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D-3441/2019

D-3441/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3441/2019 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 28. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 6. Juni 2019 - im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung - das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe und weil er mit seinem Kopf Probleme habe, dass er an einer (...) leide und mit (...), (...) und (...) behandelt werde, dass er in Italien ausserdem mit einer Machete bedroht worden sei, dass ein älterer Bruder in Italien lebe, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, mit dem er sich aber gestritten habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juni 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 20. Juni 2019 ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2019 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten (sich teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen) medizinische Unterlagen - sofern für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass ein Blick in die in elektronischer Form vorliegenden vorinstanzlichen Akten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen Bundesasylzentrums vom 2. Juli 2019 seit jenem Tag verschwunden gewesen war, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers daher mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 - tags darauf eröffnet - aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (recte: 10. Juli 2019) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. Juli 2019 wieder in seiner Asylunterkunft, dass sie ausserdem um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Erklärung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bis zum 16. Juli 2019 ersuchte, dass die Instruktionsrichterin am 15. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. Juli 2019 - gleichentags als Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - weitere Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal sich der Beschwerdeführer gemäss Auskunft seiner Rechtsvertreterin seit dem 9. Juli 2019 wieder in seiner Asylunterkunft aufhält (vgl. auch Akten SEM A 41/1), dass angesichts dessen nicht weiter auf das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Erklärung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse einzugehen ist, dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides (vorliegend Italienisch) massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren - in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift - in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass - wie bereits erwähnt - ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juni 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. Juni 2019 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor allem auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass er im Wesentlichen geltend macht, bereits die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen respektive seine Medikation würden auf akute beziehungsweise schwerwiegende psychische Störungen (...) und mithin auf seine hohe Vulnerabilität hindeuten, dass der medizinische Sachverhalt indes nicht ausreichend - durch eine psychiatrische Fachperson - abgeklärt worden sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im beschleunigten Verfahren betreffend die Abklärungen des medizinischen Sachverhalts bereits mehrfach gerügt habe, dass - insbesondere unter Hinweis auf das Salvini-Dekret - weiter ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im besten Fall in einem der grösseren Aufnahmezentren untergebracht werden könne, wo er nur noch eine auf das Minimum reduzierte ärztliche Betreuung erhalten werde, obwohl er womöglich auf eine spezifischere ärztliche beziehungsweise psychiatrische Betreuung angewiesen sein werde, dass sodann - mit Blick auf das Dekret 142/2015, gemäss welchem eine Person ihren Anspruch auf Unterbringung verliere, wenn sie das Zentrum ohne Meldung verlasse - nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer der Zutritt zu einem Aufnahmezentrum verwehrt werden könnte oder er zumindest in einer ersten Phase nach seiner Ankunft in Italien ohne Unterkunft wird leben müssen, was wiederum seinen ohnehin bereits labilen Gesundheitszustand verschlechtern könnte, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung ausserhalb der Aufnahmezentren für Asylsuchende mit hohen administrativen Hürden verbunden und problematisch sei, dass somit angesichts der mangelhaften Bedingungen für verletzliche Asylsuchende in Italien nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund der schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Rücküberstellung nach Italien zu einer Verweigerung medizinischer Versorgung und Obdachlosigkeit komme, die an Folter respektive unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung grenze und einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vor Ausfällung ihres Entscheides sorgfältig hätte überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zu medizinischen Behandlungen für seine konkreten Beschwerden erhalten werde, dass sie dadurch und angesichts des Umstandes, dass sie in der angefochtenen Verfügung nur in ungenügender Weise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangen sei, ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.), dass im Falle des Beschwerdeführers - ohne seine psychischen Beschwerden zu verharmlosen - nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang habe, dass es insbesondere auch zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren in Italien gelebt habe und sich keine Hinweise darauf ergeben würden, dass er in Italien keine adäquate Behandlung erhalten habe respektive ihm eine solche in Zukunft verweigert werde, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern eine genauere Abklärung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung allenfalls zu einer anderen Einschätzung zu führen vermocht hätte, dass den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts andere Konstellationen zugrunde lagen, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass, soweit der Beschwerdeführer argumentiert, das SEM hätte aufgrund seiner Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, festzuhalten ist, dass dies in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstellung nicht notwendig war, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 beruft, dass der EGMR in diesem Urteil zum Schluss kam, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, im Falle von Familien mit minderjährigen Kindern allerdings vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden einzuholen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht später in einem Grundsatzurteil zum Schluss kam, die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze (Einholung von individuellen Garantien als Zulässigkeitsvoraussetzung) für die Überstellung von Familien und Kindern seien nicht auf weitere Kategorien von besonders verletzlichen Personen anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.), dass die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive seine Untersuchungspflicht verletzt, nach dem Gesagten unbegründet sind, dass sodann angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache daher abzuweisen ist, dass der in der Eingabe vom 16. Juli 2019 gestellte Antrag, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, den Beschwerdeführer so rasch als möglich zu weiteren psychologischen Abklärungen an eine psychologische / psychiatrische Fachperson zu verweisen, nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen ist, dass im Übrigen die Vorinstanz - wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen sowie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann, dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass - insbesondere unter erneutem Hinweis auf die vierjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Italien, wobei er sich gemäss Ausführungen in der Beschwerde seit Oktober 2017 illegal dort aufgehalten habe, und mangels konkreter Hinweise in den Akten - kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: