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E-3911/2022

E-3911/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet (vgl. E-5335/2021 E. 3.4), womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich, am 8. Februar 2022, erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers und dessen Kinder (SEM-Akte 1096950-63/1). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer und dessen Kinder auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, eine Überstellung seiner Familie nach Italien sei gemäss Art. 3 EMRK und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) unzulässig, da er und seine Kinder als asylsuchende Personen der Gruppe der vulnerablen Personen angehören würden. Die Aufnahmebedingungen für seine sich im Vorschulalter befindenden Kinder müssten so angepasst werden, dass für diese nicht eine Situation entstehe, welche von Angst und Stress geprägt sei und traumatische Folgen nach sich ziehe. Genau dies wäre bei einer Rückweisung nach Italien jedoch der Fall. Er und seine Kinder hätten bei ihrem letzten Aufenthalt in Italien in menschenunwürdigen Verhältnissen gelebt, namentlich in einem überfluteten Korridor übernachten müssen. Bereits die damals kurze Aufenthaltsdauer in Italien in Kombination mit der Flucht aus dem Irak habe bei seinen Kindern zu Anzeichen einer erheblichen Traumatisierung geführt. Dies sei aus dem Beurteilungsschreiben der Kindertagesstätte ersichtlich. Dem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass es seinen Kindern, seitdem sie in der Schweiz seien, schon viel besser gehe. Eine erneute Entwurzelung sowie die prekären Verhältnisse in Italien würden diese Fortschritte zunichtemachen und zu einer weiteren Traumatisierung der Kinder führen. Sodann spreche auch seine eigene gesundheitliche Verfassung gegen eine Überstellung nach Italien, da er dort seine in der Schweiz begonnene und dringend benötigte Behandlung nicht erhalten würde. Des Weiteren würden die italienischen Behörden im Formular vom 8. Februar 2022 nicht explizit bestätigen, dass er und seine Kinder im Falle der Überstellung in einem Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) -Zentrum untergebracht seien. Der blosse Verweis auf das Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Februar 2021 stelle mitunter keine genügende Garantie für die Unterbringung dar. Die Schweiz sei aufgrund seiner Schilderungen zum Selbsteintritt verpflichtet.

E. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt.

E. 5.3 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die dortige Rechts- und Sachlage wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 21. März 2021 (Nr. 46595/19) zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer gehört als alleinerziehender Vater mit seinen beiden minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 8. Februar 2022 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass der Beschwerdeführer und die Kinder als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese darauf beschränken, die Rechtsprechung zu kritisieren. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle zudem, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Hinsichtlich des Kindswohls der beiden Kinder (Jg. [...] und [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der KRK ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). Der beschwerdeweise neu zu den Akten gereichte Bericht der Kindertagesstätte vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.6 Da die italienischen Behörden eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem SAI zugesichert haben (SEM-Akte 1096950-63/1; 1096950-70/2), sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend Erstaufnahmezentren nicht einschlägig. Selbst eine vorübergehende Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen (vgl. E. 5.3). In Bezug auf die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers in Italien ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des SAI gewährleistet ist. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problemen ([...] und ein [...]) handelt es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass weitere (...) indiziert scheinen und ihm Medikamente verschrieben worden sind (SEM-Akte 1096950-69/7). Für eine Fortsetzung dieser Therapien (inkl. Medikamente) des Beschwerdeführers in Italien sind dementsprechend - wie dies von diesem subeventualiter beantragt wird - keine zusätzlichen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die italienischen Behörden bei der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert und eine angemessene Menge der verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer mitgegeben wird.

E. 5.7 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten weder Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet ist und eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, noch des Subeventualbegehrens (vgl. E. 5.5 und 5.6).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3911/2022 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen beiden Kleinkindern am 24. Mai 2021 illegal in die Schweiz ein und suchte am 25. Mai 2021 um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. Mai 2021 in D._______, Italien, aufgegriffen und am 4. Mai 2021 daktyloskopisch registriert worden war. B. Am 27. Mai 2021 richtete das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kinder an die italienischen Behörden. Diese nahmen innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. C. C.a Am 28. Mai 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers statt und am 3. Juni 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat am (...). April 2021 gemeinsam mit seinen beiden Kleinkindern per Flugzeug Richtung E._______ verlassen. Nach 15 Tagen Aufenthalt in der E._______ seien sie mit dem Boot weiter nach Italien gereist, wo sie von der Küstenwache aufgegriffen worden seien. In Italien seien sie für mehrere Tage in Quarantäne geschickt worden und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie am 25. Mai 2021 in F._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten. Zudem teilte er mit, dass er am 27. Mai 2021 seinen damaligen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen sowie am 31. Mai 2021 mit der Wahrung der Interessen seiner Kinder beauftragt habe. C.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. Er machte diesbezüglich geltend, er und seine Kinder seien nach der Quarantäne in einem überfüllten Haus untergebracht worden. Sie hätten im Korridor, welcher von Abwasser geflutet gewesen sei, übernachten müssen. Sie seien von den Betreuern und sonstigen Verantwortlichen angelogen und insgesamt nicht gut behandelt worden. Beispielsweise hätten manche Personen telefonieren dürfen, er aber nicht. Weiter habe man ihnen versprochen, sie würden Papiere erhalten, um damit weiterreisen zu können. Solche Papiere hätten sie jedoch nie erhalten. Deshalb seien sie nach G._______ gereist. Dort hätten sie Leute getroffen, die ihnen gegen Bezahlung geholfen hätten, über die Grenze zu gelangen. Er habe sich jedoch geweigert, den geforderten Betrag zu bezahlen, weshalb er und seine Kinder von diesen Leuten bedroht worden seien. Die Polizei vor Ort habe wohl mit den Leuten, welche ihn und seine Kinder bedroht hätten, zusammengearbeitet, weshalb er sich trotz weiterer Drohungen nicht an die Polizei habe wenden können. Aufgrund dessen seien sie über H._______ in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er einen Onkel, der bereits seit 20 Jahren hier lebe. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, führte er aus, dass er seit acht Monaten unter (...) leide. Sein Sohn und seine Tochter hätten momentan eine Erkältung; beim Sohn kämen noch Probleme mit den (...) hinzu. Sowohl er selbst als auch sein Sohn hätten Arzttermine in Aussicht. Ansonsten gehe es ihnen gut. D. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ vom 29. Juni 2021ein. Weiter reichte er am 19. Juli 2021 das bis zum 15. Juli 2021 ergänzte Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ I._______ des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht vom 5. Juli 2021 des J._______ an das K._______ zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 30. November 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Kinder nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Italien. E.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2021 mit Urteil E-5335/2021 vom 2. Februar 2022 - soweit die Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2022 beantragt wurde - gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. F. Am 8. Februar 2022 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz explizit gut und sicherten eine Unterbringung des Beschwerdeführers und seiner Kinder im «Reception and Integration System», unter Wahrung der Familieneinheit und des Kindswohls, zu. G. Mit E-Mail vom 18. August 2022 erkundigte sich die Vorinstanz bei der zuständigen Stelle nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Kinder. H. Am 23. August 2022 gingen zuhanden der Vorinstanz mehrere ärztliche Dokumente (...) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. I. Mit Verfügung vom 31. August 2022 (eröffnet am 1. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Kinder nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 7. September 2022 erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventulaiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Vorbringen wird - nebst sich bereits in den Akten befindenden ärztlichen Dokumenten - neu ein Beurteilungsschreiben der Kinder des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 der Kindertagestätte L._______, zu den Akten gereicht. K. Am 9. September 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der Frist von zwei Monaten unbeantwortet (vgl. E-5335/2021 E. 3.4), womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Nachträglich, am 8. Februar 2022, erteilten sie explizit ihre Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers und dessen Kinder (SEM-Akte 1096950-63/1). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer und dessen Kinder auch nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, eine Überstellung seiner Familie nach Italien sei gemäss Art. 3 EMRK und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) unzulässig, da er und seine Kinder als asylsuchende Personen der Gruppe der vulnerablen Personen angehören würden. Die Aufnahmebedingungen für seine sich im Vorschulalter befindenden Kinder müssten so angepasst werden, dass für diese nicht eine Situation entstehe, welche von Angst und Stress geprägt sei und traumatische Folgen nach sich ziehe. Genau dies wäre bei einer Rückweisung nach Italien jedoch der Fall. Er und seine Kinder hätten bei ihrem letzten Aufenthalt in Italien in menschenunwürdigen Verhältnissen gelebt, namentlich in einem überfluteten Korridor übernachten müssen. Bereits die damals kurze Aufenthaltsdauer in Italien in Kombination mit der Flucht aus dem Irak habe bei seinen Kindern zu Anzeichen einer erheblichen Traumatisierung geführt. Dies sei aus dem Beurteilungsschreiben der Kindertagesstätte ersichtlich. Dem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass es seinen Kindern, seitdem sie in der Schweiz seien, schon viel besser gehe. Eine erneute Entwurzelung sowie die prekären Verhältnisse in Italien würden diese Fortschritte zunichtemachen und zu einer weiteren Traumatisierung der Kinder führen. Sodann spreche auch seine eigene gesundheitliche Verfassung gegen eine Überstellung nach Italien, da er dort seine in der Schweiz begonnene und dringend benötigte Behandlung nicht erhalten würde. Des Weiteren würden die italienischen Behörden im Formular vom 8. Februar 2022 nicht explizit bestätigen, dass er und seine Kinder im Falle der Überstellung in einem Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) -Zentrum untergebracht seien. Der blosse Verweis auf das Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Februar 2021 stelle mitunter keine genügende Garantie für die Unterbringung dar. Die Schweiz sei aufgrund seiner Schilderungen zum Selbsteintritt verpflichtet. 5.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. 5.3 Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Dublin-Beschwerde die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die dortige Rechts- und Sachlage wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil M.T. gegen die Niederlande vom 21. März 2021 (Nr. 46595/19) zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62). 5.4 Der Beschwerdeführer gehört als alleinerziehender Vater mit seinen beiden minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden führten im Formular «nucleo familiare» vom 8. Februar 2022 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität des Beschwerdeführers und seiner Kinder auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass der Beschwerdeführer und die Kinder als Familie und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder in einer Einrichtung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI untergebracht würden. Zudem verwiesen sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021, in welchem die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI informierten und garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind demnach als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Kinder nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese darauf beschränken, die Rechtsprechung zu kritisieren. Klarzustellen gilt es an dieser Stelle zudem, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Hinsichtlich des Kindswohls der beiden Kinder (Jg. [...] und [...]) ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der KRK ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde, zumal die italienischen Behörden eine kindsgerechte Unterkunft zugesichert haben. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Italien nicht entgegen (vgl. Art. 3 KRK). Der beschwerdeweise neu zu den Akten gereichte Bericht der Kindertagesstätte vermag daran nichts zu ändern. 5.6 Da die italienischen Behörden eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem SAI zugesichert haben (SEM-Akte 1096950-63/1; 1096950-70/2), sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend Erstaufnahmezentren nicht einschlägig. Selbst eine vorübergehende Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen (vgl. E. 5.3). In Bezug auf die gesundheitliche Betreuung des Beschwerdeführers in Italien ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des SAI gewährleistet ist. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Problemen ([...] und ein [...]) handelt es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass weitere (...) indiziert scheinen und ihm Medikamente verschrieben worden sind (SEM-Akte 1096950-69/7). Für eine Fortsetzung dieser Therapien (inkl. Medikamente) des Beschwerdeführers in Italien sind dementsprechend - wie dies von diesem subeventualiter beantragt wird - keine zusätzlichen Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die italienischen Behörden bei der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert und eine angemessene Menge der verschriebenen Medikamente dem Beschwerdeführer mitgegeben wird. 5.7 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten weder Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet ist und eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, noch des Subeventualbegehrens (vgl. E. 5.5 und 5.6).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und dessen Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni