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F-4483/2022

F-4483/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren (...) (Familie des Sohnes). Dem Antrag ist insofern zu folgen, als die Verfahren F-4486/2022 und F-4483/2022 von der gleichen Instruktionsrichterin bearbeitet werden.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie hätten bei jeder Gelegenheit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Familie und die Familien ihres Sohnes bzw. ihrer Schwiegertochter zusammengehörten und daher für alle derselbe Entscheid ergehen solle. An anderer Stelle wird moniert, das SEM habe sich über die vorliegende spezielle Familienkonstellation und insbesondere das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis hinweggesetzt. Die Vor-instanz hätte sich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1). Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungs- und der Berücksichtigungspflicht.

E. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).

E. 4.3 In den Protokollen der Dublingespräche der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 finden sich keine Aussagen zum Wunsch der Familien, zusammenzubleiben (vgl. SEM act. 39, 42, 43). Auch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Der Sohn der Beschwerdeführerin 1 äusserte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich den ausdrücklichen Wunsch, nicht von seiner Schwägerin getrennt zu werden. Die Schwägerin selbst betonte anlässlich ihrer Anhörung, dass das Zusammenleben (als Grossfamilie) nicht funktioniere und wegen der Kinder ständig gestritten werde (vgl. Vernehmlassung S. 4). Wie aus einer E-Mail des SEM von 29. April 2022 hervorgeht, wurden die erwachsenen Familienmitglieder auch als mit der Kindererziehung überfordert eingeschätzt. Die Kinder würden nicht regelmässig am Schulunterricht teilnehmen; die älteren Töchter würden nicht zur Schule gehen, weil sie die Jüngeren beaufsichtigen müssten. Die Kleinsten seien oft über Stunden unbeaufsichtigt im Speisesaal (vgl. SEM act. 58). Das SEM hatte somit zum damaligen Zeitpunkt - anders als im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 - keinen Anlass, die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie der Schwiegertochter bzw. der Familie des Sohnes unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen, zumal es auch auf das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat und er nach Italien weggewiesen wurde. Erst auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Sohn sei das Familienoberhaupt und trage die Verantwortung für die Frauen und die Familien. Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein vom 10. Februar 2022 bis zum 25. Mai 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. SEM act. 12). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 7. März 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 10). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. September 2022 zu (vgl. SEM act. 51). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und das Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. Zusammenfassend machen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien auf ihren Sohn bzw. Bruder angewiesen. Er sei das Familienoberhaupt und kümmere sich um die Frauen und Kinder der Familie (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1).

E. 7.2 In Bezug auf ihren Sohn bzw. Bruder können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen, da dieser nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügt und seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. dazu Verfahren F-4486/2022).

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Diese Bestimmung legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Hinsichtlich des Kindswohls ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (Art. 3 KRK).

E. 8.3.1 Es gilt schliesslich zu prüfen, ob aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 3 von einer Überstellung nach Italien abzusehen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2).

E. 8.3.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen.

E. 8.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 3 habe einen Suizidversuch (sic) unternommen und halte sich noch in der Klinik auf. Einem mit Replik eingereichten Bericht der P._______ vom 3. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung am 3. Oktober 2022 für einen stationären Aufenthalt zugewiesen worden sei. Es wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Am 24. Oktober 2023 konnte sie in stabilem Zustand nach Hause entlassen werden. Als weiteres Procedere wurde die dringende Fortführung der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung empfohlen. Eine Traumafolgestörung sei dringend indiziert. Bei Zustandsverschlechterung sei eine Wiederanmeldung jederzeit möglich. Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. März 2023 mit, die Beschwerdeführerin 3 sei zurzeit nicht in Behandlung (BVGer act. 13). Weitere medizinische Akten wurden dem Gericht seither und auch mit der Verfahrensstandsanfrage vom 17. August 2023 nicht zugestellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass keine entscheidwesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 3 eingetreten ist.

E. 8.3.5 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 3 an psychischen Erkrankungen leidet. Unklar ist, ob noch Behandlungsbedarf besteht, zumal sie gemäss eigenen Aussagen zurzeit nicht mehr in Behandlung steht. Sie hat in Italien jedoch noch kein Asylgesuch gestellt und befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von ihrem Gesundheitszustand nicht die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien der Beschwerdeführerin 3 die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5).

E. 8.4 Lediglich zur Ergänzung kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden auch aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten können. Der Sohn bzw. der Bruder der Beschwerdeführenden und dessen Kinder werden ebenfalls nach Italien weggewiesen (vgl. Verfahren F-4486/2022). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Schwiegertochter wird überdies nicht substantiiert geltend gemacht. Ihr Wunsch, zumindest in der Nähe der Schwiegertochter zu leben, reicht hierfür nicht aus (vgl. Replik Beilage 2).

E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4483/2022 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...),

6. F._______, geb. (...), (...), alle vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. September 2022 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Februar 2022 im Bundesasylzentrum Altstätten um Asyl nach. Mit ihnen reisten auch der Sohn bzw. der Bruder und dessen zwei Kinder (Verfahren [...]) sowie die Schwägerin bzw. die Tante und deren zwei Kinder (Verfahren [...]; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4, 14). B. Vergleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der zentralen europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ergaben, dass diesen von den italienischen Behörden ein Schengen-Visum erteilt worden war (gültig jeweils vom 10. Februar bis 25. Mai 2022 [vgl. SEM act. 21 ff.]). C. Das SEM führte am 2. März 2022 mit den Beschwerdeführenden 1 bis 3 das persönliche Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf die Asylgesuche und einer Überstellung nach Italien gewährt. Weiter wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. Angesichts ihres jungen Alters wurden die drei jüngsten Kinder der Beschwerdeführerin 1 nicht befragt (vgl. SEM act. 39, 42, 43). D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 7. März 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin-III-VO um die Übernahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 45). E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens auf Italien übergegangen sei (vgl. SEM act. 33). F. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. September 2022 zu und garantierten, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter der Kinder angemessenen Unterkunft untergebracht würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei (vgl. SEM act. 51). G. Am 22. Juli 2022 verfügte die Vorinstanz die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Aargau (vgl. SEM act. 80). H. Mit Entscheid vom 16. September 2022 wurde die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin 1 und deren Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Verfahren [...]). I. Mit Verfügung vom 22. September 2022 - eröffnet am 28. September 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM act. 92). Gleichentags trat das SEM auch auf die Asylgesuche des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 und dessen Kinder nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Italien (vgl. Verfahren [...]). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und in der Schweiz materielle Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Das vorliegende Verfahren sei zudem mit dem Verfahren (...) zu koordinieren. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des BVGer [BVGer act.] 1). K. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf (vgl. BVGer act. 3). L. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer act. 4). M. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 und reichten weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. BVGer act. 6). N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, weitere ärztliche Berichte bezüglich der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin 3 einzureichen (vgl. BVGer act. 10). Am 28. Februar 2023 teilten diese mit, seit vier Wochen versuchten sie, medizinische Berichte von der behandelnden Klinik zu erhalten, leider erfolglos (vgl. BVGer act. 11). Das Gericht forderte die Beschwerdeführenden daraufhin zur Einreichung einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht auf (vgl. SEM act. 12). Diese wurde dem Gericht am 17. März 2023 zugestellt. Bereits davor machten die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 9. März 2023 geltend, Recherchen bei den K._______ sowie in der Asylunterkunft hätten ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin 3 zurzeit nicht in Behandlung befinde (vgl. BVGer act. 13 und 14). O. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens. Diese Eingabe wurde mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 23. August 2023 beantwortet (vgl. BVGer act. 15,16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe die Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren (...) (Familie des Sohnes). Dem Antrag ist insofern zu folgen, als die Verfahren F-4486/2022 und F-4483/2022 von der gleichen Instruktionsrichterin bearbeitet werden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, sie hätten bei jeder Gelegenheit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Familie und die Familien ihres Sohnes bzw. ihrer Schwiegertochter zusammengehörten und daher für alle derselbe Entscheid ergehen solle. An anderer Stelle wird moniert, das SEM habe sich über die vorliegende spezielle Familienkonstellation und insbesondere das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis hinweggesetzt. Die Vor-instanz hätte sich mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1). Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungs- und der Berücksichtigungspflicht. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss insbesondere die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich angemessen damit auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 III 65 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N. 7 ff.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid abstützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 4.3 In den Protokollen der Dublingespräche der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 finden sich keine Aussagen zum Wunsch der Familien, zusammenzubleiben (vgl. SEM act. 39, 42, 43). Auch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Der Sohn der Beschwerdeführerin 1 äusserte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich den ausdrücklichen Wunsch, nicht von seiner Schwägerin getrennt zu werden. Die Schwägerin selbst betonte anlässlich ihrer Anhörung, dass das Zusammenleben (als Grossfamilie) nicht funktioniere und wegen der Kinder ständig gestritten werde (vgl. Vernehmlassung S. 4). Wie aus einer E-Mail des SEM von 29. April 2022 hervorgeht, wurden die erwachsenen Familienmitglieder auch als mit der Kindererziehung überfordert eingeschätzt. Die Kinder würden nicht regelmässig am Schulunterricht teilnehmen; die älteren Töchter würden nicht zur Schule gehen, weil sie die Jüngeren beaufsichtigen müssten. Die Kleinsten seien oft über Stunden unbeaufsichtigt im Speisesaal (vgl. SEM act. 58). Das SEM hatte somit zum damaligen Zeitpunkt - anders als im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 - keinen Anlass, die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie der Schwiegertochter bzw. der Familie des Sohnes unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu prüfen, zumal es auch auf das Asylgesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat und er nach Italien weggewiesen wurde. Erst auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Sohn sei das Familienoberhaupt und trage die Verantwortung für die Frauen und die Familien. Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sie in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein vom 10. Februar 2022 bis zum 25. Mai 2022 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. SEM act. 12). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 7. März 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 10). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 16. September 2022 zu (vgl. SEM act. 51). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und das Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. Zusammenfassend machen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien auf ihren Sohn bzw. Bruder angewiesen. Er sei das Familienoberhaupt und kümmere sich um die Frauen und Kinder der Familie (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1). 7.2 In Bezug auf ihren Sohn bzw. Bruder können sich die Beschwerdeführenden nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen, da dieser nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügt und seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM ebenfalls abgewiesen wurde (vgl. dazu Verfahren F-4486/2022). 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Diese Bestimmung legt es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. Hinsichtlich des Kindswohls ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (Art. 3 KRK). 8.3 8.3.1 Es gilt schliesslich zu prüfen, ob aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 3 von einer Überstellung nach Italien abzusehen ist (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2). 8.3.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1515/2022 vom 6. April 2022 E. 7.8, E-910/2022 vom 1. April 2022 E. 6.5, je m.H.), auch wenn es in der Praxis zu Verzögerungen kommen kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. 8.3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 3 habe einen Suizidversuch (sic) unternommen und halte sich noch in der Klinik auf. Einem mit Replik eingereichten Bericht der P._______ vom 3. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung am 3. Oktober 2022 für einen stationären Aufenthalt zugewiesen worden sei. Es wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Am 24. Oktober 2023 konnte sie in stabilem Zustand nach Hause entlassen werden. Als weiteres Procedere wurde die dringende Fortführung der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung empfohlen. Eine Traumafolgestörung sei dringend indiziert. Bei Zustandsverschlechterung sei eine Wiederanmeldung jederzeit möglich. Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. März 2023 mit, die Beschwerdeführerin 3 sei zurzeit nicht in Behandlung (BVGer act. 13). Weitere medizinische Akten wurden dem Gericht seither und auch mit der Verfahrensstandsanfrage vom 17. August 2023 nicht zugestellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass keine entscheidwesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 3 eingetreten ist. 8.3.5 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 3 an psychischen Erkrankungen leidet. Unklar ist, ob noch Behandlungsbedarf besteht, zumal sie gemäss eigenen Aussagen zurzeit nicht mehr in Behandlung steht. Sie hat in Italien jedoch noch kein Asylgesuch gestellt und befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von ihrem Gesundheitszustand nicht die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien der Beschwerdeführerin 3 die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). 8.4 Lediglich zur Ergänzung kann darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden auch aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten können. Der Sohn bzw. der Bruder der Beschwerdeführenden und dessen Kinder werden ebenfalls nach Italien weggewiesen (vgl. Verfahren F-4486/2022). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Schwiegertochter wird überdies nicht substantiiert geltend gemacht. Ihr Wunsch, zumindest in der Nähe der Schwiegertochter zu leben, reicht hierfür nicht aus (vgl. Replik Beilage 2). 8.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kan-tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: