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E-5491/2022

E-5491/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositiv des Urteils E-4159/2022 vom 9. November 2022 des Bundesverwaltungsgerichts wird ersetzt durch «Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist".

E. 2 Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, die Vorinstanz und die kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5491/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (...) Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsE-4159/2022 vom 9. November 2022 . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-4159/2022 mit Urteil vom 9. November 2022 die Beschwerde der Beschwerdeführenden, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, guthiess, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und gegebenfalls neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. November 2022 ein Gesuch um Urteilsberichtigung einreichte, dass sie darin beantragte, das Urteil sei insoweit zu berichtigen, als für die aus dem Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten eine Parteientschädigung in der Höhe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen sei und sie gleichzeitig darauf hinwies, sie sei keine zugewiesene Rechtsvertretung, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Elisabeth Escher, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine - als angemessen einzustufende - Kostennote in der Höhe von aufgerundet Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) eingereicht hat, womit dieser Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten ist (vgl. auch Urteilsberichtigung im Verfahren E-7040/2016). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffer 4 des Entscheid-Dispositiv des Urteils E-4159/2022 vom 9. November 2022 des Bundesverwaltungsgerichts wird ersetzt durch «Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'540.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist".

2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, die Vorinstanz und die kantonalen Behörden. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: