Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Bei der Ermessensausübung (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hätte sich die Vorinstanz mit ihrer individuellen Gefährdungssituation als potentielles Opfer von Menschenhandel auseinandersetzen müssen. Ferner wäre unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer Vulnerabilität, abzuwägen gewesen, ob sie in der Lage sei, im Zielland ihre Rechte aus dem ÜBM tatsächlich selbstständig wahrzunehmen. Stattdessen habe die Vorinstanz pauschale Ausführungen gemacht. Weiter sei eine (...) ihres Gesundheitszustands unabdingbar.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Anhörungen, mit dem Bericht D._______ und den Angaben der Rechtsvertretung ausführlich auseinandergesetzt hat. Sie hat die individuelle (Gefährdungs) Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien gewürdigt (vgl. Verfügung S. 7 ff.). Dass sie sich dabei bloss auf pauschale Äusserungen beschränkt haben soll, ist nicht zu erblicken. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr nach Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden, um allfällige Rechte einzufordern, legt sie in der Beschwerdeschrift ebenso wenig substantiiert dar wie ihre geltend gemachte Vulnerabilität. Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald sieben Monaten in der Schweiz auf und hatte stets Zugang zu medizinischer Betreuung (vgl. im Sachverhalt genannte Arztberichte). (...) hat sie gegenüber einer Fachperson beziehungsweise bei der Pflege im BAZ nie geltend gemacht. Namentlich dem Entlassungsbericht der zuständigen (...) vom 10. September 2022 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin gut gehe und sie einen (...) habe. Dass das SEM eine (...) hätte vornehmen müssen, geht aus den Akten nicht hervor. Zu beachten ist schliesslich die von den italienischen Behörden garantierte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in einer SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) Struktur. Die Beschwerdeführerin wird mithin bei Bedarf entsprechende Unterstützung beantragen können (vgl. auch unten). Nach dem Gesagten ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Weiter verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermessensausübung (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) über einen Spielraum. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung sind vorliegend nicht zu erblicken (vgl. auch E. 6.3.2). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Somit besteht keine Veranlassung, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich - wie vorliegend - keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 26. September 2022 nachträglich explizit zugestimmt haben (zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes), steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die sich aus Art. 12 ÜBM ergebenden Schutzpflichten der Schweizer Behörden sowie auf die Pflicht zum Selbsteintritt (Art. 4 EMRK; BVGE 2016/27 E. 5.2.6). Sie sei ein Opfer von Menschenhandel. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre sie aufgrund ihrer Vulnerabilität und vor allem als alleinerziehende Mutter ohne Schulbildung und Beruf sowie ohne schützendes und unterstützendes Umfeld in hohem Masse gefährdet, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden (gemäss Bericht D._______). Für Menschenhändler sei es in Italien sehr einfach, eine Person in einem Aufnahmezentrum ausfindig zu machen. Sie habe bei der «Madame» weiterhin Schulden und diese sei breit vernetzt. Es sei für die «Madame» einfach, sie nach ihrer Rückkehr zu finden. Ferner sei sie nach dem in Italien Erlebten (...) und nun auch für ihr (...) Kind verantwortlich. Sie habe daher nicht die Ressourcen, um in Italien die ihr (als Opfer von Menschenhandel) zustehenden Rechte selbstständig einzufordern. Aufgrund der langen Wartezeiten habe sie bislang noch keine (...) in Anspruch nehmen können und sei im BAZ auf später vertröstet worden. Es werde nicht bestritten, dass eine medizinische Behandlung in Italien grundsätzlich vorhanden sei. Jedoch würde sie bereits die Überstellung massiv destabilisieren und es bestehe die reale Gefahr einer schweren Retraumatisierung und raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Hinzu komme, dass die Gesetzesänderungen in Italien nicht wie von der Vorinstanz behauptet zu der gewünschten Verbesserung im Asyl- und Aufnahmesystem geführt hätten (unter Nennung mehrerer Quellen). Die Zusicherung der italienischen Behörden der Unterbringung in einer SAI-Struktur existiere nur auf dem Papier. Die Plätze im SAI reichten nicht aus, um der Nachfrage gerecht zu werden. Ihr Anspruch auf einen nahtlosen Zugang zu Schutzeinrichtungen und medizinischer Behandlung sei bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sie sei aber auf eine (...) Behandlung und ein stabiles Umfeld angewiesen. Eine Wegweisung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten seien eventualiter Zusicherungen bei den italienischen Behörden bezüglich Zugang zu einer entsprechenden Schutzeinrichtung (für Opfer von Menschenhandel) einzuholen. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, die italienischen Behörden seien über den vorliegenden Sachverhalt informiert, reiche nicht aus.
E. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weisen keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, je m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin und ihr Kind (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Hinweisen zum Asylsystem in Italien nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden ihr und ihrem Kind die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine SAI-Unterkunft (nucleo familiare) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 10-12). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6).
E. 6.3.1 Weiter lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Italien möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden ist, sie als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien zu führen. Es ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung S. 7-10). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr, sie könnte erneut Opfer der «Madame» werden, nicht substantiiert darlegen konnte. Sie hat sich nach ihrer geltend gemachten Flucht von der «Madame» noch ein (...) in Italien aufgehalten, ohne dass ihr oder ihrer Schwester in der Heimat, die einmal bedroht worden sei, etwas zugestossen wäre. Die Schwester fühle sich nach dem Umzug zu (...) nicht mehr gefährdet. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Italien ihre SIM-Karte gewechselt und die «Madame» kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Weshalb sie bei einer Rückkehr nach Italien und in die SAI-Struktur sofort von ihr aufgefunden werden sollte, ist nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass sie sich künftig an die italienischen Behörden wenden kann, was sie bislang unterlassen hat. Es liegt an der Beschwerdeführerin, den vom SEM vorinformierten (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.5), italienischen Behörden eine erlebte Ausbeutung darzulegen, und es steht ihr jederzeit offen, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Italien verfügt generell über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und darüber hinaus über spezifische Mechanismen zum Schutz potentieller Opfer von Menschenhandel (vgl. Verfügung des SEM S. 13), und es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Behörden der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden (vgl. Urteil des BVGer D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind werden zudem - wie oben dargelegt - in einer geeigneten Unterkunft (SAI-Struktur) aufgenommen werden, wo sie bei Bedarf Zugang zu Unterstützung in verschiedener Hinsicht haben. Weshalb einer alleinerziehenden (und allenfalls [...], vgl. unten) Mutter nicht zuzumuten wäre, dies zu beanspruchen, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen und ist auch nicht zu erblicken.
E. 6.3.2 Das SEM ist den sich aus dem ÜBM ergebenden Verpflichtungen (u.a. Identifizierungs- und Meldepflicht) ausserdem nachgekommen und es wurden Abklärungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin getätigt und berücksichtigt (u.a. SEM-Akte 1146534-53/1; vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2; Urteil D-6450/2020 E. 6.6). Das SEM hat bei seinem Entscheid den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden sei, berücksichtigt und die italienischen Behörden bereits über diesen Umstand informiert. Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung nach Italien erneut darauf hingewiesen werde (vgl. Verfügung S. 10).
E. 6.3.3 Abschliessend ist hierzu festzuhalten, dass die italienischen Behörden eine Unterbringung im SAI-System, wo vulnerable Personen wie Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder Opfer von Menschenhandel geeignete Unterstützung erhalten (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5), für die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Kenntnis der Umstände (alleinerziehende Mutter mit [...], mögliches Opfer von Menschenhandel) explizit zugesichert haben (vgl. Verfügung des SEM S. 12 f. m.w.H.). Der Eventualantrag, es seien Zusicherungen bezüglich Zugangs zu einer Schutzeinrichtung einzuholen, ist daher unbegründet und abzuweisen.
E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr angeschlagener Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, dass sie oder ihr Kind nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sie hat trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen Arztbericht eingereicht, der die auf Beschwerdeebene angegebenen (...) Probleme oder angeblich benötigten (...) Behandlungen untermauern würde, obwohl sie regelmässig in ärztlicher Untersuchung war. Im BAZ hatte sie stets Zugang zur Pflege und hat dort gemäss Aktenlage - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift - ebenfalls keine (...) Beschwerden geltend gemacht. Die unbelegten gesundheitlichen Probleme können mithin nicht von einer derartigen Schwere sein, dass eine weitere Zusicherung eingeholt (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt auch Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Im Rahmen des SAI ist eine gesundheitliche Betreuung gewährleistet und es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin oder ihrem Kind eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden zudem Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien stellt auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar.
E. 6.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte.
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, deren Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10.1 Der am 24. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich aufgrund des direkten Entscheids in der Sache als gegenstandslos.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4810/2022 Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Carine Eyholzer, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die (...) Beschwerdeführerin reiste am 3. April 2022 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank vom 2. Mai 2022 ergab, dass die Beschwerdeführerin letztmals am (...) 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und dort daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 4. Mai 2022 erfolgte die Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführerin durch das SEM. D. Am 9. Mai 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihren Heimatstaat im Jahr 2018 verlassen und im (...) 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Sie habe die Fingerabdrücke abgegeben, sei aber, noch bevor sie von den italienischen Behörden befragt worden sei oder einen Entscheid erhalten habe, von der Person, die sie nach Italien gebracht habe, abgeholt worden. Sie sei in einem Haus festgehalten worden. Mit der Person sei vereinbart gewesen, dass sie in (...) arbeiten könne. Stattdessen habe man sie zwingen wollen, (...). Im (...) 2022 sei sie direkt von Italien in die Schweiz gereist. Zu ihrer gesundheitlichen Situation erklärte die Beschwerdeführerin, sie (...) manchmal nicht klar, nachdem sie in dem Haus, in dem man sie eingeschlossen habe, geschlagen worden sei. Sie sei zudem (...) nach dem Erlebten. Sie denke viel nach, über die Zeit als sie aufgewachsen sei und über die Geschichte mit dem Menschenhandel. Zudem sei sie (...). Ein Kontrolltermin stehe an. Die Beschwerdeführerin wurde vom Befrager unter anderem darauf hingewiesen, dass sie sich bei psychischen oder physischen Beschwerden an den Gesundheitsdienst der Unterkunft wenden könne und solle. E. Aufgrund obiger Angaben folgte am 10. Juni 2022 eine Anhörung «Menschenhandel» mit der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam. Die Beschwerdeführerin gab zunächst an, sie sei bei einem Arzt gewesen und es gehe ihr besser. Wegen des Stresses und (...) sei es nachts schwierig zu schlafen. Sodann führte sie aus, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland sei sie auf einem (...), auf dem sie gearbeitet habe, von einer ihr unbekannten nigerianischen Frau angesprochen und gefragt worden, ob sie in Italien in einem (...) arbeiten wolle. Sie würde die Reise finanzieren. Sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht. Nach zwei Wochen sei sie angerufen worden. Sie habe einen Eid schwören müssen und eine Woche später sei die Reise losgegangen. Die Frau habe sie nie wieder persönlich gesehen, sie hätten nur telefonisch mit ihr, der «Madame», kommuniziert. Diese habe Verbindungsmänner gehabt, die sie auf der Reise begleitet hätten. In Libyen sei sie (...) im Gefängnis gewesen, wo sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Die «Madame» habe dann für sie bezahlt und sie habe weiter nach Italien reisen können. Vom Camp aus, wo sie sich als Asylsuchende habe registrieren lassen, habe sie die «Madame» angerufen. Sie sei dann von (...) abgeholt und zu einem Haus gefahren worden. Sie habe sich nicht gut gefühlt, deshalb hätten ihr die (...) Medikamente (für eine [...]) gebracht. Sie habe eine Weile lang (...). Nach ein paar Wochen sei sie aufgefordert worden, (...). Dagegen habe sie sich gewehrt, da dies nicht die Abmachung gewesen sei. Sie sei geschlagen und von der Madame angerufen worden, sie müsse zahlen. Sie habe sich weiter geweigert. Daraufhin sei ihre kleine Schwester in der Heimat angerufen und bedroht worden. Sie habe dieser dann geraten, zu (...) zu ziehen und ihre SIM-Karte zu wechseln. Weiter habe sie die «Madame» gebeten, ihr einen anderen Job zu geben, um das Geld zurückzubezahlen. Damit sei diese einverstanden gewesen und habe sie an (...) vermittelt, die sie (...) habe. Ihr Lohn sei direkt an die «Madame» gegangen. Während der Zeit sei sie nicht beobachtet worden. Sie hätte problemlos gehen können, habe aber ihre Schwester nicht gefährden wollen. Nach (...) Jahren sei der Punkt gekommen, an dem sie zur «Madame» gesagt habe, sie müsse jetzt ihr Leben leben und könne nicht so weitermachen. Diese habe ihr dann erklärt, sie könne nicht einfach gehen, da sie erst einen Teil ihrer Schulden zurückbezahlt habe. Daraufhin sei sie mit dem Zug nach C._______ geflohen. Dort habe sie einen Landsmann kennengelernt, der sie bei sich aufgenommen habe. Sie sei wiederholt von der «Madame» angerufen worden. Sie sei mit dem Mann etwa (...) Monate lang zusammen gewesen, als sie bemerkt habe, dass (...) sei. Er habe aber (...), sie bedroht und geschlagen. Deshalb sei sie in die Schweiz gereist. Ihre SIM-Karte habe sie unterwegs weggeworfen. Daher habe sie die Nummer der «Madame» nicht mehr und sie könne auch nicht mehr von ihr kontaktiert werden. Diese wisse nicht, wo sie sei. An die italienische Polizei habe sie sich nie gewandt und nach der Registrierung im Camp habe sie keinen Kontakt mehr zu den italienischen Behörden gehabt. Zur Frage der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Asylgesuchs respektive einer möglichen Überstellung gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Italien zurück, da die «Madame» nach ihr suchen werde und weil (...) vermutlich umbringen wolle. Abschliessend informierte die Befragerin die Beschwerdeführerin, dass sie sich jederzeit an das Personal des BAZ, den Sicherheitsdienst oder die Polizei wenden könne, wenn sie sich bedroht fühle. F. Am 10. Juni 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin als potentiellem Opfer von Menschenhandel gestützt auf Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. Die Beschwerdeführerin nahm diese in Anspruch. Die Beschwerdeführerin verweigerte eine mögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden mit Schreiben ans SEM vom 6. Juli 2022. In der Folge übermittelte das SEM die entsprechenden Akten an die zuständigen Behörden. G. Am 28. Juni 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - unter explizitem Hinweis auf (...) und die Tatsache, dass sie ein mögliches Opfer von Menschenhandel sei. Dieses Gesuch blieb innert vorgesehener Frist unbeantwortet. H. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 reichte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung einen Bericht der Fachstelle D._______ vom 30. Juni 2022 ein, welcher bestätige, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu qualifizieren sei. I. Am (...) 2022 (...). Darüber wurden die italienischen Behörden am 23. September 2022 vom SEM in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde um (...) gebeten. J. Am 26. September 2022 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz (für die Beschwerdeführerin und ihr Kind) nachträglich explizit gut (nucleo familiare). Ferner sicherten sie eine dem Alter des Kindes gerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im «Reception and Integration System» zu, um die Familieneinheit zu garantieren. Weiter teilten sie mit, dass eine Überstellung über den Flughafen E._______ zu erfolgen habe. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 beantragte die Rechtsvertretung einen Selbsteintritt (gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) und reichte ärztliche Informationen die Beschwerdeführerin betreffend nach. Sie sei als potentielles Opfer von Menschenhandel anerkannt worden und fürchte bei einer Wegweisung nach Italien, wieder in die Hände ihrer Ausbeuterin zu geraten, was ein Überstellungsverbot bedeuten könne. Sie sei (...), vulnerabel und fühle sich erst in der Schweiz in Sicherheit. Bis anhin habe sie noch keine (...) in Anspruch nehmen können. L. Mehrere Arztberichte hinsichtlich (...) gingen beim SEM ein (vom behandelnden Hausarzt und Spital, vom 2., 16., 21. Juni, 5., 27. Juli, 19. August, 9., 10. und 12. September 2022). M. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass sich das SEM am 13. Oktober 2022 telefonisch bei der zuständigen Gesundheitsbetreuung im BAZ über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes erkundigte. Aus der Auskunft geht insbesondere hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im BAZ nicht wegen (...) beim Gesundheitsdienst gemeldet habe. Hinsichtlich des (...) seien bislang keinerlei gesundheitlichen Probleme bekannt. N. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (eröffnet am 17. Oktober 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung für sich und ihr Kind, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsaussetzung). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. P. Am 24. Oktober 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Bei der Ermessensausübung (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) hätte sich die Vorinstanz mit ihrer individuellen Gefährdungssituation als potentielles Opfer von Menschenhandel auseinandersetzen müssen. Ferner wäre unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer Vulnerabilität, abzuwägen gewesen, ob sie in der Lage sei, im Zielland ihre Rechte aus dem ÜBM tatsächlich selbstständig wahrzunehmen. Stattdessen habe die Vorinstanz pauschale Ausführungen gemacht. Weiter sei eine (...) ihres Gesundheitszustands unabdingbar. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin an den Anhörungen, mit dem Bericht D._______ und den Angaben der Rechtsvertretung ausführlich auseinandergesetzt hat. Sie hat die individuelle (Gefährdungs) Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien gewürdigt (vgl. Verfügung S. 7 ff.). Dass sie sich dabei bloss auf pauschale Äusserungen beschränkt haben soll, ist nicht zu erblicken. Weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr nach Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden, um allfällige Rechte einzufordern, legt sie in der Beschwerdeschrift ebenso wenig substantiiert dar wie ihre geltend gemachte Vulnerabilität. Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald sieben Monaten in der Schweiz auf und hatte stets Zugang zu medizinischer Betreuung (vgl. im Sachverhalt genannte Arztberichte). (...) hat sie gegenüber einer Fachperson beziehungsweise bei der Pflege im BAZ nie geltend gemacht. Namentlich dem Entlassungsbericht der zuständigen (...) vom 10. September 2022 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin gut gehe und sie einen (...) habe. Dass das SEM eine (...) hätte vornehmen müssen, geht aus den Akten nicht hervor. Zu beachten ist schliesslich die von den italienischen Behörden garantierte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in einer SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) Struktur. Die Beschwerdeführerin wird mithin bei Bedarf entsprechende Unterstützung beantragen können (vgl. auch unten). Nach dem Gesagten ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Weiter verfügt das SEM gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermessensausübung (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) über einen Spielraum. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung sind vorliegend nicht zu erblicken (vgl. auch E. 6.3.2). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 3.3 Somit besteht keine Veranlassung, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich - wie vorliegend - keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 26. September 2022 nachträglich explizit zugestimmt haben (zu Gunsten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes), steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Sie wird als solche in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die sich aus Art. 12 ÜBM ergebenden Schutzpflichten der Schweizer Behörden sowie auf die Pflicht zum Selbsteintritt (Art. 4 EMRK; BVGE 2016/27 E. 5.2.6). Sie sei ein Opfer von Menschenhandel. Bei einer Rückkehr nach Italien wäre sie aufgrund ihrer Vulnerabilität und vor allem als alleinerziehende Mutter ohne Schulbildung und Beruf sowie ohne schützendes und unterstützendes Umfeld in hohem Masse gefährdet, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden (gemäss Bericht D._______). Für Menschenhändler sei es in Italien sehr einfach, eine Person in einem Aufnahmezentrum ausfindig zu machen. Sie habe bei der «Madame» weiterhin Schulden und diese sei breit vernetzt. Es sei für die «Madame» einfach, sie nach ihrer Rückkehr zu finden. Ferner sei sie nach dem in Italien Erlebten (...) und nun auch für ihr (...) Kind verantwortlich. Sie habe daher nicht die Ressourcen, um in Italien die ihr (als Opfer von Menschenhandel) zustehenden Rechte selbstständig einzufordern. Aufgrund der langen Wartezeiten habe sie bislang noch keine (...) in Anspruch nehmen können und sei im BAZ auf später vertröstet worden. Es werde nicht bestritten, dass eine medizinische Behandlung in Italien grundsätzlich vorhanden sei. Jedoch würde sie bereits die Überstellung massiv destabilisieren und es bestehe die reale Gefahr einer schweren Retraumatisierung und raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Hinzu komme, dass die Gesetzesänderungen in Italien nicht wie von der Vorinstanz behauptet zu der gewünschten Verbesserung im Asyl- und Aufnahmesystem geführt hätten (unter Nennung mehrerer Quellen). Die Zusicherung der italienischen Behörden der Unterbringung in einer SAI-Struktur existiere nur auf dem Papier. Die Plätze im SAI reichten nicht aus, um der Nachfrage gerecht zu werden. Ihr Anspruch auf einen nahtlosen Zugang zu Schutzeinrichtungen und medizinischer Behandlung sei bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sie sei aber auf eine (...) Behandlung und ein stabiles Umfeld angewiesen. Eine Wegweisung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten seien eventualiter Zusicherungen bei den italienischen Behörden bezüglich Zugang zu einer entsprechenden Schutzeinrichtung (für Opfer von Menschenhandel) einzuholen. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz, die italienischen Behörden seien über den vorliegenden Sachverhalt informiert, reiche nicht aus. 6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asyl- und Aufnahmesystem weisen keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, je m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin und ihr Kind (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren allgemeinen Hinweisen zum Asylsystem in Italien nicht aufzuzeigen, dass die italienischen Behörden ihr und ihrem Kind die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine SAI-Unterkunft (nucleo familiare) liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 10-12). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). 6.3 6.3.1 Weiter lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Italien möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden ist, sie als vulnerabel erscheinen, vermag unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien zu führen. Es ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung S. 7-10). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr, sie könnte erneut Opfer der «Madame» werden, nicht substantiiert darlegen konnte. Sie hat sich nach ihrer geltend gemachten Flucht von der «Madame» noch ein (...) in Italien aufgehalten, ohne dass ihr oder ihrer Schwester in der Heimat, die einmal bedroht worden sei, etwas zugestossen wäre. Die Schwester fühle sich nach dem Umzug zu (...) nicht mehr gefährdet. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Italien ihre SIM-Karte gewechselt und die «Madame» kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Weshalb sie bei einer Rückkehr nach Italien und in die SAI-Struktur sofort von ihr aufgefunden werden sollte, ist nicht zu erblicken. Hinzu kommt, dass sie sich künftig an die italienischen Behörden wenden kann, was sie bislang unterlassen hat. Es liegt an der Beschwerdeführerin, den vom SEM vorinformierten (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.5), italienischen Behörden eine erlebte Ausbeutung darzulegen, und es steht ihr jederzeit offen, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, sollte sie sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. Italien verfügt generell über eine funktionierende Schutzinfrastruktur und darüber hinaus über spezifische Mechanismen zum Schutz potentieller Opfer von Menschenhandel (vgl. Verfügung des SEM S. 13), und es liegen keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Behörden der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden (vgl. Urteil des BVGer D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.4). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind werden zudem - wie oben dargelegt - in einer geeigneten Unterkunft (SAI-Struktur) aufgenommen werden, wo sie bei Bedarf Zugang zu Unterstützung in verschiedener Hinsicht haben. Weshalb einer alleinerziehenden (und allenfalls [...], vgl. unten) Mutter nicht zuzumuten wäre, dies zu beanspruchen, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen und ist auch nicht zu erblicken. 6.3.2 Das SEM ist den sich aus dem ÜBM ergebenden Verpflichtungen (u.a. Identifizierungs- und Meldepflicht) ausserdem nachgekommen und es wurden Abklärungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin getätigt und berücksichtigt (u.a. SEM-Akte 1146534-53/1; vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2; Urteil D-6450/2020 E. 6.6). Das SEM hat bei seinem Entscheid den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden sei, berücksichtigt und die italienischen Behörden bereits über diesen Umstand informiert. Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung nach Italien erneut darauf hingewiesen werde (vgl. Verfügung S. 10). 6.3.3 Abschliessend ist hierzu festzuhalten, dass die italienischen Behörden eine Unterbringung im SAI-System, wo vulnerable Personen wie Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder Opfer von Menschenhandel geeignete Unterstützung erhalten (vgl. Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5), für die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Kenntnis der Umstände (alleinerziehende Mutter mit [...], mögliches Opfer von Menschenhandel) explizit zugesichert haben (vgl. Verfügung des SEM S. 12 f. m.w.H.). Der Eventualantrag, es seien Zusicherungen bezüglich Zugangs zu einer Schutzeinrichtung einzuholen, ist daher unbegründet und abzuweisen. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr angeschlagener Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, dass sie oder ihr Kind nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sie hat trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keinen Arztbericht eingereicht, der die auf Beschwerdeebene angegebenen (...) Probleme oder angeblich benötigten (...) Behandlungen untermauern würde, obwohl sie regelmässig in ärztlicher Untersuchung war. Im BAZ hatte sie stets Zugang zur Pflege und hat dort gemäss Aktenlage - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift - ebenfalls keine (...) Beschwerden geltend gemacht. Die unbelegten gesundheitlichen Probleme können mithin nicht von einer derartigen Schwere sein, dass eine weitere Zusicherung eingeholt (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt auch Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Im Rahmen des SAI ist eine gesundheitliche Betreuung gewährleistet und es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin oder ihrem Kind eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden zudem Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien stellt auch aus gesundheitlichen Gründen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. 6.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte. 6.6 Nach dem Gesagten besteht - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln (Art. 17 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, deren Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Der am 24. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich aufgrund des direkten Entscheids in der Sache als gegenstandslos.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter