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E-5669/2022

E-5669/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2022 für sich und ihre min- derjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem europä- ischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr am 25. Juli 2022 von der italienischen Vertretung in E._______ ein vom 4. September 2022 bis am 3. Oktober 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 5. November 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. Am 14. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwer- deführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Angesichts ihres jungen Alters wurden die beiden Kinder nicht befragt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe nie in Eritrea gelebt. Sie sei in E._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (…) September 2022 gelebt habe. Das italienische Schengen- visum habe sie mit Hilfe eines Büros in E._______ erhalten. In Italien seien ihnen die Pässe und das Handy gestohlen worden. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückfüh- rung nach Italien erklärte sie, sie habe Angst, dass die italienischen Behör- den sie und ihre Kinder nach E._______ zurückschicken würden. Italien habe ihnen das Visum ausgestellt. Des Weiteren würden sie über eine (…) Aufenthaltsbewilligung verfügen.

E-5669/2022 Seite 3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, es gehe ihr und ihrer Tochter gut. Ihr Sohn sei einmal im Alter von (…) Jahren ohn- mächtig geworden. Zudem habe er Alpträume und leide an starkem Husten und Asthma. Sie seien deswegen bereits bei der Pflege gewesen und hät- ten einen Spray erhalten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Beweismittel oder medizinischen Unterlagen zu den Akten. E. Am 14. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. F. Die italienischen Behörden informierten das SEM am 17. November 2022 darüber, dass dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO nicht entsprochen werden könne, da dem Ersuchen keine Fingerab- drücke der Beschwerdeführerin beigelegt waren. G. Mit Remonstration vom 24. November 2022 ersuchte das SEM die italieni- schen Behörden erneut um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. H. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 30. November 2022 zu und garantierten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter der Kinder angemessenen Unterkunft untergebracht würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 – eröffnet am 6. Dezember 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig wurde der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde

E-5669/2022 Seite 4 gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Formularbeschwerde vom 6. Dezember 2022 (Poststempel: 8. Dezem- ber 2022) focht die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bun- desverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 an und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie aus humanitä- ren Gründen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeistän- dung. K. Am 7. Dezember 2022 legte die den Beschwerdeführenden zugeteilte Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh- rerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4.2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch be- gründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E. 4.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh- rung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden dem- gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentschei- des und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auf- trag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinba- rung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat

E-5669/2022 Seite 6 für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Ist das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, aufgrund des- sen der Antragsteller oder die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 anwendbar, solange er oder sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 30. November 2022 nachträglich explizit zuge- stimmt haben, steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, es sei ihr unmöglich, als alleinstehende Frau mit zwei jungen Kindern nach Italien zurückzukehren. Sie sei dort völlig verloren, kenne niemanden, spreche die Sprache nicht und wisse nicht, wo sie Unterstützung finde. Weil sie seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem in Eritrea zu- rückgebliebenen Mann habe, sei sie stark belastet. Sie mache sich grosse Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder und sehe für sie keine Chancen in Ita- lien. In Italien hätten sie psychische und physische Probleme gehabt. Ihr Sohn leide an starkem Asthma und brauche medizinische Betreuung, die – wie sie befürchte – in Italien nicht gewährleistet sei. Eine Rückkehr nach Italien würde den psychischen Zustand ihrer Kinder destabilisieren.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der

E-5669/2022 Seite 7 Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und das Aufnahme- system weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. vgl. Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Recht- sprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der Asylsuchenden in Italien sowie ange- sichts der neugewählten Regierung – keine Veranlassung. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, dazu nähere Abklärungen zu treffen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich wei- gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ita- lien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Inwiefern Art. 14 FoK verletzt sein soll, erhellt sich dem Gericht nicht, zumal die Be- schwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben auch keine konkreten Hin- weise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem As- pekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Üb- rigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise da- für, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.

E. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so hat das Bundesver- waltungsgericht in seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 festgehalten, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien ge- stellt haben (sog. take charge-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. take charge) sei es nicht mehr

E-5669/2022 Seite 9 erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwie- genden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder psychisch be- lastet sind und ihr Sohn an starkem Asthma leidet. Medizinische Berichte, die ihren Gesundheitszustand belegen würden, liegen indes nicht vor. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len. Eine Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung

– mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situa- tion ist vorliegend nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, dass sie oder ihre Kinder nicht reisefähig wären oder eine Überstel- lung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die unbelegten gesund- heitlichen Probleme können mithin nicht von einer derartigen Schwere sein, dass aus medizinischen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt auch Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnah- merichtlinie). Im Rahmen des SAI ist eine gesundheitliche Betreuung ge- währleistet und es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwer- deführerin oder ihren Kindern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um- ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zudem Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi- schen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Überstel- lung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien stellt auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar.

E. 8.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde nicht weiter ausgeführt, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, zumal Italien das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinder- rechtskonvention, SR 0.107) ratifiziert hat.

E-5669/2022 Seite 10

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erken- nen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel ge- mäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit hal- ber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen we- sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel- raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-5669/2022 Seite 11 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5669/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5669/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Oktober 2022 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr am 25. Juli 2022 von der italienischen Vertretung in E._______ ein vom 4. September 2022 bis am 3. Oktober 2022 gültiges Visum ausgestellt worden war. C. Am 5. November 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 14. November 2022 erfolgte das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Angesichts ihres jungen Alters wurden die beiden Kinder nicht befragt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe nie in Eritrea gelebt. Sie sei in E._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise am (...) September 2022 gelebt habe. Das italienische Schengen-visum habe sie mit Hilfe eines Büros in E._______ erhalten. In Italien seien ihnen die Pässe und das Handy gestohlen worden. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie zur Möglichkeit der Rückführung nach Italien erklärte sie, sie habe Angst, dass die italienischen Behörden sie und ihre Kinder nach E._______ zurückschicken würden. Italien habe ihnen das Visum ausgestellt. Des Weiteren würden sie über eine (...) Aufenthaltsbewilligung verfügen. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte sie vor, es gehe ihr und ihrer Tochter gut. Ihr Sohn sei einmal im Alter von (...) Jahren ohnmächtig geworden. Zudem habe er Alpträume und leide an starkem Husten und Asthma. Sie seien deswegen bereits bei der Pflege gewesen und hätten einen Spray erhalten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Beweismittel oder medizinischen Unterlagen zu den Akten. E. Am 14. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. F. Die italienischen Behörden informierten das SEM am 17. November 2022 darüber, dass dem Übernahmeersuchen gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht entsprochen werden könne, da dem Ersuchen keine Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin beigelegt waren. G. Mit Remonstration vom 24. November 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden erneut um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. H. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 30. November 2022 zu und garantierten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter der Kinder angemessenen Unterkunft untergebracht würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. I. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - eröffnet am 6. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Formularbeschwerde vom 6. Dezember 2022 (Poststempel: 8. Dezember 2022) focht die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 an und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung. K. Am 7. Dezember 2022 legte die den Beschwerdeführenden zugeteilte Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 4.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, 4.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ist das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, aufgrund dessen der Antragsteller oder die Antragstellerin in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 2 anwendbar, solange er oder sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.3 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 30. November 2022 nachträglich explizit zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, es sei ihr unmöglich, als alleinstehende Frau mit zwei jungen Kindern nach Italien zurückzukehren. Sie sei dort völlig verloren, kenne niemanden, spreche die Sprache nicht und wisse nicht, wo sie Unterstützung finde. Weil sie seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem in Eritrea zurückgebliebenen Mann habe, sei sie stark belastet. Sie mache sich grosse Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder und sehe für sie keine Chancen in Italien. In Italien hätten sie psychische und physische Probleme gehabt. Ihr Sohn leide an starkem Asthma und brauche medizinische Betreuung, die - wie sie befürchte - in Italien nicht gewährleistet sei. Eine Rückkehr nach Italien würde den psychischen Zustand ihrer Kinder destabilisieren. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen kommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und das Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage der Asylsuchenden in Italien sowie angesichts der neugewählten Regierung - keine Veranlassung. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, dazu nähere Abklärungen zu treffen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Inwiefern Art. 14 FoK verletzt sein soll, erhellt sich dem Gericht nicht, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im Sistema Accoglienza Integrazione (SAI) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 festgehalten, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. take charge-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. take charge) sei es nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die an schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder psychisch belastet sind und ihr Sohn an starkem Asthma leidet. Medizinische Berichte, die ihren Gesundheitszustand belegen würden, liegen indes nicht vor. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, dass sie oder ihre Kinder nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die unbelegten gesundheitlichen Probleme können mithin nicht von einer derartigen Schwere sein, dass aus medizinischen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt auch Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Im Rahmen des SAI ist eine gesundheitliche Betreuung gewährleistet und es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zudem Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien stellt auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. 8.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde nicht weiter ausgeführt, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte, zumal Italien das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) ratifiziert hat. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.6 8.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden, insbesondere hatte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht über allfällige weitere Hinweise für humanitäre Gründe eines Selbsteintritts zu äussern. Es sind den Akten insgesamt keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat deren Überstellung nach Italien angeordnet. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 11. 11.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: