Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Daher ist auf den Antrag in der Beschwerde um Asylgewährung nicht einzutreten.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).
E. 5.3 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Zudem hiessen die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen nachträglich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.4 Weder der Vorbehalt der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen noch der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermögen an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 6.1 Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben.
E. 6.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. In seinem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend hat das SEM in seinem Ersuchen vom 7. Juni 2022 die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Das SEM hat im Ersuchen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Neffe der Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus Somalia vor viereinhalb Jahren Teil der Familie sei. Die italienischen Behörden haben somit volle Kenntnis von der genannten Familienkonstellation. Angesichts der in diesem Fall besonders günstigen Umstände (vgl. E. 6.6 unten) und unter Betonung der Wichtigkeit, dass das SEM daran erinnert wird, dass der Neffe nicht vom Rest der Familie getrennt werden darf, stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im SAI liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.
E. 6.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt machte die Beschwerdeführerin verschiedene geringfügigere gesundheitliche Aspekte geltend (Traurigkeit und Wut, Schmerzen im linken Bein und im Hinterkopf und am Arm). Dem Arztbericht vom 1. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass sie ekzematösen Veränderungen in den Handinnenflächen und am Haaransatz, mentale Probleme und Gastritis habe. Zu ihren Kindern gab sie an, dass D._______ manchmal Bauchschmerzen und Durchfall und Zahnschmerzen habe. F._______ habe auch Zahnprobleme und G._______ habe mit den Nieren. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Juli 2012 habe Tochter B._______ eine juckende Hautveränderung.
E. 6.6 Es besteht bei den Beschwerdeführenden kein akuter Behandlungsbedarf. Bei ihnen handelt es sich offensichtlich auch nicht um schwerkranke Personen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Es steht ihnen jedoch offen, in Italien im Bedarfsfalls eine medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, ohnehin allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren könnten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zusätzlich sind auf verschiedene begünstigende Aspekte des vorliegenden Einzelfalls hinzuweisen. So ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden bereits rund anderthalb Monate ohne Schwierigkeiten in Italien gelebt haben. Während dieser Zeit konnten sie bei dort lebenden Verwandten (der Tante beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführerin) wohnen und wurden von diesen versorgt. Zusätzlich ist die älteste, bereits volljährige Tochter gleich in Italien verbleiben und lebt dort bei einer Freundin. Die Beschwerdeführenden befinden sich somit im Vergleich zu anderen Migranten in der vergleichsweise privilegierten Situation, dass sie bereits ein Beziehungsnetz aufweisen und im Bedarfsfall auf die Hilfe und Unterstützung der vor Ort lebenden Verwandten zurückgreifen können. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass diese sie im Bedarfsfall bei Behördengängen oder anderweitigen Anliegen auch weiterhin aktiv unterstützen würden. Weiter ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bereits vor über vier Jahren aus ihrem Heimatland ausgereist sind und sich seither im Ausland aufgehalten haben. Im Unterscheid zu Personen, die ihr Heimatland erst vor kurzem verlassen haben, dürfte es den Beschwerdeführenden daher ungleich leichter fallen, sich in einer Umgebung ausserhalb ihres Heimatlandes zurechtzufinden; dies zumal - wie bereits ausgeführt - sie in Italien sogar bereits auf ein gewisses verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können und bereits die Unterstützung von Verwandten in Anspruch nehmen konnten.
E. 6.7 Insgesamt liegen somit offensichtlich keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 12. Dezember 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5469/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Somalia, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 12. April 2022 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatten. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab die Beschwerdeführerin A._______ an, ihren Heimatstaat Somalia vor vier bis fünf Jahren verlassen zu haben und nach Äthiopien gereist zu sein, wo sie zusammen mit ihren sechs Kindern und ihrem minderjährigen Neffen (den sie wegen dessen verschwundenem Vater aufgenommen habe) als Flüchtlinge gelebt hätten. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges in Äthiopien seien sie mit dem Flugzeug nach Italien gereist, wo sie sich vor ihrer Ausreise in die Schweiz eineinhalb Monate aufgehalten hätten. Eine volljährige Tochter H._______ sei in Italien bei einer Freundin geblieben. Sie habe in Italien eigentlich gar kein Asylgesuch einreichen wollen, da sie gehört habe, in Italien «gebe es keine Rechte». In Italien hätten sie weder Unterkunft noch Geld oder Arbeit gehabt. Sie seien bei «einer Frau» untergekommen, welche eine ältere Frau gepflegt habe, jedoch habe letztere die Miete nicht mehr bezahlen können und sei gezwungen gewesen, die Wohnung zu verlassen. Im Weiteren habe sie befürchtet, dass ihre Kinder in Italien von der Mafia rekrutiert werden würden. Auch hätten die Kinder in Italien nicht zur Schule gehen können, weil sie weder einen Ausweis noch eine Wohnadresse besessen hätten. Infolge Schmerzen im Bein und am Hinterkopf habe sie eine gewisse Traurigkeit und Wut. Eines der Kinder habe manchmal Bauchschmerzen und Durchfall. Ein anderes Kind habe Zahnschmerzen beziehungsweise Nierenprobleme. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs abweichend hiervon an, sie hätten während der gesamten Dauer ihres rund eineinhalb Monate dauernden Aufenthalts in Italien bei ihrer Tante beziehungsweise bei der Schwester ihrer Mutter gewohnt. Auch die letzte Nach vor ihrer Abreise hätten sie in der Wohnung der Tante verbracht und seien dann am Folgetag in die Schweiz gereist. Ihre volljährige Schwester H._______ sei sogar gleich in Italien geblieben. Sie lebe dort bei einer Freundin. Ihre Tante wisse, wo genau diese sei. Der Aufenthalt bei der Tante wurde von den übrigen Kindern im Rahmen deren Dublin-Gespräche ebenfalls bestätigt. Ferner gaben diese ergänzend an, sie hätten keinerlei Kontakte zu den Behörden aufgenommen, um ihre Unterkunft oder einen Schulbesuch irgendwie zu regeln. D. Am 7. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. E. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte die Rechtsvertretung beim SEM einen ärztlichen Kurzbericht vom 1. Juni 2022 und mit Eingabe vom 2. September 2022 einen weiteren vom 20. Juli 2022 betreffend ihre Tochter H._______ ein. F. Am 5. Oktober 2022 stimmten die italienischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen vom 7. Juni 2022 ausdrücklich zu. G. Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. I. Mit Schreiben vom 29. November 2022 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 12. Dezember 2022, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). Daher ist auf den Antrag in der Beschwerde um Asylgewährung nicht einzutreten.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5.3 Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Zudem hiessen die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen nachträglich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.4 Weder der Vorbehalt der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen noch der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermögen an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 6. 6.1 Erweist es sich es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. In seinem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend hat das SEM in seinem Ersuchen vom 7. Juni 2022 die italienischen Behörden darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Das SEM hat im Ersuchen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Neffe der Beschwerdeführerin seit der Ausreise aus Somalia vor viereinhalb Jahren Teil der Familie sei. Die italienischen Behörden haben somit volle Kenntnis von der genannten Familienkonstellation. Angesichts der in diesem Fall besonders günstigen Umstände (vgl. E. 6.6 unten) und unter Betonung der Wichtigkeit, dass das SEM daran erinnert wird, dass der Neffe nicht vom Rest der Familie getrennt werden darf, stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 6.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im SAI liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 6.5 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt machte die Beschwerdeführerin verschiedene geringfügigere gesundheitliche Aspekte geltend (Traurigkeit und Wut, Schmerzen im linken Bein und im Hinterkopf und am Arm). Dem Arztbericht vom 1. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass sie ekzematösen Veränderungen in den Handinnenflächen und am Haaransatz, mentale Probleme und Gastritis habe. Zu ihren Kindern gab sie an, dass D._______ manchmal Bauchschmerzen und Durchfall und Zahnschmerzen habe. F._______ habe auch Zahnprobleme und G._______ habe mit den Nieren. Gemäss dem Arztbericht vom 20. Juli 2012 habe Tochter B._______ eine juckende Hautveränderung. 6.6 Es besteht bei den Beschwerdeführenden kein akuter Behandlungsbedarf. Bei ihnen handelt es sich offensichtlich auch nicht um schwerkranke Personen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Es steht ihnen jedoch offen, in Italien im Bedarfsfalls eine medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, ohnehin allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren könnten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zusätzlich sind auf verschiedene begünstigende Aspekte des vorliegenden Einzelfalls hinzuweisen. So ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden bereits rund anderthalb Monate ohne Schwierigkeiten in Italien gelebt haben. Während dieser Zeit konnten sie bei dort lebenden Verwandten (der Tante beziehungsweise der Schwester der Beschwerdeführerin) wohnen und wurden von diesen versorgt. Zusätzlich ist die älteste, bereits volljährige Tochter gleich in Italien verbleiben und lebt dort bei einer Freundin. Die Beschwerdeführenden befinden sich somit im Vergleich zu anderen Migranten in der vergleichsweise privilegierten Situation, dass sie bereits ein Beziehungsnetz aufweisen und im Bedarfsfall auf die Hilfe und Unterstützung der vor Ort lebenden Verwandten zurückgreifen können. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass diese sie im Bedarfsfall bei Behördengängen oder anderweitigen Anliegen auch weiterhin aktiv unterstützen würden. Weiter ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bereits vor über vier Jahren aus ihrem Heimatland ausgereist sind und sich seither im Ausland aufgehalten haben. Im Unterscheid zu Personen, die ihr Heimatland erst vor kurzem verlassen haben, dürfte es den Beschwerdeführenden daher ungleich leichter fallen, sich in einer Umgebung ausserhalb ihres Heimatlandes zurechtzufinden; dies zumal - wie bereits ausgeführt - sie in Italien sogar bereits auf ein gewisses verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können und bereits die Unterstützung von Verwandten in Anspruch nehmen konnten. 6.7 Insgesamt liegen somit offensichtlich keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 12. Dezember 2022 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: