Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er am 5. Januar 2022 im Bundesasylzentrum Basel um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Dezember 2021 illegal nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9). B. Am 17. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 4. Feb- ruar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer all- fälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien von Anfang an Kund getan zu haben, in die Schweiz weiterreisen zu wollen. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sei ihm ver- sichert worden, dass dies lediglich der Sicherheit bzw. polizeilichen Zwe- cken diene. Fünf Tage habe er in einem geschlossenen Camp verbracht. Danach sei er in ein offenes Camp verlegt worden und von dort in die Schweiz gereist, wo er einen Bruder habe. Er habe mitbekommen, dass in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge im Freien hätten schlafen müssen und diese Personen das Land trotz Asyl verlassen hätten. Er möchte in der Schweiz bleiben, weil hierzulande alle Menschen gleichbehandelt würden. Im geschlossenen Camp habe er kein richtiges Essen erhalten und es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Zum Gesundheitszustand gab er an, Angst vor dem Einschlafen zu haben. Er habe sich deswegen bei der Pflege gemeldet und entsprechende Medikamente bekommen. Am Ende der Befragung beantragte die zugewiesene Parteivertretung eine psychologische Abklärung (SEM act. 19).
F-1515/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 übermittelte die zugewiesene Rechts- vertretung dem SEM ergänzende Bemerkungen zum Dublin-Gespräch. Dabei machte sie unter anderem geltend gemacht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen, sich mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhaltenden Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO bestehe. Zudem wiederholte sie den Antrag auf eine psycho- logische Abklärung (SEM act. 20). Am 17. März 2022 reichte sie zudem ein medizinisches Datenblatt vom 8. März 2022 zu den Akten (SEM act. 28). E. Am 18. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 17. Januar 2022 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 22). F. Mit Verfügung vom 23. März 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 eröffnet. Tags darauf erklärte die zugewiesene Parteivertretung das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 30 und 31). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2022 beantragte der Beschwerde- führer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). H. Am 1. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
F-1515/2022 Seite 4 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
F-1515/2022 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts.
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Dezember 2021 in Italien aufge- griffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 9).
F-1515/2022 Seite 6 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 17. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO (SEM act. 13). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zu- ständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dieses Nichtreagieren keineswegs, dass die italienischen Behörden nicht gewillt wären, ein allfäl- liges Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner sehr pauschal gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2022 geltend, er habe sich nie nach Italien begeben und dort ein Asylgesuch stellen wollen. Seine klare und
F-1515/2022 Seite 7 deutliche Absicht sei es von Anfang an gewesen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. In Italien habe man ihm versichert, dass die Fingerabdrü- cke nur für polizeiliche Zwecke benötigt würden, man habe ihn diesbezüg- lich getäuscht. Im Übrigen herrschten in den dortigen Asylunterkünften un- menschliche Bedingungen. Wegen der vielen Flüchtlinge sei die Infrastruk- tur sehr schlecht. Die Leute würden wie Tiere gehalten und zwischen den Camps hin- und hergeschoben. Abgesehen davon habe er in der Schweiz einen Bruder, zu welchem er ein sehr enges Verhältnis pflege. In Italien habe er keine Bezugspersonen. Er könne nicht verstehen, warum die Vor- instanz dies ignoriere.
E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Er- kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Ur- teil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem im- plementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingun- gen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbes- sert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen
– offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erst- aufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – daktyloskopisch erfasst. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle vorweg, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
F-1515/2022 Seite 8 BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal ein- reisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eu- rodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim. Dem Beschwerdefüh- rer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtli- chen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen, wenig substantiierten Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bun- desverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammen- hang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Be- hörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens- richtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Re- foulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat und sich gemäss den Akten dort bloss eine knappe Woche aufgehalten hat, mit seinen pauschalen Ausführungen indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skiz- zierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.
E. 7.4 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Beim Bruder handelt es sich um X._______ (geb. […]), welcher hierzulande im Besitze einer Auf- enthaltsbewilligung ist (SEM act. 21). Geschwister gelten nicht als Fami- lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Be- rufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Unter den konkreten Bege- benheiten (der Bruder ist bereits im März 2009 in die Schweiz eingereist) finden sich sodann keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis. Aufgrund dessen stellt eine Wegweisung des Beschwerdeführers
F-1515/2022 Seite 9 nach Italien darüber hinaus auch keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Dub- lin-III-VO und Art. 8 EMRK dar.
E. 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer er- krankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Ge- währleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine sol- che Situation liegt hier offenkundig nicht vor.
E. 7.7 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
4. Februar 2022 einzig an, Angst vor dem Einschlafen zu haben (SEM act. 19). Von der Pflege des Bundesasylzentrums erhielt er in der Folge entsprechende Medikamente. Wegen Hautproblemen hat er am 8. März 2022 zudem einen Arzt konsultiert (SEM act. 28). Ansonsten hat er keine medizinische Betreuung beansprucht, weswegen sich eine psychologische Abklärung erübrigt. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwer- deführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine all- fällige Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementspre- chend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu recht- fertigen.
E. 7.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten
F-1515/2022 Seite 10 Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizini- sche Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Perso- nen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel- lung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Über- stellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die er- wähnten Hautprobleme doch in der Beschreibung der Überstellungsmoda- litäten (SEM act. 27).
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Be- handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
F-1515/2022 Seite 11
E. 12 Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos. Der am 1. April 2022 angeordnete Voll- zugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah- renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-1515/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-1515/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Flumenthal, ad Ref-Nr. (…) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1515/2022 Urteil vom 6. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, BAZ Flumenthal, Schachenstrasse 99, 4543 Deitingen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er am 5. Januar 2022 im Bundesasylzentrum Basel um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Dezember 2021 illegal nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9). B. Am 17. Januar 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs und im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien von Anfang an Kund getan zu haben, in die Schweiz weiterreisen zu wollen. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sei ihm versichert worden, dass dies lediglich der Sicherheit bzw. polizeilichen Zwecken diene. Fünf Tage habe er in einem geschlossenen Camp verbracht. Danach sei er in ein offenes Camp verlegt worden und von dort in die Schweiz gereist, wo er einen Bruder habe. Er habe mitbekommen, dass in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge im Freien hätten schlafen müssen und diese Personen das Land trotz Asyl verlassen hätten. Er möchte in der Schweiz bleiben, weil hierzulande alle Menschen gleichbehandelt würden. Im geschlossenen Camp habe er kein richtiges Essen erhalten und es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Zum Gesundheitszustand gab er an, Angst vor dem Einschlafen zu haben. Er habe sich deswegen bei der Pflege gemeldet und entsprechende Medikamente bekommen. Am Ende der Befragung beantragte die zugewiesene Parteivertretung eine psychologische Abklärung (SEM act. 19). D. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 übermittelte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM ergänzende Bemerkungen zum Dublin-Gespräch. Dabei machte sie unter anderem geltend gemacht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen, sich mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhaltenden Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO bestehe. Zudem wiederholte sie den Antrag auf eine psychologische Abklärung (SEM act. 20). Am 17. März 2022 reichte sie zudem ein medizinisches Datenblatt vom 8. März 2022 zu den Akten (SEM act. 28). E. Am 18. März 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 17. Januar 2022 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Fist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 22). F. Mit Verfügung vom 23. März 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 29). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 eröffnet. Tags darauf erklärte die zugewiesene Parteivertretung das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 30 und 31). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). H. Am 1. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Dezember 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 9). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 17. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 13). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dieses Nichtreagieren keineswegs, dass die italienischen Behörden nicht gewillt wären, ein allfälliges Asylgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner sehr pauschal gehaltenen Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2022 geltend, er habe sich nie nach Italien begeben und dort ein Asylgesuch stellen wollen. Seine klare und deutliche Absicht sei es von Anfang an gewesen, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. In Italien habe man ihm versichert, dass die Fingerabdrücke nur für polizeiliche Zwecke benötigt würden, man habe ihn diesbezüglich getäuscht. Im Übrigen herrschten in den dortigen Asylunterkünften unmenschliche Bedingungen. Wegen der vielen Flüchtlinge sei die Infrastruktur sehr schlecht. Die Leute würden wie Tiere gehalten und zwischen den Camps hin- und hergeschoben. Abgesehen davon habe er in der Schweiz einen Bruder, zu welchem er ein sehr enges Verhältnis pflege. In Italien habe er keine Bezugspersonen. Er könne nicht verstehen, warum die Vor-instanz dies ignoriere. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde in Italien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - daktyloskopisch erfasst. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle vorweg, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum stützt sich auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen, wenig substantiierten Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat und sich gemäss den Akten dort bloss eine knappe Woche aufgehalten hat, mit seinen pauschalen Ausführungen indes nicht. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 7.4 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Beim Bruder handelt es sich um X._______ (geb. [...]), welcher hierzulande im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist (SEM act. 21). Geschwister gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Unter den konkreten Begebenheiten (der Bruder ist bereits im März 2009 in die Schweiz eingereist) finden sich sodann keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund dessen stellt eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien darüber hinaus auch keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK dar. 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. 7.7 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Februar 2022 einzig an, Angst vor dem Einschlafen zu haben (SEM act. 19). Von der Pflege des Bundesasylzentrums erhielt er in der Folge entsprechende Medikamente. Wegen Hautproblemen hat er am 8. März 2022 zudem einen Arzt konsultiert (SEM act. 28). Ansonsten hat er keine medizinische Betreuung beansprucht, weswegen sich eine psychologische Abklärung erübrigt. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine allfällige Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.8 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die erwähnten Hautprobleme doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 27).
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 1. April 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Flumenthal, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)