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E-809/2023

E-809/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.3 In der Beschwerde wurde eingewandt, es sei fraglich, ob das Übernahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 7. Juni 2022 überhaupt rechtsgültig sei, da sich dieses auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO statt auf Bst. a dieser Bestimmung beziehe. Werde von einer ungültigen Anfrage ausgegangen, sei die Frist zur Stellung einer (weiteren) Anfrage «schon längst abgelaufen» und die Vorinstanz deshalb anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Im Weiteren stelle sich vorliegend die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots, hätten die Beschwerdeführenden doch am 14. Dezember 2020 und damit vor mehr als zwei Jahren in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Daher rechtfertige es sich auch aus diesem Grund die Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren aufzunehmen (vgl. hierzu auch das Urteil D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 E.5.7). Ohnehin sei die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die italienischen Behörden hätten auf Anfrage des SEM vom 12. Dezember 2022 in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass sie kein Asylgesuch in Italien gestellt habe. Ferner falle auf, dass die Vorinstanz statt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen in der angefochtenen Verfügung überwiegend Textbausteine verwendet und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. So habe sie sich damit begnügt, einzelne Passagen der eingereichten Arztberichten zu zitieren, wobei sie die Feststellungen im ärztlichen Bericht von F._______ vom 10. Januar 2023, wonach eine zwangsweise Überstellung nach Italien zu einer Verschlechterung der Symptomatik und einer deutlichen Risikoerhöhung einer Selbstgefährdung führen könne, nicht erwähnt und sich damit nicht mit den möglichen Folgen einer drohenden Abschiebung befasst. Es sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführerin in Italien keine Retraumatisierung drohe, da dem Arztbericht zufolge ihre psychische Erkrankung auf Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan und auf dem Reiseweg sexuelle, körperliche und psychische Gewalt erfahren, was zu einer Dekompensation auch ohne Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan führen könne. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Psychiater unter anderem ausgeführt, dass sie die Ausschaffung nach Italien «als erneute Katastrophe für sich, ihren Ehemann und das Kind erlebt habe» (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2022). Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass sie in Italien über kein Beziehungsnetz verfügten, jedoch in der Schweiz drei Brüder der Beschwerdeführerin lebten. Auch sei das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt worden.

E. 5.1 Was die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formalrechtlichen Gründen betrifft, ist festzuhalten, dass sich die entsprechenden Rügen als offensichtlich unbegründet erweisen.

E. 5.1.1 In der Beschwerde wurde eingewandt, es sei fraglich, ob das Übernahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 7. Juni 2022 überhaupt rechtsgültig sei, da sich dieses auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO statt auf Bst. a dieser Bestimmung beziehe. Aus den Akten ergibt sich, dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. September 2022 ausdrücklich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO dem (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b) gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 unter Erwähnung der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 zustimmten. Angesichts der offenen Frage, ob die italienischen Behörden aufgrund einer noch nicht erfolgten Asylgesuchseinreichung in Italien (oder eines allfälligen Versehens) einer Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Kassationsurteil E-4159/2022 vom 9. November 2022 die Vorinstanz an, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Asyleinreichung bei den italienischen Behörden zu tätigen. Dieser Aufforderung kam das SEM in der Folge nach, indem es am 12. Dezember 2022 ein entsprechendes Informationsersuchen an die italienischen Behörden richtete. Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 klar fest, dass die Beschwerdeführenden («Beschwerdeführerin und ihr Ehemann») in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Damit hat das SEM den Sachverhalt in dieser Hinsicht vollständig festgestellt. Die Behauptung in der Beschwerde, die italienischen Behörden hätten auf Anfrage des SEM vom 12. Dezember 2022 in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass sie kein Asylgesuch in Italien gestellt habe, erweist sich als unzutreffend. Im Weiteren ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Tatsache, dass das SEM sein Übernahmeersuchen vom 7. Juni 2022 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützt hat, vorliegend irgendwie von Belang sein sollte. Der zugrunde liegende Sachverhalt und die Sachumstände waren für die italienischen Behörden jederzeit vollständig und klar bekannt. Ihre Zustimmung fusst somit auf dem zutreffenden Sachverhalt und in voller Kenntnis sämtlicher Sachumstände des vorliegenden Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund verfängt die vorgebrachte Rüge offenkundig nicht.

E. 5.1.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es stelle sich die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots, hätten die Beschwerdeführenden doch am 14. Dezember 2020 und damit vor mehr als zwei Jahren in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Daher rechtfertige sich die Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Mit dieser Argumentation werden in der Beschwerde wesentliche Sachverhaltselemente ausgeblendet. Wie sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt ergibt, wurden die Beschwerdeführenden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2327/2021 vom 18. November 2021 am 1. März 2022 nach Italien überstellt. Es waren die Beschwerdeführenden selbst, die dann aus eigenem Antrieb heraus wieder in die Schweiz zurückkehrten und mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Mai 2022 um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 6. Mai 2021 und um Eintreten auf die Asylgesuche ersuchten. Die bisherige Gesamtdauer der (mehreren) Verfahren ist somit auf die Verhaltensweise der Beschwerdeführenden selbst zurückzuführen, indem diese nach ihrer Überstellung einfach wieder in die Schweiz zurückkehrten und hier mit ausserordentlichen Rechtsmitteln die Zuständigkeit Italiens erneut in Frage stellten. Auf das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch trat das SEM mit Entscheid vom 9. September 2022 in erneuter Anwendung von Art. 31 Abs. a AsylG nicht ein. Zudem entschied es nach erfolgter Aufhebung dieses Entscheids durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022 (unter Vornahme der notwendigen Abklärungen) mit Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2023 innert nützlicher Frist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots oder einer behördlichen Verzögerung kann vor diesem Hintergrund schlicht keine Rede sein.

E. 5.1.3 Zudem habe die Vorinstanz statt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen in der angefochtenen Verfügung überwiegend Textbausteine verwendet und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. So habe sie sich damit begnügt, einzelne Passagen der eingereichten Arztberichten zu zitieren, wobei sie die Feststellungen im ärztlichen Bericht von F._______ vom 10. Januar 2023, wonach eine zwangsweise Überstellung nach Italien zu einer Verschlechterung der Symptomatik und einer deutlichen Risikoerhöhung einer Selbstgefährdung führen könne, nicht erwähnt und sich damit nicht mit den möglichen Folgen einer drohenden Abschiebung befasst. Auch dieser sinngemässe Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse feststehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden benannt und insbesondere im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit in Italien sogar sehr vertieft und umfassend gewürdigt, wobei es sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch mit den möglichen unmittelbaren Folgen einer Überstellung nach Italien befasst hat. Es kann hierbei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die nachfolgend noch eingegangen wird.

E. 5.1.4 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über kein Beziehungsnetz verfügten, jedoch in der Schweiz drei Brüder der Beschwerdeführerin lebten. auch sei ihrer Auffassung zufolge das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt worden. Auch diese Rügen erweisen sich im Ergebnis als haltlos. Zum einen hatte die geltend gemachte Anwesenheit von drei Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits im Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2021 Eingang gefunden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Protokoll des genannten Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2020 die namentlich genannten Brüder im ZEMIS offenbar nicht aufgefunden worden waren. Ohnehin können die Beschwerdeführenden vom allfälligen Umstand, dass sich drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten könnten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich doch hierbei nicht um nahe Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin und bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und besagten Verwandten. Zum anderen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden festgehalten, dass es sich hierbei um sehr kleine Kinder handle, die aufgrund ihres Alters noch nicht eingeschult seien. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie im Fall einer Überstellung nach Italien aus der Schweiz entwurzelt würden. Darüber hinaus gewährleiste die KRK lediglich, dass für das Kind die tatsächliche Möglichkeit bestehe, den Kontakt zu den beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Dem werde entsprochen, indem sie mit ihren Eltern zusammen als Familie nach Italien überstellt würden. Somit hat das SEM das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt.

E. 5.2 Aus den genannten Gründen ist der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

E. 5.3 Das Ersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Zudem hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 5. September 2022 (ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nachträglich gut. Mit Mitteilung vom 16. Januar 2023 garantierten die italienischen Behörden zusätzlich unter Bezugnahme des Rundschreibens vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermag an der festgestellten Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Mit dem Hinweis auf die in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Brüdern vermag die Beschwerdeführerin mangels Abhängigkeitsverhältnisses keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Überstellung vulnerabler Personen wie den Beschwerdeführenden vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. insbesondere E.6.2.9 des zitierten Referenzurteils. An dieser Praxis hielt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten des neuen Umwandlungsgesetzes Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 im Hinblick auf die Frage der Umsetzung dieses Dekretes in der Praxis vorerst fest. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation tatsächlich verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. In seinem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. September 2022 ausdrücklich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 unter Erwähnung der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 zustimmten. Angesichts der danach noch offenen Frage, ob die italienischen Behörden aufgrund einer noch nicht erfolgten Asylgesuchseinreichung in Italien einer Übernahme der Beschwerdeführenden unter Hinweisweis Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hatten oder ob es sich hierbei bloss um ein behördliches Versehen handelte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4159/2022 vom 9. November 2022 die Vorinstanz an, hierzu noch die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Asyleinreichung bei den italienischen Behörden zu tätigen. Dieser Aufforderung kam das SEM in der Folge nach, indem es am 12. Dezember 2022 ein entsprechendes Informationsersuchen an die italienischen Behörden richtete. Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 fest, dass die Beschwerdeführenden («Beschwerdeführerin und ihr Ehemann») in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden in Anwendung des Referenzurteils D-4235/2021 vom 19. April 2022, wonach Personen, welche bisher noch kein Asylgesuch eingereicht haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung dorthin überstellt werden sollten [sogenanntes Aufnahmeverfahren] nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung sowie angemessener Unterkunft haben (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3). Im Weiteren hat das SEM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2022 über die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt und sie darüber informiert, dass sie eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden ihrerseits haben in ihrer mit «nucleo familiare» bezeichneten Mitteilung vom 16. Januar 2023 die Beschwerdeführenden und deren Kinder namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass die Überstellung über den Flughafen Rom erfolgen müsse. Gleichzeitig garantierten sie, dass die Beschwerdeführenden gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter des Kindes angemessenen SAI-Struktur untergebracht werden würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. Somit stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weitere Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im SAI liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind die Beschwerdeführenden im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würden.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen können, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Beschwerdeführerinnen dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Wie bereits obenstehend dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. In seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vor Anordnung einer Überstellung nach Italien nicht mehr systematisch individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Behörden einholen muss (vgl. E.10.4.3.3).

E. 7.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist im Weiteren anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt, wie bereits vorstehend festgehalten, entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht von G._______ vom 4. Juni 2022 eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei. Die ganze Familie benötige eine stabile und sichere Umgebung. Dem Bericht zufolge sei die Behandlung der Depression indiziert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin seien mehrere Arztberichte eingereicht worden. Dem Arztbericht von Frau H._______ vom 17. Mai 2022 zufolge befinde sie sich in der 15. Schwangerschaftswoche mit Geburtstermin 14. November 2022. Es handle sich um eine Risiko-Schwangerschaft bei depressiver Erkrankung und Verdacht auf PTBS sowie aufgrund Ihres Untergewichts bei vermuteter Fehl- oder Mangelernährung. Es seien regelmässige Kontrollen zum Schwangerschaftsverlauf sowie zur Kontrolle der Dysplasie vorgesehen. Eine regelmässige psychiatrische Konsultation sei empfohlen. Eine sowohl psychische Stabilisierung sowie körperlicher Stabilisierung (gesunde Ernährung, Bewegung) sei relevant zur Vermeidung möglicher Schwangerschafts-Komplikationen. Im ärztlichen Bericht von Herrn G._______ vom 4. Juni 2022 sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit ernstzunehmender Suizidalität und der Verdacht einer Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der Suizidalität müsse die Betreuung engmaschig sein. Gemäss dem ärztlichen Bericht des I._______ vom 27. Juni 2022 werde die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustands ein ambulantes Aufgebot für eine psychiatrische Begleitung erhalten. Dem Bericht des J._______ vom 28. Juni 2022 sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers Anfang April 2022 erstmals aufgesucht habe. Im Rahmen einer medizinischen Soforthilfe sei die medikamentöse Behandlung wieder begonnen, sowie eine gynäkologische Erstkontrolle der Schwangerschaft organisiert worden. Das SEM sei daher der Ansicht, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin - mittelgradige Depression sowie schwere Depression, Verdacht auf PTBS und ernstzunehmende Suizidalität - nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen - regelmässige ambulante psychiatrische Begleitung - nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Die benötigte psychologische Betreuung oder medikamentöse Behandlung stehe auch in Italien zur Verfügung und könne auch in Italien in Anspruch genommen werden. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über Ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Ferner weise die Suizidalität keine derartigen Schweregrad auf, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Allfällige suizidale Absichten könnten lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen.

E. 7.4 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden.

E. 7.5 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat.

E. 7.6 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 7.8 Auch ansonsten steht die angefochtene Verfügung in Einklang mit der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu beispielhaft die Urteile des BVGer D-1687/2023 vom 31. März 2023, D-1612/2023 vom 28. März 2023, E-1438/2023 vom 27. März 2023, E-1403/2023 vom 22. März 2023).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 9 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-809/2023 Urteil vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Massara, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Dezember 2020 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien gaben die Beschwerdeführenden an, Afghanistan vor rund zwei Jahren verlassen und in der Türkei geheiratet zu haben. Von dort aus seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für 21 Tage in Quarantäne gesetzt habe. Anschliessend seien sie in die Schweiz gereist. Eine Überstellung nach Italien lehnten die Beschwerdeführenden ab. Sie begründeten dies mit der damals unmittelbar bevorstehenden Geburt ihres Kindes. D. Am 24. Dezember 2020 wurde das erste Kind in der Schweiz geboren. E. Die italienischen Behörden äusserten sich innerhalb der festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen des SEM vom 21. Dezember 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), stimmten jedoch am 5. Mai 2021 nachträglich zu. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Mit Urteil D-2327/2021 vom 18. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2021 in Rechtskraft erwuchs. H. Am 1. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden nach Italien überstellt. I. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Mai 2022 ersuchten die in der Zwischenzeit in die Schweiz zurückgekehrten Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 6. Mai 2021 und um Eintreten auf die Asylgesuche. In ihrem Gesuch wiesen sie auf die prekären Lebens- und Wohnbedingungen in Italien hin. Hierbei verwiesen sie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, das bestätigt habe, dass vulnerable Asylsuchende, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hätten, das Recht auf Unterkunft und Betreuung verloren haben könnten und deshalb in diesen Fällen eine vorgängige Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden müsse. Mit dieser Eingabe wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 17. Mai 2022 eingereicht, worin festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der fünfzehnten Woche schwanger sei und es sich hierbei aufgrund des labilen psychischen Gesundheitszustands um eine Risikoschwangerschaft handle. J. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 an die Rechtsvertretung teilte das SEM mit, dass der Vollzug der Wegweisung am 1. März 2022 bereits erfolgt sei, eine Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 6. Mai 2022 nicht mehr möglich sei, und das Gesuch vom 27. Mai 2022 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen werde. Im Weiteren habe ein aktueller Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben, dass die Beschwerdeführenden lediglich am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, weshalb weiterhin Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. K. Die italienischen Behörden äusserten sich zuerst nicht zum Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 (worin dieses darüber informierte, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie handle und eine erneute Schwangerschaft bestehe), stimmten diesem jedoch (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a AsylG) unter namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden mit Mitteilung vom 4. September 2022 nachträglich zu, wobei sie auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 hinwiesen, wonach die Beschwerdeführenden in einer dem Alter des Kindes angemessenen SAI-Struktur untergebracht würden. L. Mit Verfügung vom 9. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. M. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. September 2022 Beschwerde. N. Mit Urteil E-4159/2022 vom 9. November 2022 (Berichtigung vom 1. Dezember 2022 unter E-5491/2022) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. O. Am 27. November 2022 wurde das zweite Kind in der Schweiz geboren. Die italienischen Behörden wurden am 12. Dezember 2022 über die Geburt in Kenntnis gesetzt. P. Am 12. Dezember 2022 richtete das SEM ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. Diese hielten im Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 fest, dass die Beschwerdeführenden («Beschwerdeführerin und ihr Ehemann») in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Q. Am 16. Januar 2023 garantierten die italienischen Behörden unter Bezugnahme des Rundschreibens vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. R. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und medizinischer Versorgung von den italienischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. T. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 4.3 In der Beschwerde wurde eingewandt, es sei fraglich, ob das Übernahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 7. Juni 2022 überhaupt rechtsgültig sei, da sich dieses auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO statt auf Bst. a dieser Bestimmung beziehe. Werde von einer ungültigen Anfrage ausgegangen, sei die Frist zur Stellung einer (weiteren) Anfrage «schon längst abgelaufen» und die Vorinstanz deshalb anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Im Weiteren stelle sich vorliegend die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots, hätten die Beschwerdeführenden doch am 14. Dezember 2020 und damit vor mehr als zwei Jahren in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Daher rechtfertige es sich auch aus diesem Grund die Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren aufzunehmen (vgl. hierzu auch das Urteil D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 E.5.7). Ohnehin sei die angefochtene Verfügung wegen unzureichender Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die italienischen Behörden hätten auf Anfrage des SEM vom 12. Dezember 2022 in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass sie kein Asylgesuch in Italien gestellt habe. Ferner falle auf, dass die Vorinstanz statt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen in der angefochtenen Verfügung überwiegend Textbausteine verwendet und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. So habe sie sich damit begnügt, einzelne Passagen der eingereichten Arztberichten zu zitieren, wobei sie die Feststellungen im ärztlichen Bericht von F._______ vom 10. Januar 2023, wonach eine zwangsweise Überstellung nach Italien zu einer Verschlechterung der Symptomatik und einer deutlichen Risikoerhöhung einer Selbstgefährdung führen könne, nicht erwähnt und sich damit nicht mit den möglichen Folgen einer drohenden Abschiebung befasst. Es sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführerin in Italien keine Retraumatisierung drohe, da dem Arztbericht zufolge ihre psychische Erkrankung auf Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan und auf dem Reiseweg sexuelle, körperliche und psychische Gewalt erfahren, was zu einer Dekompensation auch ohne Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan führen könne. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Psychiater unter anderem ausgeführt, dass sie die Ausschaffung nach Italien «als erneute Katastrophe für sich, ihren Ehemann und das Kind erlebt habe» (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2022). Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass sie in Italien über kein Beziehungsnetz verfügten, jedoch in der Schweiz drei Brüder der Beschwerdeführerin lebten. Auch sei das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt worden. 5. 5.1 Was die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formalrechtlichen Gründen betrifft, ist festzuhalten, dass sich die entsprechenden Rügen als offensichtlich unbegründet erweisen. 5.1.1 In der Beschwerde wurde eingewandt, es sei fraglich, ob das Übernahmeersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 7. Juni 2022 überhaupt rechtsgültig sei, da sich dieses auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO statt auf Bst. a dieser Bestimmung beziehe. Aus den Akten ergibt sich, dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. September 2022 ausdrücklich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO dem (gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b) gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 unter Erwähnung der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 zustimmten. Angesichts der offenen Frage, ob die italienischen Behörden aufgrund einer noch nicht erfolgten Asylgesuchseinreichung in Italien (oder eines allfälligen Versehens) einer Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Kassationsurteil E-4159/2022 vom 9. November 2022 die Vorinstanz an, die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Asyleinreichung bei den italienischen Behörden zu tätigen. Dieser Aufforderung kam das SEM in der Folge nach, indem es am 12. Dezember 2022 ein entsprechendes Informationsersuchen an die italienischen Behörden richtete. Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 klar fest, dass die Beschwerdeführenden («Beschwerdeführerin und ihr Ehemann») in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Damit hat das SEM den Sachverhalt in dieser Hinsicht vollständig festgestellt. Die Behauptung in der Beschwerde, die italienischen Behörden hätten auf Anfrage des SEM vom 12. Dezember 2022 in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt, dass sie kein Asylgesuch in Italien gestellt habe, erweist sich als unzutreffend. Im Weiteren ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern die Tatsache, dass das SEM sein Übernahmeersuchen vom 7. Juni 2022 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützt hat, vorliegend irgendwie von Belang sein sollte. Der zugrunde liegende Sachverhalt und die Sachumstände waren für die italienischen Behörden jederzeit vollständig und klar bekannt. Ihre Zustimmung fusst somit auf dem zutreffenden Sachverhalt und in voller Kenntnis sämtlicher Sachumstände des vorliegenden Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund verfängt die vorgebrachte Rüge offenkundig nicht. 5.1.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es stelle sich die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots, hätten die Beschwerdeführenden doch am 14. Dezember 2020 und damit vor mehr als zwei Jahren in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Daher rechtfertige sich die Anweisung an das SEM, das nationale Asylverfahren aufzunehmen. Mit dieser Argumentation werden in der Beschwerde wesentliche Sachverhaltselemente ausgeblendet. Wie sich aus dem vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt ergibt, wurden die Beschwerdeführenden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2327/2021 vom 18. November 2021 am 1. März 2022 nach Italien überstellt. Es waren die Beschwerdeführenden selbst, die dann aus eigenem Antrieb heraus wieder in die Schweiz zurückkehrten und mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Mai 2022 um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 6. Mai 2021 und um Eintreten auf die Asylgesuche ersuchten. Die bisherige Gesamtdauer der (mehreren) Verfahren ist somit auf die Verhaltensweise der Beschwerdeführenden selbst zurückzuführen, indem diese nach ihrer Überstellung einfach wieder in die Schweiz zurückkehrten und hier mit ausserordentlichen Rechtsmitteln die Zuständigkeit Italiens erneut in Frage stellten. Auf das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch trat das SEM mit Entscheid vom 9. September 2022 in erneuter Anwendung von Art. 31 Abs. a AsylG nicht ein. Zudem entschied es nach erfolgter Aufhebung dieses Entscheids durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2022 (unter Vornahme der notwendigen Abklärungen) mit Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2023 innert nützlicher Frist. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots oder einer behördlichen Verzögerung kann vor diesem Hintergrund schlicht keine Rede sein. 5.1.3 Zudem habe die Vorinstanz statt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen in der angefochtenen Verfügung überwiegend Textbausteine verwendet und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden keiner Gesamtwürdigung unterzogen habe. So habe sie sich damit begnügt, einzelne Passagen der eingereichten Arztberichten zu zitieren, wobei sie die Feststellungen im ärztlichen Bericht von F._______ vom 10. Januar 2023, wonach eine zwangsweise Überstellung nach Italien zu einer Verschlechterung der Symptomatik und einer deutlichen Risikoerhöhung einer Selbstgefährdung führen könne, nicht erwähnt und sich damit nicht mit den möglichen Folgen einer drohenden Abschiebung befasst. Auch dieser sinngemässe Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die aufgrund der eingereichten ärztlichen Zeugnisse feststehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden benannt und insbesondere im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit in Italien sogar sehr vertieft und umfassend gewürdigt, wobei es sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch mit den möglichen unmittelbaren Folgen einer Überstellung nach Italien befasst hat. Es kann hierbei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die nachfolgend noch eingegangen wird. 5.1.4 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über kein Beziehungsnetz verfügten, jedoch in der Schweiz drei Brüder der Beschwerdeführerin lebten. auch sei ihrer Auffassung zufolge das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt worden. Auch diese Rügen erweisen sich im Ergebnis als haltlos. Zum einen hatte die geltend gemachte Anwesenheit von drei Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits im Nichteintretensentscheid vom 6. Mai 2021 Eingang gefunden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Protokoll des genannten Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2020 die namentlich genannten Brüder im ZEMIS offenbar nicht aufgefunden worden waren. Ohnehin können die Beschwerdeführenden vom allfälligen Umstand, dass sich drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalten könnten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelt es sich doch hierbei nicht um nahe Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin und bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und besagten Verwandten. Zum anderen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden festgehalten, dass es sich hierbei um sehr kleine Kinder handle, die aufgrund ihres Alters noch nicht eingeschult seien. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie im Fall einer Überstellung nach Italien aus der Schweiz entwurzelt würden. Darüber hinaus gewährleiste die KRK lediglich, dass für das Kind die tatsächliche Möglichkeit bestehe, den Kontakt zu den beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 Abs. 3 KRK). Dem werde entsprochen, indem sie mit ihren Eltern zusammen als Familie nach Italien überstellt würden. Somit hat das SEM das Kindeswohl hinreichend berücksichtigt. 5.2 Aus den genannten Gründen ist der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 5.3 Das Ersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Zudem hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 5. September 2022 (ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) nachträglich gut. Mit Mitteilung vom 16. Januar 2023 garantierten die italienischen Behörden zusätzlich unter Bezugnahme des Rundschreibens vom 8. Februar 2021 und namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführenden die Einheit der Familie («nucleo familiare») und die familiengerechte Unterkunft in Italien. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz vermag an der festgestellten Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern, räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Mit dem Hinweis auf die in der Schweiz wohnhaften, nicht zur Kernfamilie gehörenden Brüdern vermag die Beschwerdeführerin mangels Abhängigkeitsverhältnisses keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar stehen die Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Italien in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 oder Urteile des BVGer F-5255/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 6.2 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei der Überstellung vulnerabler Personen wie den Beschwerdeführenden vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. insbesondere E.6.2.9 des zitierten Referenzurteils. An dieser Praxis hielt das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten des neuen Umwandlungsgesetzes Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 im Hinblick auf die Frage der Umsetzung dieses Dekretes in der Praxis vorerst fest. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation tatsächlich verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. In seinem Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert seien, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars «nucleo familiare» sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 4. September 2022 ausdrücklich in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO dem Übernahmeersuchen des SEM vom 7. Juni 2022 unter Erwähnung der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 zustimmten. Angesichts der danach noch offenen Frage, ob die italienischen Behörden aufgrund einer noch nicht erfolgten Asylgesuchseinreichung in Italien einer Übernahme der Beschwerdeführenden unter Hinweisweis Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt hatten oder ob es sich hierbei bloss um ein behördliches Versehen handelte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4159/2022 vom 9. November 2022 die Vorinstanz an, hierzu noch die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Asyleinreichung bei den italienischen Behörden zu tätigen. Dieser Aufforderung kam das SEM in der Folge nach, indem es am 12. Dezember 2022 ein entsprechendes Informationsersuchen an die italienischen Behörden richtete. Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2022 fest, dass die Beschwerdeführenden («Beschwerdeführerin und ihr Ehemann») in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden in Anwendung des Referenzurteils D-4235/2021 vom 19. April 2022, wonach Personen, welche bisher noch kein Asylgesuch eingereicht haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung dorthin überstellt werden sollten [sogenanntes Aufnahmeverfahren] nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung sowie angemessener Unterkunft haben (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3). Im Weiteren hat das SEM die italienischen Behörden am 12. Dezember 2022 über die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführenden in Kenntnis gesetzt und sie darüber informiert, dass sie eine Familie bilden würden. Die italienischen Behörden ihrerseits haben in ihrer mit «nucleo familiare» bezeichneten Mitteilung vom 16. Januar 2023 die Beschwerdeführenden und deren Kinder namentlich erwähnt und mitgeteilt, dass die Überstellung über den Flughafen Rom erfolgen müsse. Gleichzeitig garantierten sie, dass die Beschwerdeführenden gemäss Rundschreiben vom 8. Februar 2021 in einer dem Alter des Kindes angemessenen SAI-Struktur untergebracht werden würden, wo auch die Einheit der Familie gewährleistet sei. Somit stehen die Garantien im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und es ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine weitere Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien stellt demnach keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 6.4 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die explizite Zusicherung zur Aufnahme in eine Unterkunft im SAI liegt vorliegend vor und reicht aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3911/2022 vom 20. September 2022 E. 5.3 f. m.w.H.; zudem Verfügung des SEM S. 4-7). Es ist mithin unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien (selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum) eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde (vgl. a.a.O. E. 5.6). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sind die Beschwerdeführenden im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die dortigen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass sie den benötigten Schutz dort nicht erhalten würden. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden der Beschwerdeführenden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich diese direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen können, wonach Italien verpflichtet ist, die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Italien den Beschwerdeführerinnen dauerhaft eine möglicherweise erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde. Wie bereits obenstehend dargelegt, verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Existenz systemischer Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Es geht auch, wie erwähnt, davon aus, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. In seinem Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM vor Anordnung einer Überstellung nach Italien nicht mehr systematisch individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bei den italienischen Behörden einholen muss (vgl. E.10.4.3.3). 7.3 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist im Weiteren anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist dies bei schwerkranken Personen der Fall, welche durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt, wie bereits vorstehend festgehalten, entgegen der Auffassung in der Beschwerde von der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht von G._______ vom 4. Juni 2022 eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei. Die ganze Familie benötige eine stabile und sichere Umgebung. Dem Bericht zufolge sei die Behandlung der Depression indiziert. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin seien mehrere Arztberichte eingereicht worden. Dem Arztbericht von Frau H._______ vom 17. Mai 2022 zufolge befinde sie sich in der 15. Schwangerschaftswoche mit Geburtstermin 14. November 2022. Es handle sich um eine Risiko-Schwangerschaft bei depressiver Erkrankung und Verdacht auf PTBS sowie aufgrund Ihres Untergewichts bei vermuteter Fehl- oder Mangelernährung. Es seien regelmässige Kontrollen zum Schwangerschaftsverlauf sowie zur Kontrolle der Dysplasie vorgesehen. Eine regelmässige psychiatrische Konsultation sei empfohlen. Eine sowohl psychische Stabilisierung sowie körperlicher Stabilisierung (gesunde Ernährung, Bewegung) sei relevant zur Vermeidung möglicher Schwangerschafts-Komplikationen. Im ärztlichen Bericht von Herrn G._______ vom 4. Juni 2022 sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression mit ernstzunehmender Suizidalität und der Verdacht einer Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der Suizidalität müsse die Betreuung engmaschig sein. Gemäss dem ärztlichen Bericht des I._______ vom 27. Juni 2022 werde die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinzustands ein ambulantes Aufgebot für eine psychiatrische Begleitung erhalten. Dem Bericht des J._______ vom 28. Juni 2022 sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Gesundheitsversorgung für Sans-Papiers Anfang April 2022 erstmals aufgesucht habe. Im Rahmen einer medizinischen Soforthilfe sei die medikamentöse Behandlung wieder begonnen, sowie eine gynäkologische Erstkontrolle der Schwangerschaft organisiert worden. Das SEM sei daher der Ansicht, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin - mittelgradige Depression sowie schwere Depression, Verdacht auf PTBS und ernstzunehmende Suizidalität - nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere mit Blick auf die benötigten Behandlungen - regelmässige ambulante psychiatrische Begleitung - nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Die benötigte psychologische Betreuung oder medikamentöse Behandlung stehe auch in Italien zur Verfügung und könne auch in Italien in Anspruch genommen werden. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über Ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Ferner weise die Suizidalität keine derartigen Schweregrad auf, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Allfällige suizidale Absichten könnten lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen. 7.4 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht in Frage gestellt werden. 7.5 Soweit moniert wird, eine Überstellung sei nicht mit der KRK vereinbar, ist festzustellen, dass sich das SEM hinreichend mit der Frage befasst hat. 7.6 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Italien ist somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 7.8 Auch ansonsten steht die angefochtene Verfügung in Einklang mit der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu beispielhaft die Urteile des BVGer D-1687/2023 vom 31. März 2023, D-1612/2023 vom 28. März 2023, E-1438/2023 vom 27. März 2023, E-1403/2023 vom 22. März 2023).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Italien angeordnet.

9. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: