- und Fremdgefährdung zur Folge hätten. Dem beigelegten Austrittsbericht der UPD vom 14. Dezember 2022 zufolge sei der Beschwerdeführer per Fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden wegen psychotischem Zustandsbild mit Beeinträchtigungs- und Bedrohungswahn, Stimmenhören und zönästhetischen Halluzinationen. Er habe am 9. Dezember 2022 bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu seiner Familie austreten können. R. Die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte am 1. Feb- ruar 2023 über ihre Mandatierung. S. Mit Verfügung vom 21. April 2023 – eröffnet am 24. April 2023 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten.

E-2350/2023 Seite 7 T. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung sowie Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses. U. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. V. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. W. W.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt; der Instruktionsrichter forderte ihn dazu auf, seine aktuelle Wohn- situation zu erklären und gegebenenfalls seine Wohnadresse zu belegen, weil er in seinen Eingaben zwar behaupte, bei seiner Familie in C._______ zu wohnen, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Woh- nadresse aber F._______ eingetragen sei. W.b Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstrei- chen. X. Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023 wurde ein aktualisierter Arztbericht von Dr. med. E._______ vom

20. Juni 2023 zu den Akten gereicht.

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Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungs- vollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenom- men, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

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E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Eine summarische Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers habe ergeben, dass kaum Aussicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung bestehe. Auch die schwedischen Behörden hät- ten sein Asylgesuch im Jahr 2011 abgelehnt und der Umstand, dass er am

3. März 2020 von Schweden aus freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei und diese Tatsache gegenüber dem SEM verschwiegen habe, würden Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse aufkommen lassen. Die Bedin- gungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) seien allenfalls erfüllt, nachdem er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernis- sen nach Art. 25 Abs. 2 VwVG könne allerdings nicht gelingen, wenn be- reits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Nachdem er keine Ver- folgungssituation in Italien geltend gemacht habe, handle es sich bei die- sem um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 4.1.2 In Bezug auf die vorgebrachte drohende Verletzung von Art. 3 EMRK wegen seines Gesundheitszustands sowie der fehlenden adäquaten me- dizinischen Behandlung in Italien und des Abbruchs der Vertrauensbezie- hung zum behandelnden Arzt in der Schweiz stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und zudem verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien sodann verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Staat ihm die medizinische Behandlung verweigern würde; er habe insbesondere den angeblich mangelnden Zugang zu medizinischer Versorgung nicht zu substanziieren vermocht. Es sei auch nicht davon auszugehen, die Vertrauensbeziehung zum behan- delnden Arzt sei für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Be- schwerdeführers derart zwingend, dass der Abbruch dieser Beziehung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Es müsse somit nicht damit gerechnet werden, eine zwangsweise Rückweisung nach Italien würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands führen, die zu intensivem Leiden oder

E-2350/2023 Seite 10 einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Als sub- sidiär schutzberechtigte Person könne er seine Aufenthaltsbewilligung in Italien erneuern lassen und habe damit den gleichen Zugang zu einer Kran- kenversicherung und entsprechender Gesundheitsversorgung wie italieni- sche Staatsbürger.

E. 4.1.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinen Angehörigen blei- ben zu können, sei durchaus verständlich. Das Vorbringen, er sei selbst für einfachste alltägliche Aktivitäten auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen, sei aber nicht überzeugend. Er wohne offensichtlich nicht bei seiner Familie, weshalb das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis nicht vollständig nachvollzogen werden könne, zumal er den grössten Teil seines Lebens nicht bei diesen Angehörigen in der Schweiz verbracht habe. Es bestehe auch nach einer Wegweisung nach Italien die Möglich- keit von Besuchen bei der Familie und dieser sei es auch zumutbar, ihn in Italien finanziell zu unterstützen und so die Reintegration in Italien zu er- leichtern. Der Einwand, er verfüge in Italien nicht über ein Beziehungsnetz, möge korrekt sein; er habe sich aber mindestens während seines Asylver- fahrens in diesem Land aufgehalten.

E. 4.1.4 Insgesamt erweise sich die Überstellung nach Italien folglich sowohl als zulässig als auch als zumutbar.

E. 4.2 In der Begründung seines Rechtsmittels liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen:

E. 4.2.1 Die Einschätzung des SEM, wonach die Rückführung nach Italien zu- lässig sei, erstaune, nachdem die diagnostizierte paranoide Schizophrenie gemäss den aktuellsten Arztberichten eine schwerwiegende chronisch ver- laufende psychiatrische Grunderkrankung darstelle und ein Abbruch des aktuellen Behandlungssettings zu einer schwerwiegenden Dekompensa- tion mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung des Patienten führe. Ange- sichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Schwelle von Art. 3 EMRK als nicht erreicht erachte. Sie habe sodann auch nur unzu- reichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner schweren Leiden auf Unterstützung durch seine Familienangehörigen zäh- len könne und er ohne diese Hilfeleistung auf eine geschlossene Unter- bringung angewiesen wäre. Schliesslich hätte die Frage eines bestehen- den Abhängigkeitsverhältnisses im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und nicht bei der Zulässigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen.

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E. 4.2.2 Das SEM habe zudem verkannt, dass es aufgrund seines äusserst fragilen Gesundheitszustands für ihn schwierig werde, sich um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu kümmern und damit die nahtlose Verfüg- barkeit dringend notwendiger intensiv-psychiatrischer Betreuung in Italien in weite Ferne rücke. Insgesamt hätte die Rückweisung nach Italien für ihn somit lebensbedrohliche Folgen, womit sie sich als unzumutbar erweise. Zumindest hätte die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen abwar- ten können; ein aktueller medizinischer Bericht sei bereits in Ausarbeitung und werde nachgereicht. Auch in Bezug auf den Erhalt einer Aufenthalts- bewilligung und den Zugang zur dringend erforderlichen medizinischen Be- handlung hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen, zumindest aber hätten individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden ein- geholt werden müssen. Damit seien die eingangs gestellten Anträge genü- gend begründet.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung gibt das SEM in Bezug auf den Subeventu- alantrag zu bedenken, dass für das weitere Verfahren lediglich die Reise- fähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der tatsächlichen Überstellung definitiv beurteilt werde. Dabei werde auch dem aktuellen Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden über seinen Gesundheitszustand sowie die not- wendigen medizinische Behandlung informiert würden.

E. 4.4 Am 11. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer ohne weiteren Kommen- tar den angekündigten Arztbericht von Dr. med. Suker vom 20. Juni 2023 nachreichen.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu- rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Der Bundesrat hat Italien gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien einen subsidiären Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zuge- stimmt haben.

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E. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungs- sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern eben- falls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden.

E. 5.4 Solche Vorbringen lassen sich den Akten des vorliegenden Verfahrens indessen nicht entnehmen. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht festgestellt, dass keine konkreten Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Auch in seiner Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid des SEM in- haltlich nicht beanstandet, sondern den Vollzug der Wegweisung nach Ita- lien als unzulässig und unzumutbar qualifiziert.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG ). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2.1 Vollzugshindernisse könnten sich im vorliegenden Verfahrenskontext insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen; gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegwei- sung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.2.2 Bei sicheren Drittstaaten – wie es der EU-Mitgliedstaat Italien einer ist – besteht die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtun- gen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Art. 83 Abs. 5 AIG hält fest, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung um- zustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden respektive, dass sie im sicheren Drittstaat auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4).

E. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Italien ein subsidiärer Schutzstatus gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtli- nie) berufen – insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Be- schäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) –, zu deren Einhaltung Italien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand-

E-2350/2023 Seite 14 lung ausgesetzt wäre und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, wo- nach Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtli- chen Verpflichtungen nicht einhalten würde.

E. 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 8.2.2 Aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des BVGer unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.1 Den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie, mit Beein- trächtigungs- und Bedrohungswahn, Stimmenhören sowie zönästheti- schen Halluzinationen, weshalb er sich von Dezember 2021 bis März 2022 und von September 2022 bis Dezember 2022 in stationärer Behandlung befunden hatte. Das Zustandsbild habe sich während der Psychiatrie- aufenthalte deutlich verbessert, weshalb er in der Folge ambulant ärztlich begleitet wurde. Nachdem keine Hinweise auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestand, konnte er zu seiner Familie austreten, die ihn in seinem Alltag unterstützte. Der behandelnde Arzt informierte im Mai 2022 darüber, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige psychi- atrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei und eine Tren- nung von seiner Familie zu einer raschen Dekompensation des psychi- schen Gesundheitszustandes führen würde. Im aktualisierten Arztbericht vom 20. Juni 2023 bestätigte der Psychiater des Beschwerdeführers seine

E-2350/2023 Seite 15 früheren Diagnosen. Beim Patienten zeige sich ein chronischer Verlauf der Erkrankung mit Symptomen im Sinne von Beeinträchtigungserleben und Stimmenhören. Episodisch würden psychotische Symptome mit damit ein- hergehender kompletter Aufhebung des Realitätsbezugs und akuter Selbst- und Fremdgefährdung auftreten. Er sei dauerhaft auf eine psychi- atrisch-psychotherapeutische und pharmakologische, antipsychotische Behandlung mit klinischen und laborchemischen Kontrollen sowie auf pfle- gerische Betreuung und Unterstützung angewiesen. Letztere werde ge- genwärtig durch die Familie des Patienten übernommen, was diesem ein "möglichst selbständiges Leben" und eine Behandlung im ambulanten Set- ting ermögliche. Sollte die Betreuung und Unterstützung der Familie weg- fallen, wäre er auf eine Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung angewiesen. Jede Veränderung des aktuell bestehenden ambulanten Set- tings im Sinne einer Ortsverschiebung oder Rückführung in ein anderes Land würde zu einer massiven Dekompensation des Gesundheitszustan- des des Patienten und zu einer Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer dauerhaften Pflege und Betreuung in einer institutionalisierten Einrichtung zur Folge haben.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.w.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Eine psychiatrische Behandlung sowie die Abgabe von Medika- menten ist somit auch im Nachbarstaat der Schweiz möglich.

E. 8.3.3 Zweifelsohne leidet der Beschwerdeführer unter einer ernsthaften psychischen Erkrankung und ist auf medizinische Behandlung angewie- sen. Italien verfügt aber über die medizinische Infrastruktur, welche zur Be- handlung der ärztlich klar definierten und dokumentierten gesundheitlichen Probleme erforderlich sind. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Rückfüh- rung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwieder- bringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens- erwartung führen würde. Sodann hat das SEM bereits angekündigt, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerde- führers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Be- handlungen informieren, damit eine nahtlose medizinische Behandlung ge- währleistet werde kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 8).

E-2350/2023 Seite 16

E. 8.4.1 In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu sei- nen Familienangehörigen ist auf Folgendes hinzuweisen: In der angefoch- tenen Verfügung hatte das SEM Zweifel an der behaupteten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen geäussert und ausge- führt, die Behauptung, er sei selbst für einfachste Aktivitäten wie (…)auf- nahme und Körperpflege auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil er offensichtlich nicht bei seiner Fa- milie wohnhaft sei (vgl. Verfügung S. 9). Nachdem diese Argumentation und insbesondere die letztere Feststellung in der Beschwerde nicht bestrit- ten worden war, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2023 dazu auf, sich zu seiner Wohnsitu- ation zu äussern – dies unter Hinweis darauf, dass auch die Einträge in ZEMIS auf unterschiedliche Wohnorte (im gleichen Kanton) schliessen lassen würden. Diese Aufforderung blieb ohne Folge, und der Beschwerde- führer äusserte sich auch in seiner Eingabe vom 11. Juli 2023 nicht zu die- sem Punkt. Bei dieser Aktenlage ist von dem im ZEMIS eingetragenen Wohnort des Beschwerdeführers auszugehen; dieser liegt rund 30 km vom Wohnort seiner Familie entfernt.

E. 8.4.2 Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz verbleiben möchte. Den ZEMIS- Einträgen seiner Eltern und Geschwister ist allerdings zu entnehmen, dass diese im Jahr 2003 (Vater) beziehungsweise 2011 (Mutter, Geschwister) in die Schweiz eingereist waren und hier Asylverfahren durchlaufen hatten (N 453 299). Anlässlich der Anhörung vom 16. September 2022 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe während seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit dem "in Europa" lebenden Vater Kontakt aufgenommen, der ihn dann unterstützt und "die Reise mit dem Boot" bezahlt habe (vgl. Protokoll A50/11 ad F68); die Behauptung des Beschwerdeführers anläss- lich des Dublin-Gesprächs, er habe den Aufenthaltsort der Eltern in der Schweiz nicht gekannt und davon erst im Jahr 2021 durch einen Freund erfahren (vgl. Protokoll A27/4 S. 1 f.), ist demnach offensichtlich nicht zu- treffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates (im Jahr 2008) nicht bei seinem Vater in der Schweiz, sondern in Italien und später in Schweden und Frankreich um Schutz nach- gesucht hatte, lässt jedenfalls nicht auf eine enge vorbestandene Bezie- hung schliessen.

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E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich unter Würdigung der gesamten Akten der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner früheren Ursprungsfamilie glaubhaft zu machen, welches die Wegweisung nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen las- sen würde.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat auch den medizinischen Sachverhalt genügend erstellt, womit keine Veranlassung besteht, die Sache an diese zurück- zuweisen. Es ist auch nicht von einer drohenden Verletzung von aus der EMRK oder der Qualifikationsrichtlinie fliessenden Ansprüchen des Be- schwerdeführers auszugehen, weshalb keine Veranlassung besteht, die von ihm geforderten Garantien seitens der italienischen Behörden einzu- holen. Er wird auch in Italien die erforderliche medizinische Behandlung in Anspruch nehmen und die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte einfor- dern können (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer F-2431/2022 vom

14. Juni 2022 E. 11 [div. physische Gesundheitsbeschwerden, Verdacht auf Schizophrenie, Paranoia, del. Persönlichkeitsstörung], D-3441/2019 vom 16. Juli 2019 S. 8 ff. [Schizophrenie / bipolare Störung]; ausserdem D-2470/2023 vom 1. Juni 2023 E. 10.5.3 m.w.H.).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Voll- zug der Wegweisung in den EU-Staat Italien zumutbar ist, umzustossen.

E. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde- führenden explizit zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2350/2023 Seite 18

E. 11 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. Mai 2023 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 12 In derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nachdem keine Kostennote ein- gereicht worden ist, ist die Entschädigung des Rechtsbeistands vom Ge- richt aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berück- sichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. sämt- licher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2350/2023 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1000.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2350/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, (...), Somalia, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gemäss Meldung der EURODAC-Fingerabdruck-Datenbank war er am 8. August 2012 in Italien und am 26. November 2020 in Frankreich registriert worden. B. Am 20. Januar 2022 erfolgte ein Gesuch des SEM bei den französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-fassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 2. Februar 2022 zu. C. C.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 liessen die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) B._______ - wo sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit aufhielt - zwei Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Familien-angehörigen vom 18. Januar 2022 einreichen, in welchen sie darum ersuchten, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustands dauerhaft mit seinen übrigen Familienmitgliedern in C._______ zusammenleben könne. C.b Mit E-Mail vom 27. Januar 2022 bewilligt das SEM die Unterbringung des Beschwerdeführers bei seiner Schwester nach seinem bevorstehenden Spitalaustritt. Die erfolgte private Unterbringung des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail vom 29./30. März 2022 seitens des SEM bestätigt (vgl. SEM-Akten A19 und A20). C.c Mit Schreiben vom 6. April 2022 liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der UPD vom 1. April 2022 einreichen. Dem Bericht zufolge sei der Beschwerdeführer wegen einer paranoiden Schizophrenie vom 22. Dezember 2021 bis zum 25. März 2022 in stationärer Behandlung gewesen und werde ab Ende Juni 2023 ambulant ärztlich begleitet . Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde um Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ersucht. C.d Mit Mitteilung vom 7. April 2022 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen sei. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 19. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2008 zusammen mit einem Cousin verlassen und im Jahr 2012 in Italien ein Asylgesuch gestellt. Er habe dann als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender elf Jahre in Schweden verbracht und dort die Schule besucht. Nachdem er dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei er nach Frankreich gegangen und habe dort am 26. November 2020 um Asyl nach-gesucht. Weil er in Frankreich krank geworden sei, sei er am 19. Dezember 2021 in die Schweiz zu seinen Familienangehörigen gereist. In Bezug auf eine mögliche Überstellung nach Frankreich gab er an, er sei im Oktober 2021 in Frankreich krank geworden und nach seinem negativen Asylentscheid auf die Strasse gesetzt worden. Er fühle sich besser, seit er bei seiner Familie sei, zuvor habe er sich sehr einsam gefühlt. Er leide an einer Schizophrenie, höre Stimmen im Kopf und habe häufig Kopfschmerzen; die Medikamente würden gegen das Stimmenhören helfen. E. Im Schreiben vom 22. April 2022 wies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf dessen starke Abhängigkeit von seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen hin. Sie ersuchte um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten, welche die Relevanz des Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von Art. 16 Ziff. 1 Dublin-III-VO bestätige. F. Am 27. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM über seine Zuteilung in den Aufenthaltskanton B._______ informiert. G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer zwei Schreiben vom 6. Mai 2022 der Familie, zwei Arztberichte von Dr. med S. Suker, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. und 6. Mai 2022 sowie einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Privatunterbringung vom 9. Mai 2022 zu den Akten reichen. Damit werde sein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz belegt, zumal er durch die bei ihm diagnostizierte paranoide Schizophrenie gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Er sei in höchstem Masse auf die Unterstützung und Betreuung seiner Familie angewiesen und eine allfällige Trennung könne zu einer raschen Dekompensation sowie einem Absetzen der Medikation führen. Im Übrigen sei anzumerken, dass die langwierige stationäre Behandlung in der Schweiz erst notwendig geworden sei, nachdem eine in Frankreich erfolgte antipsychotische Therapie ohne Erfolg geblieben sei. Er lebe seit dem Austritt aus der Psychiatrie bei seiner Familie in C._______, nachdem er weiterhin auf die engmaschige Betreuung angewiesen sei. Die jahrelange Trennung von seiner Familie könne ihm nicht negativ angerechnet werden, vielmehr sei dies die Folge einer damaligen traurigen, situationsbedingten Notlage gewesen. Damit seien alle Voraussetzungen von Art. 16 Ziff. 1 Dublin-III-VO erfüllt, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses vorzunehmen sei. H. Am 14. Juni 2022 verfügte das SEM die Beendigung des Dublin-Verfahrens und stellte fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. I. An der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vom 1. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, nachdem er von der Al-Shabaab-Miliz zwangsrekrutiert sowie militärisch ausgebildet worden sei und bei Kampfhandlungen mit somalischen und äthiopischen Truppen viele seiner Freunde getötet worden seien. J. Am 1. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. A. Suker vom 26. August 2022 ein, wonach seine Einvernahmefähigkeit aufgrund der paranoiden Schizophrenie anhaltend und deutlich eingeschränkt sei. K. Am 16. September 2022 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG statt. L. Am 19. September 2022 erfolgte seine Zuteilung ins erweiterte Verfahren, und mit Mitteilung vom 31. September 2022 informierte die bisherige amtliche Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. M. Auf ein Informationsersuchen des SEM hin teilten die schwedischen Behörden am 26. September 2022 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in Schweden um Asyl nachgesucht. Es sei zwar festgestellt worden, dass Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei; die Dublin-Überstellungfrist sei aber abgelaufen gewesen, weshalb er nicht habe überstellt werden können. Im Jahr 2011 habe er erneut ein Asylgesuch eingereicht, welches am 11. August 2011 abgelehnt worden sei. Am 9. Januar 2017 sei ihm eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 9. Januar 2019, aus-gestellt worden. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt worden, zumal ihm dort vorübergehender Schutz (subsidiary protection) gewährt worden sei; dieser Überstellungsentscheid sei am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Informationen der schwedischen Grenzpolizei sei der Beschwerdeführer am (...) 2020 mit einem italienischen Reisedokument via D._______ nach Somalia gereist. Ihrem Schreiben legten die schwedischen Behörden eine Mitteilung der italienischen Behörden vom 21. Mai 2009 bei, wonach dem Beschwerdeführer vorübergehender Schutz, gültig bis (...) 2011, gewährt worden sei. N. Gestützt auf die Auskunft der schwedischen Behörden ersuchte das SEM am 27. Oktober 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Dieses Ersuchen hiessen die italienischen Behörden am 8. November 2022 gut. O. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 in der Folge das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Überstellung nach Italien. P. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer ausführen, er fühle sich nicht imstande ohne seine Familie in Italien zu leben. Zudem sei er auf die Therapie bei Dr. med. E._______ angewiesen, um seinen Alltag einigermassen bestreiten zu können. Er habe bereits nach Eröffnung des Entscheids betreffend Zuweisung ins erweiterte Verfahren notfallmässig in die UPD eingeliefert werden müssen, weshalb davon auszugehen sei, die drohende Abschiebung nach Italien hätte verheerende Folgen für ihn. Es werde in diesem Zusammenhang ein aktueller Arzt-bericht nachgereicht. Angesichts der bereits dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das in der Schweiz begonnene Asylverfahren nun nicht in der Schweiz zum Abschluss gebracht werden könne. Die Formulierung in Art. 31a Abs. 1 AsylG eröffne durchaus einen Ermessensspielraum für eine Art Selbsteintritt aus humanitären Gründen. Eine Wegweisung nach Italien verletze Art. 3 EMRK, weil er bei einer Rückkehr nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er sei nämlich gemäss Arztbericht selbst für einfachste Aktivitäten auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen und habe zuvor noch nie in Italien gelebt, womit er dort über keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Q. Am 17. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer den angekündigten Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 10. Januar 2023 ins Recht legen. Dem-gemäss sei es aus medizinisch-psychiatrischer Sicht dringend indiziert, dass kein Behandlungsabbruch des aktuellen Settings stattfinde. Ein Abbruch könne zu einer schwerwiegenden Dekompensation des psychiatrischen Zustandsbilds führen, die eine massive psychotische Dekompensation sowie akute Selbst- und Fremdgefährdung zur Folge hätten. Dem beigelegten Austrittsbericht der UPD vom 14. Dezember 2022 zufolge sei der Beschwerdeführer per Fürsorgerische Unterbringung zugewiesen worden wegen psychotischem Zustandsbild mit Beeinträchtigungs- und Bedrohungswahn, Stimmenhören und zönästhetischen Halluzinationen. Er habe am 9. Dezember 2022 bei fehlenden Hinweisen auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu seiner Familie austreten können. R. Die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers informierte am 1. Februar 2023 über ihre Mandatierung. S. Mit Verfügung vom 21. April 2023 - eröffnet am 24. April 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten. T. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung sowie Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. U. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. V. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. W. W.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt; der Instruktionsrichter forderte ihn dazu auf, seine aktuelle Wohnsituation zu erklären und gegebenenfalls seine Wohnadresse zu belegen, weil er in seinen Eingaben zwar behaupte, bei seiner Familie in C._______ zu wohnen, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Wohnadresse aber F._______ eingetragen sei. W.b Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. X. Mit Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023 wurde ein aktualisierter Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 20. Juni 2023 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Eine summarische Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers habe ergeben, dass kaum Aussicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bestehe. Auch die schwedischen Behörden hätten sein Asylgesuch im Jahr 2011 abgelehnt und der Umstand, dass er am 3. März 2020 von Schweden aus freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei und diese Tatsache gegenüber dem SEM verschwiegen habe, würden Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse aufkommen lassen. Die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) seien allenfalls erfüllt, nachdem er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe. Der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Art. 25 Abs. 2 VwVG könne allerdings nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Nachdem er keine Verfolgungssituation in Italien geltend gemacht habe, handle es sich bei diesem um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 4.1.2 In Bezug auf die vorgebrachte drohende Verletzung von Art. 3 EMRK wegen seines Gesundheitszustands sowie der fehlenden adäquaten medizinischen Behandlung in Italien und des Abbruchs der Vertrauensbeziehung zum behandelnden Arzt in der Schweiz stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und zudem verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien sodann verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Staat ihm die medizinische Behandlung verweigern würde; er habe insbesondere den angeblich mangelnden Zugang zu medizinischer Versorgung nicht zu substanziieren vermocht. Es sei auch nicht davon auszugehen, die Vertrauensbeziehung zum behandelnden Arzt sei für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers derart zwingend, dass der Abbruch dieser Beziehung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Es müsse somit nicht damit gerechnet werden, eine zwangsweise Rückweisung nach Italien würde zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Als subsidiär schutzberechtigte Person könne er seine Aufenthaltsbewilligung in Italien erneuern lassen und habe damit den gleichen Zugang zu einer Krankenversicherung und entsprechender Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger. 4.1.3 Der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinen Angehörigen bleiben zu können, sei durchaus verständlich. Das Vorbringen, er sei selbst für einfachste alltägliche Aktivitäten auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen, sei aber nicht überzeugend. Er wohne offensichtlich nicht bei seiner Familie, weshalb das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis nicht vollständig nachvollzogen werden könne, zumal er den grössten Teil seines Lebens nicht bei diesen Angehörigen in der Schweiz verbracht habe. Es bestehe auch nach einer Wegweisung nach Italien die Möglichkeit von Besuchen bei der Familie und dieser sei es auch zumutbar, ihn in Italien finanziell zu unterstützen und so die Reintegration in Italien zu erleichtern. Der Einwand, er verfüge in Italien nicht über ein Beziehungsnetz, möge korrekt sein; er habe sich aber mindestens während seines Asylverfahrens in diesem Land aufgehalten. 4.1.4 Insgesamt erweise sich die Überstellung nach Italien folglich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. 4.2 In der Begründung seines Rechtsmittels liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen: 4.2.1 Die Einschätzung des SEM, wonach die Rückführung nach Italien zulässig sei, erstaune, nachdem die diagnostizierte paranoide Schizophrenie gemäss den aktuellsten Arztberichten eine schwerwiegende chronisch verlaufende psychiatrische Grunderkrankung darstelle und ein Abbruch des aktuellen Behandlungssettings zu einer schwerwiegenden Dekompensation mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung des Patienten führe. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Schwelle von Art. 3 EMRK als nicht erreicht erachte. Sie habe sodann auch nur unzureichend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner schweren Leiden auf Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen könne und er ohne diese Hilfeleistung auf eine geschlossene Unterbringung angewiesen wäre. Schliesslich hätte die Frage eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und nicht bei der Zulässigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen. 4.2.2 Das SEM habe zudem verkannt, dass es aufgrund seines äusserst fragilen Gesundheitszustands für ihn schwierig werde, sich um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu kümmern und damit die nahtlose Verfügbarkeit dringend notwendiger intensiv-psychiatrischer Betreuung in Italien in weite Ferne rücke. Insgesamt hätte die Rückweisung nach Italien für ihn somit lebensbedrohliche Folgen, womit sie sich als unzumutbar erweise. Zumindest hätte die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen abwarten können; ein aktueller medizinischer Bericht sei bereits in Ausarbeitung und werde nachgereicht. Auch in Bezug auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung und den Zugang zur dringend erforderlichen medizinischen Behandlung hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen, zumindest aber hätten individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden eingeholt werden müssen. Damit seien die eingangs gestellten Anträge genügend begründet. 4.3 In seiner Vernehmlassung gibt das SEM in Bezug auf den Subeventualantrag zu bedenken, dass für das weitere Verfahren lediglich die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der tatsächlichen Überstellung definitiv beurteilt werde. Dabei werde auch dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden über seinen Gesundheitszustand sowie die notwendigen medizinische Behandlung informiert würden. 4.4 Am 11. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer ohne weiteren Kommentar den angekündigten Arztbericht von Dr. med. Suker vom 20. Juni 2023 nachreichen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat hat Italien gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien einen subsidiären Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. 5.4 Solche Vorbringen lassen sich den Akten des vorliegenden Verfahrens indessen nicht entnehmen. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht festgestellt, dass keine konkreten Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Auch in seiner Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid des SEM inhaltlich nicht beanstandet, sondern den Vollzug der Wegweisung nach Italien als unzulässig und unzumutbar qualifiziert. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG ). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Vollzugshindernisse könnten sich im vorliegenden Verfahrenskontext insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.2 Bei sicheren Drittstaaten - wie es der EU-Mitgliedstaat Italien einer ist - besteht die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Art. 83 Abs. 5 AIG hält fest, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im sicheren Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4). 8. 8.1 Dem Beschwerdeführer wurde in Italien ein subsidiärer Schutzstatus gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) -, zu deren Einhaltung Italien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre und es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 8.2 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen kann im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür werden jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.2.2 Aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die publizierte Praxis des BVGer unter BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2). 8.3 8.3.1 Den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie, mit Beeinträchtigungs- und Bedrohungswahn, Stimmenhören sowie zönästhetischen Halluzinationen, weshalb er sich von Dezember 2021 bis März 2022 und von September 2022 bis Dezember 2022 in stationärer Behandlung befunden hatte. Das Zustandsbild habe sich während der Psychiatrieaufenthalte deutlich verbessert, weshalb er in der Folge ambulant ärztlich begleitet wurde. Nachdem keine Hinweise auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestand, konnte er zu seiner Familie austreten, die ihn in seinem Alltag unterstützte. Der behandelnde Arzt informierte im Mai 2022 darüber, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei und eine Trennung von seiner Familie zu einer raschen Dekompensation des psychischen Gesundheitszustandes führen würde. Im aktualisierten Arztbericht vom 20. Juni 2023 bestätigte der Psychiater des Beschwerdeführers seine früheren Diagnosen. Beim Patienten zeige sich ein chronischer Verlauf der Erkrankung mit Symptomen im Sinne von Beeinträchtigungserleben und Stimmenhören. Episodisch würden psychotische Symptome mit damit einhergehender kompletter Aufhebung des Realitätsbezugs und akuter Selbst- und Fremdgefährdung auftreten. Er sei dauerhaft auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische und pharmakologische, antipsychotische Behandlung mit klinischen und laborchemischen Kontrollen sowie auf pflegerische Betreuung und Unterstützung angewiesen. Letztere werde gegenwärtig durch die Familie des Patienten übernommen, was diesem ein "möglichst selbständiges Leben" und eine Behandlung im ambulanten Setting ermögliche. Sollte die Betreuung und Unterstützung der Familie wegfallen, wäre er auf eine Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung angewiesen. Jede Veränderung des aktuell bestehenden ambulanten Settings im Sinne einer Ortsverschiebung oder Rückführung in ein anderes Land würde zu einer massiven Dekompensation des Gesundheitszustandes des Patienten und zu einer Behandlungsbedürftigkeit im Sinne einer dauerhaften Pflege und Betreuung in einer institutionalisierten Einrichtung zur Folge haben. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.w.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Eine psychiatrische Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten ist somit auch im Nachbarstaat der Schweiz möglich. 8.3.3 Zweifelsohne leidet der Beschwerdeführer unter einer ernsthaften psychischen Erkrankung und ist auf medizinische Behandlung angewiesen. Italien verfügt aber über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der ärztlich klar definierten und dokumentierten gesundheitlichen Probleme erforderlich sind. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Sodann hat das SEM bereits angekündigt, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Be-handlungen informieren, damit eine nahtlose medizinische Behandlung gewährleistet werde kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). 8.4 8.4.1 In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen ist auf Folgendes hinzuweisen: In der angefochtenen Verfügung hatte das SEM Zweifel an der behaupteten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen geäussert und ausgeführt, die Behauptung, er sei selbst für einfachste Aktivitäten wie (...)aufnahme und Körperpflege auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen, sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil er offensichtlich nicht bei seiner Familie wohnhaft sei (vgl. Verfügung S. 9). Nachdem diese Argumentation und insbesondere die letztere Feststellung in der Beschwerde nicht bestritten worden war, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2023 dazu auf, sich zu seiner Wohnsituation zu äussern - dies unter Hinweis darauf, dass auch die Einträge in ZEMIS auf unterschiedliche Wohnorte (im gleichen Kanton) schliessen lassen würden. Diese Aufforderung blieb ohne Folge, und der Beschwerde-führer äusserte sich auch in seiner Eingabe vom 11. Juli 2023 nicht zu diesem Punkt. Bei dieser Aktenlage ist von dem im ZEMIS eingetragenen Wohnort des Beschwerdeführers auszugehen; dieser liegt rund 30 km vom Wohnort seiner Familie entfernt. 8.4.2 Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz verbleiben möchte. Den ZEMIS-Einträgen seiner Eltern und Geschwister ist allerdings zu entnehmen, dass diese im Jahr 2003 (Vater) beziehungsweise 2011 (Mutter, Geschwister) in die Schweiz eingereist waren und hier Asylverfahren durchlaufen hatten (N 453 299). Anlässlich der Anhörung vom 16. September 2022 hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe während seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit dem "in Europa" lebenden Vater Kontakt aufgenommen, der ihn dann unterstützt und "die Reise mit dem Boot" bezahlt habe (vgl. Protokoll A50/11 ad F68); die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe den Aufenthaltsort der Eltern in der Schweiz nicht gekannt und davon erst im Jahr 2021 durch einen Freund erfahren (vgl. Protokoll A27/4 S. 1 f.), ist demnach offensichtlich nicht zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates (im Jahr 2008) nicht bei seinem Vater in der Schweiz, sondern in Italien und später in Schweden und Frankreich um Schutz nachgesucht hatte, lässt jedenfalls nicht auf eine enge vorbestandene Beziehung schliessen. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich unter Würdigung der gesamten Akten der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner früheren Ursprungsfamilie glaubhaft zu machen, welches die Wegweisung nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. 8.5 Die Vorinstanz hat auch den medizinischen Sachverhalt genügend erstellt, womit keine Veranlassung besteht, die Sache an diese zurück-zuweisen. Es ist auch nicht von einer drohenden Verletzung von aus der EMRK oder der Qualifikationsrichtlinie fliessenden Ansprüchen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Veranlassung besteht, die von ihm geforderten Garantien seitens der italienischen Behörden einzuholen. Er wird auch in Italien die erforderliche medizinische Behandlung in Anspruch nehmen und die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte einfordern können (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11 [div. physische Gesundheitsbeschwerden, Verdacht auf Schizophrenie, Paranoia, del. Persönlichkeitsstörung], D-3441/2019 vom 16. Juli 2019 S. 8 ff. [Schizophrenie / bipolare Störung]; ausserdem D-2470/2023 vom 1. Juni 2023 E. 10.5.3 m.w.H.). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach der Vollzug der Wegweisung in den EU-Staat Italien zumutbar ist, umzustossen. 8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. Mai 2023 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12. In derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung des Rechtsbeistands vom Gericht aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. sämtlicher Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1000.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: